BGH · NotZ 7/83 vom 26.09.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

BNotO §§ 1, 47, 92; DONot § 3 Abs. 1 Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, dem (Anwalts-) Notar die Verwendung der Bezeichnung '’Notariat", auch im Zusammenhang mit Zusätzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei", zu untersagen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 27. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Notarkammer Stuttgart (die die Führung der Bezeichnung "Notariat" durch Nurnotare, wie auch durch Anwaltsnotare für unzulässig hält) wies das Justizministerium Baden-Württemberg durch Erlaß vom 25. September 1981 den Antragsgegner an, die in Betracht kommenden Notare aufzufordern, die Bezeichnung "Notariat", auch im Zusammenhang mit Zusätzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei" in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Bescheid des Landgerichtspräsidenten insoweit aufzuheben, als dem Antragsteller die Bezeichnung "Anwalts- und Notariatskanzlei" auf Praxisschildern und in Briefköpfen untersagt wird. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt s Der Begriff "Notariat" im Zusammenhang mit der Amtsführung des Notars sei der BundesnotarOrdnung nicht fremd. Die Befürchtung, damit werde im Hinblick auf das Behördennotariat in Baden-Württemberg der unzulässige Eindruck erweckt, als stehe der Anwaltsnotar einer Behörde vor, treffe nicht zu, wenn die Bezeichnung "Notariat" mit dem Zusatz "Anwalts- und Notariatskanzlei" gebraucht werde. Dem ist Jedenfalls für diejenigen Fälle beizutreten, in denen es sich (wie hier) darum handelt, einer von der Landesjustizverwaltung als oberster Aufsichtsbehörde (§92 Ziffer 3 BNotO) vertretenen Auffassung im Bezirk des Landgerichts Geltung zu verschaffen. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß dies den Notar nach der Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben, der Regelung seiner Amtsbefugnisse und der Ausgestaltung seines Berufsbildes in die nächste Nachbarschaft des öffentlichen Dienstes rückt; daß daraus den Aufsichtsbehörden die Befugnis erwächst, auf seine Amtsführung - soweit dies die Unabhängigkeit des ihm übertragenen Amtes nicht berührt - durch Verwaltungsvorschriften und Weisungen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluß zu nehmen, und daß sie sich im Rahmen dieses Ermessens halten, wenn ihre Maßnahmen mit dem das gesamte Notariatsrecht beherrschenden Grundsatz einer geordneten Rechtspflege in Einklang stehen. Nur der letztere Sprachgebrauch kann für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein, ob der Notar im Geschäftsverkehr sein Amt oder seine Geschäftsstelle als "Notariat" bezeichnen darf.b) Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß im allgemeinen Sprachgebrauch das dem Notar übertragene Amt (auch) als "Notariat" bezeichnet wird. Sie trägt damit auch im Sprachgebrauch dem Umstand Rechnung, daß es sich um ein an die Person des Notars gebundendes Amt handelt (§§ 1, kl BNotO; Seybold/Homig BNotO § 1 Rn 9). Dies ist auch nicht dadurch geschehen, daß die Bundesnotarordnung in den §§ 56 ff das Wort "Notarverweser" (§ 40 BNotO) durch "Notariatsverweser" ersetzt hat. Die Einrichtung des Notarverwesers wurde aus dem Bayerischen Notariats recht (Art. 95 ff BayNotG) in die Reichsnotarordnung übernommen, um von der Rechtspflege nachteilige Folgen abzuwenden, die sich daraus ergeben könnten, daß Träger des Notaramts nicht eine von der Person unabhängige Behörde ist (Seybold/Hornig BNotO 56 Rn 2). § 3 DONot regelt nicht nur die Art, sondern auch den Umfang der Beschilderung und verpflichtet den Notar hierbei auf eine personenbezogene Amtsbezeichnung: Gemäß § 3 Abs. 1 DONot ist der Notar berechtigt, seine Geschäftsstelle durch ein Amtsschild mit dem Landeswappen und der Aufschrift "Notar" zu kennzeichnen. e) Wenn die Justizverwaltung den Notar verpflichtet, auf seine Geschäftsstelle auch in seinen Briefbögen nur als "Notar" hinzuweisen, so deckt sich das mit der zur Beschilderung der Geschäftsstelle getroffenen Regelung des § 3 DONot. Dies ist auch sachgerecht. Ein Gebrauch als Bezeichnung für die Geschäftsstelle des Notars der Bundesnotarordnung kann daher beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über dessen personenbezogenes Berufsbild führen (Weingärtner/Schöttler DONot Rn 46). 3. Für das Württemberg!sehe Rechtsgebiet (den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) kommt hinzu, daß hier nebeneinander die Institutionen des Notariats der Bundesnotarordnung und des Bezirksnotariats des Baden-Württembergischen Landesrechts bestehen, wodurch eine Verwechslungsgefahr geschaffen wird. b) Das Bezirksnotariat unterscheidet sich nicht nur in seiner Struktur vom personenbezogenen Notaramt der Bundesnotarordnung, sondern auch durch ein wesentlich umfangreicheres Dienstleistungsangebot. Bei dieser Rechtslage bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob - worüber die Parteien streiten - in der Bezeichnung "Anwalts- und Notariatskanzlei" ein nach § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare unzulässiges Werben um Praxis zu sehen ist, oder ob aus einem Beschluß der für die Aufstellung der Richtlinien zuständigen Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer (§ 78 Nr. 5 BNotO) vom 11. Mai 1979, die die Bezeichnung "Notariat" für unzulässig hält,bereits auf das Bestehen einer diesbezüglichen allgemeinen Standesüberzeugung der Notare geschlossen werden kann (vgl.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2025 010 BNotO §§ 1, 47, 92; DONot § 3 Abs. 1 Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, dem (Anwalts-) Notar die Verwendung der Bezeichnung '’Notariat", auch im Zusammenhang mit Zusätzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei", zu untersagen. BGH, Beschl. v. 26. September 1983 - NotZ 7/83 ~ Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF "0*2 7/s? BESCHLUSS in dem Verfahren des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart, Istraße^B, Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Rudolf Istraße Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Führens einer Amtsbezeichnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Gribbohm sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 27. Januar 1983 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart vom 1# Februar 1982 (383-IV/l2/8) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 5.000,— DM festgesetzt. Y2, Gründe I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar in Stuttgart. Er übte seine Praxis gemeinsam mit dem 1982 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. Oskar W^m^aus. Die gemeinsamen Briefbögen enthalten im Kopf die Bezeichnung "Anwaltsund Notariatskanzlei", die der Antragsteller auf seinen Briefbögen weiterhin verwenden will. Auch weist er durch Schilder mit dieser Bezeichnung auf seine Geschäftsstelle hin. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Notarkammer Stuttgart (die die Führung der Bezeichnung "Notariat" durch Nurnotare, wie auch durch Anwaltsnotare für unzulässig hält) wies das Justizministerium Baden-Württemberg durch Erlaß vom 25. September 1981 den Antragsgegner an, die in Betracht kommenden Notare aufzufordern, die Bezeichnung "Notariat", auch im Zusammenhang mit Zusätzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei" in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Der Antragsgegner tat dies durch Schreiben vom 6. Oktober 1981. Die hiergegen von den sechs Notaren erhobenen Einwendungen legte der Antragsgegner dem Justizministerium vor, das in seinem Erlaß vom 18. Januar 1982 (3830-1/156) bei seiner Auffassung verblieb und hiervon die Präsidenten der übrigen Landgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks unterrichtete. Daraufhin untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller durch Bescheid vom 1. Februar 1982 (wie auch den fünf anderen Notaren), weiterhin die Bezeichnung "Notariat", mit oder ohne Zusatz, auf Praxisschildern oder in Briefköpfen oder in sonstiger Weise zu führen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Bescheid des Landgerichtspräsidenten insoweit aufzuheben, als dem Antragsteller die Bezeichnung "Anwalts- und Notariatskanzlei" auf Praxisschildern und in Briefköpfen untersagt wird. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat diesem Antrag stattgegeben . Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt s Der Begriff "Notariat" im Zusammenhang mit der Amtsführung des Notars sei der BundesnotarOrdnung nicht fremd. Er entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Wenn dem Antragsteller mit der Bestellung zu dem Anwaltsnotar ein "Notariat" übertragen worden sei, dürfe er seine Kanzlei auch so bezeichnen. Die Befürchtung, damit werde im Hinblick auf das Behördennotariat in Baden-Württemberg der unzulässige Eindruck erweckt, als stehe der Anwaltsnotar einer Behörde vor, treffe nicht zu, wenn die Bezeichnung "Notariat" mit dem Zusatz "Anwalts- und Notariatskanzlei" gebraucht werde. Gegen diesen, ihm am 17. Februar 1983 zugestellten Beschluß richtet sich die am 2. März 1983 beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners . II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. 1. Der Antragsgegner war zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheids zuständig. Gemäß § 92 Ziffer 1 BNotO obliegt ihm die Aufsicht Uber die Notare des Landgerichtsbezirks. Nach Seybold/Hornig BNotO, 5. Aufl© § 92 Rn 3 ist damit mangels einer besonderen Zuständigkeitsregelung der Landes Justizverwaltung eine Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten als "erster Aufsichtsinstanz" gegeben. Dem ist Jedenfalls für diejenigen Fälle beizutreten, in denen es sich (wie hier) darum handelt, einer von der Landesjustizverwaltung als oberster Aufsichtsbehörde (§92 Ziffer 3 BNotO) vertretenen Auffassung im Bezirk des Landgerichts Geltung zu verschaffen. 2. Der Notar ist unabhängiger Träger eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (§1 BNotO). Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß dies den Notar nach der Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben, der Regelung seiner Amtsbefugnisse und der Ausgestaltung seines Berufsbildes in die nächste Nachbarschaft des öffentlichen Dienstes rückt; daß daraus den Aufsichtsbehörden die Befugnis erwächst, auf seine Amtsführung - soweit dies die Unabhängigkeit des ihm übertragenen Amtes nicht berührt - durch Verwaltungsvorschriften und Weisungen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluß zu nehmen, und daß sie sich im Rahmen dieses Ermessens halten, wenn ihre Maßnahmen mit dem das gesamte Notariatsrecht beherrschenden Grundsatz einer geordneten Rechtspflege in Einklang stehen. Dies alles ist ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 84, 52). Zu Unrecht meint hingegen das Oberlandesgericht, der angefochtene Bescheid stehe mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht in Einklang. a) Das Wort "Notariat11 kann zweierlei Bedeutung haben. Einmal bezeichnet es das Rechtsgebiet, die "Einrichtung des Notariats" (Art. 138 GG) und seine Institutionen in Begriffen wie "Notariatsverfassung","Notariatsrecht" , "Anwaltsnotariat",'’Behördennotariat" etc. Zum anderen kann es das dem Notar übertragene konkrete Amt bezeichnen. Nur der letztere Sprachgebrauch kann für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein, ob der Notar im Geschäftsverkehr sein Amt oder seine Geschäftsstelle als "Notariat" bezeichnen darf. b) Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß im allgemeinen Sprachgebrauch das dem Notar übertragene Amt (auch) als "Notariat" bezeichnet wird. Indes kommt dem allgemeinen Sprachgebrauch für die Frage, was den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, allenfalls eine unterstützende Bedeutung zu. Bis zu dem Inkrafttreten der ReichsnotarOrdnung vom 13.2.1937 war die Bezeichnung "Notariat" auch in der Rechtsspräche üblich. So wurde in Preußen nach der Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 23.9.1924 (JMBL 362) dem Notar das "Notariat" verliehen. Dem gegenüber spricht die Reichs- und ihr folgend die Bundesnotarordnung vom "Notaramt" oder dem "Amt des Notars". Sie trägt damit auch im Sprachgebrauch dem Umstand Rechnung, daß es sich um ein an die Person des Notars gebundendes Amt handelt (§§ 1, kl BNotO; Seybold/Homig BNotO § 1 Rn 9). Das "Amt" oder die "Geschäftsstelle" des Notars werden an keiner Stelle des Gesetzes als "Notariat" bezeichnet. Soweit die Bundesnotarordnung die Bezeichnung "Notariat” in zusammengesetzten Begriffen beibehält (§ 51 Abs. 5s "Notariatsakten"; § 56 Abs. 2: "Notariatsgeschäfte" )»geschieht dies verkürzend, ohne damit eine von der Person des Notars losgelöste Institutionalisierung der Notarstelle auszudrücken. Dies ist auch nicht dadurch geschehen, daß die Bundesnotarordnung in den §§ 56 ff das Wort "Notarverweser" (§ 40 BNotO) durch "Notariatsverweser" ersetzt hat. Die Änderung erfolgte aus sprachlichen Gründen, um im Geschäftsverkehr einer Verwechselung mit dem Notarvertreter vorzubeugen (Seybold/Hornig BNotO § 56 Rn 4). Eine inhaltliche Änderung des bisherigen Rechtszustandes war damit nicht verbunden. Die Einrichtung des Notarverwesers wurde aus dem Bayerischen Notariats recht (Art. 95 ff BayNotG) in die Reichsnotarordnung übernommen, um von der Rechtspflege nachteilige Folgen abzuwenden, die sich daraus ergeben könnten, daß Träger des Notaramts nicht eine von der Person unabhängige Behörde ist (Seybold/Hornig BNotO 56 Rn 2). Der Notarverweser (Notariatsverweser) wird durch seine Bestellung (§ 57 Abs. 2) gemäß §§ 57 Abs. 1, 1 BNotO Träger eines ihm persönlich übertragenen selbständigen Amtes (Seybold/ Hornig BNotO § 1 Rn 9)* Er führt sein eigenes Amtssiegel (§ 34 Abs. 2 DONot). c) Zu den die äußere Amtsführung des Notars betreffenden - seine Unabhängigkeit nicht berührenden -Angelegenheiten gehört ebenso wie die Regelung seiner Amtsbezeichnung die Kennzeichnung seiner Geschäftsstelle (§ 3 DONot). Es ist nicht nur wünschenswert, sondern entspricht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, daß 8 der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes gegenüber dem Bürger in sich überall gleich darstellender Weise nach außen in Erscheinung tritt (Senatsbeschluß vom 5.5. 1980 - NotZ 9/79 - DNotZ 1980, 708, 709). Daraus folgt die Befugnis der Landesjustizverwaltung, dem Notar eine einheitliche Kennzeichnung seiner Geschäftsstelle vorzuschreiben. Das hat das Oberlandesgericht verkannt. Indem es dem Notar die Bezeichnung seiner Geschäftsstelle (im Rahmen des sprachlich Möglichen) freistellt, entzieht es in Wahrheit die Geschäftsstellenbezeichnung in unzulässiger Weise der Regelungsbefugnis der Justizverwaltung und damit ihrer "Ordnung” durch die Rechtspflege. d) Von der Befugnis, die Kennzeichnung der Geschäft stelle des Notars zu regeln, haben die LandesJustizverwaltungen übereinstimmend Gebrauch gemacht, soweit es sich um deren "Beschilderung" handelt. § 3 DONot regelt nicht nur die Art, sondern auch den Umfang der Beschilderung und verpflichtet den Notar hierbei auf eine personenbezogene Amtsbezeichnung: Gemäß § 3 Abs. 1 DONot ist der Notar berechtigt, seine Geschäftsstelle durch ein Amtsschild mit dem Landeswappen und der Aufschrift "Notar" zu kennzeichnen. Das Wort "Notar" war schon durch die AV.d.RJM vom 16.2.1939 (DtJustiz 346) zur Reichsnotarordnung vorgeschrieben. Auch vor dieser Ausführungsverordnung, die das staatliche Hoheitszeichen in das Amtsschild des Notars einführte, galt die Regelung, daß dieses den Namen und die Amtsbezeichnung (also die Aufschrift "Notar") zu tragen hatte (Vollmer/Schwarz RNotO § 2 JZ Anm. 7)* Die Aufschrift "Notariat” ist daher unzulässig (Weingärter/Schöttler DONot Rn 51; so schon Seybold/ Hornig RNotO 3. Aufl. § 2 Anm. IV). Neben dem Amtsschild darf (oder statt des Amtsschildes muß) der Notar gemäß § 3 Abs. 2 DNotO "Namensschilder” führen. Die Führung eines "Praxisschildes" ("Anwaltsund Notariatskanzlei") ist daher schon nach § 3 DONot nicht zulässig. e) Wenn die Justizverwaltung den Notar verpflichtet, auf seine Geschäftsstelle auch in seinen Briefbögen nur als "Notar" hinzuweisen, so deckt sich das mit der zur Beschilderung der Geschäftsstelle getroffenen Regelung des § 3 DONot. Dies ist auch sachgerecht. Der Begriff "Notariat" ist weiter als der des Notaramts der Bundesnotarordnung. Er umfaßt auch das von der Bundesnotarordnung nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat (§§ 114 ff BNotO). Überdies drückt er eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufes aus. Ein Gebrauch als Bezeichnung für die Geschäftsstelle des Notars der Bundesnotarordnung kann daher beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über dessen personenbezogenes Berufsbild führen (Weingärtner/Schöttler DONot Rn 46). 3. Für das Württemberg!sehe Rechtsgebiet (den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) kommt hinzu, daß hier nebeneinander die Institutionen des Notariats der Bundesnotarordnung und des Bezirksnotariats des Baden-Württembergischen Landesrechts bestehen, wodurch eine Verwechslungsgefahr geschaffen wird. 10 a) Das vom Landesgesetzgeber durchgängig so bezeich-nete "Notariat” (§§ 13 ff LFGG) ist eine Behörde. Sie ist mit einem oder mehreren Notaren besetzt (§ 17 LFGG). Die beamteten Notare ("Notare im Landesdienst") sind Notare "bei den Notariaten" (§ 28 LFGG). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Bezirksnotariat die Regel. Nuroder Anwaltsnotare sollen nur bestellt werden "soweit dafür neben den Notaren im Landesdienst ein Bedürfnis besteht" (§ 3 LFGG). b) Das Bezirksnotariat unterscheidet sich nicht nur in seiner Struktur vom personenbezogenen Notaramt der Bundesnotarordnung, sondern auch durch ein wesentlich umfangreicheres Dienstleistungsangebot. Ihm ist die Erledigung von Angelegenheiten zugewiesen, die außerhalb Baden-Württembergs zur Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören. Das Notariat ist Nachlaßgericht (§ 38 LFGG); es ist zuständig für Nachlaß- und TeilungsSachen, die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen und (soweit § 37 LFGG nichts anderes bestimmt) für Vormundschaftssachen (§ 1 Abs. 2 LFGG). Die Notare und Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zu dem Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter (§ 28 LFGG); diese unterstehen der Aufsicht des Notars (§4 LFGG) und führen das Amtssiegel des Notariats (§ 28 LFGG). c) Bestehen in einem Rechtsgebiet zwei sich in ihrem öffentlichen Dienstleistungsangebot nur teilweise deckende Notariatsformen, so entspricht es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, dies dem rechtsuchenden Publikum durch unterschiedliche Amtsbezeichnungen deutlich zu machen. Da für die vom Gesetz- 11 geber als “Notariat” bezeichnete Behörde nur diese Bezeichnung in Frage kommt, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Justizverwaltung die Bezeichnung "Notariat" der Behörde vorbehält. 4. Bei dieser Rechtslage bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob - worüber die Parteien streiten - in der Bezeichnung "Anwalts- und Notariatskanzlei" ein nach § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare unzulässiges Werben um Praxis zu sehen ist, oder ob aus einem Beschluß der für die Aufstellung der Richtlinien zuständigen Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer (§ 78 Nr. 5 BNotO) vom 11. Mai 1979, die die Bezeichnung "Notariat" für unzulässig hält,bereits auf das Bestehen einer diesbezüglichen allgemeinen Standesüberzeugung der Notare geschlossen werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 20.12.1965 - NotSt (Brfg) 2/65 - DNotZ 1966, 409, 414). Krohn Dittmar Windisch Lamers Gribbohm