BGH · NotZ 7/87 vom 10.08.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dittmar und Dr. Schierholt am 10. Ende Januar 1986 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, gemäß § 34 BeurkG, § 2258 a BGB seien Testamente in amtliche Verwahrung zu geben, der Erblasser könne den Notar nicht von der Abgabepflicht entbinden. März 1986 nochmals darauf hin, daß die Rechtslage nach § 34 BeurkG eindeutig sei, für den Notar stelle das Erfordernis, Testamente in amtliche Verwahrung zu bringen, trotz des Wortlauts "soll" eine Amtspflicht dar. April 1986 fragte der Antragsteller telefonisch beim Landgericht an, um was für eine Art von Verwaltungsakt es sich bei dem Schreiben vom 12. Mai 1986 an den Antragsgegner bat der Antragsteller, ihm einen Verwaltungsakt zuzustellen, gegen den er gemäß § 111 Abs. 2 BNotO Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne, außerdem legte er nochmals die nach seiner Meinung gegen die Verwahrungspflicht sprechenden Gründe dar. Juli 1986 übersandt worden ist, darauf hingewiesen worden war, daß möglicherweise die Monatsfrist des S Hl Abs. 2 BNotO nicht gewahrt sei, weil nämlich schon das Schreiben vom 12. März 1986 die maßgebliche Weisung enthalten habe, beantragte der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 7. Er hat außerdem geltend gemacht, bei der Verfügung des Antraggegners handele es sich um einen neuen, selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt und im übrigen sei seine Weigerung, das Testament in amtliche Verwahrung zu bringen, eine Amtsverweigerung im Sinne des § 15 BNotO, über die auf Eigenbeschwerde des Notars das Landgericht zu entscheiden habe. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen und die Abgabe der Sache an das Landgericht Dortmund zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 15 BNotO abgelehnt. 1. Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO vom 4. Juni 1986 ist verspätet und daher unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntmachung der Verfügung des Antragsgegners vom 12. März 1986 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO. Sein Inhalt erschöpft sich nicht in der Äußerung einer Rechtsansicht; der Notar wird vielmehr ausdrücklich angewiesen, das Testament unverzüglich in amtliche Verwahrung zu geben. Die Monatsfrist zur Anfechtung des Bescheides (§ 111 Abs. 2 BNotO) ist nicht gewahrt. Wird sie unterlassen, so ist dies ohne Einfluß auf den Lauf der Frist (BGHZ 42, 390, 391 f; Senatsbeschluß vom 25. Der Antragsgegner hat keine neue, wenn auch gleichlautende Sachentscheidung treffen wollen und hat das durch die Formulierung, die Gegenvorstellungen des Antragstellers gäben keine Veranlassung, die "getroffene" Sachentscheidung zu ändern, auch klar zu dem Ausdruck gebracht. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des § 111 Abs. 2 BNotO einzuhalten. Auf eine falsche Rechtsauskunft durch den zuständigen Dezernenten des Landgerichts kann er sich nicht berufen. Die sofortige Beschwerde bleibt somit erfolglos und ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs.4 BNotO, §§ 201,

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Volltext der Entscheidung

2033 077 SS BUNDESGERICHTSHOF NotZ 7/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Dr. P r Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Landgerichts Dortmund, Kaiserstraße 34, 4600 Dortmund. vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln, RflBHM^^^^Vplatz Antragsgegner und Beschwerdegegner WI wegen Anfechtung einer Weisung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dittmar und Dr. Schierholt am 10. August 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,— DM festgesetzt. Gründe ? I. Der Antragsteller ist Notar im Bezirk des Antragsgegners. Am 9. Dezember 1985 errichtete der Fahrhauer Willy zur Niederschrift des Antragstellers ein Testament, dessen letzter Absatz lautet: "Unter Berufung auf meine Grundrechte verbiete ich dem Notar, dieses Testament in gerichtliche Verwahrung zu geben". Ende Januar 1986 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, gemäß § 34 BeurkG, § 2258 a BGB seien Testamente in amtliche Verwahrung zu geben, der Erblasser könne den Notar nicht von der Abgabepflicht entbinden. Als daraufhin der Antragsteller dieser Ansicht widersprach und vor allem verfassungsrechtliche Bedenken geltend machte, wies der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 12. März 1986 nochmals darauf hin, daß die Rechtslage nach § 34 BeurkG eindeutig sei, für den Notar stelle das Erfordernis, Testamente in amtliche Verwahrung zu bringen, trotz des Wortlauts "soll" eine Amtspflicht dar. Wörtlich heißt es dann in dem Schreiben: "Ich muß Sie deshalb anweisen, das Testament des Herrn Willy OfllB (U-Nr. ^|^^85) unverzüglich in amtliche Verwahrung zu geben und sich auch in Zukunft in diesen Fällen nach den geltenden Rechtsnormen zu richten. Ich wäre Ihnen für eine Mitteilung innerhalb eines Monats dankbar, ob das Testament in amtliche Verwahrung gebracht worden ist." Am 13. April 1986 fragte der Antragsteller telefonisch beim Landgericht an, um was für eine Art von Verwaltungsakt es sich bei dem Schreiben vom 12. März 1986 handele und welches Rechtsmittel dagegen gegeben sei. Nach seiner Darstellung erhielt er dabei von dem Dezernenten des Landgerichts "keine brauchbare Auskunft", erst bei einem späteren 4 Rückruf habe der Dezernent ihn auf § 111 BNotO aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 12. Mai 1986 an den Antragsgegner bat der Antragsteller, ihm einen Verwaltungsakt zuzustellen, gegen den er gemäß § 111 Abs. 2 BNotO Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne, außerdem legte er nochmals die nach seiner Meinung gegen die Verwahrungspflicht sprechenden Gründe dar. Der Antragsgegner erwiderte am 20. Mai 1986, auch die Gegenvorstellungen des Notars gäben ihm keine Veranlassung, seine Sachentscheidung abzuändern. Außerdem heißt es in dem Schreiben: "Ich weise Sie deshalb nochmals an, das Testament des Herrn Willy • •• 9em* § 34 Abs. 1 Satz 4 Beurkundungsgesetz in amtliche Verwahrung zu bringen." Gegen diese Verfügung richtet sich der Antrag des Notars vom 4. Juni 1986 auf gerichtliche Entscheidung. Nachdem in einem Schriftsatz des Generalstaatsanwalts Köln vom 11. Juli 1986, der dem Antragsteller am 17. Juli 1986 übersandt worden ist, darauf hingewiesen worden war, daß möglicherweise die Monatsfrist des S Hl Abs. 2 BNotO nicht gewahrt sei, weil nämlich schon das Schreiben vom 12. März 1986 die maßgebliche Weisung enthalten habe, beantragte der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 7. August 1986, der am 8. August 1986 beim Oberlandesgericht einging, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er hat außerdem geltend gemacht, bei der Verfügung des Antraggegners handele es sich um einen neuen, selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt und im übrigen sei seine Weigerung, das 5 Testament in amtliche Verwahrung zu bringen, eine Amtsverweigerung im Sinne des § 15 BNotO, über die auf Eigenbeschwerde des Notars das Landgericht zu entscheiden habe. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen und die Abgabe der Sache an das Landgericht Dortmund zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 15 BNotO abgelehnt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 111 Nr. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Dem Beschluß des Oberlandesgerichts ist zuzustimmen. 1. Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO vom 4. Juni 1986 ist verspätet und daher unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntmachung der Verfügung des Antragsgegners vom 12. März 1986, auf die es hier allein ankommt, gestellt worden ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht gegeben. a) Das Schreiben des Antragsgegners vom 12. März 1986 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO. Sein Inhalt erschöpft sich nicht in der Äußerung einer Rechtsansicht; der Notar wird vielmehr ausdrücklich angewiesen, das Testament unverzüglich in amtliche Verwahrung zu geben. Dies ist die konkrete Regelung eines Einzelfalles und damit ein sty Verwaltungsakt, der auch gemäß § 111 Abs. 1 BNotO nach "diesem Gesetz" - der Bundesnotarordnung - ergangen ist. Der Antragsgegner hat die Weisung nämlich als Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare (§ 93 Abs. 1 BNotO) erteilt. Die Monatsfrist zur Anfechtung des Bescheides (§ 111 Abs. 2 BNotO) ist nicht gewahrt. Der Bescheid ist dem Antragsgegner am 20. März 1986 zugegangen, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 14. Januar 1987 ergibt; einer förmlichen Zustellung bedurfte es nicht (Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 39). Die Antragsschrift des Notars vom 4. Juni 1986 ist erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen, am 5. Juni 1986 zunächst beim unzuständigen Oberlandesgericht Hamm und dann am 16. Juni 1986 beim zuständigen Oberlandesgericht Köln. Die Monatsfrist des § 111 Abs. 2 BNotO hatte mit dem Zugang des Bescheides am 20. März 1986 zu laufen begonnen. Der Umstand, daß der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist ohne Einfluß auf den Lauf dieser Frist. § 58 Abs. 2 VwGO ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht anwendbar. Eine Rechtsmittelbelehrung ist bei den nach der BundesnotarOrdnung ergehenden Verwaltungsakten nicht vorgeschrieben und wegen der Rechtskunde der Beteiligten auch nicht erforderlich. Wird sie unterlassen, so ist dies ohne Einfluß auf den Lauf der Frist (BGHZ 42, 390, 391 f; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82 = DNotZ 1984, 186, 187/188 m. w. Nachw. ). 7 Durch das Schreiben des Antragsgegners vom 20. Mai 1986 ist keine neue Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt worden. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Wiederholung der früheren Entscheidung ("nochmalige" Anweisung). Der Antragsgegner hat keine neue, wenn auch gleichlautende Sachentscheidung treffen wollen und hat das durch die Formulierung, die Gegenvorstellungen des Antragstellers gäben keine Veranlassung, die "getroffene" Sachentscheidung zu ändern, auch klar zu dem Ausdruck gebracht. Die bloße Wiederholung einer früheren Verfügung kann nicht selbständig nach § 111 Abs. 1 BNotO angefochten werden (BGH NotZ 1984, 186, 189 m. w. Nachw.). b) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig - innerhalb von zwei Wochen (§ 22 Abs. 2 FGG) - gestellt worden ist; es ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des § 111 Abs. 2 BNotO einzuhalten. Er hat nach seinen Angaben erkannt, daß es sich bei dem Schreiben vom 12. März 1986 um einen Verwaltungsakt handelte, der eine konkrete Weisung enthielt. Fraglich war für ihn bei seinem Anruf beim Landgericht am 13. April 1986 lediglich, "um was für eine Art von Verwaltungsakt" es sich handelte und welches Rechtsmittel gegeben war. Hierüber hätte er sich innerhalb der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 BNotO ohne Schwierigkeiten durch BeiZiehung eines Kommentars zur Bundesnotarordnung Gewißheit verschaffen können. Auf eine falsche Rechtsauskunft durch den zuständigen Dezernenten des Landgerichts kann er sich nicht berufen. Dieser konnte ihm vielmehr zunächst keine verbindliche Auskunft geben und hat 8 ihn bei einem späteren Rückruf, wie er selbst einräumt, zutreffend auf § 111 BNotO hingewiesen. Die Versäumung der Frist ist danach jedenfalls nicht unverschuldet (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 4/81 = DNotZ 1982, 381). 2. Eine Abgabe der Sache an das Landgericht Dortmund zur Entscheidung über eine angebliche Amtsverweigerung des Notars im Sinne des § 15 BNotO kommt hier nicht in Betracht. Auch insoweit ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts zuzustimmen. Der Notar hat nicht seine Urkundstätigkeit einem Rechtsuchenden gegenüber verweigert, wie es § 15 BNotO voraussetzt. Die Justizverwaltung, der gegenüber er die Befolgung einer Weisung im Rahmen der Dienstaufsicht verweigert hat, ist kein Rechtsuchender im Sinne dieser Vorschrift, und dem Notar, der insoweit nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einnimmt sondern die einer ersten Instanz, steht kein Eigenbeschwerderecht zu (Seybold/ Hornig, BNotO 5. Aufl § 15 Rn. 72 ff). 9 III. Die sofortige Beschwerde bleibt somit erfolglos und ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a F66 zurückzuweisen. Krohn Dittmar Gribbohm Goydke Schierholt