BGH · NotZ 7/91 vom 13.07.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den-Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Der Antragsteller stützte sein Gesuch auf die Regelungen im Runderlaß des Antragsgegners in Angelegenheiten der Notare vom 8. Danach konnte ein Rechtsanwalt auch ohne Einhaltung der — in der Person des Antragstellers nicht erfüllten - allgemeinen Wartezeit von zwölf Jahren Zulassung als Rechtsanwalt (A I Nr. 1 a HessAVNot 1979) zu dem Notar bestellt werden, wenn im Interesse der Rechtspflege ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars bestand. Im Oktober 1988 wurde der Amtssitz des Notars Dr. F^BHH^Vau£ seinen Antrag von Wald-Michelbach nach Gorxheimer Tal verlegt, so daß seither in Wald-Michelbach nur noch die Notarin amtiert. Der Antragsgegner hielt die Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Notars nach Abschnitt A I Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 5a und d HessAV-Not 1979 zunächst für gegeben und nahm nach Anhörung der zuständigen Notarkammer, die gleicher Auffassung war, eine entsprechende Stellenausschreibung im Justizministerialblatt für Hessen vom 1. nis, daß ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars mit Amtssitz in Wald-Michelbach in Wahrheit nicht bestehe. Die am Ort des auswärtigen Sprechtages getätigten Geschäfte (1987: 320, 1988: 397) müssen seiner Meinung nach außer Betracht bleiben, weil der Ort des Sprechtages durch die Amtssitzverlegung von Notar Dr. aus dem Tätigkeitsbereich der mit Amtssitz in Wald-Michelbach tätigen Notarin abgetrennt worden ist. Seine geänderte Auffassung, der sich die Notarkammer bei erneuter Anhörung anschloß, legte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. Dagegen hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht, daß ein Bedürfnis für die Bestellung eines zweiten Notars mit Amtssitz in Wald-Michel-bach schon wegen der besonderen regionalen Bedeutung dieser Gemeinde begründet sei. Er hat unter anderem darauf verwiesen, daß nach den Feststellungen der Gemeinde Wald-Michelbach von den Grundstücksgeschäften, die ausschließlich diesen Ort betrafen, im Jahre 1987 31 % und im Jahre 1988 48 % außerhalb von Wald-Michelbach protokolliert worden sind. Die rückläufige Tendenz in der Inanspruchnahme der Notartätigkeit in Wald-Michelbach selbst hat der Antragsteller auf Gründe in der Person der amtierenden Notarin zurückgeführt und die Auffassung vertreten, daß sich bei Bestellung eines weiteren Notars der Anteil der "Aus-wärtsbeurkundungen" am Aufkommen der in Wald-Michelbach anfallenden Notariatsgeschäfte deutlich verringern werde. Denn aus dem Zusammenhang des Vorbringens geht das genaue Anfechtungsziel mit hinreichender Deutlichkeit hervor, so daß den förmlichen Anforderungen nach § 111 Abs.4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 BRAO insgesamt genügt ist (vgl. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung oder gar das weitergehende Recht auf Bestellung zu dem Notar nicht zu. Da das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. In der Rechtsprechung des Senats ist nicht für alle in Betracht zu ziehenden Fallgestaltungen abschließend geklärt, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebliche Sachund Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zu dem Notar im Sinne einer Verpflichtungsklage angefochten wird (vgl. Geht es wie hier ausschließlich um eine Änderung des Rechts der Zulassung zu dem Notarberuf, ist über den Antrag, die Justizverwaltung zur Bestellung des Bewerbers oder doch zur Neubescheidung der Bewerbung zu verpflichten, nach dem zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Rechtsänderung dem Antragsteller nicht zu dem Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung dies bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f.; BGH, Beschluß vom 9. a) Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen oder wenigstens über die Bewerbung neu^feu entscheiden, bestand nach dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Maßstab für das dabei von den zuständigen staatlichen Stellen auszuübenden Organisationsermessens sind, wie durch § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch durch die Neufassung dieser Vorschrift klargestellt worden ist, ausschließlich die Erfordernisse einer geordne- Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur in den Grenzen der Ämterorganisation Raum, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. Die Regelungen der Bundesnotarordnung begründen dementsprechend auch keinen Anspruch auf Einrichtung einer Notarstelle, sondern regeln aus der Sicht eines Bewerbers lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine (bereits errichtete) Notarsteile übertragen wird, ohne freilich zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (ständige Rechtsprechung; vgl. Daraus folgt jedoch nicht, daß nach früherem Recht in dem der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten Bereich der Bedürfnisprüfung für die Einrichtung einer Anwaltsno io - Hatte die Landesjustizverwaltung, wie dies in Hessen mit den Runderlassen des Antragsgegners in Angelegenheit der Notare geschehen ist, von der ihr durch § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung zur Regelung durch Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien grundsätzlich auch gebunden (ständige Rechtsprechung; vgl. Diese Unterschiede sind jedoch, bezogen auf die Bedürfnisprüfung zur Errichtung neuer Anwaltsnotarsteilen, nicht so tiefgreifend, daß die Grundsätze für die gerichtliche Überprüfung von verwaltungsrechtlichen Ermessensentscheidungen nicht anwendbar wären (a.A. jäohrer, Das Berufsrecht der Notare, S. Allerdings waren und sind die Grenzen des Organisationsermessens insofern weit gezogen, als eine Bindung an eine durch Verwaltungsvorschrift oder Verwaltungsübung festgelegten Bedürfnismaßstab dann nicht besteht, wenn er sich im konkreten Fall gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich erweist (vgl. Ein Anspruch auf Notarbestellung ergäbe sich jedoch aus dem formellen Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch nur, wenn sich der Antragsgegner durch VerwaltungsVorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen rechtsfehlerfrei nur noch im Sinne einer Bestellung des Antragstellers zu dem Notar hätte ausgeübt werden können. Juli 1986 - NotZ 6/86) zugrunde gelegt und die dem Antragsteller ungünstigeren Vorschriften der HessAVNot 1990 sowie die vom Oberlandesgericht mitberücksichtigten Geschäftszahlen für das Jahr 1989 (325 von Notarin in Wald-Michelbach getätigte Notariatsgeschäfte) außer acht gelassen werden, weil die Sache bereits im Zeitpunkt des informellen Vorbescheids vom 24. Wie der Antragsgegner zunächst selbst angenommen hat, ergab sich danach allerdings wegen der Zahl der Urkundengeschäfte, die 1987 und 1988 von den mit Amtssitz in Wald-Michelbach tätigen Notaren erledigt worden sind (896 und 907), nominell ein Bedürfnis für die Einrichtung eines weiteren Anwaltsnotariats, weil nunmehr anders als früher nur noch eine Notarin in Wald-Michelbach amtiert. Werden nämlich die Geschäftszahlen von 896 und 907 Beurkundungen in den Jahren 1987 und 19^ ohne weiteres zu der nunmehr allein in Wald-Michelbach amtierenden Notarin in Bezug gesetzt, bleiben die Vetfähderungen, die in dem engeren räumlichen Tätigkeitsbereich der in Wald-Michelbach tätigen Notare infolge der Amtssitzverlegung des Notars Dr. P|^Hi von Wald-Michelbach nach Gorxheimer Tal eingetreten sind, völlig außer Betracht. Dem mußte der Antragsgegner Rechnung tragen, um die einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege widersprechende Einrichtung von Notariaten zu vermeiden, durch die wegen des zu erwartenden geringen Geschäftsanfalls keine ausreichende praktische Erfahrung in allen wesentlichen Sparten notarieller Tätigkeit gewährleistet wird und die auch keine genügende wirtschaftliche Grundlage bieten (vgl. Der Antragsgegner hat dies dadurch getan, daß er die Urkundengeschäfte ermitteln ließ, die im fraglichen Zeitraum am nunmehr zu dem selbständigen Amtssitz gewordenen Ort des früheren auswärtigen Sprechtages in Gorxheimer Tal getätigt worden waren (1987: 320, 1988: 397), und sie von der Gesamtzahl der Urkundengeschäfte absetzte, die auf die mit Amtssitz in Wald-Michelbach tätigen Notare entfallen waren. Sie ist sachgerecht und hält sich, auch wenn andere Formen der Bedarfsermittlung denkbar sein mögen, in den grundsätzlich weiten Grenzen des ihm insoweit zustehenden Organisationsermessens. Es ist entgegen der Meinung des Antragstellers rechtlich unbedenklich (und kann daher wegen der eingeschränkten Überprüfbarkeit der Ermessensausübung nicht Gegenstand der Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren sein), daß der Antragsgegner nicht weiter hat klären lassen, ob und gegebenenfalls welche Urkundengeschäfte an den auswärtigen Sprechtagen in Gorxheimer Tal von Personen mit Wohnsitz in Wald-Michelbach getätigt wurden, um diese Beurkundungsvorgänge dann der Anzahl der Urkundengeschäfte am Amtssitz in Wald-Michelbach zuzuschlagen. Der Antragsgegner hatte sich mit den Regelungen der HessAVNot 1979 und HessAVNot 1990 entsprechend der Übung anderer LandesJustizverwaltungen dafür entschieden, das Bedürfnis für Notariatseinrichtungen durch den,Vergleich eines normativen Bedürfnisschlüssels mit dem Geschäftsanfall zu ermitteln, der sich im Durchschnitt für jeden Notar eines bestimmten örtlich begrenzten Bereichs ergibt, ohne daß im einzelnen festgestellt wird, ob die getätigten Notariatsgeschäfte ihren Ursprung gerade in diesem örtlichen Bereich haben, um den es bei der Bedarf sermitt^ung geht. Dagegen würde es eine Abweichung von den Grundsätzen der HessAVNot 1979 bedeuten, wenn der Antragsgegner zur Ermittlung des örtlichen Bedarfs auf den Ursprung der in der Vergangenheit getätigten Urkundsgeschäfte abgestellt und, wie vom Antragsteller erstrebt, berücksichtigt hätte, daß nach den Feststellungen der Gemeinde Wald-Michelbach von den Grundstücksgeschäften, die ausschließlich Wald-Michelbach betrafen, 31 % im Jahr 1987 und 48 % im Jahr 1988 außerhalb protokolliert wurden. Soweit der Antragsteller in mehr oder minder verhüllter Form geltend macht, daß der verhältnismäßig hohe Anteil an "Auswärtsbeurkundungen" auf Besonderheiten in der Person der in Wald-Michelbach amtierenden Notarin beruhe, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner diesem Vorbringen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die ermittelten Geschäftszahlen sind auf einen Zeitraum bezogen, in dem (bis Oktober 1988) auch der Notar Dr. FflH[^^mit Amtssitz in Wald-Michelbach tätig war. Dies spricht dagegen, daß der für denselben Zeitraum festgestellte Anteil von "Auswärts-beurkundungen" auf eine signifikant unterdurchschnittliche Arbeitskapazität eines einzelnen Notars oder seine mangelnde Akzeptanz durch die Bevölkerung zurückzuführen ist. Schließlich ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Antra^gegner aus der Mittelpunktfunktion, die Wald-Michelbach in einem engeren regionalen Bereich nach struktur-politischen Leitvorstellungen der Landesplanung zukommen mag, kein Bedürfnis nach einer weiteren Notarstelle abgeleitet hat. Auf die Tatsache, daß es schon seit geraumer Zeit zwei Notare waren, die mit Amtssitz in Wald-Michelbach amtierten, beruft sich der Antragsteller ebenfalls vergebens. Daraus, daß der Antragsgegner die Frage des Bedarfs ursprünglich anders beurteilt und sogar eine entsprechende Stellenausschreibung vorgenommen hatte, ergab sich für ihn keine Bindung. Es fehlt daher nach neuem Zulassungsrecht schon an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestellung zu dem Notar oder für die sachliche Bescheidung der Bewerbung. Denn seine Bestellung ist nicht aus Gründen, die in seiner Person liegen, zurückgewiesen worden, sondern deshalb, weil der Antragsgegner in Ausübung der ihm zustehenden Organisationsgewalt die Einrichtung einer zu besetzenden Notarstelle abgelehnt hat. An den Grundsätzen, an denen die organisationsrechtliche Entschließung über die Festlegung der Zahl der Notariate auszurichten ist, hat sich durch die Neuregelung des Zulassungsrechts für den vorliegenden Fall inhaltlich nichts zu Gunsten des Antragstellers geändert (vgl. Ein solches Bedürfnis für die Errichtung eines weiteren Notariats hat der Antragsgegner nach eingehender Prüfung verneint, ohne daß seine Entscheidung - wie dargelegt - rechtlichen Bedenken unterliegt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

Wald-MichelbachRechtNotarNotZAntragsgegnerBedürfnisBewerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 7/91 BESCHLUSS vom 13. Juli 1992 in dem Verfahren Antragstellers und Beschwerdeführers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Hessen - Landesjustizverwaltung -# vertreten durch den Leiterder Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar 5 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den-Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Senat für Notarsachen - vom 13. Dezember 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Der am|m 1949 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 6. Oktober 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zugleich erhielt er die lokale Zulassung bei dem Amtsgericht Lampertheim und bei dem Landgericht Darmstadt. Unter gleichzeitiger Löschung seiner Eintragung in die Anwaltsliste des Amtsgerichts Lampertheim wurde der An- 3 tragsteiler auf sein Verlangen hin im August 1986 in die Liste der beim Amtsgericht Fürth/Odenwald zugelassenen Rechtsanwälte aufgenommen. Er unterhält seine Kanzlei seither in Wald-Michelbach und ist dort in Sozietät mit einem Kollegen als Rechtsanwalt tätig. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1988 stellte er den Antrag auf Bestellung zu dem Notar mit Amtssitz in Wald-Michelbach. Der Antragsteller stützte sein Gesuch auf die Regelungen im Runderlaß des Antragsgegners in Angelegenheiten der Notare vom 8. Juni 1979 (HessJMBl. S. 445; im folgenden: HessAVNot 1979) unter Abschnitt A I Nr. 4, 5 a und d. Danach konnte ein Rechtsanwalt auch ohne Einhaltung der — in der Person des Antragstellers nicht erfüllten - allgemeinen Wartezeit von zwölf Jahren Zulassung als Rechtsanwalt (A I Nr. 1 a HessAVNot 1979) zu dem Notar bestellt werden, wenn im Interesse der Rechtspflege ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars bestand. Ein solches Bedürfnis war unter anderem anzunehmen, wenn in einem Ort mit mehr als zehntausend Einwohnern, der als Amtssitz in Aussicht genommen war, in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre soviele nach § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte' angefallen waren, daß auf jeden der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bestellungsantrag am vorgesehenen Amtssitz bestellten Notare im Durchschnitt mehr als 600 Notariatsgeschäfte entfielen. An die Stelle dieser Regelungen war zwischenzeitlich der seit 1. April 1990 geltende Runderlaß des Antragsgegners in Angelegenheiten der Notare vom 1. März 1990 (HessJMBl. S. 225; im folgenden: HessAVNot 1990) getreten. Danach war festgelegt, daß die Durchschnittszahl von 600 Notariatsgeschäften, die zur Feststellung des Bedarfs nach einem weiteren Notar notwen- dig ist, unter Einbeziehung des Bewerbers ermittelt werden muß. Die Anforderungen wurden daher zu Lasten der Bewerber erhöht. Bis Oktober 1988 waren als Anwaltsnotare Rechtsanwalt und Notar Dr. F^HHB sowie Rechtsanwältin und Notarin Amtssitz in Wald-Michelbach# einer Gemeinde mit knapp über zehntausend Einwohnern, bestellt. Dr. und dem Vorgänger von Notarin war von der Aufsichtsbehörde die Erlaubnis erteilt, Sprechtage im nahe gelegenen Gorxheimer Tal, wo etwas mehr als dreitausend Einwohner wohnen, abzuhalten. Im Oktober 1988 wurde der Amtssitz des Notars Dr. F^BHH^Vau£ seinen Antrag von Wald-Michelbach nach Gorxheimer Tal verlegt, so daß seither in Wald-Michelbach nur noch die Notarin amtiert. Auf die mit Amtssitz in Wald-Michelbach tätigen Notare entfielen im Jahre 1987 896 und im Jahre 1988 907 Urkundengeschäfte im Sinne von § 8 DONot. Die ^atssitzverlegung von Notar laßte den Antragsteller zu seiner Bewerbung um die seiner Me^nü'ng nach freigewordene "zweite" Notarstelle mit Amtssitz in Wald-Michelbach. Der Antragsgegner hielt die Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Notars nach Abschnitt A I Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 5a und d HessAV-Not 1979 zunächst für gegeben und nahm nach Anhörung der zuständigen Notarkammer, die gleicher Auffassung war, eine entsprechende Stellenausschreibung im Justizministerialblatt für Hessen vom 1. April 1989 vor. Auf wiederholte Gegenvorstellung von Notarin überprüfte der An- tragsgegner jedoch seinen Standpunkt und kam zu dem Ergeb- 5 nis, daß ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars mit Amtssitz in Wald-Michelbach in Wahrheit nicht bestehe. Er ging nunmehr davon aus, daß bei der Ermittlung des Geschäftsanfalls der Jahre 1987 und 1988 nur auf die "bereinigten" Zahlen der notariellen Tätigkeit abgestellt werden dürfe, soweit diese am Amssitz selbst ausgeübt wurde (1987: 576, 1988: 510). Die am Ort des auswärtigen Sprechtages getätigten Geschäfte (1987: 320, 1988: 397) müssen seiner Meinung nach außer Betracht bleiben, weil der Ort des Sprechtages durch die Amtssitzverlegung von Notar Dr. aus dem Tätigkeitsbereich der mit Amtssitz in Wald-Michelbach tätigen Notarin abgetrennt worden ist. Seine geänderte Auffassung, der sich die Notarkammer bei erneuter Anhörung anschloß, legte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 1989 ausführlich dar. Nachdem dieser seine Bewerbung gleichwohl aufrecht erhalten hatte, lehnte sie der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. April 1990 förmlich ab. Dagegen hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht, daß ein Bedürfnis für die Bestellung eines zweiten Notars mit Amtssitz in Wald-Michel-bach schon wegen der besonderen regionalen Bedeutung dieser Gemeinde begründet sei. Er hat unter anderem darauf verwiesen, daß nach den Feststellungen der Gemeinde Wald-Michelbach von den Grundstücksgeschäften, die ausschließlich diesen Ort betrafen, im Jahre 1987 31 % und im Jahre 1988 48 % außerhalb von Wald-Michelbach protokolliert worden sind. Es müsse daher auch, so hat er ausgeführt, davon ausgegangen werden, daß ein Teil der von Dr. 0rt des Sprechtages in Gorxheimer Tal getätigten Geschäfte Beurkun 6 - dungsvorgänge zu dem Gegenstand hatten, die am Amtssitz in Wald-Michelbach angefallen waren. Eine Bereinigung der Geschäftszahlen in der Art, wie sie der Antragsgegner vorgenommen hat, sei daher, so die Meinung des Antragstellers, nicht sachgemäß. Die rückläufige Tendenz in der Inanspruchnahme der Notartätigkeit in Wald-Michelbach selbst hat der Antragsteller auf Gründe in der Person der amtierenden Notarin zurückgeführt und die Auffassung vertreten, daß sich bei Bestellung eines weiteren Notars der Anteil der "Aus-wärtsbeurkundungen" am Aufkommen der in Wald-Michelbach anfallenden Notariatsgeschäfte deutlich verringern werde. Durch Beschluß vom 13. Dezember 1990 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung er im wesentlichen sein Vorbringen im ersten Rechtszug wiederholt. Er verfolgt den in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Antrag auf Aufhebung des angegriffenen Bescheids und Ausspruch der Verpflichtung zur Neubescheidung weiter. ii. Dem nach § 111 Abs. 4 BNotO zulässigen Rechtsmittel muß der Erfolg versagt werden. 1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Antragsschrift einen konkret formulierten Antrag 7 vermissen läßt. Denn aus dem Zusammenhang des Vorbringens geht das genaue Anfechtungsziel mit hinreichender Deutlichkeit hervor, so daß den förmlichen Anforderungen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 BRAO insgesamt genügt ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89, vom 14. Januar 1991 - NotZ 12/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung oder gar das weitergehende Recht auf Bestellung zu dem Notar nicht zu. Da das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) keine Öbergangsregelung für die seit 1. August 1991 geltenden geänderten Zulassungsvorschriften (§§ 4, 6 und § 6 b BNotO) enthält, ist die Frage des insoweit anwendbaren Rechts nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu entscheiden. In der Rechtsprechung des Senats ist nicht für alle in Betracht zu ziehenden Fallgestaltungen abschließend geklärt, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebliche Sachund Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zu dem Notar im Sinne einer Verpflichtungsklage angefochten wird (vgl. dazu BGH DNotZ 1975, 47 und 48 f.; BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75 - insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90). Auch im vorliegenden Falle bedarf es keiner grundsätzlichen, alle 3 Fallgestaltungen einbeziehenden Entscheidung dieser Frage. Geht es wie hier ausschließlich um eine Änderung des Rechts der Zulassung zu dem Notarberuf, ist über den Antrag, die Justizverwaltung zur Bestellung des Bewerbers oder doch zur Neubescheidung der Bewerbung zu verpflichten, nach dem zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Rechtsänderung dem Antragsteller nicht zu dem Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung dies bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f.; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90; Seybold/Hornig BNotO 5. Auf1. § 111 Rdn. 21; Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 8 b). Dies ist jedoch nicht der Fall; das Klagebegehren ist weder nach altem noch nach neuem Recht begründet. a) Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen oder wenigstens über die Bewerbung neu^feu entscheiden, bestand nach dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. <JähU.ar 1991 nicht. Die Entscheidung über Zahl und Zuschnitt der einzurichtenden Notariate war und ist (auch) im Bereich der sogenannten Artwaltsnotariate ein Akt staatlicher Organisationsgewalt. Maßstab für das dabei von den zuständigen staatlichen Stellen auszuübenden Organisationsermessens sind, wie durch § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch durch die Neufassung dieser Vorschrift klargestellt worden ist, ausschließlich die Erfordernisse einer geordne- 9 ten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 73, 81/82). Nur danach entscheidet sich, ob ein Bedürfnis für die Bestellung des Notars besteht. Subjektive Interessen oder gar Rechte der Notarbewerber sind bei der organisationsrechtlichen Entschließung über die Schaffung von Notarstellen grundsätzlich nicht einbezogen. Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG begründet insoweit, als es um die Einrichtung von Notariaten geht, keine rechtlich geschützte Position. Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur in den Grenzen der Ämterorganisation Raum, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91). Die Regelungen der Bundesnotarordnung begründen dementsprechend auch keinen Anspruch auf Einrichtung einer Notarstelle, sondern regeln aus der Sicht eines Bewerbers lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine (bereits errichtete) Notarsteile übertragen wird, ohne freilich zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1? BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91, jeweils mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt jedoch nicht, daß nach früherem Recht in dem der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten Bereich der Bedürfnisprüfung für die Einrichtung einer Anwaltsno io - tarsteile kein gerichtlicher Rechtsschutz für den einzelnen Bewerber wegen der besonderen Rechtsnatur des dabei ausgeübten Organisationsermessens bestanden hätte (vgl. dagegen Bohrer aaO S. 81/82 und DNotZ 1991, 3, 5/6). Hatte die Landesjustizverwaltung, wie dies in Hessen mit den Runderlassen des Antragsgegners in Angelegenheit der Notare geschehen ist, von der ihr durch § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung zur Regelung durch Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien grundsätzlich auch gebunden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und 1985, 507; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90). Zwar unterscheiden sich Organisationsentscheidungen wesentlich von sonstigen verwaltungsrechtlichen Ermessenshandlungen. Diese Unterschiede sind jedoch, bezogen auf die Bedürfnisprüfung zur Errichtung neuer Anwaltsnotarsteilen, nicht so tiefgreifend, daß die Grundsätze für die gerichtliche Überprüfung von verwaltungsrechtlichen Ermessensentscheidungen nicht anwendbar wären (a.A. jäohrer, Das Berufsrecht der Notare, S. 81/82). Die zuständigen Stellen handeln insoweit nicht in einem ge-richtsßreien Raum; sie haben insbesondere die aus dem Gleichbehandlungsgebot folgende Bindung durch Verwaltungsvorschriften und/oder ständige Verwaltungsübung zu beachten. Allerdings waren und sind die Grenzen des Organisationsermessens insofern weit gezogen, als eine Bindung an eine durch Verwaltungsvorschrift oder Verwaltungsübung festgelegten Bedürfnismaßstab dann nicht besteht, wenn er sich im konkreten Fall gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich erweist (vgl. BGH DNotZ 1982, 714, 718; 1985, 507, 508; BGH, 11 Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9 und 10/90, jeweils mit weiteren Nachweisen) . Um die Einhaltung dieser - eingeschränkten- Bindung und insgesamt des Gebots fehlerfreien Ermessensgebrauchs überprüfen zu lassen, steht dem einzelnen Notarbewerber nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 111 BNotO zur Verfügung. Ein Anspruch auf Notarbestellung ergäbe sich jedoch aus dem formellen Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch nur, wenn sich der Antragsgegner durch VerwaltungsVorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen rechtsfehlerfrei nur noch im Sinne einer Bestellung des Antragstellers zu dem Notar hätte ausgeübt werden können. Das ist nicht der Fall. Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers weist aber auch keine Ermessensfehler in dem Sinne auf, daß der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung begründet wäre. Dies gilt selbst dann, wenn als Prüfungsmaßstab die einschlägigen, in der Rechtsprechung des Senats als rechtlich unbedenklich bestätigten Zulassungsregelungen der Hess AVNot 1979 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82, vom 1. April 1985 - NotZ 14/84 und 15/84 -und vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86) zugrunde gelegt und die dem Antragsteller ungünstigeren Vorschriften der HessAVNot 1990 sowie die vom Oberlandesgericht mitberücksichtigten Geschäftszahlen für das Jahr 1989 (325 von Notarin in Wald-Michelbach getätigte Notariatsgeschäfte) außer acht gelassen werden, weil die Sache bereits im Zeitpunkt des informellen Vorbescheids vom 24. November 1989 3 entscheidungsreif war. Dabei steht unter den Beteiligten außer Streit, daß eine Notarbestellung des Antragstellers nach A I Nr. 1 HessAVNot 1979 ausschied und von vornherein eine Bestellung nur nach A I Nr. 4 und 5 a und d HessAVNot 1979 in Betracht kam. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung waren jedoch nur scheinbar erfüllt. Wie der Antragsgegner zunächst selbst angenommen hat, ergab sich danach allerdings wegen der Zahl der Urkundengeschäfte, die 1987 und 1988 von den mit Amtssitz in Wald-Michelbach tätigen Notaren erledigt worden sind (896 und 907), nominell ein Bedürfnis für die Einrichtung eines weiteren Anwaltsnotariats, weil nunmehr anders als früher nur noch eine Notarin in Wald-Michelbach amtiert. An dieser vordergründigen Betrachtungsweise hat der Antragsgegner jedoch zu Recht nicht festgeh'alten. Sie widerspricht dem erkennbaren Sinn der in A I Nr. 5a und d HessAVNot 1979 getroffenen Regelung, insbesondere aber dem Gebot zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. Werden nämlich die Geschäftszahlen von 896 und 907 Beurkundungen in den Jahren 1987 und 19^ ohne weiteres zu der nunmehr allein in Wald-Michelbach amtierenden Notarin in Bezug gesetzt, bleiben die Vetfähderungen, die in dem engeren räumlichen Tätigkeitsbereich der in Wald-Michelbach tätigen Notare infolge der Amtssitzverlegung des Notars Dr. P|^Hi von Wald-Michelbach nach Gorxheimer Tal eingetreten sind, völlig außer Betracht. Sie müssen aber Berücksichtigung finden, weil dadurch das Aufkommen der Urkundengeschäfte der in Wald-Michelbach tätigen Notarin beeinflußt wird. Wie die frühere Abhaltung von sogenannten auswärtigen Sprechtagen in Gorxheimer Tal zeigt, wurde dieser Ort zu dem engeren räumlichen Tätigkeitsbereich der in Wald-Michelbach amtierenden 13 Notare gerechnet (vgl. BGHZ 66, 261, 264) . Durch die Verlegung des Amtssitzes des Notars Dr. an den Ort des früheren auswärtigen Sprechtags ist aber dort das Bedürfnis notarieller Betreuung durch auswärtige Notare entfallen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 1973 - Notz 5/73 = DNotZ 1975, 49 und vom 2. Juli 1984 - NotZ 2/84 = DNotZ 1985, 494). Dem mußte der Antragsgegner Rechnung tragen, um die einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege widersprechende Einrichtung von Notariaten zu vermeiden, durch die wegen des zu erwartenden geringen Geschäftsanfalls keine ausreichende praktische Erfahrung in allen wesentlichen Sparten notarieller Tätigkeit gewährleistet wird und die auch keine genügende wirtschaftliche Grundlage bieten (vgl. BGHZ 67, 348, 353; 73, 54, 57). Der Antragsgegner hat dies dadurch getan, daß er die Urkundengeschäfte ermitteln ließ, die im fraglichen Zeitraum am nunmehr zu dem selbständigen Amtssitz gewordenen Ort des früheren auswärtigen Sprechtages in Gorxheimer Tal getätigt worden waren (1987: 320, 1988: 397), und sie von der Gesamtzahl der Urkundengeschäfte absetzte, die auf die mit Amtssitz in Wald-Michelbach tätigen Notare entfallen waren. Die sich daraus ergebende Zahl von 576 Urkundengeschäften für das Jahr 1987 und 510 für 1988 liegt unterhalb des in Abschnitt A I Nr. 5 a und d HessAVNot 1979 festgelegten Bedarf sschlüssels. Gegen diese Vorgehensweise des Antragsgegners ist rechtlich nichts zu erinnern. Sie ist sachgerecht und hält sich, auch wenn andere Formen der Bedarfsermittlung denkbar sein mögen, in den grundsätzlich weiten Grenzen des ihm insoweit zustehenden Organisationsermessens. 3 Es ist entgegen der Meinung des Antragstellers rechtlich unbedenklich (und kann daher wegen der eingeschränkten Überprüfbarkeit der Ermessensausübung nicht Gegenstand der Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren sein), daß der Antragsgegner nicht weiter hat klären lassen, ob und gegebenenfalls welche Urkundengeschäfte an den auswärtigen Sprechtagen in Gorxheimer Tal von Personen mit Wohnsitz in Wald-Michelbach getätigt wurden, um diese Beurkundungsvorgänge dann der Anzahl der Urkundengeschäfte am Amtssitz in Wald-Michelbach zuzuschlagen. Der Antragsgegner hatte sich mit den Regelungen der HessAVNot 1979 und HessAVNot 1990 entsprechend der Übung anderer LandesJustizverwaltungen dafür entschieden, das Bedürfnis für Notariatseinrichtungen durch den,Vergleich eines normativen Bedürfnisschlüssels mit dem Geschäftsanfall zu ermitteln, der sich im Durchschnitt für jeden Notar eines bestimmten örtlich begrenzten Bereichs ergibt, ohne daß im einzelnen festgestellt wird, ob die getätigten Notariatsgeschäfte ihren Ursprung gerade in diesem örtlichen Bereich haben, um den es bei der Bedarf sermitt^ung geht. Die darin liegende Schematisierung muß im Interesse der praktischen Handhabbarkeit hingenommen werdet «zu demal es letztlich um die vorausschauende Beurteilung des zukünftigen Bedarfs geht und solche Prognosen, gleichgültig auf welche Erfahrungswerte sie im einzelnen gestützt werden, notwendigerweise mit Unsicherheitsfaktoren behaftet sind. Die Geeignetheit zur Bedarfsermittlung ist der Vorgehensweise des Antragsgegners jedenfalls nicht abzusprechen. Dies reicht aber schon aus, um sie im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung bei organisationsrechtlichen Entscheidungen unangreifbar zu ma- 15 chen. Allein die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Diesen der HessAVNot 1979 zugrundeliegenden Grundsätzen zur Bedarfsermittlung entspricht es, wenn der Antragsgegner in dem in den HessAVNot 1979 und 1990 nicht vorgesehenen Falle der Verkleinerung eines engeren räumlichen Tätigkeitsbereichs zur Feststellung der Bedarfsermäßigung die Urkundengeschäfte absetzt, die am nunmehr verselbständigten " Ort des früheren auswärtigen Sprechtages getätigt worden sind. Dagegen würde es eine Abweichung von den Grundsätzen der HessAVNot 1979 bedeuten, wenn der Antragsgegner zur Ermittlung des örtlichen Bedarfs auf den Ursprung der in der Vergangenheit getätigten Urkundsgeschäfte abgestellt und, wie vom Antragsteller erstrebt, berücksichtigt hätte, daß nach den Feststellungen der Gemeinde Wald-Michelbach von den Grundstücksgeschäften, die ausschließlich Wald-Michelbach betrafen, 31 % im Jahr 1987 und 48 % im Jahr 1988 außerhalb protokolliert wurden. Zwar besteht - wie dargelegt - eine Bindung an einschlägige Verwaltungsvorschriften und die daraus folgende Verwaltungsübung bei der Zulassung |j von Anwaltsnotaren dann nicht, wenn eine Abweichung zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege im konkreten Fall gerade gefordert ist. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Feststellungen der Gemeinde Wald-Michelbach zu dem Urkundenaufkommen bieten keine zuverlässigere Grundlage für die Ermittlung des zukünftigen örtlichen Bedarfs. Denn bei der Notariatsdichte im Bezirk des Amtsgerichts Fürth/Odenwald und bei den verhältnismäßig geringeren Entfernungen zu anderen Orten mit Notariaten wäre auch 3 bei Errichtung eines weiteren Notariats in Wald-Michelbach keine hinreichende Gewähr dafür geboten, daß der Anteil der sogenannten Auswärtsbeurkundungen in wesentlichem Umfang zurückginge (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 243). Soweit der Antragsteller in mehr oder minder verhüllter Form geltend macht, daß der verhältnismäßig hohe Anteil an "Auswärtsbeurkundungen" auf Besonderheiten in der Person der in Wald-Michelbach amtierenden Notarin beruhe, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner diesem Vorbringen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die ermittelten Geschäftszahlen sind auf einen Zeitraum bezogen, in dem (bis Oktober 1988) auch der Notar Dr. FflH[^^mit Amtssitz in Wald-Michelbach tätig war. Dies spricht dagegen, daß der für denselben Zeitraum festgestellte Anteil von "Auswärts-beurkundungen" auf eine signifikant unterdurchschnittliche Arbeitskapazität eines einzelnen Notars oder seine mangelnde Akzeptanz durch die Bevölkerung zurückzuführen ist. Schließlich ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Antra^gegner aus der Mittelpunktfunktion, die Wald-Michelbach in einem engeren regionalen Bereich nach struktur-politischen Leitvorstellungen der Landesplanung zukommen mag, kein Bedürfnis nach einer weiteren Notarstelle abgeleitet hat. Denn diese besondere regionale Bedeutung hat gerade keinen Niederschlag in den Zahlen der Urkundengeschäfte gefunden, die im fraglichen Zeitraum von beiden in Wald-Michelbach ansässigen Notaren getätigt worden sind. Auf die Tatsache, daß es schon seit geraumer Zeit zwei Notare waren, die mit Amtssitz in Wald-Michelbach amtierten, beruft sich der Antragsteller ebenfalls vergebens. Einen Grundsatz der Stellenkontinuität gibt es im Bereich der Er- 17 richtung von Notarstellen nicht (BGH, Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 6/82 = DNotZ 1982, 710, 714). Ergeben sich infolge von Amtssitzverlegungen Auswirkungen auf den engeren räumlichen Tätigkeitsbereich der verbleibenden Notare, so ist die Bedarfsfrage unter Berücksichtigung der veränderten Bedingungen neu zu entscheiden. Daraus, daß der Antragsgegner die Frage des Bedarfs ursprünglich anders beurteilt und sogar eine entsprechende Stellenausschreibung vorgenommen hatte, ergab sich für ihn keine Bindung. Es war ihm bis zu einer etwaigen Stellenbesetzung möglich, eine unzutreffende Bedarfsplanung zu berichtigen (vgl. BGH DNotZ 1986, 104, 105/106; Bohrer aaO S. 80). Das ist hier zu Recht geschehen. b) Die am 1. August 1991 in Kraft getretene Neuregelung des Rechts der Zulassung zu dem Notaramt verhilft dem Antragsteller ebenfalls nicht zu dem Erfolg. Nach dem neuen Zulassungsrecht ist ein Ausschreibungsverfahren vorgesehen. Wenn die Bestellungsbehörde nach den in § 4 BNotO n.F. vorgeschriebenen Kriterien feststellt, daß~eine weitere Notarstelle zu besetzen ist, muß sie den Bewerber durch ein förmliches Ausschreibungsverfahren ermitteln (§ 6 b BNotO n.F.). Etwaigen Bewerbern steht erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit offen, durch eine Bewerbung ein Bestellungsverfahren einzuleiten. Vor einer Ausschreibung ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 77 und in DNotZ 1991, 3, 11 f.). Im vorliegenden Fall hat zwar eine Stellenausschreibung für ein Notariat in Wald-Michelbach nach den al- ten Regelungen stattgefunden. Diese Ausschreibung ist jedoch aufgrund der berichtigten Bedarfsermittlung überholt und damit hinfällig geworden; sie kann keine Wirkungen nach neuem Recht entfalten. Es fehlt daher nach neuem Zulassungsrecht schon an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestellung zu dem Notar oder für die sachliche Bescheidung der Bewerbung. Der Antrag scheitert nach neuem Recht jedoch auch aus materiell-rechtlichen Gründen. Der Antragsteller erfüllt zwar nunmehr anders als nach altem Rechtszustand neben der örtlichen Wartefrist von drei Jahren die allgemeine - abgekürzte - Wartefrist von fünf Jahren (§ 6 Abs. 2 BNotO n.F.). Daraus ist jedoch nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herzuleiten. Denn seine Bestellung ist nicht aus Gründen, die in seiner Person liegen, zurückgewiesen worden, sondern deshalb, weil der Antragsgegner in Ausübung der ihm zustehenden Organisationsgewalt die Einrichtung einer zu besetzenden Notarstelle abgelehnt hat. Für diese Or-ganisationsgntscheidung, die der eigentlichen Auswahlentscheidung vorausgeht, kommt den subjektiven Eignungsvoraus-setzuil$fcn “keine Bedeutung zu. An den Grundsätzen, an denen die organisationsrechtliche Entschließung über die Festlegung der Zahl der Notariate auszurichten ist, hat sich durch die Neuregelung des Zulassungsrechts für den vorliegenden Fall inhaltlich nichts zu Gunsten des Antragstellers geändert (vgl. dazu Runderlaß des hessischen Ministeriums der Justiz vom 27. Juni 1991 zur Ausführung der Bundesnotarordnung - HessJMBl. S. 305 - Abschnitt A I Nr. lb). Nach wie vor sind Richtschnur die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, die ihrerseits wiederum vornehmlich durch das 19 Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen bestimmt werden. Ein solches Bedürfnis für die Errichtung eines weiteren Notariats hat der Antragsgegner nach eingehender Prüfung verneint, ohne daß seine Entscheidung - wie dargelegt - rechtlichen Bedenken unterliegt. Ein Anspruch auf neue Ausübung des Ermessens und damit auf Neubescheidung folgt nicht allein schon aus dem formalen Gesichtspunkt der Neufassung des Zulassungsrechts als solcher. Entscheidend ist vielmehr, ob inhaltliche Änderungen eingetreten sind, die sich möglicherweise zu Gunsten des Antragstellers auswirken werden und aus diesem Grunde eine erneute Betätigung des Ermessens nahe legen. Dies ist nicht, der Fall. Etwaige neue, zwischenzeitlich erfolgte Ausschreibungen von Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Fürth (Odenwald) und darauf eingehende Bewerbungen betreffen eigenständige, von vorliegender Sache verschiedene Verfahren, die nicht der Entscheidung des Senats unterliegen. Krohn Richter Tropf hat Urlaub und Blauth kann daher nicht unterschreiben Krohn Becker-Flügel Schierholt