2047 078
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGHR: j a
BNotO §§ 67, 73, 78
a) Die Bundesnotarkammer ist befugt, ein Deutsches Notarinstitut zur wissenschaftlichen Beratung der Notare und zu den weiteren in § 17 ihrer Satzung genannten Aufgaben zu unterhalten.
b) Eine Notarkammer, die sich an dem Deutschen Notarinstitut beteiligt, kann für dessen Zwecke von ihren Mitgliedern einen Ergänzungsbeitrag erheben.
BGH, Beschl. vom 25. November 1996 - NotZ 8/96 - OLG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 8/96
BESCHLUSS
vom 25. November 1996
in dem Verfahren
der Notarin Hilka Gi >
und des Notars Roland
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
die Notarkammer Tür den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig, vertreten dur£h den Vorstand, Präsident Notar Dr. von
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
wegen Anfechtung eines Beitragsbescheids
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doye
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 13. November 1995 (Not 14/95) wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechts-zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-verfahren^ auf 506 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder der Antragsgegnerin, der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig. Am 9. März 1994 beschloß die Kammerversammlung,
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sich an dem von der Bundesnotarkammer unterhaltenen Deutschen Notarinstitut zu beteiligen. Zugleich beschloß sie die Erhebung eines Ergänzungsbeitrags, der sich für 1994 auf die einmalige Sonderzahlung von 300 DM und einen Jahresmehrbetrag von 206 DM belief. Der Ergänzungsbeitrag der Mitglieder diente dazu, den durch die Beteiligung am Deutschen Notarinstitut zusätzlich geschuldeten Beitrag der Antragsgegnerin zu dem Haushalt der Bundesnotarkammer aufzubringen.
Mit Bescheid vom 10. März 1995 forderte die Antragsgegnerin bei den Antragstellern den Ergänzungsbeitrag für das Jahr 1994 an. Hiergegen haben diese erfolglos Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet .
1. Nach § 73 Abs. 1 BNotO ist die Antragsgegnerin berechtigt, von den in ihr zusammengeschlossenen Notaren Beiträge zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der mit dem angefochtenen Bescheid von den Antragstellern angeforderte Ergänzungsbeitrag zu dem Kammerbeitrag für das Jahr 1994 ist mithin nur zulässig, wenn die Beteiligung an dem Deutschen Notarinstitut zu dem Aufgabenkreis der Antragsgegnerin gehört. Dies setzt zunächst
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voraus, daß die Bundesnotarkammer berechtigt ist, das Institut zu unterhalten und den Notarkammern die Möglichkeit zu geben, sich an ihm zu beteiligen. Denn die Beteiligung an einer Einrichtung der Bundesnotarkammer, der die gesetzliche Grundlage fehlte, könnte nicht der Erfüllung der Aufgaben der Antragsgegnerin dienen.
a) Nach § 78 Satz 1 BNotO hat die Bundesnotarkammer die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Eine solche Zuweisung spricht Satz 2 beispielhaft für verschiedene ausgewählte Aufgabenkreise aus. Die Vorschrift befaßt sich unmittelbar nur mit Aufgaben, die die Bundesnotarkammer erfüllen muß (Pflichtaufgaben), zählt solche auf und spricht zugleich für die Zulassung weiterer Materien als Pflichtaufgaben der Kammer einen Gesetzesvorbehalt aus. Der über die Pflichtaufgaben hinausgehende Wirkungskreis der Bundesnotarkammer ist im Gesetzestext nicht unmittelbar angesprochen. Er ergibt sich aber aus dem vom Gesetzgeber mit der Schaffung der Kammer auf Bundesebene verfolgten Zweck (Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung,
3. Aufl., § 78,Rdn. 4; Seybold/Schippel, Bundesnotarordnung, 6. Aufl., § 78 Rdn. 1 bis 3). Die Bundesnotarkammer ist der korporative Zusammenschluß der Notarkammern in den Bezirken der Oberlandesgerichte (§§ 76, 77 BNotO). Der Zweck dieses Zusammenschlusses liegt schwerpunktmäßig in der berufsständischen Vertretung der Notare auf Bundesebene, der Repräsentation der Gesamtheit der Notare in der Bundesrepublik sowie der Förderung der fachlichen Zusammenarbeit der Notarkammern und Notare untereinander und mit den Bundesbehörden in Fragen des notariellen Berufsrechts und der Rechtsgebiete, die die Tätigkeit des Notars berüh-
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ren (amtl. Begr. zu § 76 = Art. 1 Nr. 31 § 52 ENMaßnG, BT-Drucks. 113/3). In den einzelnen Pflichtaufgaben (Feststellung und Ermittlung der Auffassungen der Kammern und der Kammernmehrheit in Fragen, die die Gesamtheit der Kammern angehen; Geltendmachung der eigenen Auffassung in den die Gesamtheit der Kammern berührenden Angelegenheiten gegenüber Gerichten und Behörden; Aufstellung von "Richtlinien” auf Bundesebene u.a.) hat sich diese Zwecksetzung niedergeschlagen. Sie ist auf die Wahrung der Belange der Gesamtheit des Berufsstandes, über den Wirkungskreis der örtlichen Kammern hinaus, gerichtet. Hierzu zählt auch die Unterhaltung des Deutschen Notarinstituts.
Aufgabe des Deutschen Notarinstituts ist nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Bundesnotarkammer die wissenschaftliche Beratung der Notare; daneben untersützt das Institut die an ihm beteiligten Notarkammern und die Bundesnotarkammer. Die Beratung erfolgt auf allen Gebieten notarieller Tätigkeit, insbesondere Nebengebieten, nicht jedoch auf den Gebieten des Berufs- und Kostenrechts. Diese Aufgaben erfüllt das Institut durch die Beantwortung (fernmündlicher oder) schriftlicher Anfragen (ggf. auch durch Einzelbesprechungen) , durch die Herausgabe von Informationsschriften (zur Zeit des zweimal im Monat erscheinenden DNotl-Reports), die Führung einer Datenbank und die Vermittlung anderer Datenbankleistungen sowie durch die Vermittlung von Übersetzungsleistungen (§ 17 Abs. 3). Für die Inanspruchnahme durch den Notar im Einzelfall fordert das Institut grundsätzlich kein Entgelt.
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Die Unterstützung der Amtstätigkeit durch wissenschaftliche Beratung ist eine Aufgabe, die sich für die Gesamtheit der Notare in der Bundesrepublik stellt und die inhaltlich, was den Schwerpunkt notarieller Tätigkeit, die Anwendung von Bundesrecht, angeht, für alle gleich ist. Entsprechendes gilt für die Unterstützung der Kammern mit Leistungen dieser Art. Beides ist dem koordinierenden und die Tätigkeit der örtlichen Vertretungen ergänzenden Wirkungsbereich der Bundesnotarkammer zurechenbar. Allerdings ist die Bundesnotarkammer den örtlichen Kammern nicht vorgeordnet und darf deren Aufgabenkreis (§ 67 BNotO, vgl. unten zu 2) nicht beschneiden. Zu einer solchen Auswirkung führt die von der Bundesnotarkammer gewählte Konzeption, den Kammern ein Institut zur Verfügung zu stellen, an dem diese sich beteiligen können, dies aber nicht müssen (17 Abs. 5 der Satzung der Bundesnotarkammer), nicht. Die Kammer, die von der Beteiligungsbefugnis keinen Gebrauch macht, ist nicht gehindert, im Rahmen ihrer Kompetenz ähnliche Einrichtungen zu schaffen. Solange sie beteiligt ist, wäre sie allerdings durch ihre Loyalitätspflicht gegenüber der Kammer auf Bundesebene (vgl. Seybold/Schippel, aaO,
§ 76 Rdn. 9) gehindert, eine konkurrierende Einrichtung zu schaffen. Von dieser Beschränkung könnte sie sich aber durch den in § 17 Abs. 5 Satz 2 der Satzung vorgesehenen Verzicht auf eine weitere Beteiligung wieder lösen.
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen auch keine organisationsrechtlichen Bedenken gegen die Unterhaltung des Instituts durch die Bundesnotarkammer. Allerdings könnte diese aus der gesetzlichen Zuweisung eines Aufgabenkreises nicht ohne weiteres das Recht herleiten.
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eine besondere juristische Person des öffentlichen Rechts zu schaffen, und sich ihrer zur Erledigung der Aufgabe zu bedienen. Diesen Weg ist, wie das Oberlandesgericht zu Recht feststellt, die Bundesnotarkammer aber nicht gegangen. Das Deutsche Notarinstitut stellt eine besondere Funktionseinheit der Kammer ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Es ist nicht körperschaftlich strukturiert, die in § 17 Abs. 5 der Satzung vorgesehene Beteiligung der örtlichen Kammern begründet nicht deren Mitgliedschaft, sondern lediglich die Befugnis, selbst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) oder durch ihre Mitglieder (§ 17 Abs. 2 Satz 1) die Leistungen des Instituts in Anspruch zu nehmen. Auch für den Willen, eine rechtsfähige Anstalt zu begründen, finden sich in der Satzung keine Anhaltspunkte. Dem Institut steht gegenüber der Bundesnotarkammer kein Bereich autonomer Selbstverwaltung zu. Ihm ist die Satzungsgewalt verwehrt, eigene Organe besitzt es nicht. Seine Leitung nimmt ein Geschäftsführer wahr, den das Präsidium der Bundesnotarkammer mit Zustimmung der Vertreterversammlung bestellt (§ 19 der Satzung). Daß das Institut im Innenverhältnis zur Bundesnotarkammer eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit besitzt, ihm etwa nach dem Beschluß der 65. Vertreterversammlung vom 6. November 1992 ein eigener Haushalt zugewiesen ist, begründet keine gegenüber der Kammer verselbständigte Rechtspersönlichkeit (vgl. Wolff/Bachof/Stöber, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., S. 306 f für die nicht rechtsfähige Anstalt; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht,
10. Aufl., S. 569 f). Eine Haushaltshoheit besitzt das Institut nicht. Die Ansätze des Institutshaushalts richten sich nach dem von der VertreterverSammlung der Bundesnotarkammer zu beschließenden Haushaltsplan (Beschluß der
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65. VertreterverSammlung); die ihm zur Verfügung stehenden Mittel werden über zusätzliche Beiträge der beteiligten Kammern zu dem Haushalt der Bundesnotarkammer beschafft (§ 18 der Satzung). Unabhängig davon, ob das Institut nur eine "unselbständige Abteilung" der Bundesnotarkammer darstellt, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, oder ob es als nicht rechtsfähige Anstalt ausgestaltet ist, bedarf es zu seiner Errichtung und Unterhaltung keiner über die Aufgabenzuweisung an die Kammer hinausgehenden gesetzlichen Ermächtigung (Wolff/Bachof/Stöber, aaO, S. 315).
2. Weitere Voraussetzung für die Erhebung des Ergänzungsbeitrags ist es, daß der mit der Beteiligung verfolgte Zweck, den Kammermitgliedern die Dienste des Deutschen Notarinstituts zur Verfügung zu stellen, zu den Aufgaben der Kammer zählt.
a) Die Auferlegung von Kammerbeiträgen greift in die Freiheit der Berufsausübung der Notare ein, denn sie knüpft gerade an deren Zugehörigkeit zu dem Notarstand an (BGHZ 112, 163, 170; vgl. jJVerfGE 13, 181, 185 ff). Sie bedarf deshalb nach Art. 12 Abs. 1 GG der gesetzlichen Grundlage. Dies erfordert allerdings nicht, daß die Aufgabe, deren Erfüllung nach § 73 Abs. 1 BNotO die Beitragserhebung rechtfertigt, sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Der Verfassungsvorschrift ist bereits genügt, wenn die Aufgabenstellung sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus dem Gesetzeszweck, dem Zusammenhang der Vorschriften und deren Vorgeschichte ermitteln läßt (BVerfGE 80, 269, 279 m.w.N.). In diesem Sinne gehört die
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mit der Beteilung an dem Deutschen Notarinstitut verbundene Leistung an die Mitglieder zu dem Aufgabenbereich der Kammer.
Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare; sie hat über Ehre und Ansehen der Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare (und Notarassessoren) zu sorgen (§ 67 Abs. 1 BNotO) . Wie der Senat bereits entschieden hat, schließt die Aufgabe, über Ehre und Ansehen zu wachen, die Zuständigkeit ein, die finanzielle Vorsorge für Schäden zu treffen, die auf Pflichtverletzungen von in der Kammer zusammengeschlossenen Notaren zurückgehen (BGHZ 52, 283,
286 f; 85, 173, 177 ff? 112, 163, 166 ff). Die wissenschaftliche Beratung der Notare bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe stellt eine Vorsorgemaßnahme dar, die auf das gleiche Ziel gerichtet ist, allerdings an anderer Stelle ansetzt. Die Möglichkeit, wissenschaftliche Beratung einzuholen, trägt dazu bei, fachliche Fehlleistungen und damit bereits das Eintreten von Schadensfällen zu vermeiden. Dies dient dem Ansehen des Berufsstandes und ist ein Mittel, die gewissenhafte Berufsausübung der Notare zu unterstützen. Dem kommt besondere Bedeutung unter dem Gesichtspunkt zu, daß die vorsorgende Rechtspflegetätigkeit der Notare originäre Staatsaufgabe ist, die mit derjenigen des Richters verglichen werden kann (vgl. BGHZ 59, 274,
278? 69, 224, 227). An der fachgerechten Ausübung des Berufs der Notare, die § 1 BNotO als Amtstätigkeit kennzeichnet, und an der Bereitstellung der Hilfsmittel, die hierfür erforderlich sind, besteht ein nachhaltiges öffentliches
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Interesse. Ihm zu dienen gehört zu den in § 67 Abs. 1 BNotO umschriebenen Aufgaben der Kammer.
b) Die Ermächtigungsnorm deckt auch sachlich den Ergänzungsbeitrag ab.
Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, sie hätten keinen Bedarf für die Dienste des Deutschen Notarinstituts und schuldeten deshalb auch keinen Beitrag. Das der Antragsgegnerin in § 73 Abs. 1 BNotO eingeräumte Recht, Beiträge zu erheben, beschränkt sich nicht darauf, die zusammengeschlossenen Notare dann zu Geldleistungen heranzuziehen, wenn ihnen aus deren Verwendung ein individueller Vorteil erwächst. Ein solcher, für die Bemessung von fiskalischen Beiträgen im herkömmlichen Sinne geltender Grundsatz, kann nicht ohne weiteres auf den Mitgliedsbeitrag für eine berufsständische Vertretung übertragen werden. Mitgliedsbeiträge dieser Art sind vielmehr bereits dann gerechtfertigt, wenn sie Maßnahmen zugute kommen, die auf die Wahrung der Gesamtbelange der Berufsangehörigen gerichtet sind (BGHZ 112, 16*3, 169 m.w.N. ) . Das ist hier der Fall.
Unzutreffend ist auch der Vergleich, den die Antragsteller zu dem vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig angesehenen Pflichtbezug einer Fachzeitschrift durch die Mitglieder einer Steuerberaterkammer (NJW 1982, 1298) ziehen. Der DNotl-Report ist schwerpunktmäßig ein Informationsorgan über die Gutachtenspraxis des Deutschen Notarinstituts. Er enthält weiter aktuelle Hinweise zur Amtstätigkeit der Notare und einen auf notarspezifische Entscheidungen konzentrierten (kurzen) Rechtsprechungsteil. Er wird
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von dem Institut herausgegeben und von der Bundes not arkam-mer verlegt. Er kann zwar von jedermann bezogen werden, ist aber nach seiner inhaltlichen Ausgestaltung keine Fachzeitschrift im allgemeinen Sinne.
Der einmalige Sonderbeitrag und der Jahresbeitrag für 1994 halten sich schließlich auch der Höhe nach im gesetzlichen Rahmen. Dies gilt insbesondere, soweit Mittel zur Herausgabe des DNotl-Reports veranschlagt sind. Der jährliche Bezugspreis des Reports ist zwar auf 300 DM angesetzt, für die Mitglieder der dem Deutschen Notarinstitut beigetretenen Kammern ist er aber im Mitgliedsbeitrag enthalten. Da der laufende Ergänzungsbeitrag (206 DM) deutlich unter dieser Summe bleibt und zudem dazu bestimmt ist, sämtliche Leistungen des Deutschen Notarinstituts zu entgelten, ist es einsichtig, daß die Belastung der Notare durch das Informationsblatt auf das im Sinne des § 73 Abs. 1 BNotO Erforderliche beschränkt ist.
Rinne
Schierholt
Thode
Doyö
Tropf