BUNDESGERICHTSHOF
Motz e/ei BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Hans Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, •Platz
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 18* Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm in beiden Rechtszügen erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am (HHHHHi 1927 geborene Antragsteller trat nach dem Schulbesuch zunächst als Jungwerker in den Dienst der Reichs- und der Bundesbahn. Zuletzt war er Bundesbahnsekretär. Teils beurlaubt, erwarb er daneben durch den Besuch eines Abendgymnasiums die Hochschulreife. Anschließend studierte er Rechtswissenschaft; die zweite juristische Staatsprüfung legte er 1971 ab. Seit dem 1. Februar 1972 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Dortmund zugelassen.
Der Antragsteller beantragte nach mehreren vorausgegangenen Gesuchen mit Schreiben vom 24. Juni 1980 erneut, ihn zu dem Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Dortmund zu bestellen. Der Antragsgegner erwiderte darauf in einem auch andere Gegenstände behandelnden Schreiben vom 5. Januar 1981:
MDie Bescheidung Ihres Gesuchs um Bestellung zu dem Notar möchte ich vorerst zurückstellen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat mir berichtet, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm Ihnen am 28.8.1980 eine Rüge erteilt hat und das Verfahren auf Ihren Einspruch hin noch nicht abgeschlossen ist.
Sollte die gegen Sie verhängte Maßnahme unanfechtbar werden, bestehen Bedenken für Ihre Eignung gemäß § 6 BNotO i.V.m. § 12 Abs. 1 AVNot. Ich bitte Sie deshalb um Verständnis, daß ich zunächst den Ausgang des standesrechtlichen Verfahrens gemäß § 74 f BRAO abwarten werde".
Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag nach, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Anwaltsnotar zu bestellen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Vor dem Oberlandesgericht hatte der Antragsgegner erklärt, das Gesuch um Bestellung zu dem Anwaltsnotar solle ein Jahr, gerechnet von der Erteilung der Rüge an, zurückgestellt bleiben. Noch vor dem Ablauf der Frist hat er die Bearbeitung wieder aufgenommen. Durch Urkunde vom 4. November 1981 hat er den Antragsteller zu dem Notar bestellt. Beide Beteiligte haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu befinden; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13 a FGG zu entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71 = DNotZ 1973 , 438; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 = DNotZ 1975, 47; vom 10. April 1978 - NotZ 12/77 m.w.N.). Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Jeweiligen Rechtsmittels oder sonstigen Begehrens zu berücksichtigen (so auch der Anwaltssenat BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300 mit weiteren Nachweisen). Die Erfolgsaussicht des Hauptbegehrens wird Jedoch nur summarisch überprüft (Senatsbeschluß BGHZ 67, 343, 345 mit weiteren Nachweisen). Diese Überprüfung führt hier dazu, daß der Antragsteller auch im zweiten Rechtszug unterlegen wäre.
1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts durfte der Antragsgegner einen sachlichen Bescheid über das Gesuch des Antragstellers, ihn zu dem Anwaltsnotar zu ernennen, zurückstellen.
a) Anlaß der Anrufung des Oberlandesgerichts war das Schreiben des Antragsgegners vom 5. Januar 1981. Die darin mitgeteilte Zurückstellung der Bearbeitung des eingereichten Gesuchs war der Sache nach eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens. Daß sie lediglich in einem auch andere Fragen behandelnden Schreiben und nicht förmlich bekanntgemacht war, ändert daran nichts. Eine solche Aussetzung
ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 6/71 - DNotZ 1973,
381). Die mit ihr einhergehende Verzögerung der Endentscheidung bekämpfte der Antragsteller; sein Antrag umfaßte das Begehren, die Aussetzung aufzuheben,
b) Die Maßnahme erschöpfte sich in ihren rechtlichen Wirkungen nicht etwa in der bloßen Ankündigung, untätig bleiben zu wollen. Die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens enthielt vielmehr zugleich eine Verfügung in der Sache selbst, weil der Antragsteller während der Dauer der Aussetzung nicht zu dem Notar bestellt werden konnte. Insoweit schuf der Antragsgegner ein zeitweiliges Hindernis, mit dem er den Weg für die endgültige Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers versperrte. Das Hindernis entfaltete damit unmittelbare rechtliche Wirkungen im Verhältnis zu dem Antragsteller (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 * NJW 1980, 1854). Das Schreiben erfüllte deshalb die Merkmale eines Verwaltungsakts.
2. Der Antragsteller erstrebte allerdings nicht allein die Aufhebung der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens. Er wollte zugleich den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, ihn zu dem Anwaltsnotar zu bestellen. Dieses weitere Begehren konnte er mit dem gegen die Aussetzung angestrengten Verfahren verbinden. Beide Verfahrensgegenstände sind, da das Oberlandesgericht sie geprüft hat, in den Beschwerderechts zug gelangt.
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3. Die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens war gerechtfertigt.
Eine Aussetzung ist zulässig, wenn sie notwendig und sachdienlich ist, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen; dies gilt jedenfalls dann, wenn dabei die Sachentscheidung nicht von der künftigen Entwicklung der Dinge abhängig gemacht wird, sondern auf Grund des gegenwärtigen Sachstandes entschieden werden soll (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 6/71 « DNotZ 1973,
381; für das Verfahren nach der BRAO: Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 8/71 - EGE XI, 65). Diese Voraussetzungen lagen vor.
Der Antragsgegner hatte wegen einer dem Antragsteller von der Anwaltskammer erteilten Rüge Zweifel an dessen persönlicher Eignung als Anwaltsnotar. Die Aussetzung des Verfahrens mit dem Ziel der "Bewährung” sollte dazu dienen, diese Zweifel zu beheben. Die Zweifel waren auch berechtigt. Nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen lag der Rüge nachstehender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller hatte seinen Rasierapparat zur Reparatur gegeben und wollte ihn abholen, ohne den Reparaturschein vorweisen zu können. Darüber kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Ladenbesitzer, der ihm schließlich die Tür wies. Der Antragsteller erhob darauf Herausgabeklage. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Pühler, versuchte zunächst, die Sache beizulegen, der Antragsteller ging aber darauf nicht ein. Rechtsanwalt Pühler fertigte darauf eine Klageer-
widening, deren tatsächlichen Kern der Antragsteller nicht bestritt. Bezüglich nebensächlicher Punkte ver-stieg er sich aber in einer Replik u. a. dazu, Rechtsanwalt Pühler der Lüge zu bezichtigen. Die im Ton maßvolle Aufforderung, diese Äußerung zurückzunehmen, wies der Antragsteller brüsk zurück. Nachdem die Sache der Anwaltskammer unterbreitet war, erstattete der Antragsteller eine Gegenanzeige, mit der er die Geschäftsbögen und das Praxisschild der Sozietät von Rechtsanwalt Pühler bemängelte, ; ,
Dieses Verhalten, das in Anbetracht des nichtigen Anlasses das rechte Maß vermissen ließ und einen rechthaberischen Charakterzug offenbarte, konnte Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers als Notar begründen. Denn es deutete auf einen erheblichen Mangel an Objektivität, der gerade dem Amt eines Notars nicht zuträglich ist. Die Aussetzung konnte der Klärung der Eignungsfrage dienen.
Hiernach wäre die Aussetzung im Beschwerdeverfahren als rechtmäßig bestätigt worden.
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4. Das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers war von vornherein bis zu dem Zeitpunkt unbegründet, in dem sich die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens dadurch erledigte, daß der Antragsgegner am 28. Juli 1981 die Bearbeitung des Gesuchs vom 24. Juni 1980 wieder aufnahm.
Nur drei Monate später ist der Antragsteller zu dem Notar bestellt worden. Bis dahin wäre auch ein etwaiger ablehnender Bescheid über das Gesuch des Antragstellers zu erwarten gewesen. Mehr als einen Ausspruch über die
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Verpflichtung des Antragsgegners, das Gesuch zu bescheiden, hätte der Antragsteller ohnehin nicht erreichen können (BGHZ 38, 221, 227).
Danach hätte auch das Verpflichtungsbegehren, wenn es sich durch die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar nicht erledigt hätte, im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg gehabt.
5. Dem Antragsteller sind nach alledem die gesamten Kosten und außergerichtlichen Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Girisch
Dittmar
Gribbohm
Lamers
Jähnke