2024 051 'S
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BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 8/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Ansgar TI
Istraßel
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, platz 0, H(
Am W|
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 23. August 1978 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am 1927 geborene Antragsteller
wurde im Oktober 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bassum und dem Landgericht Verden sowie mit Wirkung vom 1. Mai 1974 anderweitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Syke zugelassen. Am 15. Juni 1971 wurde er zu dem Notar mit dem Amtssitz in Twistringen bestellt, wo er auch seine Anwaltspraxis betreibt. Durch Verfügung vom 3. März 1976 enthob ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Celle gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes als
Notar. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm der Antragsteller am 27. September 1976 zurück (Not 1/76 OLG Celle). Mit Schriftsatz vom 26. April 1976 beantragte er gerichtliche Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorlägen. Das Verfahren (Not 3/76 OLG Celle) wurde dadurch abgeschlossen, daß die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1976 übereinstimmend für erledigt erklärten.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 1977 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eröffnet, daß im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse seine (endgültige) Amtsenthebung als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in Aussicht genommen sei. Der Antragsteller hat rechtzeitig Feststellung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO begehrt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorlägen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Der Antragsgegner beantragt, sie zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind, wie er eingeräumt hat, schon seit Jahren zerrüttet; die Zerrüttung dauert auch heute noch fort.
a) Schon vor seiner vorläufigen Amtsenthebung am 3. März 1976 hatte er erhebliche Schulden. In einem Vertrag vom 15. November 1971 hatte er anerkannt, daß er von der Kreissparkasse 40.000 DM als
jederzeit kündbares Darlehen erhalten hatte. Das Darlehen sollte zur Finanzierung der Übernahme und Ausstattung der Anwaltspraxis dienen. Die Verschuldung ging im Laufe der Zeit über diesen Betrag erheblich hinaus. Der Antragsteller führt ihre Zunahme im wesentlichen auf seine jahrelange Trunksucht zurück, die er inzwischen unwiderlegt seit März 1976 überwunden hat. Nach einem Status, den er zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt hat, belaufen sich seine Schulden nach dem Stande vom 20. März 1979 auf 97.247,49 DM. Darin sind u.a. folgende Posten enthalten:
5.307,68 DM 67.900,— " 7.234,20 " 11.020,50 " 1.981,09 "
406,— " 1.598,50 "
und verschiedene, zu dem Teil kleinere Beträge, die mit der Unterhaltung des Büros Zusammenhängen.
Hinzu kommen noch rückständige Notarkammerbeiträge von mindestens 400 DM aus den Jahren 1975 und 1976.
Finanzamt
KreisSparkasse G(
Volksbank TflBHHHP(Girokonto)
gestundete Mietrückstände
Wechselschuld für eine Heizöllieferung
Busfahrtkosten für Fahrten des Sohnes Matthias zur Schule
Beiträge für die Rechtsanwaltskammer
b) Den Verbindlichkeiten haben zu keiner Zeit Vermögenswerte oder Einkünfte gegenüber gestanden, die es dem Antragsteller erlaubt hätten, die Schuldenhöhe in nennenswertem Umfang zurückzuführen. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 18 und 15 Jahren, die beide noch die Schule besuchen. Er hatte 1975 aus selbständiger Arbeit rund 11.000 DM Jahreseinkommen, 1976 rund
25.000 DM und 1977 nach einer vorläufigen Gewinnermittlung (bei einem Umsatz von 56.000 DM) rund 27.000 DM. Den gegenwärtigen Schulden von über 97.000 DM stehen nach dem Status vom 20. März 1979 als Aktiva nur Forderungen im Gesamtbetrag von 38.382,60 DM gegenüber. Davon sind 5.804,47 DM unsicher und möglicherweise uneinbringlich. Forderungen aus der Anwaltstätigkeit in Höhe von 25.033»72 DM und aus dem Notariat im Betrag von 6.596,78 DM könnten
bei Eingang nicht zur Tilgung der Hauptschulden verwendet werden. Vielmehr ist zu erwarten, daß der Antragsteller die nach und nach eingehenden Gelder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts für seine Familie und zur Tilgung fällig werdender Zinsen verwenden muß. Auf die Frage, ob die Höhe seiner offenen Forderungen in einer Rechtsanwaltsund Notarpraxis vergleichbaren Umfangs üblich ist, kommt es für die wirtschaftliche Situation des Antragstellers nicht an. Der Sachverständigenbeweis, den er zu dieser Behauptung angeboten hat, braucht deshalb nicht erhoben zu werden.
c) Aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse kam es von Anfang 1976 bis in das Jahr 1978 hinein wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, vorwiegend wegen kleinerer Schulden von Jeweils weniger als 2.000 DM. Im Februar 1976 wurde bei ihm wegen Gerichtskosten von 2.060,80 DM und im Mai 1977 wegen einer
Schuld von 380,14 DM gegenüber der Soldan-Stiftung fruchtlos gepfändet. Die Gerichtskasse Celle erließ am 21. Oktober 1977 und 25- Januar 1978 zwei Pfändungsund Uberweisungsbeschlüsse gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 836 DM und 185,55 DM. Sie pfändete seine Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens von seinem Hamburger Postscheckkonto und auf Auszahlung der künftig dort eingehenden Beträge.
2. Infolge der erwiesenen schlechten Vermögensverhältnisse und der Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers sind die Interessen der Rechtsuchenden bei ihm gefährdet.
a) Die Gefährdung zeigt sich zunächst in den Vollstreckungsmaßnahmen, die Gläubiger gegen ihn ergriffen haben. Wenn sich solche Maßnahmen in letzter Zeit auch nicht mehr wiederholt haben, so ist doch in Zukunft wieder mit ihnen zu rechnen. Von den befristeten Stillhalteabkommen, die der Antragsteller mit seinen Hauptgläubigern, der Kreissparkasse Gmm H^p und dem Finanzamt getroffen hat, ist das mit dem Finanzamt inzwischen abgelaufen. Nach einer Auskunft des Finanzamtsvorstehers vom 8. Dezember 1978 hat das Finanzamt stillschweigend von erneuten Beitreibungsmaßnahmen abgesehen, weil der Antragsteller im letzten halben Jahr neben den laufenden Steuern über 1.000 DM auf Steuerrückstände gezahlt hat. Ausdrücklich ist jedoch weder die Beitreibung ausgesetzt noch dem Antragsteller Stundung gewährt worden. Pfändungen seiner Konten könnten demnach dazu führen, daß er zu dem Nachteil der Rechtsuchenden zu dem Beispiel außerstande gesetzt wird, eingezahlte Kostenvorschüsse in Notarangelegenheiten auftragsgemäß zu verwenden. Die Kreissparkasse hält nur vorläufig bis zur Entscheidung des Senats still.
b) Die Interessen der Rechtsuchenden werden weiter insbesondere dadurch gefährdet, daß zweifelhaft ist, ob der Antragsteller in Zukunft rechtzeitig die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung aufbringen wird und damit für den erforderlichen Versicherungsschutz sorgen kann. Eine Prämienrechnung vom 22. März 1973 über 506,80 DM beglich er nach Mahnung am 19. Juni 1973 erst im Juli 1973- Die am 1. November 1974 und 1. November 1975 fälligen Haftpflichtversicherungsbeiträge von jeweils 1.118,80 DM bezahlte er erst im Juni 1975 und März 1976, nachdem er zuvor jeweils im Januar gemäß § 39 WG gemahnt worden war. Den am 1. November 1978 fälligen Versicherungsbeitrag in Höhe von 1.286,80 DM hat er - ebenfalls erst nach Mahnung gemäß § 39 WG - am 3. Januar 1979 entrichtet. Nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die letzte Zahlung bewußt hinausgeschoben, weil er auf einen Geldeingang aus der Praxis hoffte und es nach Möglichkeit vermeiden wollte, sein laufendes Konto bei der Volksbank IflHBHHHI weiter zu überziehen.
Der Antragsteller war in den Jahren 1972 bis 1976 zeitweise ohne Versicherungsschutz für das Notarrisiko. Wegen fehlerhafter Beratung innerhalb eines solchen Zeitraums im August 1972 wird er in einem noch schwebenden Amtshaftungsprozeß in Anspruch genommen. In erster und zweiter Instanz haben ihn das Landgericht Verden (40 100/74) und das OLG Celle (3 U 49/75) zur Zahlung von
150.000 DM mit Zinsen verurteilt. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 1977 ist nicht rechtskräftig. Durch Beschluß vom 27- Juni 1978 - VI ZR 212/77 -hat der Bundesgerichtshof die Revision des Antragstellers zur Entscheidung angenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem VI. Zivilsenat haben die Parteien den Rechtsstreit
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am 13. Februar 1979 in der Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als die Klageforderung
102.000 DM nebst Zinsen übersteigt. In einem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich vom selben Tage verpflichtete sich der Antragsteller (als Beklagter), zur Abgeltung des noch streitbefangenen Anspruchs
100.000 DM in monatlichen Raten von 2.500 DM an den Kläger zu zahlen, und zwar beginnend am 1. April 1979.
Der Antragsteller hat den Vergleich widerrufen. Hierzu
hat er vor dem Senat für Notarsachen erklärt: Er lasse durch einen Bekannten vorfühlen, ob man nicht doch noch "zu einem Arrangement" kommen könne. Der Kläger jenes Rechtsstreits brauche ja noch nicht zu zahlen. Im Augenblick hätte er -der Antragsteller - die 2.500 DM monatlich sowieso nicht aufbringen können. Der Rechtstreit macht - unabhängig von seinem endgültigen Ausgang - deutlich, welche Nachteile den Rechtsuchenden letztlich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers erwachsen können, wenn er Notar bleibt. Denn daß der Kläger jenes Zivilprozesses den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Falle seines Obsiegens in absehbarer Zeit nicht wird verwirklichen können, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich.
3. Der danach gebotenen Anwendung der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO stehen Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht entgegen.
a) Die in § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO genannten Ursachen der Gefährdung - die "wirtschaftlichen Verhältnisse” des Notars oder die "Art seiner Wirtschaftsführung” - sind beide objektiv zu verstehen, mag auch die zweite mehr personenbezogen sein als die erste. Doch kommt es auf Fragen der Schuld im Sinne einer vorwerfbaren Pflichtver-
letzung nicht an (BGHZ 44, 65, 66). Beide Ursachen brauchen nicht gleichzeitig gegeben zu sein. Vielmehr reicht es aus, daß nur die eine oder die andere vorliegt, mögen beide auch häufig - so wie hier - miteinander verbunden sein. Auf der anderen Seite ist es nicht erforderlich, daß sie allein die Gefährdung hervorrufen; es genügt, wenn sie sie wesentlich mitbewirkt haben.
Daneben können auch andere Ursachen mehr persönlicher Art - wie schwierige familiäre Verhältnisse, Trunksucht oder Spielleidenschaft - eine Rolle spielen. Ihre Mitursächlichkeit schließt die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO nicht aus (vgl. Arndt, BNotO § 50 II 1.7., S. 355).
Danach ist es hier unerheblich, worauf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers beruhen. Ob und in welchem Umfang sie auf die frühere Trunksucht zurückzuführen sind, braucht der Senat nicht zu klären. Da sich die Höhe der Verschuldung des Antragstellers seit März 1976 nicht wesentlich geändert hat, besteht im übrigen kein hinreichender Grund zur Annahme, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse allein im Hinblick auf die Heilung von der Sucht in absehbarer Zeit bessern könnten.
Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist es weiter unerheblich, daß sich die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts durch Gleichgültigkeit des Antragstellers gegenüber den eigenen wirtschaftlichen Angelegenheiten noch verschärft hat. Der Senat ist davon überzeugt, daß die Gefährdung im wesentlichen auf die Überschuldung des Antragstellers zurückzuführen ist. Wenn er über die erforderlichen Geldmittel verfügte, wäre er auch in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern unter Einschaltung seines Büros zu genügen. Im übrigen kann sich die Gleich-
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gültigkeit nur in der Art der Wirtschaftsführung nieder-schlagen, bei der es als Ursache der Mandantengefährdung nicht auf schuldhaftes Verhalten ankommt. Das Oberlandesgericht hat es deshalb auch zu Recht abgelehnt, den Grund der Gleichgültigkeit durch ein psychologisches Gutachten weiter klären zu lassen, wie es der Antragsteller in erster Instanz beantragt hatte.
b) Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die sich daraus ergebende Gefährdung der Mandanteninteressen lassen sich schließlich nicht aus der Erwägung verneinen, daß er die gegenwärtige Überschuldung in absehbarer Zeit überwinden würde, wenn sein Rechtsmittel Erfolg hätte und er wieder als Notar tätig sein könnte. Der Antragsteller meint zwar, der Schaden sei durch die vorläufige Amtsenthebung eingetreten; wäre er nicht vorläufig seines Amtes enthoben worden, so hätten sich die Einnahmen aus dem Notariat für ihn günstiger entwickelt und er hätte sie zur Schuldentilgung verwenden können, nachdem die mit der früheren Trunksucht verbundenen Ausgaben weggefallen seien. Die daran geknüpfte Erwartung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden sich im Falle der Wiederaufnahme seiner Notartätigkeit ”mit allergrößter Wahrscheinlichkeit” so sehr bessern, daß er die vorhandenen Schulden in absehbarer Zeit zufriedenstellend abtragen könnte und neue nicht entstehen würden, beruht aber auf bloßen Hoffnungen ohne überprüfbare Grundlage. Sie sind zu unsicher und können die Tatsachen, die in diesem Verfahren gegen den Antragsteller sprechen, nicht ausräumen.
Allerdings ist der Geschäftsgang im Notariat seit seiner vorläufigen Amtsenthebung im März 1976 deutlich zurückgegangen. Während er in den Jahren 1973 bis 1975 durchschnittlich fast 600 Urkundennummern jährlich hatte.
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waren es im Jahr 1976 nur 289 oder 304, 1977 nur 209 und 1978 nur 210. Auch erhält der Notarvertreter von den Ein-nahmen aus dem Notariat 25 %, die dem Antragsteller damit verlorengehen. Doch würde der Antragsteller, wenn er seine Tätigkeit wieder aufnehmen könnte, das Amt als Notar gegenwärtig nicht unter den gleichen Bedingungen ausüben, unter denen er es bis einschließlich 1975 geführt hat. Es ist ungewiß, ob das Notariat den früheren Geschäftsumfang wieder erreichen und wie lange es dauern würde, bis die Mehreinnahmen gegenüber denen der Jahre 1976 bis 1978 spürbar ins Gewicht fallen würden. Der Antragsteller hat auch einen Plan zur Tilgung seiner Schulden nicht aufgestellt. Eine langfristige Stundung hat er bei seinen Hauptgläubigern, der Kreissparkasse
und dem Finanzamt bisher nicht er-
reicht. Beide Gläubiger halten, wie dargelegt, nur vorläufig still, die Kreissparkasse vereinbarungsgemäß bis zur Entscheidung des Senats und das Finanzamt stillschweigend. Die Lage ist damit gegenwärtig lediglich in der Schwebe und ohne greifbare Wendung zu dem Besseren. Sie hat sich gegenüber der vom März 1976 sogar noch verschlechtert, und zwar insofern, als sich mit dem Fortgang des Amtshaftungsprozesses zur Überzeugung des Senats gezeigt hat, daß der Antragsteller dem Grunde nach wegen einer falschen Beratung von Mandanten im August 1972 haftbar ist. Das hat sich schon in dem inzwischen widerrufenen Vergleich abgezeichnet, den die Prozeßparteien am 13. Februar 1979 vor dem Bundesgerichtshof geschlossen haben. Das wird aber auch aus der Einlassung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich. Darin hat er selbst nicht mehr in Abrede gestellt, daß ihm bei der Beratung ein Fehler unterlaufen ist, auf Grund dessen dem Kläger des Rechtsstreits das Eigentum am
Nachlaßgrundstück entging. Daß der Kläger die ursprüngliche Klageforderung nicht mehr in voller Höhe weiterverfolgt, hängt ersichtlich damit zusammen, daß er das Grundstück inzwischen auf Grund eines Vertrages vom 13* Mai 1977 gegen Verpflichtung zur Zahlung von je
51.000 DM an jedes seiner beiden minderjährigen Kinder erworben und sich sein Schaden dadurch verringert hat. Der Antragsteller hat dem Senat keine konkreten Vorstellungen unterbreitet, wie er mit der finanziellen Belastung fertigwerden will, die aus dieser Angelegenheit mit großer Wahrscheinlichkeit auf ihn zukommt.
4. Unter diesen Umständen muß die sofortige Beschwerde erfolglos bleiben.
Vogt
Girisch
Gribbohm
Groth
Kaiser