BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 8/92
vom 14. Dezember 1992
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Heinrich RI Ol
Antragsstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
das Niedersächsische Justizministerium, Am W|
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth
sowie den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doyd aufgrund mündlicher Verhandlung am 14. Dezember 1992 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Notarsachen - vom 9. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt .
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Gründe:
I.
Der am SHHIIV 1949 geborene Antragsteller ist nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Februar 1977 zur Rechtsanwaltschaft sowie gleichzeitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Oldenburg und bei dem Landgericht Oldenburg zugelassen worden. Nach Verzicht des Antragstellers auf die Rechte aus der Zulassung beim Amts-gericht Oldenburg hat ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg am 15. Februar 1978 anderweitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Delmenhorst zugelassen.
Mit Gesuch vom 4. Januar 1990/19. März 1991 hat der Antragsteller beantragt, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Oldenburg zu bestellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er zwar geringfügig die allgemeine Wartezeit einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von 15 Jahren unterschreite. Doch liege darin eine ihn unzu demutbar treffende Härte, weil für ihn mit der zu dem 1. August 1991 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelung zu dem Berufsrecht der Notare eine Zulassung als Notar in Anbetracht des geringen Bedarfs, der hohen Zulassungszahlen im Amtsgerichtsbezirk Oldenburg sowie angesichts der bestehenden Altersbegrenzung nunmehr praktisch nicht mehr in Betracht komme. Da er nach Ausschlagung einer Richterstelle Rechtsanwalt geworden sei, um nach Ablauf der Wartefrist auch das Amt eines Notars aus-
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üben zu können, laufe die gesetzliche Neuregelung für ihn insoweit auf ein Berufsverbot hinaus. Eine unzu demutbare Härte für den Fall der Nichtbestellung liege auch darin, daß er die 10-jährige Wartefrist gemäß § 4 Abs. 1 AVNot 1981 nur um ca. 1 1/2 Monate unterschritten habe und anrechenbare Wehrdienstzeiten nur deshalb für ihn nicht in Betracht kämen, weil man ihn trotz einer Bewerbung zu dem Soldaten auf Zeit wegen eines Überhangs an Bewerbern nicht eingezogen habe. Im übrigen wäre die allgemeine Wartezeit erfüllt, wenn hierauf ein Praktikum von sechs Wochen zur Anrechnung käme, das er seinerzeit zur Vorbereitung eines zunächst in Aussicht genommenen Medizinstudiums absolviert habe.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1991 hat der Antragsgegner das Gesuch zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Bescheid des Antragsgegners aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn mit dem Amtssitz in Oldenburg zu dem Notar zu bestellen. Hilfsweise hat er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Durch Beschluß vom 9. Dezember 1991 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner formund fristgerechten Beschwerde.
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II.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anträge des Antragstellers sind weder nach dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150), noch nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. i.V.m. der AVNot a.F. des Landes Niedersachsen (Nds. Rpfl. 1975 Seite 57, geändert 1981, Nds. Rpfl. 1981 Seite 265) .
Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, in denen das die Zulassung von Notaren regelnde Recht ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert wird, über den Verpflichtungsantrag des Bewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu erkennen. Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müss^p (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). Die Anträge des Antragstellers waren hier nach früherem und nach neuerem Recht zu prüfen, weil das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich der Zulassungsregelungen keine Übergangsregelung vorsieht (Art. 3 des Änderungsgesetzes).
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2. Eine Verpflichtung des Antragsgegners nach früherem Recht, den Antragsteller zu dem Anwaltsnotar zu ernennen oder ihn neu zu bescheiden, besteht nicht.
a) Die Bundesnotarordnung begründet grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zu dem Notar. Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ein Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 =
DNotZ 1988, 124; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991
- NotZ 2/91 aaO sowie Beschluß vom 13. Juli 1992
- NotZ 15/91) . Dies folgt aus der besonderen Natur der Notarbestellung als staatliche Organisationsgewalt. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen Berufen", die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 =
DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.). Wegen seiner Nähe zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG? vgl. BVerfGE 17,
371, 376 ff? Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990
- NotZ 23/89 = BGHR BNotO § 6 Zuverlässigkeit, politische 1 = DNotZ 1991, 89 m.w.N.? vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91) ist es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staates Vorbehalten, über Zahl und Zuschnitte der Notariate zu befinden. Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfah-
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ren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. In dem dadurch festgelegten Rahmen entscheidet die Landesjustizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Die daraus notwendiger Weise folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 17, 371,
376 ff; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242 m.w.N.). Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; 80, 257, 263; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tfjlst es mit dem sogenannten Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber die nähere Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung überlassen hat. Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62 = BGHZ 37, 179 vertreten und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten: vgl. neuestens etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91, jeweils m.w.N.). Aus neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73,
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280; 80, 257) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach bedarf es zwar einer gesetzlichen Regelung für die Auswahl-maßStäbe bei mehreren Bewerbern um das Notaramt und für das Auswahlverfahren (vgl. BVerfGE 73, 280, 295); darum geht es bei der Konkretisierung der in § 4 Abs. 2 BNotO zugelassenen Mittel zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 aaO; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.).
c) Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die AVNot a.F. (Nds. Rpf1. 1975 S. 57 geändert 1981, Nds. Rpfl. 1981,
S. 265), deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (zur vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotäre in Niedersachsen näher geregelt. Nach § 1 Abs. 1 AVNot a.F. setzte die Bestellung eines geeigneten Rechtsanwalts zu dem Notar unter anderem grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von 15 Jahren und eine lokale Wartezeit von drei Jahren voraus. Die von der LandesJustizverwaltung gewählte Methode der Bedürfnis-
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feststellung war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelungen des Landes Niedersachsen über die Wartezeiten hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F. (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91; vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 m.w.N. und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/92).
d) Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 allgemeine Wartezeiten als Steuerungsmittel aufgegeben und zu einem System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung übergegangen ist. Angesichts des anhaltend starken Zustroms in den Rechtsanwaltsberuf bei gleichzeitiger festzustellender Abnahme der Geschäfte der Anwaltsnotare (vgl. Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, Seite 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleisten^ Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 aaO).
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e) Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist un-
begründet, ihm steht lediglich ein Recht auf rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch zu. Ein Anspruch auf Notarbestellung würde sich daraus nur ergeben, wenn sich der Antragsgegner durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen rechtsfehlerfrei nur im Sinne einer Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ausgeübt werden könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7). Dies ist nicht der Fall. J
f) Der Antrag des Antragstellers auf erneute Bescheidung durch den Antragsgegner ist ebenfalls unbegründet, der Antragsgegner hat das Gesuch des Antragstellers nach altem Recht ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Nach § 1 Abs. 1 AVNot a.F. erfüllte der Antragsteller bis zu dem 31. Juli 1991, dem Ende der Geltungszeit der AVNot a.F., nicht die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren, diese Wartezeit wäre erst im Februar 1992 abgelaufen. Die allgemeine Wartezeit hätte der Antragsteller bis zu dem 31. Juli 1991 auch dann nicht erfüllt, wenn seine Praktikantenzeit, die er zu Vorbereitung seines ursprünglich geplanten Medi- ^
zinstudiums absolviert hatte, anrechenbar wäre. Auch für eine solche Anrechnung fehlt es indes an einer Grundlage.
Der Antragsgegner hat auch die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 1 AVNot a.F. ermessensfehlerfrei verneint. Nach dieser Regelung kann ein geeigneter Rechtsanwalt unter anderem zu dem Notar bestellt werden, wenn er am 1. Januar 1982 bereits fünf Jahre oder länger als
Rechtsanwalt zugelassen war. Diese Voraussetzung erfüllte der Antragsteller nicht. Die Regelung des § 4 Abs. 1 AVNot a.F. ist rechtlich nicht zu beanstanden, sie wird durch die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. gedeckt. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller unabhängig von den Regelungen der AVNot a.F. nicht als besonderen Härtefall anzuerkennen, läßt ebenfalls Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner durch die AVNot begründete Selbstbindung sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Voraussetzung eines Ausnahmefalles, die es dem Antragsgegner ermöglicht hätte, von der Selbstbindung ihres Ermessens durch die AVNot a.F. abzuweichen, sind nicht gegeben. Der Umstand, daß der Antragsteller, wie er behauptet, bei seiner Berufswahl, Rechtsanwalt zu werden, auf die Bestellung zu dem Notar auf der Grundlage der damals geltenden AVNot vertraut hat, rechtfertigt keine derartige Ausnahme. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestand schon nach dem alten Recht kein rechtlich geschütztes Vertrauen zukünftiger Notarbewerber auf den unveränderten Fortbestand der gesetzlichen Vorschriften und der von Landesjustizverwaltung geschaffenen Verwal-
tungsvorschriften (vgl. unten 4. c).
3. Nach dem am 1. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsrecht hat das Begehren des Antragsstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung des Bestellungsantrags nicht gegeben sind.
Die Neufassung der Berufszulassungsbestimmungen sieht neben der teilweisen Änderung der Zulassungsvoraussetzungen
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(§§ 4 und 6 BNotO n.F.) ein Ausschreibungsverfahren vor (§ 6 b BNotO n.F.). Nach der Feststellung der zu besetzenden Stellen durch die Bestellungsbehörde müssen Bewerber durch Ausschreibung ermittelt werden. Erfüllen mehrere Bewerber die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen*, muß die Bestellungsbehörde eine Auswahlentscheidung nach den besonderen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO n.F. treffen. Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, Notz 19/90 und NotZ 2/91; zu dem Verfahren des Antragsgegners vgl. Allgemeinverfügung vom 1. Juli 1991 betr. Ausführung der Bundesnotarordnung, Nds. Rpfl. 1991, S. 167).
Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zu dem Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, Notz 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute. Bis zu dem Inkrafttreten der geänderten Zulassungsvorschrift am 1. August 1991 waren die Voraussetzungen der Zulassung als Notar nicht gegeben.
4. Der Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte keine Übergangsregelung zugunsten von Rechtsanwälten enthält, die die in der Richtlinie des Antragsgegners vorgesehenen Wartezeiten bis zu seinem Inkrafttreten bereits zu dem Teil erfüllt hatten, gibt
keinen Anlaß, nach Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
a) Der Wegfall der in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. enthaltenen Ermächtigung, das Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars (§ 4 BNotO n.F.; § 4 Abs. 1 BNotO a.F.) anhand von Wartezeiten schematisiert zu überprüfen, stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) des Notarbewerbers dar. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen" Berufen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.). Seine Nähe zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; BGH, Beschl. v. 30. Juli 1990, NotZ 23/89 aaO) hat zur Folge, daß es der Organisa-tionsgewält des Staats Vorbehalten ist, die Zahl der Amtsinhaber und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen. Der Absicherung dieses, an den Maßstäben des § 4 BNotO ausgerichteten Ermessens steht kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber (BVerfGE 73, 280; vgl. BGH, Beschl^v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1, Notarzulassung 1). Freiheit der Berufswahl besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter. Läßt der Gesetzgeber für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen ein bisher mögliches Verfahren, hier das Erreichen festgelegter Wartezeiten, nicht mehr zu, ist das Grundrecht nicht berührt (vgl. BVerfGE 80, 257, 263).
b) Dem Antragsteller war auch durch das einfache Recht, die BundesnotarOrdnung alter Fassung, kein Recht auf Bestellung zu dem Notar eingeräumt. Auch vor der Neufassung der
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Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotar Ordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991,
NotZ 19/90 und NotZ 2/91). Dem Bewerber stand lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch durch die Justizverwaltung zu. Machte diese von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien allerdings gebunden (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984,
NotZ 6/84, DNotZ 1985, 587; v. 14. Januar 1991, NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7).
c) Die durch die Selbstbindung der Landes Justizverwaltung zugunsten des Bewerbers geschaffene Rechtslage genoß verfassungsrechtlichen Schutz nur insoweit, als die aus dem Rechtsstaatsgrundsatz hergeleiteten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfGE 30, 392, 402; 72, 200, 242) einer rückwirkenden Änderung durch den Gesetzgeber Grenzen setzten. Der mit der Neuordnung des Zulassungsrechts zu dem 1. August 1991 eingetretene Wegfall der Ermächtigung, das Bedürfnis für die Bestellung von Anwaltsnotaren schematisierend anhand von Wartezeiten zu ermitteln, entfaltete gegenüber dem Antragsteller keine echte Rückwirkung, denn er hatte in seiner Person die Voraussetzungen der Selbstbindung, die Erfüllung der Wartezeiten der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners, noch nicht ge-
schaffen. Gegenüber einer unechten Rückwirkung des Gesetzes, die sich darauf beschränkt, die mit weiterem Zeitablauf nach altem Recht künftig eintretende Vollendung erst angelaufener Wartezeiten unmöglich zu machen, war ein verfassungsrechtlicher Schutz nur in engen Grenzen gewährt. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, in noch nicht abgeschlossene Entwicklungen für die Zukunft einzugreifen, auch wenn dadurch erreichte Ausgangspositionen entwertet werden (BVerfGE 51, 356, 362; 69, 272, 309; 72, 141, 154). Eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene mit dem Eingriff schlechthin nicht zu rechnen brauchte - wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist (BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 221 ff) - und sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 72, 141, 154; BGHZ 92, 94, 109). Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Verwaltungsvorschrift über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die LandesJustizverwaltung bereits nach a^jjfcem Recht nicht, die bestehenden Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984,
NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983,
NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986,
NotZ 6/86). Das mit der Neuordnung des Zulassungsrechts verbundene Anliegen, Fehlentwicklungen im Anwaltsnotariat
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vorzubeugen, die aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Zahl der Anwälte in den Jahren 1977-1987 und der Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Rechtsreferendare vorauszusehen waren (Amtl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der BundesnotarOrdnung, BT-Drucks. 11/6007, Allg. Teil; vgl. auch nachfolgend d) , geht dem Interesse bereits praktizierender Anwälte, mit Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Notar werden zu können, vor.
Der Gesetzgeber war daher bei der Änderung des Berufszulas-sungsrechts verfassungsrechtlich nicht gehalten, den Wegfall der Wartezeiten als Bedürfnismaßstab auf diejenigen Rechtsanwälte zu beschränken, die erst ab Inkrafttreten der Neuregelung zur Anwaltschaft zugelassen wurden.
d) Allerdings ist der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gehalten, Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des VertrauensSchadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzu demildern oder auszugleichen (BVerfGE 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76,
256, 359). Hierbei steht dem Gesetzgeber aber ein weiter GestaltungsSpielraum zur Verfügung. Seine Entscheidung, überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen oder davon abzusehen, wie auch die Ausgestaltung einer solchen Regelung im einzelnen kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verletzen, wenn der gesetzgeberische Eingriff bei Abwägung seiner Schwere und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren überschreitet (BVerfGE 21, 173/178; 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 360). Diese Grenze wird allein durch den Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte da-
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von abgesehen hat, teilweise abgelaufene Wartezeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners zur Grundlage einer Übergangsregelung zu machen, nicht erreicht. Die vom Antragsgegner bestimmten Wartezeiten für das Anwaltsnotariat wurden durch die mit der Aufnahme des Anwaltsberufs notwendig verbundene Zulassung bei einem Gericht automatisch in Gang gesetzt; zu ihrer Erfüllung war über die Ausübung des Anwaltsberufs während einer bestimm-ten Zeitspanne (Regelwartezeit) und an einem bestimmten Ort (Wartezeit der Bezirksansässigkeit) hinaus nichts gefordert. Die Selbstbindung der Verwaltung trat schlicht durch Zeitablauf ein. Allein zu dem Zwecke, zu dem Anwaltsnotar bestellt zu werden, war von seiten des Bewerbers keine irgendwie geartete Vertrauensinvestition vorausgesetzt. Um an dem Ort, an dem er seine Kanzlei als Rechtsanwalt eingerichtet hatte (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO), auch Notar werden zu können, war es lediglich nötig, daß er die allgemeine Wartezeit und die örtliche Wartezeit erfüllte und daß die Voraussetzungen der Bedürfnis-Schlüsselzahl gegeben waren. An einem nach der Verfassung überhaupt erst schutzwürdigen betätigten Vertrauen (BVerfGE 24, 220, 230; 43, 242, 286; 75, 246, 280) fehlt es unter diesen Voraussetzungen.
Anderes gilt, entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch dann nicht, wenn Wartezeiten bereits zu erheblichen Teilen erfüllt oder eine der beiden Wartezeiten bereits verstrichen war. In einer solchen Lage war zwar die Erwartung des Bewerbers, Notar werden zu können, auf einen naheliegenden Zeitpunkt bezogen. Die Erwartungsgrundlage beruhte aber so wenig auf eigener Vertrauensinvestition, sei es in der beruflichen Planung, sei es durch Vermögens-
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aufWendungen, wie zu Beginn des Fristlaufs. Soweit hier dennoch von einem Anspruch auf Vertrauensschutz die Rede sein könnte, träte dieser hinter das öffentliche Interesse, eine Diskrepanz zwischen der Zahl der Anwaltsnotare und dem Bedürfnis nach notariellen Leistungen zu verhindern, zurück. Der starke Zustrom in den Rechtsanwaltsberuf in den Jahren 1977 bis 1987 hatte zwar auf die Zahl der Anwaltsnotare noch keinen großen Einfluß gehabt; dies aber nur deshalb, weil die von den Landesjüstizverwaltungen bestimmten Wartezeiten, insbesondere die Regelwartezeit von 15 Jahren, vielfach noch nicht erreicht waren. Eine Übergangsregelung zugunsten von Anwärtern, die bereits einen erheblichen Teil der Wartezeiten, auch der Regelwartezeit, erfüllt hatten, hätte zu einem Durchbruch der im Anwaltsberuf eingetretenen Entwicklung auf das Notariat geführt, welche die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherung des Bedürfnisgrundsatzes illusorisch gemacht hätte.
Krohn
Grantz
Thode
Doyö
Blauth