BGH · NotZ 9/08 vom 28.07.2008
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1 Der Antragsteller und die weitere Beteiligte bewarben sich um die im Jus- fügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 8. Für den Antragsteller wurde eine Gesamtpunktzahl von 157,15 und für die weitere Beteilig- 2 Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, die ausgeschriebene Stelle ihm zu übertragen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschlüsse vom 26. Die weitere Beteiligte, die als Rechtsanwältin in einer Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar a.D. Bo. tätig ist, hat ihre Urkundstätigkeit als Vertreterin des Notars Bo. ausgeübt. notar ein Sozietätsmitglied mit seiner Vertretung betraut - gegebenenfalls auch mit dem Ziel, den Vertreter als möglichen Nachfolger für die Notartätigkeit "aufzubauen" - ist für sich genommen bedenkenfrei. 7 Das Vorbringen des Antragstellers, Rechtsanwalt und Notar Bo. sei in dem genannten Vertretungszeitraum (auch) in seiner Kanzlei als Rechtsanwalt tätig gewesen, ist nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten aufkommen zu lassen. Dass die weitere Beteiligte ihre Urkundstätigkeit eigenverantwortlich und "höchstpersönlich" wahrgenommen hat und damit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot vollumfänglich entsprochen worden ist, wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen (vgl. Die Verpflichtung, gegenüber der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung wahrheitsgemäße Angaben zu machen - wobei der Umstand, dass ein Anwaltsnotar während des Vertretungszeitraums in seinen Büroräumen anwesend und dort als Rechtsanwalt tätig ist, einen Verhinderungsgrund nicht von vornherein ausschließt -, trifft den Notar. Soweit der Antragsteller anführt, dass die weitere Beteiligte innerhalb der Vertretungszeiträume an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen und bei Ausfüllen des Bewerbungsformulars falsche Angaben gemacht habe, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die persönliche Eignung der weiteren Beteilig-