BGH · NotZ 7/88 vom 05.12.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers nach mündlicher Verhandlung am 5. Januar 1986 wurde sie für die Dauer ihrer Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Leer zur Notarin für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg mit dem Amtssitz in Leer bestellt. April 1987 ihre anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen und dem Landgericht Bielefeld sowie als Notarin die Verlegung ihres Amtssitzes nach Bad Oeynhausen; dabei machte sie zunächst ihren Antrag auf Änderung der örtlichen Anwaltszulassung von der Verlegung des Amtssitzes abhängig. Juni 1987 verzichtete sie unter Hinweis auf diesen Antrag gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die Rechte aus ihrer bisherigen Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Leer und dem Landgericht Aurich. Die Antragstellerin beantragte gerichtliche Entscheidung dahin, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides den Antragsgegner anzuweisen, ihrem Antrag auf Bestellung zur Als sich der Antragstellerin in der Folgezeit die Möglichkeit bot, in eine Anwaltspraxis in Bad Oeynhausen einzutreten, verlegte sie ihren Wohnsitz nach Bad Oeynhausen und betrieb ihre anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen und dem Landgericht Bielefeld, ohne diesen Zulassungswechsel weiterhin von der Verlegung des notarischen Amtssitzes abhängig zu machen. 1. Das Oberlandesgericht nimmt an, die Antragstellerin verfolge ihr Begehren auf Verlegung des Amtssitzes nicht weiter, sondern beantrage die erneute Bestellung zur Notarin mit dem Amtssitz in Bad Oeynhausen. Obwohl der Wortlaut ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung, den sie auch im * Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, diese Auslegung nahelegt, ergibt die Beschwerdebegründung eindeutig, daß die Antragstellerin nach wie vor in erster Linie die Verlegung ihres Amtssitzes erstrebt. Die Antragstellerin war gemäß § 3 Abs. 2 BNotO nur für die Dauer ihrer Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Leer zur Notarin bestellt. Ihre örtliche Anwaltszulassung bei diesem Gericht ist dadurch erloschen, daß der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg sie gemäß $ 33 Abs.4 BRAO zurückgenommen hat. Der Antragstellerin bleibt jetzt nur die Möglichkeit, ihre erneute Bestellung zur Notarin mit dem Amtssitz in Bad Oeynhausen zu beantragen (vgl. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, daß die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hilfsweise ihre erneute Bestellung zur Notarin mit dem Amtssitz in Bad Oeynhausen erstrebt. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Antrag auf Verlegung des Amtssitzes habe den Antrag auf erneute Bestellung zur Notarin Wenn diese Erwägungen auch die Befürchtung rechtfertigen mögen, daß der Antragsgegner einen Antrag auf erneute Bestellung der Antragstellerin zur Notarin mit entsprechender Begründung ablehnen wird, ändert das nichts daran, daß bisher lediglich eine behördliche Entscheidung über die Amtssitzverlegung getroffen worden ist. Diese kann mit einer Entscheidung über einen Antrag auf Neubestellung zur Notarin nicht gleichgesetzt werden; denn sie unterscheidet sich von dem angefochtenen Verwaltungsakt nach Inhalt und Voraussetzungen. Auch auf diesem Wege kann aber die Antragstellerin nicht die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, sie erneut zur Notarin zu bestellen. Die Antragstellerin hat bisher beim Antragsgegner ihre erneute Bestellung zur Notarin mit dem Amtssitz in Bad Oeynhausen nicht beantragt.

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NotarinVerlegungAmtssitzesAnwaltszulassungAntragsgegnerBNotO

Volltext der Entscheidung

2033 080 BUNDESGERICHTSHOF NotZ 7/88 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwältin Gisela Wj Straße^®, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Antragsgegner und Beschwerdegegner WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juni 1988 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die am 1956 geborene Antragstellerin wurde am 19. Oktober 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Leer und dem Landgericht Aurich zugelassen; sie wurde am 29. Oktober 1982 in die Liste der beim Amtsgericht Leer zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Durch Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 10. Januar 1986 wurde sie für die Dauer ihrer Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Leer zur Notarin für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg mit dem Amtssitz in Leer bestellt. Am 9. Mai 1986 schloß die Antragstellerin die Ehe. Ihr Ehemann wohnt in Bad Oeynhausen und ist nach ihrem Vortrag dort beruflich gebunden. Die Antragstellerin beantragte deshalb am 9. April 1987 ihre anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen und dem Landgericht Bielefeld sowie als Notarin die Verlegung ihres Amtssitzes nach Bad Oeynhausen; dabei machte sie zunächst ihren Antrag auf Änderung der örtlichen Anwaltszulassung von der Verlegung des Amtssitzes abhängig. Durch Schreiben vom 26. Juni 1987 verzichtete sie unter Hinweis auf diesen Antrag gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die Rechte aus ihrer bisherigen Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Leer und dem Landgericht Aurich. Durch Bescheid vom 6. November 1987 wies der Antrags-gegner den Antrag auf Verlegung des Amtssitzes zurück. Die Antragstellerin beantragte gerichtliche Entscheidung dahin, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides den Antragsgegner anzuweisen, ihrem Antrag auf Bestellung zur 4 Notarin mit dem Amtssitz in Bad Oeynhausen zu entsprechen . Als sich der Antragstellerin in der Folgezeit die Möglichkeit bot, in eine Anwaltspraxis in Bad Oeynhausen einzutreten, verlegte sie ihren Wohnsitz nach Bad Oeynhausen und betrieb ihre anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen und dem Landgericht Bielefeld, ohne diesen Zulassungswechsel weiterhin von der Verlegung des notarischen Amtssitzes abhängig zu machen. Nachdem sie am 8. Januar 1988 erneut auf die Rechte aus der bisherigen Anwaltszulassung verzichtet hatte, ließ sie der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm durch Verfügung vom 18. Januar 1988 anderweitig als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen und dem Landgericht Bielefeld zu. Der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg nahm durch Bescheid vom 26. Januar 1988 ihre bisherige Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Leer und dem Landgericht Aurich zurück und teilte ihr mit, daß damit auch ihr Amt als Notarin erlösche. Den gleichwohl weiterverfolgten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht zurück. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. l 5 II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht nimmt an, die Antragstellerin verfolge ihr Begehren auf Verlegung des Amtssitzes nicht weiter, sondern beantrage die erneute Bestellung zur Notarin mit dem Amtssitz in Bad Oeynhausen. Obwohl der Wortlaut ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung, den sie auch im * Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, diese Auslegung nahelegt, ergibt die Beschwerdebegründung eindeutig, daß die Antragstellerin nach wie vor in erster Linie die Verlegung ihres Amtssitzes erstrebt. Mit diesem Begehren kann sie nicht durchdringen. Eine Verlegung des Amtssitzes nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO kam nur in Betracht, solange die Antragstellerin Notarin war. Die Verlegung des Amtssitzes berührt nicht den Bestand des dem Notar übertragenen öffentlichen Amtes. Lediglich sein Inhalt wird in einzelnen Punkten umgestaltet. Verändert werden in jedem Fall die rechtliche Beziehung des Amtes zu einem bestimmten Ort ($ 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und die sich daraus ergebenden Rechtswirkungen (vgl. dazu Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 10 Rdnr. 10). Bei einer Verlegung des Amtssitzes in ein anderes Bundesland, die ein Zusammenwirken der Justizverwaltungen der beteiligten Bundesländer erfordert, ändert sich auch die Landeszugehörigkeit des Amtes (vgl. S 1 BNotO; Seybold/Hornig, 6 § 1 BNotO Rdnr. 12). Bei Anwaltsnotaren, deren Bestellung zu dem Notar an die Dauer ihrer Anwaltszulassung bei einem bestimmten Gericht gebunden ist (§ 3 Abs. 2 BNotO), kann darüber hinaus eine Änderung der Bestellung des Notars (§ 12 BNotO) erforderlich sein, wenn zugleich mit der Amtssitzverlegung eine Änderung der örtlichen Anwaltszulassung erstrebt wird (vgl. Seybold/Hornig, S 47 BNotO Rdnr. 4). Diese Änderungen bedeuten indessen keine Beendigung des bisherigen Notaramtes, setzen dessen rechtlichen Fortbestand vielmehr voraus. Die Antragstellerin war gemäß § 3 Abs. 2 BNotO nur für die Dauer ihrer Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Leer zur Notarin bestellt. Ihre örtliche Anwaltszulassung bei diesem Gericht ist dadurch erloschen, daß der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg sie gemäß $ 33 Abs. 4 BRAO zurückgenommen hat. Damit ist zugleich das Notaramt gemäß § 47 Nr. 3 BNotO erloschen. Infolgedessen fehlt es auch an einem Amtssitz, der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO verlegt werden könnte. Die Antragstellerin hätte bei dem Wechsel ihrer Anwaltszulassung das Notaramt nur dann ohne Unterbrechung beibehalten können, wenn anläßlich ihrer anderweitigen Anwaltszulassung vor der Rücknahme der bisherigen Zulassung die Verlegung ihres Amtssitzes angeordnet worden wäre. Dieses zuerst von ihr angestrebte Ziel hat die Antragstellerin jedoch nicht weiter verfolgt. Nachdem auf ihren Antrag der Wechsel der AnwaltsZulassung vollzogen wurde, kann sie es nicht mehr erreichen. Die Gründe, die sie veranlaßt haben, die ursprüngliche Verbindung zwischen ihrem Antrag auf anderweitige Anwaltszulassung und dem Antrag auf Amtssitzverlegung aufzuheben, sind in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Der Antragstellerin bleibt jetzt nur die Möglichkeit, ihre erneute Bestellung zur Notarin mit dem Amtssitz in Bad Oeynhausen zu beantragen (vgl. Seybold/ Hornig, § 47 BNotO Rdnr. 4). Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Verlegung des Amtssitzes scheidet aus. Ob die Ablehnung der beantragten Verlegung des Amtssitzes nach der bei Erlaß des angefochtenen Bescheides gegebenen Sachund Rechtslage rechtswidrig war, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Antragstellerin eine dahingehende Feststellung nicht beantragt hat. 2. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, daß die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hilfsweise ihre erneute Bestellung zur Notarin mit dem Amtssitz in Bad Oeynhausen erstrebt. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Im Verfahren nach S 111 BNotO ist ein Verpflichtungsantrag grundsätzlich nur zulässig, wenn die beantragte Vornahme einer Amtshandlung durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist (§ 111 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 39 Abs. 1 u. 2 BRAO). Über eine erneute Bestellung der Antrags tellerin zur Notarin hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Durch den angefochtenen Bescheid hat er lediglich die beantragte Verlegung des Amtssitzes abgelehnt. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Antrag auf Verlegung des Amtssitzes habe den Antrag auf erneute Bestellung zur Notarin 8 mitumfaßt und sei von dem Antragsgegner auch mitbeschieden worden, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid lediglich die Auffassung vertreten, zur Amtssitzverlegung müßten auch die Voraussetzungen des § 4 BNotO für die Bestellung eines Notars an dem in Aussicht genommenen Amtssitz vorliegen; nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner näher aus-geführt, daß nach seiner Auffassung die Voraussetzungen dieser Vorschrift und der dazu erlassenen Bestimmungen der AVNot NRW für die Bestellung der Antragstellerin zur Notarin nicht erfüllt seien. Wenn diese Erwägungen auch die Befürchtung rechtfertigen mögen, daß der Antragsgegner einen Antrag auf erneute Bestellung der Antragstellerin zur Notarin mit entsprechender Begründung ablehnen wird, ändert das nichts daran, daß bisher lediglich eine behördliche Entscheidung über die Amtssitzverlegung getroffen worden ist. Diese kann mit einer Entscheidung über einen Antrag auf Neubestellung zur Notarin nicht gleichgesetzt werden; denn sie unterscheidet sich von dem angefochtenen Verwaltungsakt nach Inhalt und Voraussetzungen. Nach S 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung allerdings auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Auch auf diesem Wege kann aber die Antragstellerin nicht die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, sie erneut zur Notarin zu bestellen. Abgesehen davon, daß in den Fällen des § 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO lediglich eine Bescheidung des Antragstellers beantragt werden kann (§ 111 Abs. 4 9 Satz 2 BNotO i.V.m. S 41 Abs. 4 BRAO) f sind hier die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bisher beim Antragsgegner ihre erneute Bestellung zur Notarin mit dem Amtssitz in Bad Oeynhausen nicht beantragt. Ihr Antrag ging im Behördenverfahren allein dahin, ihren Amtssitz zu verlegen. S 111 BNotO läßt es nicht zu, daß ein Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren eine völlig andere Amtshandlung als die bisher begehrte beantragt; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erst zulässig, wenn die Behörde zu demindest ausreichend Gelegenheit hatte, über einen bei ihr gestellten Antrag im Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Krohn Dittmar Gribbohm Lamers Winter # A