BGH · NotZ 8/03 vom 03.11.2003

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Ausbildung als Steuerberater qualifiziert den Bewerber um eine Anwaltsnotarstelle nicht in einer für die Vergabe von Sonderpunkten erforderlichen "ganz besonderen Weise" für den Notarberuf, weil ihr die gebotene notarspezifische Ausrichtung fehlt (im Anschluß an Sen.Besohl, v. November 2003 - NotZ 8/03 - OLG Stuttgart Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. In der Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber als Notare durch den Antragsgegner auf der Grundlage der AV vom 10. Dezember 2002 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß seine Bewerbung um eine der beiden Anwaltsnotarstellen nicht berücksichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen Rechtsanwalt Re. und dem weiteren Beteiligten als bestplazierten Bewerbern zu übertragen. Dezember 2002, durch den er die Bewerbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen (mittelbar) abgelehnt hat, ist rechtmäßig; denn der Antragsteller bleibt in der vom Antragsgegner fehlerfrei vorgenommenen Punktebewertung nicht nur hinter Rechtsanwalt Re. als mit Abstand punktbestem Bewerber, sondern auch um 5,75 Punkte hinter dem zweitplazierten weiteren Beteiligten zurück. März 1998 - NotZ 25/97, BGHR BNotO § 6 Abs.3 Satz 2 Auswahlverfahren 4 m.w.N.), ist die Verweigerung der Vergabe von Sonderpunkten für die zusätzliche Qualifikation eines Bewerbers als Fachanwalt für Steuerrecht nicht zu beanstanden, weil eine derartige Qualifikation fachlich in keiner Sonderbeziehung zu dem Notarberuf steht. An dieser Entscheidung, die sinngemäß auch für den hier vorliegenden gleichgelagerten Fall der Zusatzqualifikation als Steuerberater gilt, ist festzuhalten. Zwar ist die Ausbildung als Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater auch für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar nützlich; sie qualifiziert aber den Bewerber nicht in ganz besonderer Weise für den Notarberuf, weil ihr eine notarspezifische Ausrichtung naturgemäß fehlt.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 8/03 BESCHLUSS vom 3. November 2003 in dem Verfahren Verkündet am: 3. November 2003 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wegen Bestellung zu dem Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:____________ja BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Die Ausbildung als Steuerberater qualifiziert den Bewerber um eine Anwaltsnotarstelle nicht in einer für die Vergabe von Sonderpunkten erforderlichen "ganz besonderen Weise" für den Notarberuf, weil ihr die gebotene notarspezifische Ausrichtung fehlt (im Anschluß an Sen.Besohl, v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, BGHR § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4 - betr. Fachanwalt für Steuerrecht). BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - OLG Stuttgart Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly, sowie die Notare Dr. Ebner und Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000.00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, der seit 1987 als Rechtsanwalt in R. zugelassen ist und am 22. April 1993 zu dem Steuerberater bestellt wurde, bewarb sich ebenso wie Rechtsanwalt Re. und der weitere Beteiligte um eine der beiden im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 23. September 2002 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnotarinnen im Bezirk des Amtsgerichts R.. In der Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber als Notare durch den Antragsgegner auf der Grundlage der AV vom 10. September 1998 -3830 1/168 (AVNot; Die Justiz 1998, S. 561) - erreichte der Antragsteller mit 130,1 Punkten nur den dritten Platz hinter Rechtsanwalt Re. mit 160,5 Punkten und dem weiteren Beteiligten mit 136,75 Punkten. Durch Bescheid vom 3. Dezember 2002 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß seine Bewerbung um eine der beiden Anwaltsnotarstellen nicht berücksichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen Rechtsanwalt Re. und dem weiteren Beteiligten als bestplazierten Bewerbern zu übertragen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter. II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. §42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2002, durch den er die Bewerbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen (mittelbar) abgelehnt hat, ist rechtmäßig; denn der Antragsteller bleibt in der vom Antragsgegner fehlerfrei vorgenommenen Punktebewertung nicht nur hinter Rechtsanwalt Re. als mit Abstand punktbestem Bewerber, sondern auch um 5,75 Punkte hinter dem zweitplazierten weiteren Beteiligten zurück. 1. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller die Nichtvergabe von Sonderpunkten für seine Qualifikation als Steuerberater. Gemäß Nr. 4 lit. f AVNot können im Rahmen der Gesamtentscheidung "in Ausnahmefällen bis zu zehn weitere Punkte hinzugerechnet werden, wenn Umstände, die den Bewerber für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignung des Bewerbers zutreffend zu kennzeichnen". Wie der Senat bereits für eine gleichartige Sonderpunkteregelung des vergleichbaren Auswahl- und Bewertungssystems in Hessen entschieden hat (vgl. Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4 m.w.N.), ist die Verweigerung der Vergabe von Sonderpunkten für die zusätzliche Qualifikation eines Bewerbers als Fachanwalt für Steuerrecht nicht zu beanstanden, weil eine derartige Qualifikation fachlich in keiner Sonderbeziehung zu dem Notarberuf steht. An dieser Entscheidung, die sinngemäß auch für den hier vorliegenden gleichgelagerten Fall der Zusatzqualifikation als Steuerberater gilt, ist festzuhalten. Zwar ist die Ausbildung als Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater auch für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar nützlich; sie qualifiziert aber den Bewerber nicht in ganz besonderer Weise für den Notarberuf, weil ihr eine notarspezifische Ausrichtung naturgemäß fehlt. 2. Soweit der Antragsteller auf Besonderheiten im Hinblick auf die Vergabe von Sonderpunkten für den Fall der Zusatzqualifikation als württembergi-scher Bezirksnotar hinweist, kann er daraus bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er eine derartige besondere Qualifikation nicht erworben hat (zur Berücksichtigung der württembergischen Notarprüfung für die Vergabe von Sonderpunkten nur bei überdurchschnittlichem Examen: vgl. Sen.Beschl. v. 31. März 2003 - NotZ 37/02, Umdr. S. 6). Im übrigen nimmt der Senat - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im angefochtenen Beschluß Bezug. Rinne Tropf Kurzwelly Ebner Eule