Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
GG Art. 3, 12; BNotO §§ 3, 4
Das Nebeneinanderbestehen des Nurnotariats und des Anwaltsnotariats in verschiedenen Gebieten der Bundesrepublik verstößt weder gegen den Gleichheits-grundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG noch gegen das Grundrecht der freien Berufswahl.
BGH, Beschl. v. 5. November 1962 - NotZ 9/62 - OLG Köln
NotZ 9/62
Beschluß In dem Verfahren
des Rechtsanwalts Dr«
Robert RMHBi, AflBIfc, R4^otraße4[
Antragstellers und Beschwerdeführers,
»
gegen
den Justizministor des Landes Nordrhein-Westfalen in MflHHHH^lat z 4P?
Antragsgegner und Beschwerde gegner,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 5. November 19<32 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte und Notare Dr* Becker und Ytolff I sowie der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen beim Oberlandes gcricht Köln vom 23* Februar 1962 wird zurückgcwiesen«
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwordoverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten*
Der Geschäftswert wird auf 25 000 DM festgesetzt«
2
Gründe :
Der Antragsteller, welcher seit 1953 als Rechtsanwalt heim Amts- und Landgericht Aachen zugelassen ist, beantragte im Juli I960, ihn zu dem Anwaltsnotar mit dem Sitz in Aachen zu bestellen<> Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners, der dem Antragsteller am 25« Oktober I960 zugestollt wurde, erhob dieser zunächst am 20. November I960 Klage im Vorwaltungastroitvorfahren. Das Verv/altungsgoricht hat die Streitsache nach dem Inkrafttreten der Bundesnotar-ordnung an den Notarsenat beim Oberlandesgericht Köln abgegeben.
Vor diesem hat der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Antragsgegnors vom 19- Oktober I960 aufzuheben und diesen für verpflichtet zu erklären, den Antragsteller für die Dauer seiner Zulassung beim Amts- und Landgericht Aachen zu dem Anwaltsnotar mit dem Sitz in Aachen zu bestellen. Der Antragsgegner hat Abweisung dieses Antrages beantragt. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 1962, dem Antragsteller zugestellt am 17. April 1962, ist der Antrag abgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsteller durch einen am 18, April 1962 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und verfolgt damit sein Begehren weiter.
Beide Parteien haben im Rechtsmittelzug auf mündliche Verhandlung verzichtet.
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO zulässig, sowie in rechter Form und Prist eingelegt (vgl. §§ 37j 39 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 4 BRAO). Sie konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Dor Antragsteller verkennt nicht, daß ihm ein Rechtsanspruch auf Bestellung zu dem Anwaltsnotar mit Sitz in Aachen weder nach der früher geltenden Roichsnotarordnung noch nach der heutigen Bundesnotarordnung zusteht, da Aachen - in Übereinstimmung mit dem früheren Rechtszustand - auch heute noch zu den Gebieten des Nur-Notariats gehört. Hierzu besagen die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BNotO folgendes*
§ 3 Abs. 1:
"Die Notare werden zur hauptberuflichen Amts- -ausübung auf Lebenszeit besteilt."
§ 4 Abs. 1:
"Es werden nur soviele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht."
Hierdurch hat die Rechtslage in der hier zur Entscheidung stellenden Präge, ob ein Rechtsanwalt im Gebiet des Nurnotariats seine nebenberufliche Bestellung als Notar verlangen kann, sachlich koine Änderung gegenüber den §§ 6, 7 RNotO erfahren. Infolgedessen ist es für die rechtliche Beurteilung des verfolgten Antrages ohne Bedeutung, daß die RNotO im Verlauf dos Verfahrens durch die BNotO ersetzt worden ist. Zwar ist nach der auch vom erkennenden Senat (vgl. Beschluß vom 28. Mai 1962, NJW 1962, 1914) bestätigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichto» wenn mit einer Vorpflichtungsklage die Zulassung zu einer beruflichen Betätigung begehrt v/ird, sowohl zu prüfen, ob das Begehren dos Klägers nach dom bei solchen Klagen anzuv/onden-don neuen Recht als auoh, ob es nach dem alten Recht gerechtfertigt ist, weil der Bewerber, dem eine Zulassung zu Unrecht verweigert worden ist, aus rechtsstaatlichen Erwägungen so gestellt werden muß, wie er gestanden hätte, wem
seinem rechtzeitig gestellten Antrag ordnungsgemäß entsprochen worden wäre« Diese Frage des Uborleitungsrcchts spielt jedoch, wie das Oberlandosgoricht zutreffend fost-stollt,hior keine Rolle, weil die Rechtslage, was fdas Nurnotariat im Bezirk des Oberlandosgerichts Köln anbo-trifft, unverändert geblieben ist.
II«
Auf seine Verfassungsbedenken hinsichtlich der am 13« Februar 1937 im Verordnungswego erlassenen RNotO ist der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nicht zurück-gekommen. Jedoch hat das Oberlandosgoricht insoweit zutreffend die Rechtsprechung dos Bundesverfassungsgerichts horangosogon, wonach die nationalsozialistische Gesetzgebung, soweit sie nicht offenbares Unrecht gesetzt hat und dadurch jeder Wirkung entbehrt, zwar nicht als ihrem Ursprung nach legitime Rechtsordnung, wohl aber kraft "soziologischer Geltung" zu beachten ist und nicht etwa.:, als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des v/irklichon Rechts beiseite geschoben und nachträglich ungeschehen gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 3, 58, 119* 6» 132, 198;
6, 3S9» 414).
Abgesehen davon hätte dem Antragsteller auch bei Annahme der Unwirksamkeit der RNotO kein Rechtsanspruch auf Bestellung zu dem Anwaltsnotar zugestanden, weil Aachen bereits vor dem 13. Februar 1937 zu dem Gebiet des Rheinischen Nurnotariats gehörte (vgl. Seybold-Horhig-Lommcns, § 7 Ann. 2 RNotO). Aus der gleichen Erwägung ist es für die Entscheidung dos vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, ob der Bun-dcögesctzgobor, welcher ohnehin keine ganz einheitliche Notariatsverfassung für das ganze Bundesgebiet geschaffen, sondern im wesentlichen die historisch gewachsenen Unter-
schiede weiter hat bestehen lassen, gegen das Vorfassungsgebot des Art. 72 Abs» 2 Nr. 3 GG verstoßen hat, wonach er von seinem Gooetzgebungsrecht im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur insoweit Gebrauch machen soll, als zwecks Wahrung der Rechtsund Wirtschaftseinheit ein Bedürfnis nach bundesgosetzlichcr Regelung besteht- Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit der BNotO, welche der Antragsteller offenbar hieraus ableiten möchte, könnte allenfalls die Wcitergoltung der in der entscheidenden Frage inhalts-gleichcn ENotO zur Folge haben.
Außerdem hat das Obcrlandesgericht zutreffend darauf hingewieson, daß sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes für Notarangologenhoitcn bereits aus Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 GG ergab, weil diese Materie durch die Roichsnotarordnung und durch die Zweite Verordnung für die Britische Zone vom 11. Oktober 1948 (vgl. insoweit Art. 125 GG, sov/ie BVerfGE 7, 18, 26 f) schon vorher bundssrechtlich geregelt war und demgemäß keine Möglichkeit zu einer Neuregelung durch Landes gesetze mehr bestand.
XII.
Im Mittelpunkt der vom Antragsteller angeführten Rechti bedenken stehen seine beiden Rügen, das Nebencinanderbc-stchon dos Nurnotariats und des Anwaltsnotariats in verschi« denen Bereichen des Bundesgebietes verstoße gegen den Glcicl hoitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie gegen das Grundrecht der freien Berufswahl - Art. 12 GG.
Zu beiden verfassungsrechtlichen Rügen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 27- Scptemb 1961 - I C 148/60 (= DNotZ 1962, 149) Stellung genommen, un der erkonnondo Senat hat sich diesem Urteil in seiner ander gelagerten Sache (BGHZ 37, .179 = NJW 1962, 1914) grundsätz-
lieh angGschlossen« Auch der vorliegende Rechtsstreit hietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzu-weiehen.
Eine Verletzung dos Art. 3 AbB. 3 GG kommt nicht in Be-trachte Denn diese Vorschrift will, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in der vorerwähnten Entscheidung darlegt, verhindern, daß jemand lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Pc^sonongruppen benachteiligt wird (zu dem Erfordernis dos kausalen Zusammenhangs vgl. BVerfGE 2, 266,
268)c Derartige Gesichtspunkte liegen der unterschiedlichen Gestaltung der Notariatsvorfassung nicht zugrunde. Jeder Notariatsbewerber wird ohne Rücksicht auf sein Geschlecht, seine Abstammung, seine Rasse, seine Muttersprache, seine Heimat und Herkunft, seinen Glauben und seine religiösen oder politischen Anschauungen in den Gebieten des Nurnotariats nach gleichen Maßstäbon behandelt <> Die Rechtslage ist lediglich gebietsweise verschieden, aber jeweils fUr olfelc Bewerber gleich geregelt. In seiner Beschv/crdobegründung versucht der Antragsteller, einen Verstoß gegen Art. 3 Abo.3=T'GG damit zu begründen, daß gemäß § 7 a Abs. 2 des Heimkehrer-gesotzes ein früherer Anwaltsnotar auch im Gebiet dos Nurnotariats wieder zu dem Anwaltsnotar bestellt werden müsse (vgl. BVerwGE 12, 68), während kein solcher Rechtsanspruch für Heimkehrer, die im Gebiet des Nurnotariats beheimatet gewesen seien, bestehe. E» braucht nicht darauf eingogangen zu werden, ob die vom Ant 'agstellor vertretene Auslegung des § 7 a HkG zutreffend .st (a.A. Saage, Anm. 6 zu § 5 BNotO; Seybold-Hornig, Ar a. 8 zu § 4 BNotO). Denn etwaige Rechtsfolgen, die aus si:> em anderen Bundesgesetz herzulei-ton sein mögon, können keineswegs dazu führen, gegen die JiNotO, die dieses Probl m gar nicht regelt, den Vorv/urf willkürlicher Ungleich! nandiung zu erheben.
Ebensowenig verstößt der Ausschluß der Rechtsanwälte von einer nebenberuflichen Betätigung als Notar im Gebiet des rheinischen Rechts gegen den allgemeinen Gleichheitsgrund-sats des Art» 3 Abs» 1 GG« Wie der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 25» September 1961 - AnwZ (B) 21/61) ausgeführt hat, kann die teilweise Beibehaltung partikularistischer Rechtsunterschiede im Rahmen einer bundeseinheitlichen Regelung des Berufsrechts nicht als sachfremdc und willkürliche Regelung beanstandet wei’den, soweit sie sich aus der historischen Entwicklung erklärt und vernünftige Erwägungen, die sich aus der Natur der Sache ergeben, für eine Beibehaltung regionaler Abweichungen spreche! Auch gegen die Beibehaltung des Nebeneinanderbestehens von Nurnotariat und Anwaltsnotariat in verschiedenen Gerichtsbezirken können in Übereinstimmung mit der vom Bundesverwaltungsgericht gegebenen Begründung keine Bedenken erhoben werden» Rechnet doch das Grundgesetz selbst, wie aus Art» 11 GG zu ersehen ist, in seinem Geltungsbereich mit unterschiedlichen Notariatsverfasaungen» Mit Rücksicht auf diese Vorschrift des Grundgesetzes., welche die Änderung der Einrichtungen des bestehenden Notariats in den Ländern Baden-V/ürttemberg und Bayern an die Zustimmung der Regierungen dieser Länder bindet, kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber in anderen Ländern ebenfalls unterschiedliche Regelungen des Notariats bestehen läßt» Auch in sachlicher Beziehung kann es nicht als offensichtlich verfehlt bezeichnet werden, daß die BNotO das Nurnotariat in seinem bisherigen Geltungsbereich aufrechterhalten hat. Mit Recht verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, daß dem Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung, wie ein geschichtlicher Rückblick beweist, sowohl mit dem Nurnotariat als auch mit dem Anwaltsnotariat ausreichend Rechnung getragen wird,-so daß eine geordnete Betreuung auf dem Gebiet der vorsoggenden Rechtspflege nich von einer bestimmten Norm des Notariats abhängt» Hach der
Auffassung dos Rochtsausschusscs dos Bundestages "dürfte das Nurnotariat wogen seiner klaren Trennung der Begrifflich verschiedenen Tätigkeiten des Notars und dos Rechtsanwalts gegenüber dom Anwaltsnotariat den Vorzug verdienen" (vgl. zu Drucksache 2158, 3. Wahlperiode S. 2 unter 3).
Gegen die Ermcoscnscntschoidung des. Gesetzgebers, das Hur-notariat nicht abzuschaffen, kann daher keinesfalls die Vcrfa33ungsrüge aus Art« 3 Abs. 1 GG erhoben worden, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß die für die historischen Gebiete des Nurnotariats geschaffene Sonderregelung nicht am Gorcchtigkeitsgedanken orientiert gewesen sei (vgl. BVeriOj-, 10, 234, 246). Ob der Gesetzgeber noch zweckmäßiger gehandelt hätte, wenn er in Anbetracht der vom Rochtsausochuß dos Bundestages betonten Vorzüge des Nurnotariats umgekehrt das Anwaltsnotariat gänzlich abgeschafft hätte, steht hier nicht zur Erörterung. Denn einerseits verbürgt Art. 3 GG nicht, daß der Gesetzgeber jeweils die allorzweckmäßigsto Lösung trifft, und zu dem anderen könnte die Feststellung eines Fchlgroifcns des Gesetzgebers in jener Richtung dem Antrag des Antragstellers, welcher gerade Anwaltsnotar werden möchte, nicht zu dem Obsiegen verhelfen.
In seiner Beschwordebegründung hobt der Antragsteller vor allem darauf ab, daß die Notariatsverfassung nicht nur nach Ländern verschieden sei, sondern selbst innerhalb des Landos Nordrhein-Westfalen durch Beibehaltung der überlieferten Regelung Gebiete des Nurnotariats dicht neben Gebieten des Anwaltsnotariats beständen. Der Antragsteller verkennt jedoch, daß es für die verfassungsrechtliche Würdigung diesos Sachverhalts nicht darauf ankommt, ob der Gesetzgeber heutzutage eino so buntscheckige Regelung neu schaffen dürfte. Verfehlt ist daher der Hinweis auf den Beschluß BVerfGE 9, 339» der eine differenzierende Heu-Regelung (Einführung einer Altersgrenze für Hebammen) behandelt. Im vorliegenden Falle stellt sich die ganz andere
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Präge, ob der Gesetzgeber durch Beibehaltung des bisherigen - uneinheitlichen - Rechtszustandes (also durch Unterlassen einer Rcchtsvcrcinhoitlichung) den Gleichheitsgrundsatz verletzen kann.
Diese Präge ist für den konkreten Pall zu verneinen;. denn aus Art. 72 GG ist zu ersehen, daß im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sogar völliges Passivblcibcn dos Bundcsgeactzgebcrs verfaosungskonform sein kann. Infolge-
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dessen kann ihm auch im Palle dos Gebrauchmachens von seinem Gcsctzgebungsrccht nicht versagt werden, die Rcchtsan-gleichung nur teilweise bis zu einem bestimmten, von ihm für nützlich erachteten Grade voranzutreiben.
Keine Überzeugungskraft besitzt auch der Hinweis dos Antragstellers darauf, daß eine sachwidrige Differenzierung darin zu erblicken sei, daß Rechtssuchende in Gebieten des Nur-Notariats nicht die Möglichkeit hätten, die vom Anwalt ihres Vertrauens entworfenen Verträge sogleich bei diesem beurkunden zu lassen«. Dabei wird insbesondere übersehen, daß ein Anwaltsnotar bei v/idor st reit enden Interessen zweier Parteien ohnehin nicht mehr als neutrale Urkundspor son für beide auftreton kann, falls er vorher einen von ihnen anwaltlich beraten hat (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO; § 16 Abo. 1 Nr. 5, Abs. 4 BNotO). In Anbetracht solcher im Anwalt snotariat auftauchenden Möglichkeiten einer Intcrosson-kollision kann die Entscheidung des Gesetzgebers, das Nurnotariat im historischen Rahmen boizubehalten, nicht als im Kern sachfremd bezeichnet werden.
IV.
Des weiteren bedeutet die gesetzliche Regelung, daß im Gebiet des Nurnotariats niemand zu dem Anwaltsnotar bestellt
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werden kann, keine unzulässige Beschränkung der Freiheit der beruflichen Betätigungo
In seinem beroits erwähnten Urteil vom 27* September 1961 hat das Bundesverwaltungsgericht die Gesamtrcgclung der BNotO mit überzeugender Begründung für mit dem Grundrecht dc3 Art» 12 GG vereinbar erklärt. Seine tragende Erwägung ist, daß die organisatorische Ordnung des Notarberufs vom Gesetzgeber nach seinem Ermessen gestaltet werden könne, weil die Berufstätigkeit do3 Notars durch ihren hoheitlichen Charakter und die damit zusammenhängenden öffent-lichrochtlichen Bindungen in unmittelbare Nähe dos öffentlichen Dienstes gorückt werde, so daß Zugangsbcschränkungon, insbesondere die Regelung, daß die Notare grundsätzlich hauptberuflich tätig sein sollen, in Anlehnung an Art. 33 GG statthaft seien und die darin beschlossene Zurückdrängung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verfassungswidrig sei. - Diesen Standpunkt hat sich der beschließende Senat in seinem erwähnten Beschluß vom 28. Mai 1962 (BGHZ 37» 179) zu eigen gemacht. Auf beide Entscheidungen wird anstelle einer eingehenderen Begründung Bezug genommen.
Die Beschwerde setzt sich gegen diese Gedankengängc mit den Einwändon zur Wehr, daß weder das Erfordernis der hauptberuflichen Notartätigkeit noch die Vornahme einer Bedürfnisprüfung mit Art. 12 GG vereinbar seien. Beide Einwendungen sind nicht durchschlagend.
Insbesondere kann die Entscheidung des Senats für An-waltssachon des Bundesgerichtshofs (N<TW 1961, 1723 - BGHZ 35 > 385) nicht als Stütze der vom Antragsteller vertretenen Rochtsansicht herangozogen werden, daß die doppelborufliehe Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar durch Art. 12 GG gewährleistet werde. In jenem Beschluß hatte der Senat für
AnwaltsSachen ausschließlich über die Präge zu entscheiden, ob die gleichzeitige Betätigung als Wirtschaftsprüfer mit dem Anwaltsbcruf kraft allgemeinen Standosrcchts unvereinbar sei» Diese Präge ist damals verneint worden, ohne daß zugleich die verfassungsrechtliche Präge geprüft worden wäre, ob es in der Macht des Gesetzgebers liegen würde, die Unvereinbarkeit zweier freier Berufe aiiedrücklich anzuordnen. Mit Sicherheit kann eine Verfassungsgarantie für doppclberufliehe Betätigung nicht bei solchen Personen, die einem "staatlich gebundenen" Beruf im Sinne der Rechtsprechung dos BVorfG angehören, angenommen werden. Vielmehr ist die mit der staatlichen Organisationsgowalt zusammenhängende Präge, inwieweit Doppolberufc für (Präger von hoheitlichen Befugnissen zugelassen werden können, sei es in unmittelbarer Anwendung des Art. 33 Abs. 5 GG, sei es unter Anlehnung an diese Verfassungsbestimmung, dem Ermessen des Gesetzgebers anheimzustellen.
Weiterhin bortSfi-^eieh der Antragsteller auf den im Apotheker- und im Kassenarzt-Urteil dos Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377, 408; 11, 30, 44 ff) ausgesprochenen Rcchtsgrundsatz, daß die Einführung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung in Gestalt einer Bcdürfnieklauscl nur statthaft sei, wenn dieser Eingriff in die freie Berufswahl durch die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrschein lichor schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaft sgut gerechtfertigt werde. Hier übersieht der Antragsteller, daß die vorerwähnte erschwerende Voraussetzung die Aufstellung objektiver Zulassungsschranken bei allen freien Berufen zulässig macht, während das BVorfG in anderem Zusammenhang dargologt hat, daß der Gesetzgeber bei den "staatlich gebundenen" Berufen freiere Gestaltungsmöglich- . keiten hat, weil idort, "wo die staatliche Organisationsgc-walt bestimmend sein muß, das Grundrecht der Berufsfreihoit
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nicht die Freiheit des Zugangs zu dem Beruf umfassen kann"
(vgl. BVerfGE 11, 40; 7, 598). Eine Darlegung in der Richtung, daß die Beibehaltung der Bedürfnisprüfung vor der Bestellung zu dem Nurnotar notwendig gewesen sei, um bestimmte Gemcingcfahrcn abzuwohren, ist also entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung nicht Bedingung für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung der BNotO.
In der Beschwordosohrift wird weiterhin der Standpunkt vertreten, daß das Notar-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Landmesser-Urteil dos gleichen Gerichts zu vereinbaren sei. Offenbar glaubt die Beschwerde aus dem letztgenannten Urteil (BVerwGE 2, 249) den Rechtsgrundsatz entnehmen zu können, daß dem Gesetzgeber bei der YJahrnehmung von im Allgcraoinintcressc liegenden Aufgaben nur die Wahl zwischen zwei Alternativen bleibes entweder vollständige Übernahme des Aufgabenbereichs in die staatliche Hohcitover--waltung oder Überlassung an die Angehörigen eines freien Berufes, bei uneingeschränkter Freiheit des Zugangs zu diesem Beruf. Ob das Bundesverwaltungsgericht im Landmesser-Urteil wirklich einen derartigen Rechtsgrundsatz aufstollcn wollte, braucht heute nicht mehr untersucht zu worden; denn jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht an dem möglicherweise abweichenden RechtsStandpunkt seines Urteils vom 29» November 1955 nicht mehr festhalten wollen, seitdem durch das Apotheker-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377) vom 11. Juni 1958 als dritte Möglichkeit die Schaffung von "staatlich gebundenen" Berufen aufgezeigt v/orden ist»
Ein weiterer Angriff der Beschwerde zielt darauf ab, daß der Antragsgegner die Bedürfnisprüfung im Landoe Nord-rhein-Y/estfalen in Wirklichkeit so gehandhabt habe, daß sie sich als Wottbewerbsschutz für die bereits zugelasscnen Nur-notarc ausgewirkt habe. Dieser Angriff ist nicht entschei-
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dungserhoblich, denn das abgelehntc Begehren des Antragstellers ist von vornherein nur auf Bestellung zu dem Anwalts-notar, nicht zu dem Nurnotar, gerichtet gewesen.
V.
Auf seine früher erhobenen Rügen, daß die Einrichtung dos Nurnotar&äfcs die Art. 1 Abs. 1 GGr - Würde des Menschen und Art. 33 Abs. 2 GS - gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern - verletze, ist der Antragsteller in der Beschwerde-instanz nicht mehr zurückgekommen. Es erübrigt sich daher, nähere Ausführungen hierzu zu machen, zu demal die Begründung dos angefochtenen Beschlusses auch insoweit im Einklang mit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (DNotZ 1962, 154/157) steht und keinen Reohtsirrtum erkennen läßt.
Die sofortige Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
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Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 111 Ab3. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abo. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäfts-wertes gründet sich auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO.
Glunzmann Becker Wolff Börtzler Spengler