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BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 9/73
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Fritz Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz in
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellving zu dem Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Krohn sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser
beschlossen:
Der Antragsteller hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die diesem in beiden Rechtszügen notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe ;
I.
Der 1905 geborene Antragsteller hat am 7. Juli 1930 die Große Juristische Staatsprüfung bestanden. Mit Wirkung vom 1. Februar 1931 wurde er unter Ernennung zu dem Regierungsassessor in die staatliche Polizeiverwaltung übernommen.
Im Frühjahr 1933 wurde er an die Regierung in Düsseldorf versetzt.
Um diese Zeit wurden gegen ihn, der seit 1928 Mitglied der SPD gewesen war, aus der er aber nach der Ernennung Hitlers zu dem Reichskanzler austrat, verschiedene
Vorwürfe politischer Art erhoben* Seine Entlassung gemäß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wurde beantragt. Am 20. Juni 1933 beantragte er selbst seine Entlassung aus dem Staatsdienst. Er wurde sodann durch Erlaß vom 2. August 1933 - ausgehändigt am 12. August 1933 -"auf seinen Antrag" aus dem Staatsdienst entlassen.
Anfang 1934 wurde er als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Hamm zugelassen. Als solcher war er in der Folgezeit tätig.
Am 17. September 1945 wurde er in das Beamtenverhältnis berufen; am 9. April 1946 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt war er Regierungspräsident in Lüneburg. Am 30. September 1970 trat er in den Ruhestand.
Durch Wiedergutmachungsbescheid vom 10. Juli 1954 hatte der Niedersächsische Minister des Innern eine Schädigung des Antragstellers im Sinne der §§ 1 bis 5 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl I 291) - idF der späteren Änderungen -als gegeben angesehen und die Zeit vom 13« August 1933 bis 16. September 1945 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt.
Am 29. September 1971 wurde der Antragsteller als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Lüneburg zugelassen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1972 suchte er darum nach, zu dem (Anwalts-) Notar mit dem Amtssitz in Lüneburg bestellt zu werden.
Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 15. Februar 1973 ab. Den dagegen vom Antragsteller eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 17. September 1973 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige ; Beschwerde eingelegt.
Am 2. Januar 1975 ist der Antragsteller zu dem Notar bestellt worden, weil er nunmehr die dreijährige Wartezeit der Ortsansässigkeit nach § 1 Abs. 1 b) der Nieders. AVNot erfüllt hatte. Darauf haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragen, jeweils dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IX.
Nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1966 - NotZ 2/66 * DNotZ 1967* 330). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit das Rechtsmittel ohne die Erledigung Erfolg gehabt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1969 - NotZ 1-2/69; vom 2. Oktober 1972
- NotZ 4/71 * DNotZ 1973*430 und vom 10. Januar 1975
- NotZ 2/74).
Die sofortige Beschwerde war nach den §§111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Sie wäre erfolglos geblieben.
5 -
Der Antragsteller hatte im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung des Antragsgegners die dreijährige Wartezeit der Ortsansässigkeit nach § 1 Abs. 1b) der Nieders. AVNot noch nicht erfüllt. Er hätte auch nach § 2 der AVNot nicht zu dem Zuge kommen können. Deshalb wäre seinem Gesuch, vorzeitig zu dem Notar bestellt zu werden, nur dann stattzugeben gewesen, wenn der Antragsgegner § 3 AVNot zugunsten des Antragstellers hätte anwenden müssen. Das hat das Oberlandesgericht zutreffend verneint.
Nach dieser Bestimmung kann ein Bewerber, der in der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt worden ist, zu dem Notar auch dann bestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 a) und b) und § 2 AVNot nicht erfüllt sind. Die Bevorzugung in der NS-Zeit verfolgter Notarbewerber kann aber nach dem Sinn der auf Wiedergutmachung, also auf Ausgleich des durch die Verfolgung erlittenen Unrechts gerichteten Vorschrift nur in Frage kommen, wenn und soweit sie dazu dienen kann, die durch die Verfolgungsmaßnahmen herbeigeführte Schmälerung der Rechtsstellung des Bewerbers zu beseitigen.
Der Antragsteller ist 1933 als Regierungsassessor aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. 1945/1946 ist ihm mit seinem Einverständnis unter seiner Wiederberufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine hohe Dienststellung übertragen worden. Er ist schließlich bis zu dem Regierungspräsidenten befördert worden. Die Zeit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (13* August 1933 bis 16. September 1946) ist uneingeschränkt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt worden. Der Antragsteller hat
damit die Wiedergutmachung voll erhalten, die er nach § 9 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl I 2073) beanspruchen konnte.
Es hätte dem Antragsteller freigestanden, 1945/1946 auf seine Wiederanstellung im Beamtenverhältnis zu ver-zichten und seine Zulassung als Rechtsanwalt in Hamm beizubehalten oder sie jedenfalls nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung (1. Oktober 1959) auf einen anderen Ort - sei es in Lüneburg oder sonst im Bereich des Anwaltsnotariats in Nord- oder Westdeutschland -übertragen zu lassen (§33 BRAO). Dann würde er die für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar dort allgemein erforderlichen Wartezeiten längst erfüllt haben. Das war von seinem freien Willen abhängig und hat mit der Frage der Wiedergutmachung, die ihm in anderer Form voll zuteil geworden ist, nichts zu tun.
Der Antragsteller wäre daher mit der sofortigen Beschwerde nicht durchgedrungen. Das rechtfertigt die getroffene Kostenentscheidung. Die Festsetzung des
Geschäftswerts folgt aus den §§ 111 Abs* 4 Satz 2 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.
Vogt Girisch Dr. Krohn
Dr. Groth
Kaiser