BGH · NotZ 8/86 vom 14.07.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Hans Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Niedersächsichen Minister der Justiz, Am platzet Antragsgegner und Beschwerdgegner wegen Amtsenthebung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers am 14. August 1985 hat der Antragsgegner den Antragsteller seines Amtes als Notar nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO enthoben. Der Antragsteller hat während des BeschwerdeVerfahrens mit Erklärung vom 21. Mai 1986 hat daraufhin der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß $ 14 Abs. 1 Nr. 5, § 16 BRAO mit Wirkung vom 7. Durch diese Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, da der Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg zu dem Gebiet mit Anwaltsnotariat nach § 3 Abs. 2 BNotO gehört, das Notaramt des Antragstellers kraft Gesetzes gemäß § 47 Nr. 3 BNotO erloschen. Da somit die vom Antragsgegner verfügte Amtsenthebung, die hier den Verfahrensgegenstand bildet, keine Beschwer mehr für den Antragsteller zu begründen vermag, ist die Hauptsache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erledigt und die Beschwerde dadurch unzulässig geworden (vgl. Das Rechtsmittel, das vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises in vollem Umfang weiterverfolgt wird, muß daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs.4 BNotO,

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Volltext der Entscheidung

2033 071 ^i BUNDESGERICHTSHOF »», ,/i. BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Hans Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Niedersächsichen Minister der Justiz, Am platzet Antragsgegner und Beschwerdgegner wegen Amtsenthebung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers am 14. Juli 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für NotarSachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. Januar 1986 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Beschwerdegegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Der am mHPl919 geborene Antragsteller ist am 2. Januar 1953 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amts- und 3 Landgericht in Oldenburg zugelassen worden. Am 23. August 1957 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Amtssitz in Oldenburg bestellt. Mit Bescheid vom 14. August 1985 hat der Antragsgegner den Antragsteller seines Amtes als Notar nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO enthoben. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 20. Januar 1986 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO); es ist jedoch nicht mehr zulässig. Der Antragsteller hat während des BeschwerdeVerfahrens mit Erklärung vom 21. Mai 1986 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Verfügung vom 21. Mai 1986 hat daraufhin der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß $ 14 Abs. 1 Nr. 5, § 16 BRAO mit Wirkung vom 7. Juni 1986 zurückgenommen. Durch diese Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, da der Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg zu dem Gebiet mit Anwaltsnotariat nach § 3 Abs. 2 BNotO gehört, das Notaramt des Antragstellers kraft Gesetzes gemäß § 47 Nr. 3 BNotO erloschen. 4 Da somit die vom Antragsgegner verfügte Amtsenthebung, die hier den Verfahrensgegenstand bildet, keine Beschwer mehr für den Antragsteller zu begründen vermag, ist die Hauptsache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erledigt und die Beschwerde dadurch unzulässig geworden (vgl. Jansen, FGG 2. Auf1• S 19 Rdn. 36? Keidel, 11. Aufl. § 19 FGG Rdn. 43? Bumiller/Winkler, FGG 3. Aufl. § 12 Anm. 3 b). Das Rechtsmittel, das vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises in vollem Umfang weiterverfolgt wird, muß daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG als unzulässig verworfen werden. Krohn Gribbohm Goydke Dittmar Lamers