BGH · NotZ 8/68

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Hauptsache ist erledigt, soweit os sich um die Verminderung der Kahl der Regelstellen bei der Notarstelle des Antragstellers im Jahre 19öS handelt. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bei der Notarstelle des Antragstellers eine dritte Regelstelle alsbald zu besetzen. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller ein Viertel, die Antragsgegnerin drei Viertel zu tragen. Der Antragsteller ist seit 19^7 als Notar in FWBI tätig» Die Antragsgegnerin ist die Dienstherrin der für die Verwendung bei den einzelnen Notarstollen in Betracht kommenden Notariatsbeamten und fachlich ausgebildeten Notariat sangest*'Ilten (der ‘'Regelstellen-kräften)= Von ihr waren im Jahre 1967 seiner Notarstelle bei einer Gesamtzahl von rund 800 Regelstellen für den gesamten Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin (Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz) auf Grund der Geschäftszahlen des Vorjahres drei Regelstellen zugeteilt« Diese waren besetzt mit den Oberinspektoren und SchMK und dem Inspektor Der Antragsteller hatte selbst in den vergangenen Jahren SchfliB und DiMW bei sich eingestellt und ausgebildet; Ktfb hatte er bereits als Notargehilfen übernommen und weiter ausgebildet« Diese drei Fachkräfte sind ihm, nachdem sie die Inspektorenprüfung bestanden hatten und darauf in den Dienst der Antragsgegnerin Übernommen worden waren, von dieser als RegelStellenkräfte belassen worden« Der Inspektor DAMBt ist auch danach nicht mehr an die Notarstelle des Antragstellers zurückgekehrt; er ist mit Wirkung vom 1?. b) Im Laufe des Frühjahrs 1969 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, daß sich für sein Notariat auf Grund der Geschäftszahlen der Notare für das Jahr 1968 nunmehr eine Regelstellenzahl von 2,52 errechne und daß ihm deshalb für das Jahr 1969 wieder 3 Regelstellen zugeteilt seien. Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, daß, weil ’’ein Feststellungsverfahren im Rahmen des §'111 BNotO nicht möglich ist", die Entscheidung über seine ursprünglichen Beschwerdeanträge (infolge Erledigung der Hauptsache) teilweise überholt und insoweit nur noch "in der Entscheidung über den Kostenpunkt zu treffen" sei. 1. In der Tat ist das gerichtliche Verfahren insoweit in der Hauptsache gegenstandslos geworden, als durch die Verfügungen und Beschlüsse der Antragsgegnerin die Zahl der dem Antragsteller zugebilligten Regelstellen auf zwei herabgesetzt worden war, nunmehr aber wieder auf drei bemessen ist«, Ein reines Feststellungsverfahren ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, gemäß § 111 BNotO nicht zulässig«, Richtig ist es aber, daß die Frage, ob die Herabsetzung der Regelstellen des Antragstellers auf zwei im Jahre 1368 geboten war, als Vorfrage für die weiteren Entscheidungen von Bedeutung ist. Denn das Ziel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war es weniger, dit VerwaTtungs-akte zur Aufhebung zu bringen, als vielmehr die Verpflichtung der Antragsgegnerin durchzusetzen, dem Antragsteller alsbald wieder eine dritte Regelstellenkraft, und zwar in der Person des Inspektors zur Verfügung zu stellen. Damals war der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin, v/ie diese in dem früheren Verfahren näher dargelegt hat, davon ausgegangen, daß ein Notar mit Hilfe Je einer ausgebildeten Fachkraft im Jahr 800 Urkundengeschäfte erledigen könne und daneben noch zu einer gewissen Zahl von Unterschriftsbeglaubigungen imstande sei. Es leuchtet ein, daß bei dieser Berechnungsart die bereinigte Zahl in den Jahren vor und nach 1966 nicht sehr erheblich nach oben oder unten von der Zahl 886 abgewichen sein kann. b) Durch den Beschluß des Verwaltungsr-.ts der Antragsgegnerin vom Jahre 1968 ist in diesem System eine Änderung bewirkt worden„ Der Verwaltungsrat hat sich von der Auffassung gelöst, daß die Zahl der Regelstellen anhand einer festliegenden Zahl von Urkundsgeschäften zu bestimmen sei. Er hat vielmehr, ausgehend von den Erfahrungen der vergangenen Jahre und von der Notwendigkeit, nach der nun beendeten Anfangs- und Aufbauzeit die für die Fachkräfte der Antrogsgegnerin zur Verfügung stehende Zahl der Regelstellen - vorbehaltlich einer später vielleicht einmal gebotenen Änderung - ein für allemal festzulegen, die Gesamtzahl der Regelstellen allgemein auf 700 bestimmt,. Dazu aber hat die Antragsgegnerin, ohne daß dies der Antragsteller entkräften konnte, glaubhaft vorgetragen, daß zahlreiche und gewichtige Anzeichen dafür sprechen, daß schon in naher Zukunft und für die Dauer keinesfalls mehr als 700 Notariatsbedienstete bei den einzelnen Notarsteilen eingesetzt werden können, wenn auch vorerst diese Zahl noch nicht erreicht ist und der Einsatz der vorhandenen Regelstellenkräfte noch keine Schwierigkeiten bereitet» Eines förmlichen Ausspruchs hierüber bedarf es nicht, weil nunmehr, nachdem seit Beginn des Jahres 1969 der Notarstelle des Antragstellers wieddr 3 Regelstellen zustehen, die Hauptsache insov.'eit erledigt ist. Besonders zu berücksichtigen waren das Überraschungsmoment beim Wegfall der dritten Regelstelle des Antragstellers, die Tatsache, daß der Antragsteller seine drei Fachkräfte selbst ausgewählt und überwiegend ausgebildet hat, das vom Antragsteller ohne den WiderSpruch der Antragsgegnerin behauptete Fehlen eines Notstandes, dem die Abordnung und spätere Versetzung des Inspektors hätte abhelfen sollen, und schließlich die nur beschränkte.Belastbarkeit des Oberinspektors Nimmt bei einer Notarstelle, deren Regelstellenzahl knapp über der kritischen Zuteilungsgrenze liegt, die Geschäftstätigkeit ab oder im Gegensatz zur Menge der anderen Notarstellen nicht oder nicht genügend zu, so ist dem Notar zuzu demuten, rechtzeitig durch organisatorische Maßnahmen Vorsorge zu treffen, daß auch beim Fortfall der Regelstelle der geordnete Geschäftsbetrieb ohne Bruch weitergeführt werden kann. Fallt dagegen eine Regelstelle weg, nur weil die Gesamtzahl der Regelstellen sich durch eine, wenn auch berechtigte, jedoch nicht angekündigte und nicht voraussehbare Maßnahme der Antragsgegnerin vermindert hat> so hat ein Notar, dessen Personalbestand auf der - begründeten - Erwartung der Beibehaltung der ordnungsgemäß besetzten Regelstellen aufgebaut ist, Anspruch auf jede nur mögliche Schonung, in jedem Fall aber auf eine angemessene Übergangszeit, in der ihm die in Frage stehende Fachkraft zunächst, wenn auch gegen Erstattung des Besoldungsaufwands, belassen wird. Bei seiner Notarstelle war daher die Heranbildung weiterer Lehrlinge und Notargehilfen zu Inspektoren nicht erforderlich, so daß er sich auf die Einstellung von zusätzlichen Schreibkräften ohne jede fachliche Ausbildung beschränken konnte. Unter diesen Umständen gebieten es das Recht und die Billigkeit, daß die Antragsgegnerin bei den Durchführung smaßnahmen zu der von ihr - berechtigtermaßen -beschlossenen Herabsetzung der Gesamtzahl der Regelstellen nicht rein schematisch verfährt, sondern jedenfalls für eine länger dauernde Übergangszeit auf die besonderen Verhältnisse der von der Herabsetzung betroffenen einzelnen Notarstellen Rücksicht nimmt. IV Nr. 5 Buchst, c) anstellen müssen, daß einem Notar, der seine Fachkräfte selbst ausgobil-det hat und dem sie ohne die RegelStellenherabsetzung ■weiterhin als RegelStellenkräfte zugestanden hätten, ohne sein Einverständnis eine dieser Fachkräfte nur dann weggenommen v/erden darf, wenn es die Interessen einer geordneten Rechtspflege geradezu unausweichlich verlangen. Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß es der Antragsgegnerin, hätte sie nicht auf der schematischen Durchführung der durch die RegelStellenherabsetzung erforderlich gewordenen Maßnahmen bestanden, ohne unüberwindliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, anderswo eine Regelstellenkraft freizu demachen und an die Stelle abzuordnen oder zu versetzen, an der der Inspektor benötigt wurde, oder wenigstens nach nur kurzfristiger Abordnung des Inspektors DMHBr an diese andere Stelle ihn dort durch die freigemachte Regelstellenkraft zu ersetzen. Es wäre unter diesen Umständen wohl vertretbar gewesen - darüber braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden -, daß eine der Fachkraft0 des Antragstellers 2ur Deckung eines bei einer anderen Notarstelle eingetretenen dringenden Bedarfs vorübergehend auf einige wenige Monate abgeordnet wurde. Kein Notar kann erwarten, daß ihm von der Antragsgegnerin nur besonders hochwertige, in jeder Hinsicht voll einsatzfähige Fachkräfte zur Verfügung gestellt v/erden; er muß und kann vielmehr durch geeignete organisatorische Maßnahmen für einen Ausgleich sorgen. Jedoch hat der Antragsteller vorgetragen und die Antragsgegnerin hat dies eingeräumt, daß die Arbeitskraft des Oberinspektors infolge seiner Lungenerkrankung für die Dauer nur mit etwa 60 bis 70 % angesetzt v/erden kann. Im vorliegenden Falle hat jedoch die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Jahre 1968 eine der drei Fachkräfte, die er selbst ganz überwiegend ausgebildet hatte, ohne ausreichende Rechtsgrundlage weggenommen. Vielmehr muß die Antragsgegnerin bei der ihr nunmehr obliegenden Maßnahme neben dem an sich berechtigten Verlangen des Antragstellers, dem sie den von ihm ausgebildeten Inspektor ohne ausreichenden Grund weggenommen hat, ebenso auch die Interessen und Wünsche des Inspektors selbst berücksichtigen. Daneben ist auch von Bedeutung - auch darüber hat der Senat nicht zu befinden ob die Verhältnisse an der Notarstelle, bei der der Inspektor nun schon seit geraumer Zeit eingesetzt ist, das alsbaldige Abziehen des Inspektors und seine Ersetzung durch eine andere Regelstellenkraft zulassen»

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Nptz_8j/68 BESCHLUSS in dem Verfahren des Notars Alfons V in PI jtraße i Antragstellers und Beschwerdeführer gegen die Notarkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, durch ihren Präsidenten, in HIMHMi, OMfcstraße vertreten Antragsgegnerin und Beschwerde- gegherih, wegen Anfechtung von Verv;altungsakten 2 Der Bundesgerichtshofs Senat für Notarsachen, hat am 15 = Juli 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts und Notars Slewert, des Notars Dr„ Kaiser und des Bundesrichters Braxmaier beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt, soweit os sich um die Verminderung der Kahl der Regelstellen bei der Notarstelle des Antragstellers im Jahre 19öS handelt. Im übrigen wird der Beschluß des Oberlandesgerichts München - seines Senats für NotarSachen - vom 15® November 1968 aufgehoben. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bei der Notarstelle des Antragstellers eine dritte Regelstelle alsbald zu besetzen. Jedoch v/ird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, gerade den Inspektor an die Notarstelle des Antragstellers zurückzuversetzen. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller ein Viertel, die Antragsgegnerin drei Viertel zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten, Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt. “ 5 - Grün & e .. I. 1. Der Antragsteller ist seit 19^7 als Notar in FWBI tätig» Die Antragsgegnerin ist die Dienstherrin der für die Verwendung bei den einzelnen Notarstollen in Betracht kommenden Notariatsbeamten und fachlich ausgebildeten Notariat sangest*'Ilten (der ‘'Regelstellen-kräften)= Von ihr waren im Jahre 1967 seiner Notarstelle bei einer Gesamtzahl von rund 800 Regelstellen für den gesamten Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin (Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz) auf Grund der Geschäftszahlen des Vorjahres drei Regelstellen zugeteilt« Diese waren besetzt mit den Oberinspektoren und SchMK und dem Inspektor Der Antragsteller hatte selbst in den vergangenen Jahren SchfliB und DiMW bei sich eingestellt und ausgebildet; Ktfb hatte er bereits als Notargehilfen übernommen und weiter ausgebildet« Diese drei Fachkräfte sind ihm, nachdem sie die Inspektorenprüfung bestanden hatten und darauf in den Dienst der Antragsgegnerin Übernommen worden waren, von dieser als RegelStellenkräfte belassen worden« SchtfBt ist schwerkriegsbeschädigt, nämlich am rechten Unterschenkel amputiert. Kfli war in den Jahren seit 1952 wiederholt an Lungentuberkulose erkrankt. Er ist deswegen auch jetzt noch schonungsbedürftig und, wenn auch fachlich gut geeignet, nicht voll belastbar, sondern nur zu etwa 60 bis 70 % einer normalen Arbeitskraft einsatzfähig. - 4 ~ 2, Am 27. Oktober 1967 beschloß der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin, die Gesamtzahl der Regelstellen, die bisher bei S00 gelegen v/ar, auf 700 herabzusetzen. Da die Geschäftszahlen aller Notare insgesamt im Jahre 196? gegenüber dem Vorjahr nicht oder jedenfalls nicht wesentlich zurückgegangen sind, entfiel nunmehr für das Jahr 1968 - wie der Antragsteller ohne V/iderspruch der Antragsgegnerin vorgetragen hat - erst auf eine "bereinigte Zahl" von 996 Urkundsgeschäften statt wie beispielsweise im Jahre 1966 von 886 Urkundsgeschäften eine Regelstelle. Die Antragsgegnerin teilte demgemäß dem Antragsteller am 23. November 1967 und am 24. April 1968 mit, daß sich für das Jahr 1968 für seine Notarstelle nur noch zwei Regelstellen errechneten. Das beruhte darauf, daß die für seine Notarsteile maßgebende Regelstellenzahl nur noch 2,32 (anstatt im Vorjahr mehr als 2,50) betrug und daß unter 0,50 liegende Bruchteile von Regelstellenzahlen nicht berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin wies deswegen den Antragsteller darauf hin, er müsse damit rechnen, daß der Inspektor (als die jüngste und im Gegensatz zu den Oberinspektoren und Schfl^H ledige Regel- stellenkraft) in absehbarer Zeit an eine andere Notarstelle versetzt oder abgeordnet werde. Dagegen setzte sich der Antragsteller zur Wehr. Er teilte der Antragsgegnerin mit, daß’er auf keine seiner drei Fachkräfte, die er alle den Bedürfnissen seiner Notarstelle entsprechend eingestellt und ausge-bildet habe, verzichten könne. Gleichwohl ordnete die Antragsgegnerin den Inspektor durch Verfügung vom 15. Hai 1968 mit Wirkung vom 16. Juni 1968 zunächst auf die Dauer von vier Monaten an eine Notar- stelle in ab. Nit Verfügung vorn 22 . Juli 1968 ordnete sie sodann den Inspektor DMHHMRr mit sofortiger Wirkung an eine Notar stelle in NUMMV ab. Sie teilte außerdem dem Antragsteller mit, daß sich der' Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 12„ Juli 1968 (wie zuerst in seiner Sitzung vom 5. April 1368) noch einmal mit der Angelegenheit befaßt habe, aber keine Möglichkeit sehe, dem Ansuchen des Antragstellers zu entsprechen. Der Inspektor DAMBt ist auch danach nicht mehr an die Notarstelle des Antragstellers zurückgekehrt; er ist mit Wirkung vom 1?. Dezember 1968 an eine Notarstelle in VfiffMMl versetzt worden. Seit dem 16. Juni 1968 sind dem Antragsteller als Regelstellenkräfte nur noch die Oberinspektoren KM und SchflHB belassen v/orden. 3» Gegen die Verfügung vom 22. Juli 1968 und den ihr zugrunde liegenden Beschluß des Verwaltungsrats vom 12. Juli 1968 hat der Antragsteller das Oberlandesgericht um gerichtliche Entscheidung angerufen. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers. a) Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts, ferner die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juli 1968 und schließlich die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin vom 12. Juli 1968 und vom 5. April 1968 - soweit er von diesen beiden letztgenannten Beschlüssen betroffen sei - aufzuheben; außerdem in erster Linie, die Antragsgegnerin anzuweisen, ihm eine dritte Regelstelle zuzuweisen und diese mit dem Inspektor DMBiAiM* zu besetzen; hilfsweise ihm den Inspektor DcMHMBV' gemäß Nr. 15 A.bs. 5 der Abgabenordnung 1968 der Notarkasse gegen Erstattung der vollen Aufwendungen für diese Regelstellenkraft zuzuteilen. b) Im Laufe des Frühjahrs 1969 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, daß sich für sein Notariat auf Grund der Geschäftszahlen der Notare für das Jahr 1968 nunmehr eine Regelstellenzahl von 2,52 errechne und daß ihm deshalb für das Jahr 1969 wieder 3 Regelstellen zugeteilt seien. Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, daß, weil ’’ein Feststellungsverfahren im Rahmen des §'111 BNotO nicht möglich ist", die Entscheidung über seine ursprünglichen Beschwerdeanträge (infolge Erledigung der Hauptsache) teilweise überholt und insoweit nur noch "in der Entscheidung über den Kostenpunkt zu treffen" sei. Die Antragsgegnerin hält dagegen die Hauptsache auch nicht teilweise für erledigt, weil der Antragsteller gerade die Wegverset2ung "seines" Inspektors Dd^^^HBMr beanstandet habe und nicht nur schlechthin die Wiederbesetzung der nunmehr freien dritten Regelstelle, sondern die Rückversetzung des Inspektors DcHMMV begehre. II. 1. In der Tat ist das gerichtliche Verfahren insoweit in der Hauptsache gegenstandslos geworden, als durch die Verfügungen und Beschlüsse der Antragsgegnerin die Zahl der dem Antragsteller zugebilligten Regelstellen auf zwei herabgesetzt worden war, nunmehr aber wieder auf drei bemessen ist«, Ein reines Feststellungsverfahren ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, gemäß § 111 BNotO nicht zulässig«, Richtig ist es aber, daß die Frage, ob die Herabsetzung der Regelstellen des Antragstellers auf zwei im Jahre 1368 geboten war, als Vorfrage für die weiteren Entscheidungen von Bedeutung ist. Dabei kommt der Anfechtung der seinerzeitigen Verwaltungsakte keine selbständige Bedeutung zu. Denn das Ziel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war es weniger, dit VerwaTtungs-akte zur Aufhebung zu bringen, als vielmehr die Verpflichtung der Antragsgegnerin durchzusetzen, dem Antragsteller alsbald wieder eine dritte Regelstellenkraft, und zwar in der Person des Inspektors zur Verfügung zu stellen. Im Kern handelt es sich um eine "Leistungsklage", mit deren Behandlung das Anliegen dos Antragstellers - soweit es nicht bereits in der Hauptsache erledigt ist - in vollem Umfang ausgeschöpft wird (vgl. BGHZ 37, 179, 180/181). 2.a) Wie bei der Berechnung, Zuteilung und Besetzung der "Regelstellen" im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren (bis 1967) verfahren wurde, hat der Senat in seinem - den hier Beteiligten bekannten - Beschluß vom 27. Juni 1966 (NotZ 1/66) dargelegto A,uf ihn wird Bezug genommen. 8 Damals war der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin, v/ie diese in dem früheren Verfahren näher dargelegt hat, davon ausgegangen, daß ein Notar mit Hilfe Je einer ausgebildeten Fachkraft im Jahr 800 Urkundengeschäfte erledigen könne und daneben noch zu einer gewissen Zahl von Unterschriftsbeglaubigungen imstande sei. Die Unterschriftsbeglaubigungen mit Entwurf wurden mit 1/2, diejenigen ohne Entwurf mit 1/10 eines normalen Urkundengeschäfts .bewertet. Der Berechnung wurden die Geschäftszahlen der sämtlichen im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin amtierenden Notare zugrunde gelegt. Hieraus errechnete sich die für eine Regelstelle maßgebende "bereinigte1* Zahl. Diese v/ar, abhängig von der Gesamtzahl der Jeweils im Vorjahr vorgenommenen Unter-Schriftsbeglaubigungen, verschieden und betrug beispielsweise für das Jahr 1966; 886. Es leuchtet ein, daß bei dieser Berechnungsart die bereinigte Zahl in den Jahren vor und nach 1966 nicht sehr erheblich nach oben oder unten von der Zahl 886 abgewichen sein kann. Weil die Zahlen der Urkundsgeschäfte (sowohl der Unterschriftsbeglaubigungen als insbesondere auch der übrigen Geschäfte) in den einzelnen Jahren naturgemäß nicht gleich blieben, mußte sich für die einzelnen Jahre eine verschieden hohe Gesamtzahl der Regelstellen für den Gesamtbereich der Antragsgegnerin ergeben, v/enn dabei auch keine sehr erheblichen Unterschiede aufgetreten sein dürften. Für das Jahr 1966 ergab sich eine Gesamtzahl der Regelstellen von rund 800. b) Durch den Beschluß des Verwaltungsr-.ts der Antragsgegnerin vom Jahre 1968 ist in diesem System eine Änderung bewirkt worden„ Der Verwaltungsrat hat sich von der Auffassung gelöst, daß die Zahl der Regelstellen anhand einer festliegenden Zahl von Urkundsgeschäften zu bestimmen sei. Er hat vielmehr, ausgehend von den Erfahrungen der vergangenen Jahre und von der Notwendigkeit, nach der nun beendeten Anfangs- und Aufbauzeit die für die Fachkräfte der Antrogsgegnerin zur Verfügung stehende Zahl der Regelstellen - vorbehaltlich einer später vielleicht einmal gebotenen Änderung - ein für allemal festzulegen, die Gesamtzahl der Regelstellen allgemein auf 700 bestimmt,. Diese Herabsetzung der Zahl der Regelstellen hatte zur Folge, daß erst auf eine gegenüber bisher wesentlieh höhere Zahl der bereinigten Urkundsgeschäfte eines einzelnen Notars eine Regelstelle entfiel„ Während im Jahre 1966 die bereinigte Zahl 886 maßgebend war, betrug sie im Jahre 1968: 996. c) Der Senat hatte in seinem Beschluß vom 27. Juni 1966 das damals hinsichtlich der Errechnung der Zahl der Regelstellen bestehende System gebilligt. Er hat aber nicht etwa zu dem Ausdruck bringen wollen und gebracht, daß nach seiner Auffassung das damals bestehende System das einzig mögliche und richtige sei. Der Verwaltungsrat war vielmehr berechtigt, das bisherige System zu ändern und die Neuregelung in einer Weise vorzunehmen und anzuwenden, daß dabei die berechtigten Interessen sowohl der Gesamtheit der der Notarkasse angehörenden Notare als auch besonders der Notariatsbediensteten (vgl. hierzu Abschnitt XV Nr. 3, besonders Buchst, b des Beschlusses vom 27. Juni 1966) berücksichtigt und, soweit möglich, in Einklang--gebracht wurden. Er durfte dabei auch finanzielle Interessen der Notarkasse als der Gesamtheit der ihr angehörenden Notare in der Hinsicht berücksichtigen, daß ein Anwachsen der von der Notarkasse zu besoldenden No-tariatsbediensteten auf eine solche Zahl vermieden werden muß, daß in wenigen Jahren nicht mehr alle vorhandenen Regelstellenkräfte sinnvoll und im Einklang mit den Bedürfnissen und Wünschen der einzelnen Notare bei diesen eingesetzt werden können» Dazu aber hat die Antragsgegnerin, ohne daß dies der Antragsteller entkräften konnte, glaubhaft vorgetragen, daß zahlreiche und gewichtige Anzeichen dafür sprechen, daß schon in naher Zukunft und für die Dauer keinesfalls mehr als 700 Notariatsbedienstete bei den einzelnen Notarsteilen eingesetzt werden können, wenn auch vorerst diese Zahl noch nicht erreicht ist und der Einsatz der vorhandenen Regelstellenkräfte noch keine Schwierigkeiten bereitet» Der Beschluß, die Gesamtzahl der Regelstellen auf 700 herabzuset2en, kann daher nicht als rechtsfehler-haft oder ermessensfehlsam erachtet werden, 3« a) Die Herabsetzung der Regelstellenzahl mußte notwendig bei zahlreichen Notarsteilen zu einer Verminderung der Zahl der zugeteilten Regelstellen führen» Bei gleichbleibendem Verteilerschlüssel konnte dieser Fall auch an Notarstellen eintreten, an denen der Arbeitsanfall nicht rückläufig war» So verhielt es sich beim Antragsteller, der nun eine Regelstellenzahl von 2,32 erreichte» 11 Die auf diese Weise errechnete Zahl der Regel-steilen der einzelnen Notarstellen, auch derjenigen des Antragstellers, kann nicht beanstandet werden. Die Berechnungsweise behandelt alle Fälle - wenn auch schematisch - gleich, ist durchsichtig und leicht nachprüfbar. Eine allen Umständen völlig gerecht werdende Lösung wird kaum zu erzielen sein. Jedenfalls ist kein Rechtsverstoß und kein Ermessensmiß-brauch an dieser Handhabung zu erkennen. b) Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich gehalten, entsprechend der Zuteilung von Regelstellen die Ber-diensteten abzuziehen, die bei einer Notarstelle über die zugeteilte Regelstellenzahl hinaus beschäftigt sind, jedenfalls solange ein allgemeiner Bedarf an RegelStellenkräften besteht. Die Zuteilung einer weiteren Regelstelle ist satzungsgemäß nicht vorgesehen. Es bestand sohin für die Antragsgegherin keine Möglichkeit, über den Verteilerschlüssel hinaus dem Antragsteller eine dritte Regelstelle zuzuteilen. Die Antragsgegnerin handelte daher mit der Ablehnung dieses Antrags nicht rechtswidrig. Ein Ermessensmißbrauch lag nicht vor. Eines förmlichen Ausspruchs hierüber bedarf es nicht, weil nunmehr, nachdem seit Beginn des Jahres 1969 der Notarstelle des Antragstellers wieddr 3 Regelstellen zustehen, die Hauptsache insov.'eit erledigt ist. c) In besonders begründeten Ausnahmefällen konnte und kann aber einem Notar auf seinen Antrag über die festgesetzte Regelstellenzahl hinaus ein Nptariatsbe- 12 amter oder Angestellter der Notarkasse mit Zustimmung des Yerwaltungsrats zugewiesen werden;' in einem solchen Fall hat der Notar die gesamten BesoldungsaufWendungen für die betreffende Regelstellenkraft der Notarkasse zu erstatten (Nr. 15 Abs. 5 der Abgabenordnung der Notarkasse für das Rechnungsjahr 1968 = § 15 Abs. 2 der Abgabenordnung für das Rechnungsjahr 1969). Die Antragsgegnerin handelt rechtmäßig, wenn sie an die Anwendung dieser Vorschrift strenge Anforderungen stellt. Es mag sein, daß in erster Linie an Fälle gedacht war, in denen ein Notar durch eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Notarstand oder im öffentlichen Leben in besonderer Weise beansprucht ist. Eine Beschränkung auf diese Fälle ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut und Sinngehalt der bezeichneten Bestimmung der Abgabenordnung nicht. Die Antragsgegnerin hatte daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob hier Umstände Vorlagen, die ein Abweichen von der sonst erforderlichen schematischen Gleichbehandlung zuließen oder sogar erforderten. Der Senat ist im Gegensatz zur Antragsgegnerin der Auffassung, daß solche Umstände Vorlagen. Besonders zu berücksichtigen waren das Überraschungsmoment beim Wegfall der dritten Regelstelle des Antragstellers, die Tatsache, daß der Antragsteller seine drei Fachkräfte selbst ausgewählt und überwiegend ausgebildet hat, das vom Antragsteller ohne den WiderSpruch der Antragsgegnerin behauptete Fehlen eines Notstandes, dem die Abordnung und spätere Versetzung des Inspektors hätte abhelfen sollen, und schließlich die nur beschränkte.Belastbarkeit des Oberinspektors 13 - Der Antragsteller wurde in einer der Antragsgeg-nerin erkennbaren Weise von dem Wegfall der dritten Regelstelle schwer getroffen, da er bei gleichbleibendem Umfang seiner Geschäftstätigkeit damit nicht rechnen mußte. Nimmt bei einer Notarstelle, deren Regelstellenzahl knapp über der kritischen Zuteilungsgrenze liegt, die Geschäftstätigkeit ab oder im Gegensatz zur Menge der anderen Notarstellen nicht oder nicht genügend zu, so ist dem Notar zuzu demuten, rechtzeitig durch organisatorische Maßnahmen Vorsorge zu treffen, daß auch beim Fortfall der Regelstelle der geordnete Geschäftsbetrieb ohne Bruch weitergeführt werden kann. Fallt dagegen eine Regelstelle weg, nur weil die Gesamtzahl der Regelstellen sich durch eine, wenn auch berechtigte, jedoch nicht angekündigte und nicht voraussehbare Maßnahme der Antragsgegnerin vermindert hat> so hat ein Notar, dessen Personalbestand auf der - begründeten - Erwartung der Beibehaltung der ordnungsgemäß besetzten Regelstellen aufgebaut ist, Anspruch auf jede nur mögliche Schonung, in jedem Fall aber auf eine angemessene Übergangszeit, in der ihm die in Frage stehende Fachkraft zunächst, wenn auch gegen Erstattung des Besoldungsaufwands, belassen wird. So liegt es beim Antragsteller. Sr hat sich den zur bestmöglichen Versorgung seiner Notarstelle mit gut geeigneten Fachkräften erforderlichen Nachwuchs, selbst herangebildet. Bei seiner Notarstelle war daher die Heranbildung weiterer Lehrlinge und Notargehilfen zu Inspektoren nicht erforderlich, so daß er sich auf die Einstellung von zusätzlichen Schreibkräften ohne jede fachliche Ausbildung beschränken konnte. Die Einstellung eines weiteren Lehrlings hätte auch 14 gar nicht in dem Sinn gelegen, dör für.die Antragsgegnerin bei der Herabsetzung der Zahl der Regelstellen maßgebend war« Denn der Zweck der Herabsetzung ist ja gerade die Drosselung der Einstellung von Nachwuchskräften für das Fachpersonal, da nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die bereits vorhandenen und die gegenwärtig bei den einzelnen Notarstellen in der Ausbildung befindlichen Fachkräfte ausreichen, um künftig den Bedarf zu decken; deswegen hat die Antragsgegnerin schon in mehreren Fällen einzelnen Notaren die Zustimmung zur Einstellung und Ausbildung weiterer Notariatslehrlinge versagt. Unter diesen Umständen gebieten es das Recht und die Billigkeit, daß die Antragsgegnerin bei den Durchführung smaßnahmen zu der von ihr - berechtigtermaßen -beschlossenen Herabsetzung der Gesamtzahl der Regelstellen nicht rein schematisch verfährt, sondern jedenfalls für eine länger dauernde Übergangszeit auf die besonderen Verhältnisse der von der Herabsetzung betroffenen einzelnen Notarstellen Rücksicht nimmt. Die Antragsgegnerin hätte daher auch hier die "sachgerechte Erwägung" (vgl. den Beschluß vom 27. Juni 1966, Abschn. IV Nr. 5 Buchst, c) anstellen müssen, daß einem Notar, der seine Fachkräfte selbst ausgobil-det hat und dem sie ohne die RegelStellenherabsetzung ■weiterhin als RegelStellenkräfte zugestanden hätten, ohne sein Einverständnis eine dieser Fachkräfte nur dann weggenommen v/erden darf, wenn es die Interessen einer geordneten Rechtspflege geradezu unausweichlich verlangen. Es ist nicht erkennbar, daß dies die Antragsgegnerin beachtet hat. Im Gegenteil bestehen in dieser* Hinsicht erhebliche Zweifel. Die Äntragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 1969 selbst vorgetragen, daß im Gegensatz zu dem Antragsteller eine Reihe von Notaren schon jetzt "geradezu befürchten, daß ihnen zwangsweise auf eine - bei ihnen - freie Regelstelle eine weitere Fachkraft zugewiesen werden könnte". Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß es der Antragsgegnerin, hätte sie nicht auf der schematischen Durchführung der durch die RegelStellenherabsetzung erforderlich gewordenen Maßnahmen bestanden, ohne unüberwindliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, anderswo eine Regelstellenkraft freizu demachen und an die Stelle abzuordnen oder zu versetzen, an der der Inspektor benötigt wurde, oder wenigstens nach nur kurzfristiger Abordnung des Inspektors DMHBr an diese andere Stelle ihn dort durch die freigemachte Regelstellenkraft zu ersetzen. Es wäre unter diesen Umständen wohl vertretbar gewesen - darüber braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden -, daß eine der Fachkraft0 des Antragstellers 2ur Deckung eines bei einer anderen Notarstelle eingetretenen dringenden Bedarfs vorübergehend auf einige wenige Monate abgeordnet wurde. Dagegen ging es nicht an, daß durch die Maßnahmen des Jahres 1968 die Wegnahme der Fachkraft durch Abordnung auf längere Zeit oder gar durch Versetzung auf die Dauer erstreckt wurde. Den Ausschlag muß unter diesen Umständen der dazu kommende weitere Umstand geben, daß dem Antragsteller nach der Abordnung und anschließenden Versetzung des Inspektors gar nicht mehr zwei volle Fach- kräfte zur Verfügung standen. Dabei ist nicht etwa auf die Tatsache- der Kriegsbeschädigung des Oberinspektors SchflSBfc abzustellen, die seine Verwendung außerhalb des 16 - Büros (etwa bei Gängen zu dem Grundbuchamt usw.) erschvjert oder verbietet. Kein Notar kann erwarten, daß ihm von der Antragsgegnerin nur besonders hochwertige, in jeder Hinsicht voll einsatzfähige Fachkräfte zur Verfügung gestellt v/erden; er muß und kann vielmehr durch geeignete organisatorische Maßnahmen für einen Ausgleich sorgen. Jedoch hat der Antragsteller vorgetragen und die Antragsgegnerin hat dies eingeräumt, daß die Arbeitskraft des Oberinspektors infolge seiner Lungenerkrankung für die Dauer nur mit etwa 60 bis 70 % angesetzt v/erden kann. Dem Antragsteller sind somit bei einer Regelstollenzahl von 21/3 (abgerundet auf 2) zwar 2 Fachkräfte verblieben, die aber in Wirklichkeit nur 1 2/3 Arbeitskräften entsprechen, d) Aus den vorstehenden Gründen hätte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Jahre 1968 den Inspektor DflMNBHr belassen müssen, wenn auch gegen Ersatz der vollen Besoldungsaufwendungen, wozu sich der Antragsteller bereit erklärt hatte. 4. Zwar kann im allgemeinen, solange nicht zur Besetzung aller Regelstellen ausreichende Fachkräfte zur Verfügung stehen, ein Notar nicht verlangen, daß eine bei ihm freie Regelstelle sogleich besetzt wird, sofern die Gleichbehandlung gewährleistet und 'Willkür ausgeschlossen ist und die Bedürfnisse der Rechtspflege gewahrt sind (vgl. hierzu ausführlich den Beschluß vom 27. Juni 1966). Im vorliegenden Falle hat jedoch die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Jahre 1968 eine der drei Fachkräfte, die er selbst ganz überwiegend ausgebildet hatte, ohne ausreichende Rechtsgrundlage weggenommen. Sie ist daher verpflichtet, diesen Fehler 17 zu beheben und die dem Antragsteller nunmehr wieder zustehende dritte Regelstelle umgehend zu besetzen. 5. A.uch der Senat hält es, wie der Antragsteller, für wünschenswert, daß - wenn irgend möglich - der Inspektor zu dem Antragsteller zurückversetz- wird» Er kann jedoch die Antragsgegnerin nicht für dazu verpflichtet erklären. Vielmehr hat darüber die Antragsgegnerin als Dienstherrin der Regelstellenkräfte nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Die V/egver setzung des Inspektors von der Notarstelle des An- tragstellers kann als abgeschlossene Maßnahme nicht einfach als, weil unberechtigt, auch bedeutungslos behandelt werden. Vielmehr muß die Antragsgegnerin bei der ihr nunmehr obliegenden Maßnahme neben dem an sich berechtigten Verlangen des Antragstellers, dem sie den von ihm ausgebildeten Inspektor ohne ausreichenden Grund weggenommen hat, ebenso auch die Interessen und Wünsche des Inspektors selbst berücksichtigen. Daneben ist auch von Bedeutung - auch darüber hat der Senat nicht zu befinden ob die Verhältnisse an der Notarstelle, bei der der Inspektor nun schon seit geraumer Zeit eingesetzt ist, das alsbaldige Abziehen des Inspektors und seine Ersetzung durch eine andere Regelstellenkraft zulassen» er - 18 6» Zusammenfassend ist nach allem festzustellen, daß das Ersuchen des Antragstellers um gerichtliche Entscheidung, .soweit es nicht inzwischen anderweitig seine Erledigung gefunden hat, überwiegend von Erfolg ist. Dies hat der Senat bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigt, Glanzmann Börtzler Siewert Kaiser Braxmaier