BGH · NotZ 7/77 vom 28.11.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 1972 Notarin für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit dem Amtssitz in Ründeroth (Jetzt Engels-kirchen-Ründeroth). Den dagegen rechtzeitig eingereichten Antrag der Notarin auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht, nachdem es den Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung ausgesetzt hatte, durch Beschluß vom 1. Beide Parteien haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen, die Kosten des Verfahrens jeweils dem Gegner aufzuerlegen. Nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu befinden; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ^ ist § 13 a FGG zu entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dabei sind zwar, wie der Senat in den angeführten Beschlüssen zu dem Ausdruck gebracht hat, in erster Linie die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsmittels oder sonstigen Begehrens zu berücksichtigen Schließlich war ihr Ehemann ebenfalls Notar, bei dem die gleichen Probleme aufgetreten wären, wenn man bei der Eheschließung den Mädchennamen der Antragstellerin als Familiennamen hätte wählen können und gewählt hätte. Der Antragstellerin war ein gewisses Interesse nicht abzusprechen, nach der Eheschließung ihren Mädchennamen als Notarin wenigstens für eine Übergangszeit fortzuführen. Die von der Antragstellerin geschilderten Erschwernisse, die die Amtsführung des offenbar nur kleinen, von häufigem Wechsel des Amtsinhabers heimgesuchten Notariats unter ihrem neuen Familiennamen mit sich brachte (Anschein eines erneuten Wechsels des Amtsinhabers, nicht eindeutig akustische Aufnahme als Namenszusammensetzung z.B. am Telefon, schlechte Auffindbarkeit der Antragstellerin im Telefonbuch bei Unzulässigkeit einer Doppeleintragung und dergleichen mehr) sind nicht ganz von der Hand zu weisen. Sie lassen es verständlich erscheinen, daß die Antragstellerin einen Weg gesucht hat, den Nachteilen zu entgehen, die ihr durch ihre Heirat drohten, die für sie aber von vornherein nur vorübergehender Art waren, weil sie naturgemäß seit dem Eheschluß einen möglichst baldigen Wechsel des Amtssitzes in die Nähe ihres Ehemanns im Sinn hatte. Durch die mehrmalige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners bis zur Rechtskraft des vom Oberlandesgericht erlassenen Beschlusses hat die Antragstellerin - gleichgültig ob sie im Recht war oder nicht - tatsächlich erreicht, was sie angestrebt hat. Daß sich das Interesse der Antragstellerin, ihren Mädchennamen als Notarin weiterzuführen, auf ihren Amtssitz in Ründeroth beschränkte, sie von diesem wirtschaftlich schwachen Notariat aber über kurz oder lang wegstrebte und damit die nicht im Einklang mit dem Familiennamen stehenden Namensführung von der Antragsteller n nur vorübergehend beabsichtigt war, lag auf der Hand. Möglicherweise wäre es deshalb auch für den Antragsgegner - gleichgültig ob er zu der von ihm erlassenen Verfügung berechtigt war oder nicht - geboten gewesen, eine Ubergangsregelung zu finden, die den Interessen der Antragstellerin gerecht wurde. Sie ist durch die Außervollzugsetzung der angefochtenen Verfügung über den zu überbrückenden Zeitraum hinweg tatsächlich erreicht worden. 3. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, daß nach Erledigung der Hauptsache, ohne entscheidend auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang abzustellen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Daher hat von den Gerichtskosten beider Rechtszüge die Antragstellerin die Hälfte zu tragen, während ein Kostenausspruch gegen den Antragsgegner entfällt, weil dieser Kostenfreiheit genießt (Senatsbeschluß vom 2.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2024 042 BUNDESGERICHTSHOF Notz 7/77 BESCHLUSS in dem Verfahren der Notarin Ant^e D - W 9 - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegen den Präsidenten des Landgerichts Köln, >latz - Antragsgegner und Beschwerdegegner - vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in >latzÄ 2 SS Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 28. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dr. Groth beschlossen: Die Antragstellerin hat die Hälfte der Gerichtskosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Die am 1937 geborene Antrags teil er in ist seit 19. Mai 1972 Notarin für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit dem Amtssitz in Ründeroth (Jetzt Engels-kirchen-Ründeroth). Am 20. Dezember 1974 hat sie den Notar Dr. Karl Clemens geheiratet. Gegenüber dem Standes- beamten hat sie gemäß § 1555 a.F. BGB erklärt, daß sie dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzufüge. Im Familienbuch ist deshalb der Name der Antragstellerin mit DflHB-WflHM angegeben. Ihr Notariat führte sie trotzdem unter ihrem Mädchennamen weiter. Daraufhin wies sie der Antragsgegner durch Verfügung vom 9. Februar 1976 an, ab sofort in Ausübung ihres Amtes und ihres Berufes den Familiennamen Daniels-Wiesmann zu führen. Den dagegen rechtzeitig eingereichten Antrag der Notarin auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht, nachdem es den Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung ausgesetzt hatte, durch Beschluß vom 1. Februar 1977 zurückgewiesen. Dagegen hat die Notarin frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Durch Urkunde des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1977 ist der Amtssitz der Antragstellerin von Engelskirchen nach Bonn-Beuel verlegt worden. Dort übt sie ihr Amt unter ihrem Familiennamen aus. Beide Parteien haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen, die Kosten des Verfahrens jeweils dem Gegner aufzuerlegen. II. Nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu befinden; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ^ ist § 13 a FGG zu entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1966 - NotZ 2/66 = DNotZ 1967, 330; vom 15. Juli 1969 - NotZ 1-2/69 = DNotZ 1970, 56; vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71 - DNotZ 1973, 438; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 * DNotZ 1975, 47; vom 10. Januar 1975 - NotZ 2/74). Dabei sind zwar, wie der Senat in den angeführten Beschlüssen zu dem Ausdruck gebracht hat, in erster Linie die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsmittels oder sonstigen Begehrens zu berücksichtigen (so auch der Anwaltssenat BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300 mit weiteren Nachweisen) . Der Verfahrensausgang ist aber nicht schlechthin entscheidend (BGH NJW 1954, 1038), Die Erfolgsaussicht des Hauptbegehrens wird im Rahmen der Kostenentscheidung des § 91 a ZPO ohnehin nur summarisch überprüft. Der Richter kann grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (Senatsbeschluß BGHZ 67, 343, 345/346 mit weiteren Nachweisen insbesondere BGH NJW 1954, 1038). Davon macht der Senat hier Gebrauch. 1. § 1355 a.F. BGB, unter dessen Geltung die Antragstellerin geheiratet hat, galt als verfassungswidrig. Diesen Standpunkt hat jedenfalls der Bundesminister der Justiz in einer vor dem Bundesverfassungsgericht schwebenden Vorlagesache selbst vertreten. Die Bestimmung wurde denn auch mit Wirkung vom 1. Juli 1976 durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421) geändert. Auch die Neufassung ist umstritten, zu demindest was die vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Ehen angeht. In diesen Fällen bleibt gemäß Art. 12 Nr. 2 des 1. EheRG den Ehefrauen, die - wie die Antragstellerin - nach bis dahin geltendem Recht dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzugefügt hatten, nur die Möglichkeit, ihren Mädchennamen dem Ehenamen nunmehr voranzustellen. Damit waren aber nicht alle Konfliktsfälle gelöst, wie sich gerade bei der Antragsteilerin zeigte, der nicht daran gelegen sein konnte, auf Dauer einen anderen als den bisherigen Familiennamen zu führen. Schließlich war ihr Ehemann ebenfalls Notar, bei dem die gleichen Probleme aufgetreten wären, wenn man bei der Eheschließung den Mädchennamen der Antragstellerin als Familiennamen hätte wählen können und gewählt hätte. Immerhin ist im Ver- lauf des Gesetzgebungsverfahrens im Vermittlung saus schuß der Vorschlag gemacht worden, dem Ehegatten, dessen Geburtsname nicht Ehename oder Bestandteil des Ehenamens wird, zu gestatten, seinen bisherigen Namen im Beruf fortzuführen. Damit wäre der Antragstellerin gedient gewesen. Eine solche Lösung erschien zu demindest diskutabel. Der Antragstellerin war ein gewisses Interesse nicht abzusprechen, nach der Eheschließung ihren Mädchennamen als Notarin wenigstens für eine Übergangszeit fortzuführen. Die von der Antragstellerin geschilderten Erschwernisse, die die Amtsführung des offenbar nur kleinen, von häufigem Wechsel des Amtsinhabers heimgesuchten Notariats unter ihrem neuen Familiennamen mit sich brachte (Anschein eines erneuten Wechsels des Amtsinhabers, nicht eindeutig akustische Aufnahme als Namenszusammensetzung z.B. am Telefon, schlechte Auffindbarkeit der Antragstellerin im Telefonbuch bei Unzulässigkeit einer Doppeleintragung und dergleichen mehr) sind nicht ganz von der Hand zu weisen. Sie lassen es verständlich erscheinen, daß die Antragstellerin einen Weg gesucht hat, den Nachteilen zu entgehen, die ihr durch ihre Heirat drohten, die für sie aber von vornherein nur vorübergehender Art waren, weil sie naturgemäß seit dem Eheschluß einen möglichst baldigen Wechsel des Amtssitzes in die Nähe ihres Ehemanns im Sinn hatte. Durch die mehrmalige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners bis zur Rechtskraft des vom Oberlandesgericht erlassenen Beschlusses hat die Antragstellerin - gleichgültig ob sie im Recht war oder nicht - tatsächlich erreicht, was sie angestrebt hat. Damit war ihren Interessen Genüge getan. 2. Andererseits war für den Antragsgegner die Antragstellerin ein ganz besonders gelagerter Fall. Er wird sich in dieser Form schwerlich wiederholen, da sich bei neuen Eheschließungen unter der Geltung des jetzigen § 1355 BGB andere Möglichkeiten für die Bildung des Familiennamens bieten, wobei gerade der Geburtsname der Frau als Familienname gewählt werden kann. Daß sich das Interesse der Antragstellerin, ihren Mädchennamen als Notarin weiterzuführen, auf ihren Amtssitz in Ründeroth beschränkte, sie von diesem wirtschaftlich schwachen Notariat aber über kurz oder lang wegstrebte und damit die nicht im Einklang mit dem Familiennamen stehenden Namensführung von der Antragsteller n nur vorübergehend beabsichtigt war, lag auf der Hand. Möglicherweise wäre es deshalb auch für den Antragsgegner - gleichgültig ob er zu der von ihm erlassenen Verfügung berechtigt war oder nicht - geboten gewesen, eine Ubergangsregelung zu finden, die den Interessen der Antragstellerin gerecht wurde. Sie ist durch die Außervollzugsetzung der angefochtenen Verfügung über den zu überbrückenden Zeitraum hinweg tatsächlich erreicht worden. Interessen der Rechtsuchenden sind dadurch nicht gefährdet worden, wie sich gezeigt hat. 3. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, daß nach Erledigung der Hauptsache, ohne entscheidend auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang abzustellen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Daher hat von den Gerichtskosten beider Rechtszüge die Antragstellerin die Hälfte zu tragen, während ein Kostenausspruch gegen den Antragsgegner entfällt, weil dieser Kostenfreiheit genießt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71 * DNotZ 1973» 438). Außergerichtliche Auslagen sind gemäß § 13 a FGG beiderseits nicht zu erstatten. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.. Vogt Fortmann Girisch Groth Krohn