Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung;, ja
BNotO §§ 6, 50
Ein Blinder kann nicht zu dem Notar bestellt werden»
BGH, Besohl, v. 17. Dezember 1962 -NotZ 8/62- 0IG Ffm.
HotZ 8/62
Bes c h 1 u ß
In der Sache
dos Rechtsanwalts Berthold S
traße
in
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Hessischen Minister der Justi durch den Generalstaatsanwalt in
vertreten
Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen Bestellung zu dem Notar
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 17» Bezember 1962 unter Mitwirkung deB Senatspräsidenten Br» Pagendarm, des Notars Br» Weber, der Bundesrichter Bürtzier und Br. Spengler sowie des Notars Siewert nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Ber Antragsteller wird gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß deB Senats für Notarsachen beim Oberlandcsgericht Frankfurt (Main) vom 10. März 1962 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Seine sofortige Beschwerde gegen den genannten Beschluß wird zurückgewiesen«
Er hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Auslagen, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstanden sind, zu tragen.
Ber Geschäftswert wird auf 10.000 BM festgesetzt.
Gründe :
Io
Der ."Beschluß des Oberlandesgcrichts vom 10» März 1962, mit dem dieses das Gesuch des Antragstellers um gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, ist dem Antragsteller am 10. April 1962 durch Niederlegung bei der Post zugesteilt worden. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß mit einem Telegramm vom 25. April 1962, das am gleichen Tage bei dom Oberlandesgcricht einging, sofortige Beschwerde eingelegt.
Da die Rechtsmittelfrist mit dem 24. April 1962 abgolau-fon ist (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist das Rechtsmittel verspätet.
Der Antragsteller hat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Er hat glaubhaft gemacht, daß er infolge eines von ihm nicht abzuwendenden Zufalls annahm und ohne Vorschulden annehmen konnte, der Beschluß sei erst am 11. April 1962 zugestellt worden. Er durfte daher davon ausgo-hon, daß er noch am 25. April 1962 die sofortige Beschwerde einlegon könne. Deswegen muß er gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist in den vorigen Stand wiederoingesetzt werden.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Antragsteller, der infolge einer Kriegsbeschädigung blind ist, ist seit dem 5. März 1956 als Rechtsanwalt in Kassel zugelassen. Er hat seine Bestellung zu dem Notar mit dom Amtssitz in Kassel beantragt. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner mit der Begründung abgelehnt, die völlige Erblindung mache den Antragsteller zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes eines Notars unfähig und stehe deshalb seiner Bestellung zu dem Notar entgegen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Auffassung dos Antragsgegners gebilligt und deshalb den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewieson.
Der Antragsteller macht geltend, zahlreiche Blinde seien als Beamte, Richter und Rechtsanwälte tätig und zur ordnungsmäßigen Ausübung dieser Berufe in der Lage. Bas müsse auch für einen blinden Notar angenommen werden. Die entgegerstehende Auffassung verletzo den Gleichheitsgrundcats des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Es trifft zu, daß im Gebiete der Bundesrepublik Beutsch-land zahlreiche Blinde als Richter, Beamte und Rechtsanwälte tätig sind.
a) Bie Zivilund die Strafsenate des Reichsgerichts und de3 Bundesgerichtshofs haben wiederholt darüber entschieden, ob die Mitwirkung eines blinden Richters in einem erkennenden Gericht beanstandet werden kann.
Im Strafverfahren hat das erkennende Gericht seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu gewinnen (§ 261 StPO). Barauf sich stützend haben die Strafsenate des Reichsgerichts in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß ein erkennendes Gericht dann nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, wenn einer der mitwirkenden Richter unfähig sei, die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrzunehmen; deswegen dürfe ein Blinder das Amt des erkennenden Richters nicht ausüben (vgl. RGSt 60, 63, 64; JW 1928, 821).
Ber 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für das Gebiet des Strafverfahrens wiederholt entschieden, daß die Mitwirkung eines erblindeten Richters als Beisitzer in einem als Tatgericht erkennenden Kollegialgericht dieses regelmäßig nicht zu einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht mache; das
sei jedoch anzunehmen, wenn es im laufe der Hauptverhandlung zur Einnahme eines Augenscheins komme. Grundsätzlich sei also die Mitwirkung eines blinden Richters als Beisitzer in einem Kollcgialgericht nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 4, 191; 5, 354, 355? 11, 74, 78),
Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs wird im Schrifttum teils zustimmend (vgl, Schwarz/Kleinknecht StPO 23» Aufl.
§ 338 Anm. 2 B), teils ohne oigene Stellungnahme (vgl. Löwe/ Rosenborg StPO 20. Aufl. § 338 Anm. 2) wiedergegeben. Zum Teil wird sie abgelehnt und die Rückkehr zur Auffassung des Reichsgerichts empfohlen (vgl. Eb. Schmidt StPO § 338 Anm. 14; Schwarz StPO 22. Aufl. §.338 Anm. 2. B; Wimmer'in JZ 1953, 671/672) c
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. September 1962 (BGHSt 18, 51) in der Mitwirkung eines blinden Richters auch dann einen Verstoß gegen § 338 Hr. 1 StPO gefunden, wenn in der Hauptverhandlung bei der Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen eine Skizze des Tatorts verwendet wird.
Für das Gebiet des bürgerlichen Rechtsstreits wird allgemein die Auffassung vertreten, daß die Mitwirkung eines blinden Richters am Erkenntnisverfehren nicht schlechthin unstatthaft sei.
Es komme vielmehr darauf an, ob nach der Sachlage des Einzel-fallos vom Richter Personen oder Dinge auf Grund seiner sinnlichen Wahrnehmung zu beurteilen seien (vgl. RGZ 124, 153, 154/155» Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. § 551 Arim. II 1; Wieczorok ZPO § 551 Anm. B I b 2).
Für die Gebiete des Strafverfahrens und des bürgerlichen Rechtsstreits sind sich also Rechtsprechung und Schrifttum darüber einig, ein blinder Richter dürfe dann an der Verhandlung und Entscheidung einer Sache nicht teilnohmen, wenn seine richterliche Aufgabe es erfordere, daß er sich auf Grund sinnlicher Wahrnehmung mit seinen Augen einen persönlichen
Eindruck von Personen oder Dingen mache. Nur darüber, wie weit die Grenzen dieser Anforderung -insbesondere im Hinblick auf die Vorschrift des § 261 StPO- gezogen werden müssen, gehen die Auffassungen auseinander.
b) Die wesentliche Aufgabe eines Richters ist es, einen Rechtsstreit zu entscheiden oder (wie im Strafverfahren) die Rechtsfolgen eines von ihm festzustellenden Verhaltens auszu-sprechen. Zu diesem Zwecke muß er geistig verarbeiten, was isi’ Vorfahren von den Beteiligten -den Parteien, dem Angeklagten, den Zeugen usw.- in zulässiger Weise mündlich ausgeführt oder schriftlich vorgotragen wird. Zur mündlichen Anhörung von Personen ist ein blinder Richter in der Rage. Den Inhalt von Sehr if sätson kann er sich von einer zuverlässigen Hilfsperson vorlesea-lassen. Mit Unterstützung einer zuverlässigen und geübten Hilfsperson kann er sich auch den Inhalt von Akten und anderen Schrif stücken, der Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, des Schrift turns usw. zugänglich machen. Bei einem Blinden wird erfahrungsgq mäß der Verlust des Augenlichtes weitgehend ausgeglichen durch die Stärkung und Verfeinerung der anderen Sinne und -auf ständiger Übung beruhend- die Zunahme des Gedächtnisses. Von keiner Seite sind Bedenken dagegen erhoben worden, daß sich ein blindem Richter in dem erwähnten Umfang einer Hilfskraft bedient.
Deswegen mag im allgemeinen auch ein Blinder die Aufgaben eines Richters ebenso wahrnehmen können wie ein das Augenlicht Besitzender. Das trifft aber dann nicht mehr zu, wenn die besonderen Aufgaben des Richters es erfordern, daß er sich pflicli gemäß einen auf persönlicher Wahrnehmung beruhenden Eindruck vo: dom Aussehen einer Person oder einer Sache macht. Steht beiepie weise im Zivil- oder ira Strafverfahren eine Urkundenfälschung i Rede, so wird oft ein-Besichtigen der Urkunde durch den Richter nicht erforderlich sein, wenn die Beteiligten die Pälschung zu-goben. Wird dagegen die Pälschung bestritten, so ist es gerade
die Aufgabe dos Richters, der den Sachverhalt festzustellen hat, die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde unter seiner persönlichen Verantwortung zu prüfen» Von dieser ihm als Richter persönlich obliegenden Vorantv/ortung kann ihn keine noch so zuverlässige Hilfsporson -auch nicht etwa ein Sachverständiger, der als Gehilfe des Richters diesem nur die für ein Sondergcbie.t nötige Sachkunde zu vermitteln hat- entbinden» Er muß einen Augenschein cinnohnen. Dazu ist ein blinder Richter nicht in der läge»
Ist also auch ein blinder Richter fähig, in gewissem Umfang den Beruf eines Richters oi’dnungsmäßig auszuüben, so kann ihn die Justizverwaltung so einsetzen, daß er auf dem von ihm zu bcs-arbeitonden Sachgebiet überhaupt nicht oder nur in Ausnahmefäl-lon an der ordnungsmäßigen Ausübung seines Richteramtes gehindert sein wird. Y/elche Möglichkeiten sich dafür bieten, braucht hier nicht erörtert zu werden.
c) Daß hiernach auch ein blinder Beamter als vollwertige Arbeitskraft tätig sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Aufgabe der jeweiligen Dienstbehörde ist es, den blinden Beamten so einzusetzen, wie es seinen Fähigkeiten entspricht»
d) Weniger als ein Richter ist ein Rechtsanwalt durch Blindheit gehindert, seine Berufsaufgaben zu erfüllen. Seine wesentliche Aufgabe ist es, unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rcchtsangelegenheiten zu sein' (§ 3 Abs. 1 BRAO)» Ein blinder Rechteanwalt kann ebenso wie ein blinder Richter bei seiner Tätigkeit verschiedenartige Hilfsmittel und zuverlässige Hilfskräfte benützen. Ebenso wie einem blinden Richter ist es auch einem blinden Rechtsanwalt möglich, mündliche Ausführungen an-zuhöron und zu machen, eingehende Schriftsätze und beigezogone Akten sich vorlesen zu lassen und sich die Kenntnis der für seine Arbeit benötigten Rechtsprechung und des Schrifttums vermitteln zu lassen. Seine geistige Arbeit kann ein blinder Rechtsanwalt ebensogut wie ein blinder Richter leisten. Für die sach-
gerechte Beratung seiner Mandanten und für ihre Vertretung vor Gerichten, Behörden und gegenüber anderen Personen ist er jedenfalls in aller Regel nicht auf seine persönliche Wahrnehmung mittels der Augen angewiesen« Soweit einen blinden Rechtsanwalt in einen besonders gelagerten Ausnahmefall seine Blindheit einmal hindern sollte, das ihm angetragene Mandat ordnungsmäßig wahr-sunehmen, kann er, der einen freien Beruf ausübt (§ 2 Abs« 1 BRAO), die Übernahme des Auftrags ablehnen oder das Mandatsverhältnis kündigen.
2. a) Ebenso wie ein Richter, ein Beamter und ein Rechtsanv/alt ist auch ein Notar durch Blindheit nicht gehindert, sich von den Beteiligten tatsächliche und rechtliche Ausführungen vortragen su lassen, sich den Inhalt von Schriftsätzen, Akten usw. mittela einer zuverlässigen und geübten Hilfskraft su erschließen, sich auf diese Weise die notwendige Kenntnis der Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung und des Schrifttums zu verschaffen und die den Kern seiner Aufgaben bildende geistige Arbeit ordnungsmäßig zu leisten.
b) Mag die Blindheit einen Richter nicht daran hindern, in gewissem Umfang seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, so kann dies nicht ebenso für den Notar gelten. Die Aufgaben des Notars sind von denen des Richters ganz verschieden. Der Notar ist "fü: die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem .'Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege“ zuständig (§ 1 BNotO). Er ist insbesondere dazu berufen, Beurkundungen jeder Art vorzunch-nen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen (§20 Abs. 1 BNotO), Auflassungen entgegenzunehmen (§20 Abs. 2 BNotO) und ähnliche im Gesetz besonders aufgeführte Aufgaben zu erfüllen. Seine im Rahmen seines Amtes angefertigten Urkunden genießen öffentlichen Glauben. Sie sind vollgültige, oft ausschließliche Beweismittel im Rechtsverkehr und bilden oft ohne weiteres die Grundlage für Eintragungen in öffentlichen Regio torn und Büchern, z.B. dem Grundbuch, und vielfach eine na-
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teriellrechtliche Voraussetzung • für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder eines Rechtsvorgangs. Deswegen muß die Gewähr dafür bestehen, daß die Person desjenigen, der eine Erklärung abgibt oder eine Unterschrift leistet, einwandfrei fest-steht und daß die Abschriften, deren Richtigkeit beglaubigt wird, mit den Urschriften übercinstimmen. Für die Beurkundung.von Erklärungen und die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen schreibt daher das Gesetz dem Notar ausdrücklich vor, die Person der Beteiligten mit besonderer Sorgfalt festzustellen (§ 27 Abs. 1, § 32 Abs. 1 BNotO). Dasselbe gilt -wie bereits das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgoführt hat- auch für andere Fälle, so für die Feststellung der Geschäftsund Testierfähigkoit der Beteiligten (§28 BNotO), für die Feststellung der Unterschriftsleistung (§ 177 Abs. 1 Satz 2 FGG), für die Prüfung der vorgelegten Personalausweise auf Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts und auf Echtheit von Stempeln und Unterschriften (§27 Abs. 2 BNotO) sowie für die Prüfung von Vollmachten auf Echtheit, insbesondere die Echtheit von Unterschriften, Stempeln und Beglaubigungs^vermerken (§29 Abs. 1 BNotO). Diese Feststellungen kann ein Blinder nicht troffen.
c) Diese Aufgaben obliegen dem Notar als dem unabhängigen {Präger eines öffentlichen Amtes (§1 BNotO) selbst und er kann sich die Verantwortung für ihre ordnungsmäßige Erfüllung von keiner noch so zuverlässigen und gewissenhaften Hilfskraft abnehmen lassen. Der Notar selbst muß sich die Gewißheit von der Richtigkeit dieser vorgeschriebenen Feststellungen persönlich unmittelbar, d.h. durch seine eigenen Sinne, verschaffen. Die von ihm errichtete Urkunde hat nur dann volle Beweiskraft, wenn sie den Voraussetzungen des § 415 bzw. des § 418 Abs. 1 ZPO entspricht. Nach diesen Vorschriften begründet nur das Zeugnis dos Notars über seine eigenen sinnlichen Wahrnehmungen den vollen
Beweis der "bezeugten Vorgänge oder Tatsachen. Dagegen haben Urkunden, bei denen das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Urkundsperson beruht, diese Beweiskraft nur dann, wenn dieo in einer besonderen Gesetzesvorschrift angeordnet ist (§ 410 Abs,
3 ZPO). Solche Vorschriften bestehen jedoch für die Urkundotri-tigkeit des Notars nicht, abgesehen von der Besonderheit, daß die Feststellung des Notars über den ihm selbst gelieferten Iden-i titätsbeweis (§ 176 Abs. 3 FGG) einem Zeugnis dos Notars über dio Personenidentität gleichgcachtet v/ird. Daher hat die Urkunde eines Notars über Tatsachen, von deren Richtigkeit er sich nur mit Hilfe der Sinneskräfte einer anderen Person überzeugt hat, keine Beweiskraft.
Mit der Feststellung der Unterschriftsleistung (§ 177 Abo.l Satz 2 FGG) z.B. bestätigt der Notar nicht, daß er sich irgendwie die Überzeugung davon verschafft hat, daß der Beteiligte selbst das Protokoll unterschrieben hat; er bezeugt vielmehr, daß nach seiner eigenen Wahrnehmung der Beteiligte die Unterschrift vollzogen hat. Würde aber ein Notar in einer Urkunde fremde Wahrnehmungen als seine eigenen bezeugen, so würde er damit eine falsche Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB her-stellen.
Diese sich aus der Natur der Sache ergebende Auffaocujig wird bestätigt durch die für die Einsicht des Grundbuchs im § 36 AbSi 1 BNotO getroffene Regelung. Danach soll der Notar vor der Beurkundung einer Auflassung oder der Bestellung oder Übertragung eines grundstücksgleiohen Rechtes das Grundbuch oinschen; er kann eich dabei aber einer anderen ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Person bedienen. Für den Fall also, daß die Erklärungen, die vor dem Notar abgegeben werden sollen, von Inhalt des Grundbuchs abhängen und zu ihm nicht in einer den gewollten rechtlichen Erfolg in Frage stellenden Woice im Widerspruch stehen können, hat das Gesetz dem Notar für die
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Vorbereitung seiner eigenen Tätigkeit die Zuziehung einer zuverlässigen Hilfskraft erlaubt. Es hat aber für nötig befunden, diese Erlaubnis besonders festzulegen. Eine solche Erlaubnis ist dem Notar nicht erteilt und kann ihm nicht erteilt sein, soweit er kraft seines Amtes Identitatsprtifungen vorzunehmen und die Echtheit von Unterschriften usw. festzustellen hat.
Fehl geht der Hinweis des Antragstellers darauf, daß der Notar nach § 27 Abs. 2 Satz 4 BNotO ihm als zuverlässig bekannte Personen als "Erkennungszeugen” benützen darf. Dabei ist an Fälle gedacht, in denen nicht der Notar selbst, wohl aber der "Er-kennungszeuge" den die Amtstätigkeit in Anspruch nehmenden Beteiligten kennt. Die Vorschrift hat nicht den Fall im Auge, daß der Beteiligte sowohl dem Notar wie seiner zuverlässigen Hilfskraft unbekannt ist und seine Identität eben auf andere Weise, etwa durch Vorlegen eines Ausweises, geprüft und festgestellt werden muß.
d) Wie der sehunfähige erkennende Richter, der einen Augenschein vorzunehmen hat, in der betreffenden Sache zur Ausübung des Richteramtes nicht geeignet ist, trifft diese Unfähigkeit zur Ausübung der Amtstätigkeit für den blinden Notar in all den Sachen zu, in denen ihm die vorstehend erwähnten Feststellungen obliegen. Das ist aber fast ausnahmslos der Fall.
Während, wie oben ausgeführt, durch die Justizverwaltung geeignete Vorkehrungen dafür getroffen werden können, daß der blinde Richtdr durch seine Blindheit überhaupt nicht oder nur in Ausnahmefällen an der Ausübung seines Richteramtes gehindert wird, ist dios für den blinden Notar nicht möglich.
Zwar darf ein Notar seine Urkundetätigkeit aus ausreichenden Grunde verweigern (§ 15 Satz 1 BNotO). Diese Möglichkeit ist aber nur für Ausnahmefälle gedacht. Ein Notar, der in der weit
überwiegenden' .Mehrzahl aller Fälle;, die nach dem Ge setz einem.;". Notar "zur .Bearbeitung zustehen-, wegen ’.eines körperlichen lei- / de ns ; zur .Ausübung /des Notaramtes' nicht /in;, derp'Eage 'ist und sei-a ne Tätigkeit .deswegen verweigern müßte.,; ist.'iür das Amt dos No& tare allgemein nicht geeignet0v
Schon das Reichsgericht hat in der Entscheidung HRE 1935 Hr,91165 ausgesprochen, daß Blindheit einen Notar zur ITitv/ir-kung hei einer Beurkundung -über den Fall einer Beurkundung war' damals -ZU entscheiden- absolut untauglich macheAuf dorn hier vertretenen Standpunkt stehen auch die Erläuterungswerke zur Bundesnotarordnung von Seybold/Hornig, 4, Aufl», § 50 Ann. 14, und von Saage, § 50 Anim 8„
Nach all dem muß bedauernchcrweisc der Antragsteller wegen seiner Blindheit als für das Amt eines Notars ungeeignet angesehen werden» :
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich auch, daß der Unterschied, der darin besteht, daß ein Blinder zwar die Berufe des Richters, des Beamten und des Rechtsanwalts wahrnch-men kann, daß er aber nicht Notar sein kann, nicht auf einer ui|| gleichartigen Auslegung der Gesetze oder anderer Vorschriften beruht, sondern in der Versehiedenartigkoit der dom Richter, de» Beamten, dem Rechtsanwalt und dem Notar gestellten Aufgaben gc4 gründet ist» Dadurch, daß einem Blinden die Bestellung zu dem Notar verweigert wird, wird somit der aus Art„ 3 Abs. 1.GG sich ergebende Gleichheitsgrundsatz nicht verletzte
3o Der Antragsgegner hat sieh bei der Ablehnung des Gesuchs dos Antragstellers auf § 50 Abs» 1 Nr» 6 BNotO bezogen» Der An-i tragsteiler meint, der Gesetzgeber habe *'bei Erlaß des § 50 BNotO in erster Einie an einen Fensionierungsersatz und bei der Gebrechlichkeit gemäß Ziff* 6 insbesondere an die Alters-
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gebrcchlichkeit gedacht"; die Vorschrift lasse sich "zur Frage der Eignung als Voraussetzung der Bestellung nicht hcranzichen",
Der Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Oberlandes-gorichts.
Gewiß wird sich § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO in der Regel als eine Vorschrift auswirken, die eine die "Pensionierung" ersetzende Maßnahme nach Ablauf einer längeren Amtszeit eines Notars ermöglicht. Meist wird auch eine auf Alterserscheinungon beruhende "Gebrechlichkeit" den Anlaß zur Anwendung dieser Vorschrift geben. Es besteht aber kein Anlaß, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut so einzuengen.
Während ein Notar jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen kann und diesem Verlangen entsprochen v/erden muß (§ 48 BNotO), will § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ermöglichen, daß ein Notar, der infolge irgendwelcher körperlicher oder geistiger leiden "zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig" ist, auch gegen seinen Willen seines Amtes enthoben worden kann. Es wäre z.B. unverständlich und würde offensichtlich dem Gesotzeszweck .widerstreiten, daß ein Notar, der aus anderen Gründen als seines Alters wegen in dauernde Geistesschwäche verfällt, in seinem Amt belassen v/erden müßte. Ebensowenig ist es geboten, die Voraussetzungen des "körperlichen Gebrechens" auf den Pall der "Altersgobrechlichkcit" zu beschränken.
Wer aber "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen .Ausübung des Amtös eines Notars dauernd unfähig" ist, ist auch nicht "nach seiner Persönlichkeit für das Amt
eines Notars geeignet" (§ 6 BNotO). Es wäre falsch, unter "Persönlichkeit" i.S. des § 6 BNotO nur die inneren Eigenschaften einer Person, ihren Charakter, zu verstehen» Vielmehr bilden alle inneren und äußeren Eigenschaften einer Person zusaramengenommon ihre "Persönlichkeit"» Wirkt sich eine äußere Eigenschaft einer Person, z.B, ihre Blindheit, so stark aus, daß diese Person den Notarberuf nicht ordnungsmäßig ausübon kann, so ist sie nach ihrer Persönlichkeit für das Amt eines Notars nicht geeignet«
Nur diese Auffassung kann zu einem vernünftigen Ergebnis führen» Es wäre sinnlos, einen Bev/erber trotz vorhandener, zu dem Notaramt untauglich machender Eigenschaften zu dem Notar zu bestellen und ihn sodann alsbald wegen eben dieser Mängel auf Grund der zwingenden Vorschrift -'; dos § 50 BNotO seines Amtes zu entheben«
4. Nach allem besteht keine Möglichkeit, der sofortigen Beschwerde des Antragstellers stattzugeben»
III.
Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 111 Abs» 4 Satz 2 BNotO i,V» mit § 201 Abs. 1 BRAO sowie auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 KostO.
Der Senat hält es nicht für angemessen, einen niedrigeren Geschäftswert als 10.000 EM anzunehmen. Wenn ein Rechtsanwalt, der nach eigenen Angaben einen Jahrostunsatz von rund 25.000 MI erzielt, die Bestellung zu dem Notar anstrebt, kann insbesondere sein Interesse dax'an, auch noch Notar zu werden, nicht so gering angeschlagen worden, wie der Antragsteller meint.
Spengler
Siev/ert
Er, Pagendarm
Weber
Börtzlcr