BGH · NotZ 9/74 vom 20.08.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17* März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Krohn sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser beschlossen: Daraufhin bestellte der Antragsgegner mit Erlaß vom 20« März 1974 den Antragsteller zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. März 1974 gab der Antragsteller dem Antragsgegner bekannt, er beabsichtige, die Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid gerichtliche Entscheidung beantragt und zur Begründung ausgeführt, daß sich aus der beabsichtigten Sozietät mit dem Wirtschafts- prüfer ein Interessenkonflikt mit dem Amt des Notars nicht ergeben könne* Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. ihm die gemeinsame Berufsausübung mit dem Wirtschaftsprüfer unter der Auflage zu gestatten» daß er als Notar nicht in Angelegenheiten tätig werde» in denen der Wirtschaftsprüfer Vorbehaltsaufgaben gleichzeitig wahrnehme oder wahrgenommen habe. Der angefochtene Bescheid bringt zu dem Ausdruck, daß der Antragsteller seine Amtspflichten als Notar grob verletze, wenn er die Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer wieder eingehe* In diesem Rahmen ist der Bescheid, ähnlich wie ein verwaltungsrechtlicher Vorbescheid (vgl. a) Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, daß die BundesnotarOrdnung keine Vorschrift enthält, die eine gemeinsame Berufsausübung zwischen einem Notar und einem Wirtschaftsprüfer ausdrücklich ausschließt* Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich dies auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Vorschrift will verhindern, daß dort, wo die Trennung von Notar- und Anwaltsberuf durchgeführt ist, eine Verbindung etwa auf dem Wege der Assoziierung oder der Bürogemeinschaft hergestellt wird (Seybold/Homig BNotO 4. Satz 1 BNotO nicht auch das grundsätzliche Verbot einer beruflichen Verbindung zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer hergeleitet werden* b) Die Auffassung des Beschwerdeführers, die von ihm angestrebte Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer sei erlaubt, weil insoweit die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht beschränkt sei (vgl. Venn ein Rechtsanwalt zu dem Notar bestellt wird, übt er von da an, rechtlich gesehen, zwei getrennte juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und deshalb berufsrechtlich verschieden geregelt werden können (BVerfG aaO S. Die Zulässigkeit einer beruflichen Verbindung zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer kann deshalb nicht schon mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß der Rechtsanwalt sich mit "artverwandten" Berufen assoziieren darf, zu denen die des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers gehören (vgl. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vereinbarkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) hat für die hier gestellte Frage allerdings insoweit Bedeutung, als diese Vereinbarkeit auch auf Berufe erstreckt werden kann, die der Sache nach einen Ausschnitt aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellen. auch § 43 Abs.4 Nr. 2 WPO); es rechtfertigt aber nach dem Gesagten nicht die Folgerung, daß deshalb auch der Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, eine entsprechende berufliche Verbindung eingehen dürfte, ohne dadurch sein Notaramt in Frage zu stellen. Für eine Unvereinbarkeit der beiden Berufsbilder sprechen aber auch Gründe, die sich aus der Bedeutung und Ausgestaltung des Notariats als eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege ergeben* Die Pflicht des Notars, sein Amt unabhängig zu versehen, bedingt, daß der Notar seine Verantwortung nicht auf andere übertragen oder mit anderen teilen kann* Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes ist es dem Notar grundsätzlich verwehrt, sich mit Angehörigen freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zu verbinden (Seybold/Homig aaO § 14 Rdn. 21). Zum'Wesen eines solchen Amtes gehört es, daß es in einer Weise versehen wird, die bei den Rechtsuchenden Zweifel in die persönliche Unabhängigkeit des Amtsträgers nicht aufkommen läßt* Diese Besorgnis wäre nicht von der Hand zu weisen, wenn dem Notar (Anwaltsnotar) die gemeinsame Berufsausübung mit einem Wirtschaftsprüfer gestattet wäre, dessen Beruf zu einem erheblichen Teil darauf ausgerichtet ist, die wirtschaftlichen Interessen bestimmter Auftraggeber zu vertreten (vgl* die Amtliche Begründung zu § 2 des Regierungsentwurfs der WPO, d) Die angestrebte Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer ist auch dann mit dem Notaramt nicht vereinbar, wenn die gemeinsame Berufsausübung hier unter den sich Da nach geltendem Recht eine gemeinsame Berufsausübung zwischen Wirtschaftsprüfern und Notaren (Anwaltsnotaren) schlechthin nicht stattfinden kann, ist schon aus diesem Grund das eingeschränkte Zulassungsbegehren des Beschwerdeführers nicht begründet. Die Auflage, als Notar nicht in Angelegenheiten tätig zu werden, in denen der Wirtschaftsprüfer gleichzeitig Vorbehaltsaufgaben wahmlmmt oder wahrgenommen hat, wäre nicht geeignet, für das rechtsuchende Publikum eine klare Grenze zwischen den beiderseitigen Aufgabenbereichen zu ziehen, wie das öffentliche Amt sie fordert.

Schlagwörter

RechtsanwaltNotarWirtschaftsprüferberufenBNotOSozietät

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________Ja BNotO §§1,9 2022 0&0 Die Sozietät eines Notars (hier: Anwaltsnotars) mit einem Wirtschaftsprüfer ist nicht zulässig. BGH, Beschl. v. 17, März 1975 - NotZ 9/74 - OLG Frankfurt (Main) 4 BUNDESGERICHTSHOF NotZ 9/74 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Dr. Gerhard B» H V^HHfcstraBe^M, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Hessischen Minister der Justiz den Leiter der Staatsanwaltschaft gericht Fl , vertreten durch hei dem Oberlandes Antragsgegner und Beschwerdegegner * Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17* März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Krohn sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main), Senat für Notar Sachen, vom 20. August 1974 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100*000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist seit 1964 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 1972 hatte er sich mit dem Rechtsanwalt und Steuerberater RflHI und dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr* zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Im September 1973 stellte er den Antrag, ihn zu dem Notar zu bestellen* Der Antragsgegner lehnte dies unter Hinweis auf die bestehende Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. ab. Das Begehren des Antragstellers um gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen« In der Folge teilte der Antragsteller mit, daß der Wirtschaftsprüfer Prof« Dr« IHlHiBaus der Anwaltssozietät ausgeschieden sei. Daraufhin bestellte der Antragsgegner mit Erlaß vom 20« März 1974 den Antragsteller zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Am 29. März 1974 gab der Antragsteller dem Antragsgegner bekannt, er beabsichtige, die Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. B^|^p wiederum einzugehen« Gleichzeitig bat er um einen rechtsmittelfähigen Bescheid darüber, ob er damit rechnen müsse, daß bei Wiederbegründung der Sozietät seine Bestellung zu dem Notar widerrufen werde. Mit Bescheid vom 3. April 1974 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller u.a. mit: "Die Wiedereingehung der Sozietät mit Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Professor Dr. Bfl|B kann ich nicht gestatten............ Sollten Sie trotzdem die Sozietät wieder ein-gehen, werde ich wegen grober Verletzung Ihrer Amtspflichten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen Sie Vorgehen, insbesondere prüfen, ob in einem solchen Fall die Rücknahme der Bestellung möglich ist.” Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid gerichtliche Entscheidung beantragt und zur Begründung ausgeführt, daß sich aus der beabsichtigten Sozietät mit dem Wirtschafts- f prüfer ein Interessenkonflikt mit dem Amt des Notars nicht ergeben könne* Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers* Der Beschwerdeführer beantragt» den Beschluß des Antrags gegners vom 3* April 1974 aufzuheben und diesen zu verpflichten» unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ander-weit zu entscheiden» hilfsweise» ihm die gemeinsame Berufsausübung mit dem Wirtschaftsprüfer unter der Auflage zu gestatten» daß er als Notar nicht in Angelegenheiten tätig werde» in denen der Wirtschaftsprüfer Vorbehaltsaufgaben gleichzeitig wahrnehme oder wahrgenommen habe. Der Antragsgegner beantragt» die Beschwerde zurückzu weisen* II. Das Rechtsmittel des Antragstellers bleibt ohne Erfolg* 1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 3* April 1974 stellt einen nach § 111 BNotO der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt dar* Verwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift sind alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers öffentlicher Verwaltung» von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (vgl. BGHZ 57# 351, 353)* Der angefochtene Bescheid bringt zu dem Ausdruck, daß der Antragsteller seine Amtspflichten als Notar grob verletze, wenn er die Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer wieder eingehe* In diesem Rahmen ist der Bescheid, ähnlich wie ein verwaltungsrechtlicher Vorbescheid (vgl. Wolff VerwR I. 8. Aufl. § 45 II b 2 S. 322; BVerwGE 12, 75; vgl* auch BGHZ 20, 255)» dazu bestimmt und geeignet, die amtlichen Pflichten des Antragstellers als Notar für diesen Einzelfall festzulegen, um gegebenenfalls die Grundlage für ein später durchzuführendes Disziplinarverfahren zu schaffen* 2* Das Oberlandesgericht hält eine Sozietät zwischen einem Anwaltsnotar und einem Wirtschaftsprüfer nicht für zulässig (vgl. auch den in einer anderen Sache ergangenen Beschluß desselben Oberlandesgerichts DNotZ 1975» 236)* Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg* a) Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, daß die BundesnotarOrdnung keine Vorschrift enthält, die eine gemeinsame Berufsausübung zwischen einem Notar und einem Wirtschaftsprüfer ausdrücklich ausschließt* Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich dies auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Nach dieser Vorschrift darf sich der Nurnotar mit einem Rechtsanwalt nicht zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Vorschrift will verhindern, daß dort, wo die Trennung von Notar- und Anwaltsberuf durchgeführt ist, eine Verbindung etwa auf dem Wege der Assoziierung oder der Bürogemeinschaft hergestellt wird (Seybold/Homig BNotO 4. Aufl* § 9 Rdn. 1). Angesichts dieses begrenzten Regelungszwecks kann unmittelbar aus dem lediglich für Nurnotare geltenden Verbot des § 9 Abs. 1 * Satz 1 BNotO nicht auch das grundsätzliche Verbot einer beruflichen Verbindung zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer hergeleitet werden* b) Die Auffassung des Beschwerdeführers, die von ihm angestrebte Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer sei erlaubt, weil insoweit die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht beschränkt sei (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), trifft nicht zu. Der Notar ist selbständiger Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege unabhängig tätig wird (vgl. §§ 1, 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Sein Beruf gehört zwar nicht zu dem "öffentlichen Dienst" im engeren Sinn; nach der Art der von ihm zu erfüllenden Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege steht er indessen in sachlich bedingter Nähe zu dem öffentlichen Dienst. Dem entspricht die rechtliche Ausgestaltung des Amtsverhältnisses des Notars, für das in weitem Umfang Vorschriften gelten, die denen des Beamten- und des Gerichtsverfahrensrechts nachgebildet sind (vgl. §§ 2 Satz 2; 8 Abs. 1 und 2; 10$ 11; 13 Abs. 1; 17 Abs. 2; 19; 96 BNotO). Sonderregelungen, die sich an Art. 33 Abs. 3 GG anlehnen, sind daher für diesen Beruf grundsätzlich möglich (BVerfGE 17, 371, 377 ff). Das Fehlen einer ausdrücklichen Berufsausübungsregelung bedeutet in diesem Bereich nicht ohne weiteres, daß dem Notar ein "Freiheitsraum" verbliebe, den er nach Gutdünken ausfüllen könnte. Nur dort, wo der einzelne seinen Beruf durch eigene Tatkraft selbst gestalten kann, wie etwa im freien Beruf, kann sich die Freiheit der Berufsausübung voll entfalten. Die Ausübung staatlicher Funktionen, wie sie dem Notar der Sache nach zugewiesen ist, entzieht sich dagegen der Verfügungsmacht des einzelnen. Für die "freie" Be ruf sausübung ist nur insoweit Raum» als das staatliche Amtsrecht eine entsprechende Betätigung erlaubt (vgl. BVerfG aaO S. 330; vgl. auch BeschluB des Senats vom 21. Juni 1965 - NotZ 2/65 - DNotZ 1965, 621). Dieser Bindung unterliegt der Anwaltsnotar in demselben Maße wie der Numotar. Beide Betätigungsarten sind nach geltendem Recht gleichwertige Ausübungsformen des Notariats (vgl. die Amtl. Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs zur.BNotO, BT-Dr III/ 219 S. 20). Venn ein Rechtsanwalt zu dem Notar bestellt wird, übt er von da an, rechtlich gesehen, zwei getrennte juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und deshalb berufsrechtlich verschieden geregelt werden können (BVerfG aaO S. 380). Die Zulässigkeit einer beruflichen Verbindung zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer kann deshalb nicht schon mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß der Rechtsanwalt sich mit "artverwandten" Berufen assoziieren darf, zu denen die des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers gehören (vgl. BGHZ 35, 385; 49» 244; 53» 103). Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vereinbarkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) hat für die hier gestellte Frage allerdings insoweit Bedeutung, als diese Vereinbarkeit auch auf Berufe erstreckt werden kann, die der Sache nach einen Ausschnitt aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellen. Hierzu rechnet der Beruf des Steuerberaters, weil dieser "in Steuersachen eine Tätigkeit ausübt, die zugleich anwaltliche Berufstätigkeit ist" (BGHZ 53, 103, 107). Der Wirtschaftsprüfer ist zwar ebenfalls befugt, seine Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden 4 Vorschriften zu beraten und zu vertreten (§ 2 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung - WPO - vom 24. Juli 1961 « BGBl I 1049; § 107 a AbgO). Sein eigenes Berufsbild wird indessen geprägt durch die Aufgabe» betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen (§2 Abs. 1 WPO; vgl. dazu auch den Schriftlichen Bericht des Wirtschaftsausschusses zu dem Regierungsentwurf der WPO, zu BT-Dr 111/2565 S. 5)* Dieser Schwer punkt seiner Berufsausübung ist - anders als beim Steuerberater - nicht Teil der auch dem Rechtsanwalt offenstehenden beruflichen Tätigkeit. Daß der Wirtschaftsprüfer dem Rechtsanwalt in wesentlichen Beziehungen nartverwandt■ ist, unterstreicht nur die Vereinbarkeit dieser beiden Berufe (vgl. auch § 43 Abs. 4 Nr. 2 WPO); es rechtfertigt aber nach dem Gesagten nicht die Folgerung, daß deshalb auch der Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, eine entsprechende berufliche Verbindung eingehen dürfte, ohne dadurch sein Notaramt in Frage zu stellen. c) Eine gemeinsame Berufsausübung zwischen Wirtschaftsprüfern und Notaren (Anwaltsnotaren) ist hiernach schon deshalb nicht zulässig, weil der Wirtschaftsprüfer in den hier erheblichen Belangen dem Rechtsanwalt nicht vergleichbar ist und eine Gesetzesbestimmung fehlt, die eine solche berufliche Verbindung zuläßt. Für eine Unvereinbarkeit der beiden Berufsbilder sprechen aber auch Gründe, die sich aus der Bedeutung und Ausgestaltung des Notariats als eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege ergeben* Die Pflicht des Notars, sein Amt unabhängig zu versehen, bedingt, daß der Notar seine Verantwortung nicht auf andere übertragen oder mit anderen teilen kann* Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes ist es dem Notar grundsätzlich verwehrt, sich mit Angehörigen freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zu verbinden (Seybold/Homig aaO § 14 Rdn. 21). Zum'Wesen eines solchen Amtes gehört es, daß es in einer Weise versehen wird, die bei den Rechtsuchenden Zweifel in die persönliche Unabhängigkeit des Amtsträgers nicht aufkommen läßt* Diese Besorgnis wäre nicht von der Hand zu weisen, wenn dem Notar (Anwaltsnotar) die gemeinsame Berufsausübung mit einem Wirtschaftsprüfer gestattet wäre, dessen Beruf zu einem erheblichen Teil darauf ausgerichtet ist, die wirtschaftlichen Interessen bestimmter Auftraggeber zu vertreten (vgl* die Amtliche Begründung zu § 2 des Regierungsentwurfs der WPO, BT-Dr III/201 S. 34). Dieser berufliche Aufgabenbereich des Wirtschaftsprüfers muß in diesem Zusammenhang besonders beachtet werden* Bei einer gemeinsamen Berufsausübung mit dem Notar wäre der Wirtschaftsprüfer in der Lage, aus seinem Tätigkeitsbereich dem Notar-Sozius die Beurkundungsgeschäfte bedeutender wirtschaftlicher Unternehmen zuzuführen* Das würde die ohnehin bestehende Gefahr vergrößern, daß der Notar in die Stellung eines abhängigen Vertreters der wirtschaftlichen Interessen bestimmter Auftraggeber gedrängt wird. d) Die angestrebte Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer ist auch dann mit dem Notaramt nicht vereinbar, wenn die gemeinsame Berufsausübung hier unter den sich 10 - aus dem Hilfsantrag ergebenden Einschränkungen erfolgen würde. Da nach geltendem Recht eine gemeinsame Berufsausübung zwischen Wirtschaftsprüfern und Notaren (Anwaltsnotaren) schlechthin nicht stattfinden kann, ist schon aus diesem Grund das eingeschränkte Zulassungsbegehren des Beschwerdeführers nicht begründet. Im übrigen sprechen aber auch insoweit sachliche Gründe für eine Zurückweisung dieses Begehrens. Die Auflage, als Notar nicht in Angelegenheiten tätig zu werden, in denen der Wirtschaftsprüfer gleichzeitig Vorbehaltsaufgaben wahmlmmt oder wahrgenommen hat, wäre nicht geeignet, für das rechtsuchende Publikum eine klare Grenze zwischen den beiderseitigen Aufgabenbereichen zu ziehen, wie das öffentliche Amt sie fordert. Solche und andere nur im Innenbereich wirksame, nach außen hin nicht erkennbare Beschränkungen der Notartätigkeit würden zudem die Rechtsuchenden in ihrem Recht auf freie Wahl eines beliebigen Notars (vgl. Arndt BNotO § 10 Anm. 2) beeinträchtigen und zusätzliche Gründe für die Verweigerung der Amtstätigkeit schaffen, was zu einer unangemessenen Erweiterung der in den §§ 14, 15 BNotO getroffenen Regelung führen müßte. 3* Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antrag- 11 stellers ist mit der Kostenfolge aus § 1 §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 Abs. zuweisen. Vogt Girisch 11 Abs. 4 BNotO, 2 KostO zurück- Dr. Krohn Dr. Groth Kaiser