BGH · NotZ 8/87 vom 09.05.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 31. August 1957 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hankensbüttel (Landgerichtsbezirk Lüneburg) zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in Wittingen bestellt. Der weit überwiegende Teil des Gebietes - darunter die Gemeinde Wittingen - wurde in den Amtsgerichtsbezirk Gifhorn (Landgerichtsbezirk Hildesheim, Oberlandesgerichtsbezirk Celle) eingegliedert, während ein kleinerer Teil - das Gebiet der Samtgemeinde Brome - in den Amtsgerichtsbezirk Wolfsburg und damit in den Landgerichtsbezirk und den Oberlandesgerichts- Der Antragsteller blieb auch nach dieser Änderung der Gerichtsorganisation Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in Wittingen. Dezember 1984 erlaubte der Antragsgegner, obwohl sich die Präsidenten der Oberlandesgerichte Celle und Braunschweig dagegen ausgesprochen hatten, noch einmal die Abhaltung des Sprechtages in Brome - längstens bis zu dem 31. Während die Samtgemeinde Brome eine Beibehaltung des Sprechtages befürwortet hat, haben sich die Präsidenten der Oberlandesgerichte Celle und Braunschweig dagegen ausgesprochen. März 1987 eine weitere Genehmigung der notariellen Sprechtage in Brome abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs.4 Satz 2, § 11 Abs. 2 BNotO nicht mehr gegeben seien. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Abhaltung von Sprechtagen in Brome zu erteilen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Dabei hat er sich auch an die Ermessensrichtlinien des § 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst, c AVNot gehalten, durch die er sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 2/84 - DNotZ 1985, 494, 495) bei Entscheidungen über die Abhaltung auswärtiger Sprechtage im Sinne des § 10 ® Abs.4 Satz 2 BNotO gebunden hat. Daß der Antragsgegner bereits das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick darauf verneint hat, daß die jeweils etwas über 20 km von Brome entfernt liegenden Notaramtssitze in Wolfsburg und Wittingen mit öffentlichen und den heute vielfach zur Verfügung stehenden privaten Verkehrsmitteln ohne Es kommt vor allem hinzu, daß Brome seit 1974 in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt als der Amtssitz des Antragstellers und darüber hinaus noch in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk und damit auch außerhalb des Amtsbezirks^ Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst, c AVNot soll die Genehmigung von auswärtigen Sprechtagen in der Regel versagt werden, wenn der Ort, wo diese abgehalten werden, in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz eines anderen Notars befindet. Der Antragsgegner hat es zu Recht als unvereinbar mit diesen, ihn bindenden Bestimmungen des § 27 AVNot angesehen, wenn dem Antragsteller nochmals eine Genehmigung zur Abhaltung von Sprechtagen in Brome erteilt würde. Darüber, daß es sich insoweit nur um für eine Übergangszeit erteilte Genehmigungen handelte, konnte beim Antragsteller auch kein Zweifel entstehen, da die Genehmigungen aus den Jahren 1974 und 1984 im Gegensatz zu der Genehmigung von 1958 ausdrücklich befristet waren.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF J 2033 002 BESCHLUSS NotZ 8/87 in dem Verfahren des Notars Friedrich EHM-S^HH^^feStraße W r Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am WflHÜBplatzfll H| Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Erteilung einer Sprechtagsgenehmigung WI yf Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 9. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Goydke und Winter sowie die Notare Dr. Rendtorff und Dr. Beckhoff beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 31. August 1987 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antrags-gegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 10.000,— DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der am flHHV 1909 in geborene Antragsteller ist dort seit 1947 Rechtsanwalt. Durch Erlaß des Antragsgegners vom 27. August 1957 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hankensbüttel (Landgerichtsbezirk Lüneburg) zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in Wittingen bestellt. Der Oberlandesgerichtspräsident in Celle genehmigte ihm durch Verfügung vom 15. Oktober 1958, in dem etwa 22 km von Wittingen entfernten Ort Brome Sprechtage in seiner Eigenschaft als Notar abzuhalten. In Brome, das ebenfalls zu dem Amtsgerichtsbezirk Hankensbüttel gehörte, wurden bereits seit 1913 Sprechtage von Vorgängern des Antragstellers durchgeführt. Im Jahre 1974 wurde das Amtsgericht Hankensbüttel durch das Dritte Gesetz zur Aufhebung kleiner Amtsgerichte vom 20. Februar 1974 (Nds. GVBl. 1974 S. 119), das am 1. Mai 1974 in Kraft trat, aufgehoben und sein Bezirk den Amtsgerichten Gifhorn und Wolfsburg zugeteilt. Der weit überwiegende Teil des Gebietes - darunter die Gemeinde Wittingen - wurde in den Amtsgerichtsbezirk Gifhorn (Landgerichtsbezirk Hildesheim, Oberlandesgerichtsbezirk Celle) eingegliedert, während ein kleinerer Teil - das Gebiet der Samtgemeinde Brome - in den Amtsgerichtsbezirk Wolfsburg und damit in den Landgerichtsbezirk und den Oberlandesgerichts- 4 bezirk Braunschweig überging. Der Antragsteller blieb auch nach dieser Änderung der Gerichtsorganisation Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in Wittingen. Auf seinen Antrag erteilte ihm der Antragsgegner durch Erlaß vom 17. April 1975 gemäß § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 BNotO die Genehmigung, weiterhin - längstens jedoch bis zu dem 30. April 1984 - einmal monatlich in seiner Eigenschaft als Notar einen Sprechtag in Brome abzuhalten. Durch Erlaß vom 7. Dezember 1984 erlaubte der Antragsgegner, obwohl sich die Präsidenten der Oberlandesgerichte Celle und Braunschweig dagegen ausgesprochen hatten, noch einmal die Abhaltung des Sprechtages in Brome - längstens bis zu dem 31. Dezember 1986. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1986 hat der Antragsteller die "Verlängerung" der Sprechtagserlaubnis beantragt. Während die Samtgemeinde Brome eine Beibehaltung des Sprechtages befürwortet hat, haben sich die Präsidenten der Oberlandesgerichte Celle und Braunschweig dagegen ausgesprochen. Der Antragsgegner hat durch Erlaß vom 23. März 1987 eine weitere Genehmigung der notariellen Sprechtage in Brome abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 BNotO nicht mehr gegeben seien. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Abhaltung von Sprechtagen in Brome zu erteilen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 31. August 1987 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. / II. Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 3 BRAO zulässig, es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die Sprechtagsgenehmigung, für deren Erteilung er sich gemäß § 11 Abs. 2 BNotO i. Verb. m. , § 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst, d AVNot vom 10. Dezember 1981 (Nds. Rpf 1. S. 265) die Entscheidung selbst Vorbehalten hat, ohne Ermessens fehler im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO abgelehnt. Er hat, wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt hat, weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dabei hat er sich auch an die Ermessensrichtlinien des § 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst, c AVNot gehalten, durch die er sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 2/84 - DNotZ 1985, 494, 495) bei Entscheidungen über die Abhaltung auswärtiger Sprechtage im Sinne des § 10 ® Abs. 4 Satz 2 BNotO gebunden hat. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst, c AVNot sollen derartige Sprechtage nur genehmigt werden, wenn dies im dringenden Interesse der Rechtspflege liegt. Daß der Antragsgegner bereits das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick darauf verneint hat, daß die jeweils etwas über 20 km von Brome entfernt liegenden Notaramtssitze in Wolfsburg und Wittingen mit öffentlichen und den heute vielfach zur Verfügung stehenden privaten Verkehrsmitteln ohne 6 (größere) Schwierigkeiten zu erreichen sind, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Jedenfalls ist kein "dringendes" Interesse der Rechtspflege an der Durchführung eines auswärtigen Sprechtages des Antragstellers in Brome gegeben. Es kommt vor allem hinzu, daß Brome seit 1974 in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt als der Amtssitz des Antragstellers und darüber hinaus noch in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk und damit auch außerhalb des Amtsbezirks^ Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst, c AVNot soll die Genehmigung von auswärtigen Sprechtagen in der Regel versagt werden, wenn der Ort, wo diese abgehalten werden, in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz eines anderen Notars befindet. Für die Fälle, in denen außerdem noch die Grenze des Amtsbezirks überschritten wird (§ 11 Abs. 2 BNotO), bestimmt § 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst, d AVNot, daß selbst wenn es nur um die Genehmigung einzelner bestimmter Amtshandlungen geht, diese nur in Ausnahmefällen erteilt werden soll. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Genehmigungen für auswärtige Sprechtage in anderen Amtsgerichtsbezirken und vor allem außerhalb des Amtsbezirks des Notars nur in ganz besonderen, seltenen Fällen in Betracht kommen können (vgl. Seybold-Hornig, BNotO 5. Aufl. § 11 Rdn. 2). Der Antragsgegner hat es zu Recht als unvereinbar mit diesen, ihn bindenden Bestimmungen des § 27 AVNot angesehen, wenn dem Antragsteller nochmals eine Genehmigung zur Abhaltung von Sprechtagen in Brome erteilt würde. Die Rechtslage hat sich für den Antragsteller seit 1974 grundlegend geändert. Die an eine jahrzehntelange Übung anknüpfende Genehmigung aus dem Jahre 1958 bezog sich auf aus- y wärtige Sprechtage innerhalb des Amtsbezirks des Notars und auch innerhalb desselben Amtsgerichtsbezirks. Die ihm seit 1974 erteilten Genehmigungen stellen demgegenüber angesichts der geänderten Gerichtsgrenzen besondere Ausnahmegenehmigungen dar, die - schon wegen der anderen gesetzlichen Grundlagen - nicht dazu dienen konnten, den früheren Zustand unbegrenzt aufrechtzuerhalten. Vielmehr sollte durch sie in einer angemessenen Übergangszeit der Bevölkerung und dem Notar die Umstellung erleichtert werden auf die Änderung der Gerichtsorganisation, durch die das Gebiet der Samtgemeinde Brome vom Gesetzgeber in den Amtsgerichtsbezirk Wolfsburg und nicht in den Amtsgerichtsbezirk Gifhorn eingegliedert worden ist. Darüber, daß es sich insoweit nur um für eine Übergangszeit erteilte Genehmigungen handelte, konnte beim Antragsteller auch kein Zweifel entstehen, da die Genehmigungen aus den Jahren 1974 und 1984 im Gegensatz zu der Genehmigung von 1958 ausdrücklich befristet waren. Schon aus diesem Grunde kann hier wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die auch im übrigen bei der Abwägung der Interessen einer geordneten Rechtspflege zurückzutreten haben (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1962 - NotZ 4/62 = DNotZ 1962, 614, 618 und vom 26. März 1973 - NotZ 8/72 = DNotZ 1974, 762, 763), keine Bedeutung zukommen. 8 Die sofortige Beschwerde ist danach unbegründet und mit der Kostenfolge des § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen. Krohn Rendtorff Goydke Beckhoff Winter