BGH · NotZ 9/68 vom 15.07.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

Prüfung* Von Dezember 1946 bis November 1947 wurde er unter Beurlaubung von seiner Tätigkeit als Justizinspektor zu dem Hilfsrichter in Göttingen bestellt* Nach Widerruf dieses Aufträge war der Antragsteller als Justizinspektor zunächst beim Amtsgericht Göttingen, dann beim Amtsgericht Puderstadt tätig* Ein am 29* April 1948 gestellter Antrag auf Übernahme in den anwaltlichen Anwärterdienst wurde unter Hinweis auf die große Zahl ostvertriebener Bewerber und einheimischer Nachwuchskräfte, die im Gegensatz zu dem Antrags teller keine Erwerbs-mögliehkeit hatten, abgelehnt* Seit 1. Einen Ende 1966 gestellten Antrag, wieder in den gehobenen Justizdienst auf genommen zu werden, hat er, nachdem das angef orderte amtsärztliche Zeugnis Uber seinen Gesundheitszustand nicht beizubringen war, nicht weiterverfolgt. Dieser Antrag, gegen den weder der GeneralStaatsanwalt in Gelle noch der Landgerichtspräsident in Göttingen Bedenken erhoben, dem aber die Notarkammer in Celle unter Hinweis auf die Nichterfüllung der dreijährigen örtlichen Wartezeit entgegentrat, wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 20. 70) wird jeder persönlich und fachlich geeignete Rechtsanwalt auf seinen Antrag zu dem Notar bestellt, wenn er 15 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen (Abs* 1 Buchst, a) und während der letzten drei Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig war (Abs.1 Buchst, b). 2. Von der Wahrung der Wartezeiten kann indessen abgesehen werden, wenn, wie hier, ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst, a und b erfüllt, nicht vorhanden ist, und wenn ein im Interesse der Rechtspflege anzuerkennendes Bedürfnis für die Wieder-besetzung einer erledigten oder für die Errichtung einer neuen Notarstelle besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AV Not). Nach § 2 Abs. 2 AV Not ist sonach ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars im Amtsgerichtsbezirk Duderstadt gegeben. Keinesfalls steht, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 AV Not gegeben sind, etwa fest, daß die im Amtsgerichtsbezirk anfallenden Notariatsgeschäfte von den bereits bestellten Notaren nicht ohne Nachteil für die Bevölkerung und ohne sonstigen Schaden für die Rechtspflege erledigt werden können, und daß deshalb mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 BNotO eine geordnete Rechtspflege die Bestellung eines weiteren Notares erfordert (Entscheidung des beschließenden Senats vom 30. Daß nach dem Stand der letzten zwei Jahre die Notariatsgeschäfte im Amtsgerichtsbezirk Duderstadt jedenfalls von vier Notaren bewältigt werden können, räumt der Antragsteller auch selbst ein. § 2 Abs. 2 AV Not der Antragsgegner, ohne daß es auf weiteres ankommt, nach seinem Ermessen einen Notarbewerber, der nur die Wartezeit des § 1 Abs. 1 a AV Not nicht erfüllt, zulassen kann, darf dies, wenn die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst, b AV Not nicht gewahrt ist, lediglich bei Vorliegen besonderer Ausnahmen geschehen. im <Tahre 1948 und die Notwendigkeit, im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nach seiner Zurruhesetzung vor der Zulassung zur Hechtsanwaltschaft einige Jahre verstreichen zu lassen, nicht etwa übersehen, sondern sich ausdrücklich mit ihnen auseinandergesetzt. grundsatzes liegt nicht etwa deshalb vor, weil hei der Bestellung des Rechtsanwalts lO^^zu dem Notar von der Erfüllung der dreijährigen Wartezeit der Ortsansässigkeit abgesehen worden ist, Für Geben galt die Bestimmung des § 3 AV Not, wonach bei Vorliegen politischer Verfolgung von den Wartezeiten des § 1 Abs. 1 AV Not überhaupt abgesehen werden kann. Auch hat die angefochtene Entscheidung nur zu dem Inhalt, daß zu der Zeit, zu der sie ergangen ist, dem Antrag auf Bestellung zu dem Notar nicht entsprochen wurde.

Schlagwörter

RechtsanwaltWartezeitNotarAntragsgegnerNot

Volltext der Entscheidung

2037 020 ^ BUNDESGERICHTSHOF HotZ 9/68 BESCHLUSS do a g Ri In dem htsanwalts Ferdinand Hi Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz in vertreten durch den General Staatsanwalt in Antragsgegner und Be s chwerd egegner, wegen Bestellung zu dem Notar - 2 -r Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 15. Juli 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des* Bundesgerichthofea Glanzmann, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts und Notars Siewert, des Notars Dr. Kaiser und des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht Celle vom 25. September 1968 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antrags-gegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 5 000 DM Grün d_e_t - Io Der 1907 geborene Antragsteller legte 1953 das Referendarexamen ab, trat 1937 in den gehobenen Justizdienst und war seit Juni 193Ö Justizinspektor. Am 14. März 1945 bestand er die zweite juristische Staats- Prüfung* Von Dezember 1946 bis November 1947 wurde er unter Beurlaubung von seiner Tätigkeit als Justizinspektor zu dem Hilfsrichter in Göttingen bestellt* Nach Widerruf dieses Aufträge war der Antragsteller als Justizinspektor zunächst beim Amtsgericht Göttingen, dann beim Amtsgericht Puderstadt tätig* Ein am 29* April 1948 gestellter Antrag auf Übernahme in den anwaltlichen Anwärterdienst wurde unter Hinweis auf die große Zahl ostvertriebener Bewerber und einheimischer Nachwuchskräfte, die im Gegensatz zu dem Antrags teller keine Erwerbs-mögliehkeit hatten, abgelehnt* Seit 1. Januar 1961 war der Antragsteller Justizoberinspektor. Auf eigenen Wunsch wurde er wegen krahkheitabodingter Pienstunfähigkeit sum 1. Pezember 1963 zur Ruhe gesetzt. Einen Ende 1966 gestellten Antrag, wieder in den gehobenen Justizdienst auf genommen zu werden, hat er, nachdem das angef orderte amtsärztliche Zeugnis Uber seinen Gesundheitszustand nicht beizubringen war, nicht weiterverfolgt. Mit Verfügung vom 2* März 1967 wurde der Antragsteller beim Amtsgericht Puderstadt und beim Landgericht Göttingen als Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem am 9. Februar 1968 der in Puderstadt ansässige Rechtsanwalt und Notar 9^/^verstorben war, bat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Februar 1968, ihn zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in Puderstadt zu bestellen. Dieser Antrag, gegen den weder der GeneralStaatsanwalt in Gelle noch der Landgerichtspräsident in Göttingen Bedenken erhoben, dem aber die Notarkammer in Celle unter Hinweis auf die Nichterfüllung der dreijährigen örtlichen Wartezeit entgegentrat, wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 1968 abgelehnt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Senat für Notarsachen beim Oberlandesgericht Gelle zu-rückgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsteller formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel i3t nicht begründet. 1. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund des § 4 Abs. 2 BNotO vom Antragsgegner erlassenen AV Not vom 30* März 1961 (Niedersächsische Rechtspflege S. 70) wird jeder persönlich und fachlich geeignete Rechtsanwalt auf seinen Antrag zu dem Notar bestellt, wenn er 15 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen (Abs* 1 Buchst, a) und während der letzten drei Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig war (Abs. 1 Buchst, b). Sind diese Wartezeiten erfüllt, so findet eine weitere Bedürfnisprüfung (§4 Abs. 1 BNotO) nicht statt. Der Antragsgegner hat keine der beiden Wartefristen 2. Von der Wahrung der Wartezeiten kann indessen abgesehen werden, wenn, wie hier, ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst, a und b erfüllt, nicht vorhanden ist, und wenn ein im Interesse der Rechtspflege anzuerkennendes Bedürfnis für die Wieder-besetzung einer erledigten oder für die Errichtung einer neuen Notarstelle besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AV Not). Wann ein solches Bedürfnis vorliegt, bestimmt § 2 Abs. 2 AV Not. - 5 3. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier vor. Im Amtsgericht sh ezirk Duderstadt, in dem der Antragsteller seinen Amtssitz 'begründen will, sind z. Zt. vier Notare bestellt. Die Zahl der Notariatsgeschäfte betrug im Jahre 1966 2 640, 1967 2 671. Bei Berücksichtigung des Antragstellers lag in beiden Jahren die Durchschni11szahl der Urkundsgeschäfte je Notar also Uber 400. Nach § 2 Abs. 2 AV Not ist sonach ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars im Amtsgerichtsbezirk Duderstadt gegeben. 4. Die schematische Regelung des § 2 Abs. 2 AV Not gibt aber lediglich eine Antwort auf die Frage, wann der Antragsgegner von der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 AV Not bestimmten Wartezeiten des Notarbewerbers absehen kann. Der Antragsgegner bleibt, v/ie sich aus der Fassung des § 2 Abs. 1 AV Not ergibt, in seiner Entschließung darüber frei, ob er einen Bewerber, der die Wartezeiten nicht er- füllt hat, zu dem Notar bestellt oder nicht. Keinesfalls steht, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 AV Not gegeben sind, etwa fest, daß die im Amtsgerichtsbezirk anfallenden Notariatsgeschäfte von den bereits bestellten Notaren nicht ohne Nachteil für die Bevölkerung und ohne sonstigen Schaden für die Rechtspflege erledigt werden können, und daß deshalb mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 BNotO eine geordnete Rechtspflege die Bestellung eines weiteren Notares erfordert (Entscheidung des beschließenden Senats vom 30. November 1964 - NotZ 4/64 = DNotZ 1965, 183). Daß nach dem Stand der letzten zwei Jahre die Notariatsgeschäfte im Amtsgerichtsbezirk Duderstadt jedenfalls von vier Notaren bewältigt werden können, räumt der Antragsteller auch selbst ein. 5. §2 Abs. 1 Satz 2 AY Not schränkt die Kannbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AV Not zu Ungunsten des Notarbewerbers dahin ein, daß jedenfalls die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst, b AV Not in der Kegel eingehalten werden soll. Während also in den Bedürfnisfällen des § 2 Abs. 2 AV Not der Antragsgegner, ohne daß es auf weiteres ankommt, nach seinem Ermessen einen Notarbewerber, der nur die Wartezeit des § 1 Abs. 1 a AV Not nicht erfüllt, zulassen kann, darf dies, wenn die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst, b AV Not nicht gewahrt ist, lediglich bei Vorliegen besonderer Ausnahmen geschehen. Selbstverständlich bleibt, auch wenn diese gegeben sind, der Antragsgegner im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens in seiner Entscheidung frei. 6. Baß hier eine Ermessensüberschreitung oder eine Erraessensverletzung vorliegen (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotC) hat der Antragsteller nicht dargetan* Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller für eine Ausnahmebehandlung geltend gemachten Gründe, nämlich die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zu dem anwaltlichen Anwärt erd i ens t im <Tahre 1948 und die Notwendigkeit, im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nach seiner Zurruhesetzung vor der Zulassung zur Hechtsanwaltschaft einige Jahre verstreichen zu lassen, nicht etwa übersehen, sondern sich ausdrücklich mit ihnen auseinandergesetzt. Der Umstand, daß der Antragsgegner darin keinen hinreichenden Grund für eine Ausnahmebehandlung gesehen hat, läßt einen Ermes aensfehler nicht erkennen* Eine Verletzung dos Gleichheit 1 grundsatzes liegt nicht etwa deshalb vor, weil hei der Bestellung des Rechtsanwalts lO^^zu dem Notar von der Erfüllung der dreijährigen Wartezeit der Ortsansässigkeit abgesehen worden ist, Für Geben galt die Bestimmung des § 3 AV Not, wonach bei Vorliegen politischer Verfolgung von den Wartezeiten des § 1 Abs. 1 AV Not überhaupt abgesehen werden kann. Unsachliche Erwägungen des Antragsgegners behauptet der Antragsteller selbst nicht. Darauf, daß im Rahmen des ErmessensSpielraums auch eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre, kommt oo im gerichtlichen Anfechtungsverfahren nicht an. Auch hat die angefochtene Entscheidung nur zu dem Inhalt, daß zu der Zeit, zu der sie ergangen ist, dem Antrag auf Bestellung zu dem Notar nicht entsprochen wurde. Sio besagt also nicht, daß bei einem etwaigen erneuten Antrag nicht auch schon vor Ablauf der Frist des § 1 Abs. 1 Buchst, b AV Not zu ^Gunsten dos Antragstellers eine andere Beurteilung Platz greifen könnte. t - 8 III. Die sofortige Beschwerde war nach allem mit den Hebenentscheidungen aus § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit den §§ 201 Abs* 1, 202 Abs. 2 BRAO, § 13a Abs* 1 Satz 2 FGG, § 50 Abs. 2 KostO zurücksu-weisen* Glanzmann Börtzler Siewert Br. Kaiser Braxmaier