BGH · NotZ 8/90 vom 14.01.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat sich seit 1983 schon wiederholt vergeblich um die Bestellung zu dem Anwaltsnotar in Stuttgart beworben, zuletzt mit Schreiben vom 22. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Die nach der Zustellung vom 24. 1. Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Amt eines Anwaltsnotars in Stuttgart verfährt der Antragsgegner wie folgt: Er bewertet die Bewerber, einer langjährigen Übung gemäß, zunächst im Rahmen einer "Grobauswahl" nach einem Punktsystem, das Prüfungsnoten, Lebensalter und Dauer der Anwaltstätigkeit berücksichtigt. Die "Endauswahl" geschieht aus einer Spitzengruppe, in welche die nach der Punktbewertung bestplazierten Bewerber sowie schwerbehinderte Bewerber mit geringerer Punktzahl aufgenommen werden, wenn ihr Abstand zur Spitzengruppe nicht mehr als 15 Punkte beträgt. Ferner wird grundsätzlich eine AnwaltStätigkeit oder eine gleich zu bewertende Tätigkeit von 15 Jahren als Voraussetzung für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar verlangt. 2. Zwischen den Beteiligten ist außer Streit, daß die Bewerbung des Antragstellers keinen Erfolg haben könnte, wenn die Auswahl unter den Bewerbern nach den dargelegten Grundsätzen stattfinden darf.Der Antragsteller kam mit Mit ihnen verkennt der Antragsteller, daß im Rahmen einer Bestellung zu dem Anwaltsnotar bei der Auswahl unter Mitbewerbern, die alle den Eignungsanforderungen der §§ 5 und 6 BNotO genügen, auf einer ersten Stufe schematisch zu handhabende Auswahlkriterien zulässig sind, die keinen individuellen Leistungsvergleich zwischen den Mitbewerbern verlangen; insoweit darf insbesondere auch auf ein bestimmtes Mindestlebensalter und die Dauer der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgestellt werden. 189) - von der Möglichkeit des § 4 Abs. 2 BNotO Gebrauch, dann ist sie an die von ihr erlassenen Richtlinien auch gebunden. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372; Beschluß vom 18. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241; Beschluß vom 25. c) Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn die Landesjustizverwaltung ihre Richtlinien in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften getroffen hat, sondern auch dann, wenn sie - wie der Antragsgegner - bestimmte Regeln ohne förmliche Veröffentlichung in ständiger Praxis anwendet (vgl. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772; Beschluß vom 26. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 6/83 = DNotZ 1985, 179; Beschluß vom 26. Das gilt insbesondere für das Erfordernis, daß der Bewerber vor der Bestellung zu dem Notar grundsätzlich 45 Jahre alt und 15 Jahre Rechtsanwalt gewesen sein muß. Bei diesem Erfordernis, das der Antragsteller nicht erfüllt, handelt es sich der Sache nach um eine Wartezeit. Ob der Antragsgegner dem Antragsteller auf die Berufsdauer die zwei Jahre hätte anrechnen müssen, in denen dieser nach Ablegung der württembergisehen Notariats-Prüfung als Notarvertreter bei dem Notariat Stuttgart tätig war, kann auf sich beruhen. 5. Für die Entscheidung kommt es demnach allein darauf an, ob es nach den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist, daß der Antragsgegner von seiner bisherigen Übung bei der Bestellung von Anwaltsnotaren abweicht und den Antragsteller - außer der Reihe - vorzeitig zu dem Notar bestellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß es im allgemeinen Interesse geboten wäre, statt des erfolgreichen Bewerbers Rechtsanwalt Mito die freie Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen. Der Antragsteller hätte das Amt eines öffentlichen (nicht beamteten) Notars als Nurnotar nach der Bundesnotarordnung gemäß § 114 Abs.3 BNotO und § 17 Abs. 2 LFGG nach Ablegung der württember-gischen Notariatsprüfung - gleichsam als höchste Beförderungsstufe in der Laufbahn eines Notars im Landesdienst -erreichen können, wenn er seine zunächst eingeschlagene Berufslaufbahn fortgesetzt hätte und auf Grund dessen zu dem Bezirksnotar (Notar im Landesdienst) ernannt worden oder als " Laufbahnbeamter" nach Erfüllung weiterer beamtenrechtlicher Voraussetzungen "zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt" gewesen wäre (vgl. für den Beruf des Rechtsanwalts und Anwaltsnotars entschied, so ist es - trotz seiner durch die württembergische Notariatsprüfung und die Tätigkeit als Notarvertreter erlangten besonderen Qualifikation - nicht ermessensfehlerhaft, daß ihn der Antragsgegner bei der Bewerbung um eine Stelle als Anwaltsnotar nicht ohne weiteres bevorzugt berücksichtigt, sondern seine Bewerbung nach den in ständiger Praxis angewendeten Ermessensrichtlinien beurteilt.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 8/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Jürgen S , J^^str. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, Iplatz Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar Will 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Januar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. und Dr. D^^^ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 3. Januar 1948 geborene Antragsteller legte am 14. Mai 1970 nach sechs Jahren Ausbildung die württem-bergische Notariatsprüfung mit der Note "ausgezeichnet" ab. Anschließend war er zwei Jahre als Notarvertreter bei dem Notariat Stuttgart tätig. Nach Erlangung der Hochschul reife und dem Studium der Rechtswissenschaft legte er am 3 2. Dezember 1974 die erste und am 25. Juli 1977 die zweite juristische Staatsprüfung ab, und zwar jeweils mit der Note "gut" (11 Punkte). Am 12. September 1977 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart zugelassen und am 20. September 1982 zugleich bei dem Oberlandesgericht. Er übt den Rechtsanwaltsberuf in der Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. Si^^ und Partner in Stuttgart aus, von denen Rechtsanwalt Dr. Si^P auch Notar ist. i Der Antragsteller hat sich seit 1983 schon wiederholt vergeblich um die Bestellung zu dem Anwaltsnotar in Stuttgart beworben, zuletzt mit Schreiben vom 22. Juli 1988 um die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Nr. 56 ausgeschriebene Stelle. Um diese Stelle bewarben sich 48 Rechtsanwälte. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 1989 dahin beschieden: Seine Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können; es werde der Rechtsanwalt Hans-Walther Mflk zu dem Notar bestellt. Gegen diesen ihm am 26. April 1989 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 19. Mai 1989 gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, * mit der er seinen in erster Instanz gestellten Antrag weiterverfolgt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn - den Antragsteller -unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. II. Die nach der Zustellung vom 24. Januar 1990 am 7. Februar 1990 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. 1. Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Amt eines Anwaltsnotars in Stuttgart verfährt der Antragsgegner wie folgt: Er bewertet die Bewerber, einer langjährigen Übung gemäß, zunächst im Rahmen einer "Grobauswahl" nach einem Punktsystem, das Prüfungsnoten, Lebensalter und Dauer der Anwaltstätigkeit berücksichtigt. Das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung wird mit der einfachen, das Ergebnis der zweiten mit der doppelten Punktzahl bewertet. Für jedes vollendete Jahr über dem 45. Lebensjahr wird ein Punkt gewährt und für eine längere Anwaltstätigkeit als 15 Jahre jeweils ein Punkt für weitere drei Jahre. Die "Endauswahl" geschieht aus einer Spitzengruppe, in welche die nach der Punktbewertung bestplazierten Bewerber sowie schwerbehinderte Bewerber mit geringerer Punktzahl aufgenommen werden, wenn ihr Abstand zur Spitzengruppe nicht mehr als 15 Punkte beträgt. Bei der "Endauswahl" aus der so gebildeten Spitzengruppe wird ohne strenge Bindung an die Punktzahl nach persönlicher und fachlicher Eignung der Bewerber entschieden, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Schwerbehinderten der Vorzug gewährt wird. Grundsätzlich wird, falls ältere Bewerber vorhanden sind, kein Bewerber berücksichtigt, der noch nicht 45 Jahre alt ist. Ferner wird grundsätzlich eine AnwaltStätigkeit oder eine gleich zu bewertende Tätigkeit von 15 Jahren als Voraussetzung für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar verlangt. 5 2. Zwischen den Beteiligten ist außer Streit, daß die Bewerbung des Antragstellers keinen Erfolg haben könnte, wenn die Auswahl unter den Bewerbern nach den dargelegten Grundsätzen stattfinden darf. Der Antragsteller kam mit 33 Punkten nicht in die Spitzengruppe, in die neun Bewerber gelangten, die 48 Punkte und mehr erreicht hatten, sowie drei schwerbehinderte Bewerber mit geringerer Punktzahl. Nach der Punktzahl gingen dem Antragsteller über 30 Mitbewerber vor. Die ausgeschriebene Stelle erhielt der Mitbewerber Rechtsanwalt Hans-Walther der im Zeitpunkt seiner Bewerbung 61 Jahre alt war und mit 49 Punkten an zweiter Stelle der Spitzengruppe stand. 3. Der Antragsteller meint; Das Auswahlsystem des Antragsgegners sei ermes sens fehlerhaft, weil es verhindere, daß sein - des Antragstellers - beruflicher Werdegang, der ihn zu dem Notar besonders geeignet mache, schon bei der Grobauswahl berücksichtigt werde. Seine berufliche Laufbahn hätte nach der praktizierten Verwaltungsübung nur ins Gewicht fallen können, wenn er zur engeren Auswahl in die Spitzengruppe gekommen wäre. Für eine leistungsgerechte Auswahl wäre es erforderlich gewesen, ihm für seine besondere Berufsausbildung als Bezirksnotar bei der Eingangsbewertung einen Sonder Zuschlag von mindestens 15 Punkten zu gewähren. Das Auswahlsystem lege dem Lebensalter und der Dauer der anwaltlichen Berufsausübung bis zur Bestellung zu dem Notar zu großes Gewicht bei. 4. Diese Einwendungen sind unbegründet. Mit ihnen verkennt der Antragsteller, daß im Rahmen einer Bestellung zu dem Anwaltsnotar bei der Auswahl unter Mitbewerbern, die alle den Eignungsanforderungen der §§ 5 und 6 BNotO genügen, auf einer ersten Stufe schematisch zu handhabende Auswahlkriterien zulässig sind, die keinen individuellen Leistungsvergleich zwischen den Mitbewerbern verlangen; insoweit darf insbesondere auch auf ein bestimmtes Mindestlebensalter und die Dauer der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgestellt werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Auswahl nach subjektiven Eignungsgesichtspunkten, sondern um objektive Zulassungserfordernisse, die im Bereich des Anwaltsnotariats der Begrenzung der Zahl der Notarstellen dienen (vgl. BVerfG NJW 1989, 2614). . a) Im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart gibt es neben den Notaren im Landesdienst (beamteten Bezirksnotaren, § 17 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit - LFGG - vom 12. Februar 1975, GBl. S. 116) öffentliche Notare, d.h. nicht beamtete Nurnotare und Anwaltsnotare (vgl. § 3 Abs. 2 LFGG). Für Anwaltsnotare (§ 3 Abs. 2 BNotO) gilt nach § 116 Abs. 1 Satz 3 BNotO die Vorschrift des § 4 BNotO (und damit auch dessen Absatz 2) entsprechend. Danach kann die Landesjustizverwaltung insbesondere die Bestellung zu dem Anwaltsnotar vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraussetzungen abhängig machen. Die Bestimmungen können allgemein oder für bestimmte Gerichtsbezirke getroffen werden. b) Macht die Landes justizverwaltung - wie zu dem Beispiel in Hessen (AVNot vom 8. Juni 1979, JMBl. Hessen S. 445), Niedersachsen (AVNot vom 10. Dezember 1981, NdsRpfl. 7 S. 265), Nordrhein-Westfalen (AVNot vom 5. November 1974 JMBl. NW S. 265, vom 23. Mai 1978, JMBl. NW S. 266 und vom 18. Dezember 1985, JMBl. NW 1986, S. 14) und Schleswig-Holstein (AVNot vom 22. November 1982, SchlHA S. 189) - von der Möglichkeit des § 4 Abs. 2 BNotO Gebrauch, dann ist sie an die von ihr erlassenen Richtlinien auch gebunden. Sie kann davon grundsätzlich nicht mehr abweichen, und zwar weder zu Gunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers. Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten eine gleichförmige, am Willkürverbot des Artikels 3 GG ausgerichtete Verwaltungspraxis. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unvollständig oder ungeeignet erweisen, muß die Landes Justizverwaltung sie diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372; Beschluß vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244; Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507; Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86). c) Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn die Landesjustizverwaltung ihre Richtlinien in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften getroffen hat, sondern auch dann, wenn sie - wie der Antragsgegner - bestimmte Regeln ohne förmliche Veröffentlichung in ständiger Praxis anwendet (vgl. Arndt BNotO 2. Aufl. § 4 II 5.1). Der Senat hat das Auswahlverfahren des Antragsgegners bisher in ständiger 5 Rechtsprechung im wesentlichen gebilligt (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82; Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 6/83 = DNotZ 1985, 179; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246; Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 und NotZ 20/83; Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 = DNotZ 1987, 51). Einzelne gebotene Korrekturen, wie zu dem Beispiel zur Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Bewerbern zu deren Gunsten (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 und NotZ 20/83) und zur Festsetzung einer Höchstaltersgrenze für Bewerber durch die Landesjustizverwaltung (vgl. BVerfG NJW 1989, 2614) lassen die Billigung im grundsätzlichen unberührt; an ihr ist festzuhalten. d) Die vom Antragsgegner praktizierten Grundsätze über die "Grobauswahl" sind, soweit sie hier erheblich sind, durch § 4 Abs. 2 BNotO gedeckt. Das gilt insbesondere für das Erfordernis, daß der Bewerber vor der Bestellung zu dem Notar grundsätzlich 45 Jahre alt und 15 Jahre Rechtsanwalt gewesen sein muß. Bei diesem Erfordernis, das der Antragsteller nicht erfüllt, handelt es sich der Sache nach um eine Wartezeit. Ob der Antragsgegner dem Antragsteller auf die Berufsdauer die zwei Jahre hätte anrechnen müssen, in denen dieser nach Ablegung der württembergisehen Notariats-Prüfung als Notarvertreter bei dem Notariat Stuttgart tätig war, kann auf sich beruhen. Der Antragsteller macht dies nicht geltend. Die Frage ist hier für sein Verhältnis zu dem weitaus lebensund berufsälteren erfolgreichen Mitbewerber Rechtsanwalt ersichtlich auch ohne Bedeutung. 5. Für die Entscheidung kommt es demnach allein darauf an, ob es nach den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist, daß der Antragsgegner von seiner bisherigen Übung bei der Bestellung von Anwaltsnotaren abweicht und den Antragsteller - außer der Reihe - vorzeitig zu dem Notar bestellt. Davon kann keine Rede sein. Mit dem Kriterium der Erfordernisse einer geeigneten Rechtspflege, von dem die Zulässigkeit der Abweichung abhängt, wird auf das Bedürfnis der Bevölkerung nach ausreichender notarieller Versorgung abgestellt (vgl. § 4 Abs. 1 BNotO). Der Antragsteller trägt nichts dafür vor, daß diese Versorgung am vorgesehenen Amtssitz nicht gesichert wäre, wenn seine Bestellung unterbleibt. Die Beteiligten streiten nicht um die Zahl der Notarstellen in Stuttgart. Es geht allein um die Besetzung der bezeichneten frei gewesenen Stelle. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß es im allgemeinen Interesse geboten wäre, statt des erfolgreichen Bewerbers Rechtsanwalt Mito die freie Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen. Der Antragsteller hätte das Amt eines öffentlichen (nicht beamteten) Notars als Nurnotar nach der Bundesnotarordnung gemäß § 114 Abs. 3 BNotO und § 17 Abs. 2 LFGG nach Ablegung der württember-gischen Notariatsprüfung - gleichsam als höchste Beförderungsstufe in der Laufbahn eines Notars im Landesdienst -erreichen können, wenn er seine zunächst eingeschlagene Berufslaufbahn fortgesetzt hätte und auf Grund dessen zu dem Bezirksnotar (Notar im Landesdienst) ernannt worden oder als " Laufbahnbeamter" nach Erfüllung weiterer beamtenrechtlicher Voraussetzungen "zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt" gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490, 492, 495). Wenn er sich stattdessen 3 - io - für den Beruf des Rechtsanwalts und Anwaltsnotars entschied, so ist es - trotz seiner durch die württembergische Notariatsprüfung und die Tätigkeit als Notarvertreter erlangten besonderen Qualifikation - nicht ermessensfehlerhaft, daß ihn der Antragsgegner bei der Bewerbung um eine Stelle als Anwaltsnotar nicht ohne weiteres bevorzugt berücksichtigt, sondern seine Bewerbung nach den in ständiger Praxis angewendeten Ermessensrichtlinien beurteilt. I Krohn Gribbohm Blauth Schierholt Doy6 I