2Ö53 082
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 7/93
vom 25. April 1994
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Friedrich Weg^P,
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, ■Platz
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Notarsachen - vom 27. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Z'
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit Januar 1979 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Recklinghausen und beim Landgericht Bochum zugelassen. Nach Tätigkeiten in verschiedenen Anwaltspraxen und als Einzelanwalt ging er eine - inzwischen wieder aufgelöste - Sozietät u.a. mit Rechtsanwalt Horst-Günter S^^p ein. Mit Wirkung vom 29. März 1989 bestellte ihn der Antragsgegner für die Dauer der Zulassung beim Amtsgericht Recklinghausen zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit Amtssitz in Recklinghausen.
Schon einige Zeit vor der Notarbestellung hatte der Antragsteller - ebenso wie sein Sozius Rechtsanwalt Horst-Günter Sppp - Kontakte zu dem für die Deutsche Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG (DAS) tätigen Versicherungsvertreter pp^p. Beide kamen überein, daß 4P den Antragsteller Kunden empfehlen sollte, die anwaltlichen Rat benötigten, während der Antragsteller seinerseits Mandanten, die an einer Rechtsschutzversicherung interessiert waren, an D{|pp verweisen wollte. Im Laufe der Zeit äußerte IJgpp^gegenüber dem Antragsteller, daß er in Einzelfällen Rechtsschutz auch für bereits eingetretene Schäden ermöglichen könne. Dies geschah dann in der Weise, daß D|p PP Versicherungsanträge jeweils auf einen Zeitpunkt vor dem Schadensereignis zurückdatierte. Nachdem die DAS bei den von vermittelten Versicherungsverträgen auf eine unge-
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wohnliche Häufung von Fällen aufmerksam geworden war, in denen der Schaden jeweils kurz nach dem Versicherungsbeginn eingetreten war, und sich der Verdacht von Manipulationen durch weitere Ermittlungen verdichtet hatte, kündigte sie das Vertreterverhältnis mit Dfll^toit Wirkung zu dem 30. September 1988 und erstattete im November 1988 Strafanzeige gegen ihn. Das daraufhin gegen eingeleitete Ermitt-
lungsverfahren wegen Verdachts des Betrugs zu dem Nachteil der DAS wurde 1989 gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt. Eine gegen diese Verfahrensbehandlung durch die Staatsanwaltschaft gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde der DAS blieb ohne Erfolg. Auch gegen den Antragsteller leitete die Staatsanwaltschaft ebenso wie gegen dessen Sozius Rechtsanwalt Horst-Günter Ermittlungen unter dem Vorwurf der Teilnahme an den von
durch Rückdatierung von Versicherungsanträgen begangenen Betrugshandlungen ein. Gleichzeitig mit einer schriftlichen Stellungnahme in diesem Ermittlungsverfahren entschuldigte sich der Antragsteller schriftlich bei vier seiner Mandanten, denen D^|^ rückdatierte Versicherungsverträge vermittelt hatte und gegen die ebenfalls wegen Verdachts des Betrugs ermittelt wurde. Er bot ihnen an, mögliche finanzielle Nachteile auszugleichen, die ihnen aus der Rückdatierung entstanden waren. Erörterungen mit der Staatsanwaltschaft über eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO führten nicht zu einem entsprechenden Verfahrensabschluß. Der Antragsteller gab daraufhin zu erkennen, daß er sich dazu verstehen könne, eine Ahndung im Strafbefehlsverfahren mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu akzeptieren. Am 23. Januar 1992 erließ das Amtsgericht Recklinghausen auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (rechtskräf-
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tig seit 14. Februar 1992), durch den gegen den Antragsteller unter dem Vorwurf, in den Jahren 1987 und 1988 in vier Fällen Mandanten zu gemeinsam mit dem Versicherungsvertreter begangenen Betrugshandlungen durch Rückdatierung von Versicherungsanträgen angestiftet zu haben, eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 DM festgesetzt wurde. Nach schriftlicher und mündlicher Anhörung des Antragstellers, in deren Rahmen von ihm auch ein ausführliches Rechtsgutachten von Prof. Dr. Schünemann, Universität München, vorgelegt worden war, enthob ihn der Antragsgegner, gestützt auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 BNotO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW, durch Bescheid vom 2. August 1992 mit der Begründung seines Amts als Notar, daß er sich in den vom Strafbefehl erfaßten vier Fällen vor seiner Ernennung zu dem Notar der Anstiftung zu dem Betrug schuldig gemacht und sich damit als unwürdig für das Notaramt erwiesen habe.
Gegen diesen ihm am 5. August 1992 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 17. August 1992 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Von einem Fall abgesehen, an den er sich seiner Darstellung nach nicht mehr konkret erinnert, hat er eingeräumt, drei seiner Mandanten zu dem Versicherungsvertreter
geschickt und gewußt zu haben, daß es um die Ermöglichung rückwirkenden Versicherungsschutzes ging. Jedoch hat er geltend gemacht, angenommen zu haben, daß nichts ohne Kenntnis und Billigung der Bezirksdirektion der DAS in Recklinghausen geschehen werde. Auf Rückfrage habe ihm nämlich erklärt, in gewissen Fällen bekomme er einen nachträglichen Versicherungsschutz "durch", wenn der Mandant ei-
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nen immer noch lohnenden "Vollrechtsvertrag" mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren abschließe. In seiner Auffassung sei er noch dadurch bestärkt worden, daß der Leiter des Schadensbüros der DAS in auf sehr gute
Kontakte zur Hauptverwaltung der DAS in M^^W^in-
gewiesen habe. Außerdem habe ein ihm bekannter Vertreter einer anderen Versicherungsgesellschaft bestätigt, daß die rückwirkende Gewährung von Versicherungsschutz bei langfristig abgeschlossenen Verträgen und der Möglichkeit weiterer Vertragsabschlüsse durchaus üblich sei.
Gestützt auf das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Rechtsgutachten, hat der Antragsteller auch die rechtliche Würdigung im Strafbefehl angegriffen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, und hat im einzelnen dargelegt, daß er den Antragsteller der ihm im Strafbefehl zur Last gelegten Taten entsprechend der dort vorgenommenen rechtlichen Wertung für überführt hält.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 27. Januar 1993 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der dafür maßgebenden Erwägungen wird auf die Gründe jener Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er verfolgt sein erstintanzliches Antragsbegehren weiter. Unter Bezugnahme auf ein ergänzendes Gutachten von Prof. Dr. Schünemann wiederholt der Antragsteller im wesentlichen sein Vorbringen im ersten Rechtszug,
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bestreitet, in einem der im Strafbefehl genannten Fälle (Fall Se^fBIW) die Verbindung zu hergestellt zu ha-
ben, und macht insbesondere geltend, daß das Oberlandesgericht seinem Verhalten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht die Bedeutung eines faktischen Schuldeingeständnisses beigemessen habe. Er beruft sich darauf, daß er in der auf Grund unrichtiger Auskunft gewonnenen Überzeugung, keine einschneidenden berufsrechtlichen Maßnahmen gewärtigen zu müssen, nur deshalb von der Anfechtung des Strafbefehls abgesehen habe, weil er die auch im Falle eines Freispruchs negative Publizität einer Hauptverhandlung mit Schaden für seine Praxis gescheut habe. Bedingter Vorsatz werde ihm zu Unrecht unterstellt. Er habe - so führt er aus - auf die ihm bestätigte Integrität des Versicherungsvertreters vertraut
und angenommen, daß die maßgebenden Bediensteten der DAS-Be-zirksdirektion in von den Rückdatierungen
Kenntnis gehabt hätten. Nach dem, was ihm über die Praxis anderer Versicherungsunternehmen zugetragen worden sei, müsse er vermuten, daß auch die DAS-Zentrale in diese
Kenntnis gehabt habe.
Außerdem wendet sich der Antragsteller gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts. Er ist der Meinung, daß die Feststellungen über das Verhalten des Versicherungsvertreters und des jeweils daran beteiligten Mandanten nicht ausreichen, um die Voraussetzungen des Betrugs darzutun. Außerdem fehle es in seiner - des Antragstellers - Person selbst bei Unterstellung bedingten Vorsatzes an einer Anstiftungshandlung.
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Der Antragsgegner beantragt ohne weitere Begründung die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für die Amtsenthebung als Notar nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 BNotO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW in der Person des Antragstellers zu Recht bejaht. Nach diesen Regelungen ist eine solche Anordnung geboten, wenn im Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, daß der Notar ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Notaramt als unwürdig erscheinen läßt, und wenn er deswegen (vor oder nach der Ernennung) rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist. Das ist hier der Fall.
a) Der gegen den Antragsteller ergangene Strafbefehl ist eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW und vergleichbarer beamtenrechtlicher Regelungen (vgl. BVerwGE 12, 322, 326; Fürst in GKÖD I K § 12 BBG Rdn. 17; Nadler/Wittland/Ruppert, DBG, 1938 § 32 Anm. 21; Günther, DÖD 1990, 281, 294). Der seit 14. Februar 1992 rechtskräftige Strafbefehl hat die Wirkungen eines Strafurteils (§ 410 Abs. 3 StPO). Jedenfalls soweit es die Tatbestandswirkung als Verurteilung angeht, steht der summarische Charakter des Strafbefehlsverfahrens angesichts der
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strafprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten einer solchen Gleichstellung auch für das Amtsenthebungsverfahren im Notarrecht nicht entgegen.
b) Der Antragsteller hat sich auch in vier Fällen vor seiner Ernennung eines Vergehens, nämlich der Anstiftung zu dem Betrug, schuldig gemacht.
aa) Dabei läßt es der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht im Ergebnis offen, ob im notarrechtlichen Amtsenthebungsverfahren die darüber befindende Behörde ebenso, wie dies für die entsprechenden beamtenrechtlichen Entscheidungen angenommen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an den Inhalt der strafgerichtlichen Verurteilung gebunden ist (vgl. BVerwG Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 6 und 9; BVerwG DÖD 1966, 193, 194? Fürst in GKÖD I K § 12 Rdn. 18; Günther DÖD 1990, 281, 295; Ule, Beamtenrecht,
1970, § 9 BRRG Rdn. 9) oder ob eine solche Bindung entsprechend der Rechtslage im Verfahren über die Bestellung zu dem Notar - jedenfalls im Falle eines Strafbefehls - zu verneinen und eine eigenständige Sachund Rechtsprüfung geboten ist (vgl. BGH DNotZ 1973, 381, 383; ferner zu dem anwaltlichen Zulassungsverfahren BGHZ 39, 110? BGH NJW 1966, 659? BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77 - und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85).
Auf Grund der im vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Ermittlungsergebnisse aus den Akten der Strafverfahren gegen den Antragsteller und seine betroffenen Mandanten sowie der Feststellungen aus den einschlägigen Handakten des Antragstellers sieht es der Senat
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als erwiesen an, daß der im Strafbefehl erhobene Vorwurf zutrifft. Danach steht fest, daß der Antragsteller in vier vor seiner Ernennung liegenden Fällen Mandanten, bei denen rechtlichen Beistand erfordernde Schadensereignisse bereits eingetreten waren, mit dem Versicherungsvertreter Doctor zu dem Zweck in Verbindung brachte, durch den Abschluß entsprechender Versicherungsverträge Rechtsschutz noch für die bereits entstandenen Schadensfälle zu erlangen. Dabei war ihm bewußt, daß dies durch Rückdatierung der Versicherungsanträge und damit durch die Täuschung der über die Vertragsannahme, die sogenannte Policierung, entscheidenden Stellen der DAS geschehen würde. Tatsächlich kam es in den Fällen folgender Mandanten auf Grund der von ihrem Wissen
und Wollen zurückdatierten Anträge zu dem Abschluß von Rechtsschutzversicherungsverträgen und zu entsprechenden Leistungen der DAS in Höhe von insgesamt annähernd 3.000 DM für bereits eingetretene Schadensereignisse:
Petra Susanne Bo^p (Schadensfall: 21. April 1988; angebliches Antragsdatum: 14. April 1988; Leistung der DAS: 1.003,85 DM),
Petra Be^P (Schadensfall: 8. Februar 1988; angebliches Antragsdatum: 2. Februar 1988; Leistung der DAS:
375,06 DM),
Roland Herbert Se^m^ (Schadensfall: 2. Mai 1987; angebliches Antragsdatum: 25. April 1987; Leistung der DAS: 828,78 DM),
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Ute H^^^^ (Schadensfall: 25. Oktober 1987; angebliches Antragsdatum: 19. Oktober 1987; Leistung der DAS: 706,80 DM).
Einer Wiederholung oder Ergänzung der in den einzelnen Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmungen bedurfte es nicht. Nach § 12 FGG, einer Regelung, die im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 4 BNotO entsprechend gilt, obliegt es dem Gericht,
"die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen"; es bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur über den Umfang der Beweiserhebung, sondern auch über die Auswahl der Beweismittel (Keidel/Kuntze/Winkler FGG Teil A 13. Aufl.
§ 12 Rdn. 175). Auch soweit es in sogenannten echten Streitverfahren geboten sein kann, sich der Mittel des Strengbeweisverfahrens zu bedienen (§ 15 FGG), ist anerkannt, daß die Verwertung von Strafakten im Wege des Urkundsbeweises zulässig ist (vgl. BGHZ 39, 110; BGH NJW 1966, 659; BGH DNotZ 1973, 381, 383), und zwar auch dann, wenn einer der Beteiligten der Verwertung widerspricht und außerdem die Vernehmung der Zeugen beantragt (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 12 Rdn. 42 m.w.Nachw.). Allerdings können neu hervorgetretene Umstände es insbesondere dann geboten erscheinen lassen, Vernehmungen durchzuführen und sich nicht mit der urkundsbeweislichen Verwertung von Niederschriften und Vermerken zu begnügen, wenn die Beteiligten keine Gelegenheit hatten, den früheren Beweiserhebungen beizuwohnen und Fragen zu stellen.
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Das zur subjektiven Tatseite und zu dem Teil auch zu dem objektiven Sachverhalt bestreitende Vorbringen des Antragstellers gibt indes angesichts seines Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren hier keinen Anlaß zur Wiederholung oder Ergänzung der in den Strafverfahren erhobenen Beweise.
Der Antragsteller wird durch die Bekundung des Versicherungsvertreters er ein Gespräch wie mit
Rechtsanwalt (nämlich mit dem Inhalt, daß durch rück-
datierte Versicherungsanträge Versicherungsschutz auch für bereits eingetretene Schadensfälle erlangt werden könne) auch mit dem Antragsteller geführt und eine Absprache über die Zuführung von Mandanten getroffen, eindeutig belastet. Der Antragsteller hat diese Angaben im Strafverfahren mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1990 (Akten der Staatsanwaltschaft Bochum 35 Js 461/90 Bl. 395) jedenfalls in dem Sinne im Ergebnis bestätigt, daß ihm "im nachfolgenden" bekannt geworden sei, "daß die DAS keinesfalls in diesen Fällen Kulanzzusagen gab", und daß er deswegen davon ausgegangen sei, "daß Herr D^|^ Versicherungsanträge rückdatierte ...". Soweit er diese Angaben schon damals wie auch im vorliegenden Verfahren dahin eingeschränkt hat, daß er, bestätigt durch Äußerungen und eines anderen ihm bekann-
ten Versicherungsertreters, angenommen habe, bei den Rückdatierungen handle es sich um eine von der DAS gebilligte, zu demindest aber geduldete Praxis, glaubt ihm der Senat nicht. Seine Darstellung ist insoweit in sich nicht schlüssig und plausibel. Wenn ihm, wie er zugesteht, die rechtliche Zulässigkeit rückwirkenden Versicherungsschutzes jedenfalls zu Anfang zweifelhaft erschien, er deshalb I^m^um entsprechende Aufklärung bat und außerdem noch bei einem
ungenannten anderen Versicherungsvertreter Erkundigungen eingezogen haben will, so hätte bei dem guten Verhältnis,
nichts nähergelegen, als sich bei diesem und nicht anderenorts zu erkundigen, ob die "Rückdatierungspraxis" von der DAS zu demindest stillschweigend geduldet wurde. Daraus, daß der Antragsteller diese sich aufdrängende Klärung gar nicht erst versuchte, folgert der Senat, daß die Bedenken des Antragstellers in Wahrheit fortbestanden und er zu demindest im Sinne bedingten Vorsatzes eine Täuschung der DAS billigend in Kauf nahm.
Eine zusätzliche Bestätigung, daß der Schuldvorwurf zur subjektiven Tatseite zutrifft, folgt daraus, daß der Antragsteller, nachdem die Bemühungen um eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO erfolglos geblieben waren, gegenüber dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft zu erkennen gab, daß er eine Ahndung durch Strafbefehl in bestimmtem Rahmen akzeptieren werde. Der Senat nimmt dem Antragsteller nicht ab, daß er einen Strafbefehl mit dem Vorwurf der Anstiftung zu dem Betrug in vier Fällen und mit einer Geldstrafe von immerhin etwas mehr als 10.000 DM in der Vorstellung strafrechtlicher Unschuld und unter Verkennung der berufsrechtlichen Folgen ausschließlich deshalb akzeptierte, weil er die rufschädigenden Auswirkungen fürchtete, die er einer HauptVerhandlung trotz möglichen Freispruchs beimaß. Insbesondere ist unglaubhaft, daß der Antragsteller lediglich mit disziplinarrechtlichen Folgen minderen Gewichts gerechnet und als erfahrener Anwalt die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten so vernachlässigt haben soll, daß
das er nach eigener Schilderung zu d
Leiter des Schadensbüros der DAS in
dem
hatte,
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er eine Erkundigung an kompetenter stelle nicht für erforderlich hielt und sich mit Auskünften eines nicht genannten Kollegen und des sachbearbeitenden Staatsanwalts begnügte.
Gerade wenn er um seine weitere Berufstätigkeit besorgt war und ausschließlich deshalb die schädigenden Folgen einer Hauptverhandlung trotz der Vorstellung, unschuldig zu sein, scheute, hätte es nahegelegen, ja sich ihm auf drängen müssen, die im Vergleich zu bloßer Ruf Schädigung möglicherweise sehr viel einschneidenderen berufsrechtlichen Folgen fl}
möglichst genau und zuverlässig abzuklären. Der Umstand, daß er eine entsprechende Erkundigung an maßgeblicher Stelle unterließ, spricht dafür, daß ihm das berufsrechtliche Risiko bekannt war. Wenn er sich gleichwohl mit dem Strafbefehl abfand, so deutet dies ferner darauf hin, daß er sich seiner strafrechtlichen Schuld bewußt war, sich keine wirkliche Chance für einen Freispruch auf Grund einer Hauptverhandlung erhoffte, sondern annahm, er erlange eine günstigere Ausgangsposition in dem zu erwartenden berufsrechtlichen Verfahren, wenn er eine eingehende Klärung der Vorwürfe auf Grund einer Hauptverhandlung vermeide.
Im dar gelegten Sinn kann das Verhalten des rechtskundigen Antragstellers gegenüber dem Strafbefehlsvorwurf im Rahmen der grundsätzlich freien Beweiswürdigung nach den Regeln des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit als ergänzender Beweisgrund verwertet werden. Die besondere Natur des Strafbefehlsverfahrens steht hier nicht entgegen.
Die materielle Rechtfertigung dafür, daß ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Strafurteil in den Wirkungen gleichgestellt ist (§ 410 Abs. 3 StPO), wird nicht nur aus dem Erfordernis übereinstimmender Beurteilung durch Gericht und
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Staatsanwaltschaft sowie der daraus folgenden erhöhten Gewähr für die Richtigkeit der Entscheidung, sondern vor allem auch daraus abgeleitet, daß der Beschuldigte sich trotz der ihm zu Gebote stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten mit der Bestrafung abfindet. Der - allerdings nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falles mögliche - Schluß, daß der Verzicht auf einen Rechtsbehelf ein Indiz für die Richtigkeit des im Strafbefehl enthaltenen Vorwurfs (zur subjektiven Seite) ist, steht demnach im Einklang mit der materiellen Rechtfertigung der Gleichstellung von Urteil und Strafbefehl. Daß ein Beschuldigter mit einer solchen Würdigung im außerstrafrechtlichen Bereich rechnen muß, bedeutet keine unzulässige Einengung seiner Entscheidungsfreiheit über den Gebrauch des Rechtsbehelfs, sondern liegt in der Konsequenz der gesetzlichen Wertung, daß einem rechtskräftigen Strafbefehl die Wirkungen eines strafgerichtlichen Urteils zukommen.
Auch soweit der Antragsteller die Richtigkeit des dem Strafbefehl zugrunde gelegten objektiven Sachverhalts in Frage gestellt und insbesondere in Zweifel gezogen hat, daß er es war, der den Mandanten im "Fall Se^^HV CflHl in Verbindung gebracht hatte, ist sein Vorbringen aus den vom Senat geprüften und für zutreffend befundenen Erwägungen des Oberlandesgerichts widerlegt. Auf die entsprechenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegten Ausführungen im angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen (S. 16/17 der Gründe).
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Daß jedenfalls die über die Annahme von Versicherungsverträgen entscheidenden Personen der DAS keine Kenntnis von den Rückdatierungen hatten und im Falle der Kenntnis die Anträge abgelehnt hätten, folgert der Senat daraus, daß die DAS die Verdachts fälle gegen D^|^p auf gegriffen, darauf die Kündigung des Vertreterverhältnisses gestützt und diese Verdachtsfälle außerdem noch zu dem Gegenstand einer Strafanzeige gemacht hat.
bb) Die rechtliche Würdigung im Strafbefehl als Anstiftung zu dem Betrug in vier Fällen unterliegt entgegen der mit einem Rechtsgutachten ausführlich dargelegten Auffassung des Antragstellers keinen Bedenken.
Die Haupttat des Betrugs ist jeweils von dem Versicherungsvertreter D^P und dem einzelnen beteiligten Mandanten gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangen worden.
Die Täuschungshandlung liegt in der durch die DAS-Bezirks-direktion rHBHHI vermittelte Einreichung des rückdatierten Versicherungsantrags bei der Zentrale der DAS in Daß die Mandanten nur im Vorbereitungsstadium, nämlich bei der Ausfüllung der rückdatierten Versicherungsanträge, mitwirkten, steht der Annahme von Mittäterschaft nach gefestigter Rechtsprechung nicht entgegen. Bei dem Tatinteresse, das sie als die (neben dem zur Erzielung einer Provision handelnden Versicherungsvertreter) eigentlich Begünstigten hatten, drängt sich ein zu demindest bedingt vorsätzliches Handeln mit Täterwillen so sehr auf, daß es dazu keiner ausdrücklichen Feststellungen und keiner weiteren Ausführungen bedurfte. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Bedenken der Mandanten gegen die eingeschlagene
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Vorgehensweise durch beschwichtigende Äußerungen des Versicherungsvertreters nicht derart zerstreut wurden, daß sie eine Täuschung der DAS nicht mehr mindestens billigend in Kauf genommen hätten, entspricht lebensnaher Betrachtung.
An der entsprechenden Irrtumserregung auf Seiten der über die Vertragsannahme entscheidenden Personen der DAS besteht kein Zweifel. Daß durch die rückdatierten Versicherungsanträge bei ihnen zielgerichtet die Vorstellung geweckt werden sollte und geweckt wurde, es gehe um den Abschluß des üblichen Versicherungsvertrags, bei dem der "Versicherungsfall" noch nicht eingetreten war, liegt unter den gegebenen Umständen offen zutage. Auch unreflektierte Bewußtseinsinhalte im Sinne eines bloßen gedanklichen Mitbewußtseins können für die Annahme eines Irrtums im Sinne des § 263 StGB genügen (vgl. Lackner in LK StGB 10. Aufl.
§ 263 Rdn. 77).
Auf Grund des Irrtums wurde der Versicherungsantrag angenommen und mit diesem auf einen Zeitpunkt vor dem Schadensfall bezogenen Vertragsabschluß eine schädigende Vermögensverfügung getroffen. Bereits mit der sogenannten Poli-cierung, die jeweils vor der Ernennung des Notars geschah, war der Betrug und damit auch die Anstiftung dazu formell vollendet. Denn aufgrund des Vertragsabschlusses war die DAS einem Leistungsanspruch ausgesetzt, gegenüber dem die Forderung auf Prämienzahlung bei Berücksichtigung des Wesens des Versicherungsvertrages keine gleichwertige Gegenleistung bedeutete. Darin besteht der Schaden, zu demindest eine schadensgleiche, durch die Versicherungsleistung später verwirklichte Vermögensgefährdung. Dieser Beurteilung
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steht die Anfechtbarkeit des Vertrages nicht im Wege (vgl. Lackner aaO Rdn. 187 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Schadensfeststellung im Rahmen des § 263 StGB gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Selbst wenn man unterstellt, daß einzelne Bedienstete der Bezirksdirektion der DAS in Kenntnis von den Rückdatierungen hat-
ten, war es ungewiß und damit nur eine wirtschaftlich nicht meßbare, den Vermögensschaden nicht ausräumende bloße Chance, daß die Manipulation auf gedeckt und die Anfechtbarkeit rechtzeitig vor den Leistungen realisiert werden konnte.
Die Anstiftungshandlung des Antragstellers ist darin zu sehen, daß er jeweils den Kontakt zwischen und
den einzelnen Mandanten zu dem Zweck der Einreichung eines rückdatierten Versicherungsantrags herstellte und damit sowohl bei DflBfeals auch bei den einzelnen Mandanten ursächlich für den Tatentschluß wurde. Daß D^mi generell zu solchen Manipulationen bereit war, schließt Anstiftung nicht aus; Anstifter ist auch, wer einen nur allgemein zur Tat Bereiten zu einer bestimmten Tat veranlaßt (vgl. Samson in SK StGB 6. Aufl. § 26 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen) . Die bloße Schaffung tatprovozierender Umstände, die nach verbreiteter Literaturmeinung für die Annahme von Anstiftung nicht ausreicht (vgl. die Nachweise bei Samson aaO Rdn. 5), liegt auch im Falle der einzelnen Mandanten nicht vor. Der Antragsteller hat zwar die Frage der Rückdatierung der Versicherungsanträge ihnen gegenüber nach dem Beweisergebnis nicht offen angesprochen. Er muß sich jedoch die auf Grund der Absprache mit d|^erwartete ergänzende "psychische Beeinflussung" der Mandanten durch diesen zurechnen lassen.
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c) Schließlich ist auch die zusätzlich zur Tatbegehung und zur strafgerichtlichen Verurteilung für die Amtsenthebung notwendige Voraussetzung erfüllt, daß die abgeurteilten Taten den Notar für sein Amt als unwürdig erscheinen lassen, mithin zu erkennen geben, daß die persönlichkeitsbezogenen Anforderungen für seine Ernennung nicht gegeben waren. Dabei muß sich auch im Amtsenthebungsverfahren auswirken, daß der an die persönliche Eignung anzulegende Maßstab wegen der Bedeutung des Notaramts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu milde sein darf (vgl. BGHR BNotO § 6 Eignung 1 bis 3; BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 40/92). Zu Recht hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf abgehoben, daß die mehrfachen Tatbegehungen vor allem deshalb schwer wiegen, weil der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gehandelt und Mandanten, die sich wegen rechtlicher Beratung an ihn gewandt hatten, zu Straftaten verleitet hat. Darin offenbart sich ein erheblicher Mangel an persönlicher Integrität, Zuverlässigkeit sowie an Verantwortungsbewußtsein und damit an Eigenschaften, die für das Notaramt unabdingbar sind. Auf späteres Wohlverhalten nach der Ernennung kommt es nicht an; es kann die Rechtspflicht der zuständigen Behörden zur Amtsenthebung grundsätzlich nicht aufheben (vgl. BVerwG Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 9; BVerwG DÖD 1966, 193, 194; Günther DÖD 1990, 281, 295). Entscheidend ist nicht, ob der Antragsteller zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt für das Notaramt persönlich geeignet ist.
Es geht vielmehr um die Beseitigung eines rechtswidrigen Vorteils, den der Antragsteller gegenüber anderen unbescholtenen und auch im übrigen persönlich geeigneten Bewerbern dadurch erlangt hat, daß er trotz Fehlens der person-
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lichen EignungsvorausSetzungen zu dem Notar ernannt worden ist. Unerheblich ist auch, ob und weshalb disziplinäre Maßnahmen gegen einen in ähnlicher Weise straffällig gewordenen Rechtsanwalt unterblieben sind.
Rinne
Lintz
Thode
Toussaint
Blauth