BGH · NotZ 8/72 vom 26.03.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortigen Beschwerden der Notare und CHM gegen den Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Gegen die Versagung der Genehmigung zur Errichtung einer Notariatsgeschäftsstelle in Kaltenkirchen haben sich die Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Für die ^.) 4 Errichtung von Geschäftsstellen kann insoweit nichts anderes gelten als für die Genehmigung auswärtiger Sprechtage, die in § 10 Abs.4 Satz 2 BNotO (vgl. Sie meinen jedoch, der Antragsgegner habe von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck des § 10 Abs.4 BNotO entsprechenden Oktober 1971 ist damit begründet, daß angesichts der geringen Entfernung Kaltenkirchens von Bad Bramstedt und der bestehenden Verkehrsverbindungen sowie mit Rücksicht auf die einer Reihe von in Bad Bramstedt ansässigen Notaren erteilte Genehmigung zur Abhaltung von Sprechtagen in Kaltenkirchen und deren Nachbargemeinden Ulzburg und Henstedt eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung Kaltenkirchens und Umgebung auf dem Gebiet der notariellen Rechtspflege gegeben sei. a) Kaltenkirchen ist etwa 12 km von Bad Bramstedt entfernt und mit der Eisenbahn in einer Fahrzeit von Jedenfalls ist Bad Bramstedt von Kaltenkirchen aus mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeit rasch zu erreichen. d) Auch wenn man davon ausgeht, daß diese Zahlen sich in der Zwischenzeit erhöht haben mögen, und wenn man das Vorbringen der Antragsteller zugrunde legt, daß etwa die Hälfte der Urkundsgeschäfte auf den Raum Kaltenkirchen entfällt, so kann doch keine Rede davon sein, daß an jährlich insgesamt 44 Sprechtagen (ein Monat muß wegen des Jahresurlaubs außer Betracht bleiben) die etwa 200 bis 500 im Raum Kaltenkirchen für jeden der Antragsteller anfallenden Geschäfte nicht ohne ins Gewicht fallende Nachteile für die Recht suchenden erledigt werden können. Die Antragsteller heben zwar besonders darauf ab, daß ein großer Teil der Bevölkerung aus der auf strebenden Gemeinde Kaltenkirchen in Hamburg zur Arbeit gehe und daher nur abends Gelegenheit habe, den Notar aufzusuchen. Auch wenn man das unterstellt, haben aber doch diejenigen Rechtsuchenden, die nicht tagsüber in Hamburg arbeiten, Gelegenheit, und ihnen ist auch zuzu demuten, den Weg nach Bad Bramstedt zu machen und dort zu dem Notar ihres Vertrauens zu gehen. Die Bundesnotarordnung geht, wie gerade ihr §10 zeigt, davon aus, daB der Notar seine Amtsgeschäfte grundsätzlich in der Geschäftsstelle an seinem Amtssitz abzuwickeln hat (BGHZ 37, 177} BGH DNotZ 1968, 499). Vielmehr ist den Bedürfnissen der Rechtsuchenden genügt, wenn die erforderliche Zahl von Notaren an deren jeweiligem Amtssitz im Amts-gerichtsbezirk zur Verfügung steht (§4 Abs. 1 BNotO; vgl. Zu bedenken ist auch, daß das Anliegen der Bundesnotarordnung, zu gewährleisten, daß der Notar an seiner Geschäftsstelle am Amtssitz jederzeit für jedermann gleichmäßig zur Verfügung steht, durch die Errichtung auswärtiger Geschäftsstellen beeinträchtigt wird. e) Da die notarielle Betreuung der Bevölkerung Kaltenkirchens und Umgebung bei dem gegenwärtigen Rechtszustand, vor allem im Hinblick auf die insgesamt an fünf Notare erteilte Sprechtagserlaubnis ohne nennenswerte Beeinträchtigung der Belange der Recht suchenden gewährleistet ist, lassen die dargestellten Gesichtspunkte es nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, daB der Antrags gegner den Antragstellern die Genehmigung zur Einrichtung von Geschäftsstellen in Kaltenkirchen versagt hat« Hinzu kommt, daB § 27 Abs.3 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 13« Januar 1969 (BGBl. I 25) eine Erleichterung der notariellen Betreuung der Rechtsuchenden im Gebiet des Anwaltsnotariats auch dadurch ermöglicht, daB Notare, die als Rechtsanwälte bei einem Amtsgericht zugelassen sind, ihre Kanzlei nicht mehr am Sitz des Amtsgerichts einrichten. Das bedeutet, worauf mit Recht schon das Oberlandesgericht hingewiesen hat, dafi der eine oder andere der in Bad Bramstedt ansässigen Anwaltsnotare seinen Sitz nach Kaltenkirchen verlegen und dort unter gleichzeitiger Verlegung seines Amtssitzes als Notar der Bevölkerung zur Verfügung stehen kann.

Schlagwörter

GeschäftsstelleKaltenkirchenAntragsgegnerNotarErrichtungGenehmigungBevölkerungBNotO

Volltext der Entscheidung

J 2042 037 BUNDESGERICHTSHOF Notz 8/72 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwälte und Notare 1. Reinhard 2. Herbert 3. Detlef 9 Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Ju8tizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Genehmigung auswärtiger Geschäftsstellen 3 Der Bundesgerichtshof, Senat fttr Notarsachen, hat am 26. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Braxmaier sowie die Rechtsanwälte und Notare Wolff I und Fortmann beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Notare und CHM gegen den Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. August 1972 werden zurückgewiesen. Diese Notare haben zu je 2/3» der Notar S^B zu 1/3 die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen und zu den gleichen Bruchteilen dem Antragsgegner die in diesem Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerderechtszuges wird auf insgesamt 30.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und Notare in Bad Bramstedt. Im Mai 1971 beantragten sie, ihnen die Genehmigung zur Errichtung von Zweigstellen nach § 28 BRAO sowie zur Errichtung von Geschäftsstellen nach § 10 Abs. 4 BNotO in Kaltenkirchen zu erteilen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1972 lehnte der Antragsgegner die Anträge ab. Gegen die Versagung der Genehmigung zur Errichtung einer Notariatsgeschäftsstelle in Kaltenkirchen haben sich die Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Durch Beschluß vom 14. August 1972 hat das Oberlandesgericht diese Anträge zurtickgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt. Notar S0 hat sein Rechtsmittel zurückgenommen. Die sofortigen Beschwerden der Notare und GflH^^slnd statthaft (§ 111 Abs. 4 BNotO) und rechtzeitig eingelegt, jedoch nicht begründet. II. 1. Notare dürfen mehrere Geschäftsstellen nur ausnahmsweise, nämlich mit Genehmigung des Antragsgegners unterhalten: § 10 Abs. 4 Satz 1 BNotO i. V. m. § 23 Abs. 1 Buchst, a AVNot v. 10. Januar 1967 (SchlHA 1967, 42). Ob diese Genehmigung zu erteilen ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde, also der Antragsgegner, nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHZ 37» 172). Maßgebend ist dabei, ob die Errichtung einer weiteren Geschäftsstelle den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (§4 Abs. 1 BNotO). Für die ^.) 4 Errichtung von Geschäftsstellen kann insoweit nichts anderes gelten als für die Genehmigung auswärtiger Sprechtage, die in § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO (vgl. auch § 23 Abs. 1 Buchst, b AVNot) geregelt ist (BGHZ 37, 172 und Beschluß des Senats vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 * DNotZ 1968, 499). 2. Hiervon gehen auch die Antragsteller aus. Sie meinen jedoch, der Antragsgegner habe von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck des § 10 Abs. 4 BNotO entsprechenden J Weise Gebrauch gemacht, weil er keine konkreten Feststellungen hinsichtlich der Bedürfnisse der Rechtspflege in Kaltenkirchen und Umgebung getroffen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. 3. Der Bescheid vom 13. Oktober 1971 ist damit begründet, daß angesichts der geringen Entfernung Kaltenkirchens von Bad Bramstedt und der bestehenden Verkehrsverbindungen sowie mit Rücksicht auf die einer Reihe von in Bad Bramstedt ansässigen Notaren erteilte Genehmigung zur Abhaltung von Sprechtagen in Kaltenkirchen und deren Nachbargemeinden Ulzburg und Henstedt eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung Kaltenkirchens und Umgebung auf dem Gebiet der notariellen Rechtspflege gegeben sei. Darin liegt kein Ermessensfehler. a) Kaltenkirchen ist etwa 12 km von Bad Bramstedt entfernt und mit der Eisenbahn in einer Fahrzeit von 20 Minuten zu erreichen. Außerdem besteht eine Straßenverbindung. Ob sie MgutN im Sinne des modernen Straßenbaus ist, worauf die Antragsteller in ihrer Beschwerde-begründung abheben, kann dahinstehen. Darauf kommt es bei einer Entfernung von nur 12 km nicht an. Jedenfalls ist Bad Bramstedt von Kaltenkirchen aus mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeit rasch zu erreichen. b) Den Antragstellern Fflfeund S^pist Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Kaltenkirchen sowie in den Nachbargemeinden Ulzburg und Henstedt erteilt worden, und zwar zweimal monatlich für Kaltenkirchen, je einmal monatlich für Ulzburg und Henstedt. Sprechtagserlaubnis für die genannten Gemeinden haben in demselben Umfang auBerdem die ebenfalls in Bad Bramstedt ansässigen Rechtsanwälte und Notare Dr. Bpppp, B°flHHPund Alfred jp|^fe. Rechtsanwalt und Notar Dr. JoflHBB hat dieselbe Erlaubnis für drei Sprechtage in Kaltenkirchen und für je einen Sprechtag in Ulzburg und Henstedt. c) Die Zahl der 1970 vorgenommenen Urkundsgeschäfte betrug bei dem Antragsteller Sp^810, beim Antragsteller Gpjpp 325. Der Antragsteller FÜ^ist erst im Laufe des Jahres 1971 zu dem Notar bestellt worden. Für ihn liegen insoweit noch keine Zahlen vor. d) Auch wenn man davon ausgeht, daß diese Zahlen sich in der Zwischenzeit erhöht haben mögen, und wenn man das Vorbringen der Antragsteller zugrunde legt, daß etwa die Hälfte der Urkundsgeschäfte auf den Raum Kaltenkirchen entfällt, so kann doch keine Rede davon sein, daß an jährlich insgesamt 44 Sprechtagen (ein Monat muß wegen des Jahresurlaubs außer Betracht bleiben) die etwa 200 bis 500 im Raum Kaltenkirchen für jeden der Antragsteller anfallenden Geschäfte nicht ohne ins Gewicht fallende Nachteile für die Recht suchenden erledigt werden können. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, daß keinesfalls sämtliche Geschäfte in Kaltenkirchen, Ulzburg oder Henstedt beurkundet werden müssen. Die Antragsteller heben zwar besonders darauf ab, daß ein großer Teil der Bevölkerung aus der auf strebenden Gemeinde Kaltenkirchen in Hamburg zur Arbeit gehe und daher nur abends Gelegenheit habe, den Notar aufzusuchen. Auch wenn man das unterstellt, haben aber doch diejenigen Rechtsuchenden, die nicht tagsüber in Hamburg arbeiten, Gelegenheit, und ihnen ist auch zuzu demuten, den Weg nach Bad Bramstedt zu machen und dort zu dem Notar ihres Vertrauens zu gehen. Die Bundesnotarordnung geht, wie gerade ihr §10 zeigt, davon aus, daB der Notar seine Amtsgeschäfte grundsätzlich in der Geschäftsstelle an seinem Amtssitz abzuwickeln hat (BGHZ 37, 177} BGH DNotZ 1968, 499). Daraus folgt notwendig, daß der Bevölkerung grundsätzlich zuzu demuten ist, im Bedarfsfälle den Notar an dessen Amtssitz aufzusuchen. Davon, daB in jeder größeren Gemeinde ein Notar, wenn nicht ortsansässig, so doch in einer zweiten Geschäftsstelle erreichbar sein müsse, kann keine Rede sein (BGHZ 37, 178). Vielmehr ist den Bedürfnissen der Rechtsuchenden genügt, wenn die erforderliche Zahl von Notaren an deren jeweiligem Amtssitz im Amts-gerichtsbezirk zur Verfügung steht (§4 Abs. 1 BNotO; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 * LM BNotO § 4 Nr. 7 = MDR 1972, 417). Nur außergewöhnliche Umstände können es im Einzelfall rechtfertigen, eifern Notar entweder Sprechtage oder gar die Einrichtung einer zweiten Geschäftsstelle zu erlauben. Dabei dürfen nicht nur die Bedürfnisse der Recht suchenden oder gar die des Notars im Vordergrund stehen; denn zu den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gehören auch allgemeine Belange wie die Wahrung der Rechtseinheit in der organisatorischen Ordnung des Notarberufs sowie das Verwaltungsinteresse daran, daß die Gerichts Sprengel sich weitgehend mit den Verwaltungsbezirken decken. Zu bedenken ist auch, daß das Anliegen der Bundesnotarordnung, zu gewährleisten, daß der Notar an seiner Geschäftsstelle am Amtssitz jederzeit für jedermann gleichmäßig zur Verfügung steht, durch die Errichtung auswärtiger Geschäftsstellen beeinträchtigt wird. e) Da die notarielle Betreuung der Bevölkerung Kaltenkirchens und Umgebung bei dem gegenwärtigen Rechtszustand, vor allem im Hinblick auf die insgesamt an fünf Notare erteilte Sprechtagserlaubnis ohne nennenswerte Beeinträchtigung der Belange der Recht suchenden gewährleistet ist, lassen die dargestellten Gesichtspunkte es nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, daB der Antrags gegner den Antragstellern die Genehmigung zur Einrichtung von Geschäftsstellen in Kaltenkirchen versagt hat« Hinzu kommt, daB § 27 Abs. 3 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 13« Januar 1969 (BGBl. I 25) eine Erleichterung der notariellen Betreuung der Rechtsuchenden im Gebiet des Anwaltsnotariats auch dadurch ermöglicht, daB Notare, die als Rechtsanwälte bei einem Amtsgericht zugelassen sind, ihre Kanzlei nicht mehr am Sitz des Amtsgerichts einrichten. Das bedeutet, worauf mit Recht schon das Oberlandesgericht hingewiesen hat, dafi der eine oder andere der in Bad Bramstedt ansässigen Anwaltsnotare seinen Sitz nach Kaltenkirchen verlegen und dort unter gleichzeitiger Verlegung seines Amtssitzes als Notar der Bevölkerung zur Verfügung stehen kann. Es besteht danach um so weniger Grund, von dem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, dafi der Notar in der Regel nur eine Geschäftsstelle, und zwar an seinem Amtssitz unterhalten darf. III. Die von den Notaren Finck und Gärtner eingelegten Beschwerden müssen daher als unbegründet zurückgewiesen werden. J7 Bei der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, daß Notar die Kosten seines zurückgenonnenen Rechts- mittels tragen muB, daß aber insoweit nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 4 Satz 1 BRAO die Gebühr für das gerichtliche Verfahren sich auf die Hälfte ermäßigt. Entsprechend war auch bei der Verteilung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegner zu verfahren (§ 13 a Abs. 1 PGG). Vogt Wolff Börtzler Braxmaier Fortmann