2022 051
BUNDESGERICHTSHOF
Notz 8/74 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Jürgen
K^^Pfetraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Krohn sowie die Notare Dr. Groth und Dr, Kaiser nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln, Senat für Notarangelegenheiten, vom 2. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1936 geborene Antragsteller erstrebt seine Bestellung zu dem Anwaltsnotar. Seit August 1970 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Recklinghausen und bei dem Landgericht in Bochum zugelassen. Seit dem 15. September 1971 betreibt er seine Anwaltskanzlei in Oer-Erkenschwick im Amts-gerichtsbezirk Recklinghausen.
Am 1. September 1973 bat der Antragsteller, ihn zu dem Anwaltsnotar in Oer-Erkenschwick zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch durch Bescheid vom 4. Januar 1974 ab, weil der Antragsteller weniger als drei Jahre in Oer-Erkenschwick alsi Rechtsanwalt tätig war und ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 16 der Allgemeinverfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. April 1961 - JMB1.NW S. 97 - (AVNot, abgedruckt bei Arndt, BNotO Anhang S. 709 ff.) - nicht vorliege.
Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung gebeten.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 2. Juli 1974 den Antrag zurückgewiesen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren um Bestellung zu dem Notar weiter. Der Antragsgegner bittet, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Entsprechend dem Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen, kommt es auf die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der vom erkennenden Senat zu treffenden Entscheidung an (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 6. Auflage § 113 Rdn. 8 ff). Danach bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Gern. § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Die in Ausübung der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO erlassene AVNot des Landes Nordrhein-West-
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falen vom 11. April 1961 (JMB1. NW S. 97), zuletzt geändert durch AV vom 5. November 1974 (JMB1. NW S. 265), bestimmt in § 12 Abs. 1, daß in den Gebieten des Anwaltsnotariats ein Rechtsanwalt, gegen dessen persönliche und fachliche Eignung keine Bedenken bestehen, zu dem Notar bestellt werden kann, wenn er (a) ingesamt mindestens 10 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war und (b) mindestens während der letzten 3 Jahre in dem Ort, in dem er zu dem Notar bestellt werden will, ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig ist, sowie (c) in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er zu dem Notar bestellt werden will, der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare unter Mitberücksichtigung des Bewerbers in den letzten beiden Kalenderjahren 250 nicht unterschreitet. Die Voraussetzung a) erfüllt der Antragsteller auch derzeit noch nicht, so daß eine Notarbestellung nach Maßgabe des § 12 AVNot ausscheidet.
2. Gern. § 13 Abs. 1 AVNot bleiben die Grundsätze über die zeitlichen Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar (§ 12) außer Betracht, wenn ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Nach der bis zu dem 31* Dezember 1973 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 war ein Bedürfnis in der Regel dann gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber zu dem Notar bestellt werden will, der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare unter Mitberücksichtigung des Bewerbers in den letzten beiden Kalenderjahren 300 betrug. Die AV vom 28. August 1972 (JMB1. NW S. 211) erhöhte diese Schlüsselzahl mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an auf 400. Unverändert blieb § 13 Abs. 2, wonach die Bestellung aufgrund eines Bedürfnisses voraussetzt, daß der Bewerber in dem Ort, in dem er zu dem Notar bestellt werden will, mindestens während der letzten 3 Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig ist.
Es kann unterstellt werden, daß die bis zu dem 31. Dezember 1973 geltende Schlüsselzahl 300 (§ 13 Abs. 1 S. 2), für sich allein betrachtet, die Bestellung weiterer Notare erlaubt hätte. Der Antragsteller kann sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil für seinen Bestellungsantrag die Schlüsselzahl 400 maßgebend ist, die ein Bedürfnis für die Bestellung zusätzlicher Notare ausschließt. Eine geschützte "Rechtsposition", gemäß den bis zu dem Jahresende 1973 geltenden Bestimmungen der AVNot auch noch nach diesem Zeitpunkt behandelt zu werden, hat der Antragsteller nicht. Die Erhöhung der Schlüsselzahl auf 400 zu dem 1. Januar 1974 hat keine bereits begründete rechtliche Anwartschaft des Antragstellers auf die Bestellung zu dem Notar betroffen. Am 31. Dezember 1973 hätte ein entsprechendes Gesuch abgelehnt werden müssen, weil die Voraussetzung der 3-jährigen Ortsansässigkeit (§§ 12 Abs. 1 Buchst, b, 13 Abs. 2 S. 1 AVNot) nicht erfüllt war. Maßgebend ist hiernach die bei Wegfall dieses Hindernisses am 15. September 1974 geltende Schlüsselzahl 400. Hierauf konnten sich alle Bewerber frühzeitig einstellen, weil die Erhöhung der Schlüsselzahl von 300 auf 400 zu dem 1. Januar 1974 bereits in der AV vom 28. August 1972 angekündigt worden j,
war. Die LandesJustizverwaltung war hiernach nicht gehalten, von ihrer Befugnis, ihre Allgemeinverfügungen mit Geltung für die Zukunft zu ändern, um besseren Erkenntnissen Raum zu geben (vgl. Beschluß des Senats vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 99), in Fällen der vorliegenden Art keinen Gebrauch zu machen oder etwa eine dem Antragsteller günstige Übergangsregelung zu schaffen.
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3. Die Ablehnung einer Bestellung des Antragstellers zu dem Notar verletzt auch nicht § 16 AVNot. Nach dieser Bestimmung kann ein Rechtsanwalt in besonderen Ausnahmefällen (u.a.) auch dann zu dem Notar bestellt werden, wenn er weder die Wartefristen des § 12 erfüllt noch bei der gern. §13 anzustellenden Bedürfnisprüfung zu dem Zuge kommt.
Der Antragsgegner hat es abgelehnt, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen. Er hat hierbei berücksichtigt, daß Oer-Erkenschwick fast 26.000 Einwohner hat und seinerzeit nur einen Notar hatte. Er hat andererseits darauf hingewiesen, daß die Entfernung zu dem Sitz des Amtsgerichts nur 7 - 8 km betrage. Diese Entfernung sei so gering, daß das rechtssuchende Publikum ohne weiteres einen Notar am Ort des Amtsgerichts aufsuchen könne. Diese Erwägungen lassen weder einen Rechtsfehler noch einen Ermessensfehler erkennen.
Der Antragsgegner ist auch bei der Anwendung des § 16 AVNot an § 4 Abs. 1 BNotO gebunden, wonach nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Diese Grundregel gilt auch für die Bestellung von Anwaltsnotaren5 sie wird durch § 4 Abs. 2 BNotO und eine ihm entsprechende Verwaltungsanordnung lediglich näher umrissen (Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696 und vom 5. November 1972 - NotZ 10/62 = DNotZ 1963, 189 = BGHZ 38, 221). Entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 BNotO ist nicht auf das Bedürfnis an dem in Aussicht genommenen ”Amtssitz” abzustellen. Das Gebiet, in dem der Notar tätig werden darf, erstreckt sich grundsätzlich auf den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes. Das schafft einen gemeinschaftlichen Tätigkeitsbereich aller im selben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notare. Deshalb ist es auch bei
der Anwendung des § 16 AVNot sachgemäß, das Bedürfnis grundsätzlich mit Blick auf den gesamten Bezirk, nicht auf die einzelne politische Gemeinde, in der der Notar seinen Amtssitz nehmen will, zu prüfen (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 ® DNotZ 1973» 171).
Der Antragsteller vermag nicht aufzuzeigen, daß in Oer-Erkenschwick ein besonderes Bedürfnis nach vorsorgender Rechtspflege besteht, das durch andere Notare im Amtsgerichtsbezirk nicht angemessen befriedigt werden kann.
Die geringe Entfernung zu dem Sitz des Amtsgerichts (ca 7 bis 8 km) gewährleistet eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende rechtliche Betreuung der ortsansässigen Bevölkerung. Das von dem Antragsteller unter Beweis gestellte Interesse zweier Banken in Oer-Erkenschwick, ihre Beurkundungsgeschäfte am Ort der Niederlassung abwickeln zu können, reicht über das Interesse, wie es vergleichbare Institute in anderen zu dem Amtsgerichtsbezirk zählenden Gemeinden geltend machen könnten, ersichtlich nicht hinaus. Auch der Umstand, daß der in Oer-Erkenschwick bisher tätige Notar inzwischen verstorben ist, ist für sich allein nicht geeignet, ein besonderes Bedürfnis für die rechtliche Versorgung gerade dieser Gemeinde zu begründen.
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■ 4. Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO,
§§ 201, 202 BRAO, 13 a FGG, § 30 Abs. 2 KostO zurückzuweisen.
Vogt Girisch Dr. Krohn
Groth
Kaiser