BGH · NotZ 8/86 vom 14.07.1986
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Hans Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Niedersächsichen Minister der Justiz, Am platzet Antragsgegner und Beschwerdgegner wegen Amtsenthebung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers am 14. August 1985 hat der Antragsgegner den Antragsteller seines Amtes als Notar nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO enthoben. Der Antragsteller hat während des BeschwerdeVerfahrens mit Erklärung vom 21. Mai 1986 hat daraufhin der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß $ 14 Abs. 1 Nr. 5, § 16 BRAO mit Wirkung vom 7. Durch diese Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, da der Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg zu dem Gebiet mit Anwaltsnotariat nach § 3 Abs. 2 BNotO gehört, das Notaramt des Antragstellers kraft Gesetzes gemäß § 47 Nr. 3 BNotO erloschen. Da somit die vom Antragsgegner verfügte Amtsenthebung, die hier den Verfahrensgegenstand bildet, keine Beschwer mehr für den Antragsteller zu begründen vermag, ist die Hauptsache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erledigt und die Beschwerde dadurch unzulässig geworden (vgl. Das Rechtsmittel, das vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises in vollem Umfang weiterverfolgt wird, muß daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs.4 BNotO,