BGH · NotZ 7/75 vom 30.07.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5* April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie die Notare Dr. Becker und Dr. Groth beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle - Senat für Notarsachen - vom 30. Im Verlauf einer beim Antragsteller im Jahre 1971 durchgeführten Überprüfung seiner Amtsgeschäfte konnte nicht geklärt werden,ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Bereits in BGHZ 61, 312 hat der Senat ausgesprochen, daß ein Notar grundsätzlich nur dann angemessen versichert ist, wenn er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 IM abgeschlossen hat. Danach muß von einem Notar nunmehr ausnahmslos verlangt werden, daß er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssuome von mindestens 100.000 DM hält. Von jedem Notar, mag der Umfang seiner Geschäfte noch so gering sein, können aber jederzeit ein oder mehrere (z.B. mehrere gleichartige) Geschäfte zu behandeln sein, deren Geschäftswert um 100.000 DM beträgt und bei denen daher mit dem Eintritt eines Schadens in einer solchen - jedenfalls unter den heutigen Verhältnissen durchaus nicht außergewöhnlichen - Höhe ernstlich gerechnet werden muß. Die Notwendigkeit, eine Notar-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM abzuschließen, kann deshalb durch den geringen Umfang einer (städtischen oder ländlichen) Notariatspraxis nicht in Frage gestellt werden.

Schlagwörter

GeschäftBerufshaftpflichtversicherungNotarAntragsgegnerHöhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Notz 7/75 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Wolfgang Sl straße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Landgerichts in Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5* April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie die Notare Dr. Becker und Dr. Groth beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle - Senat für Notarsachen - vom 30. Juli 1975 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist 1908 geboren, seit 1935 in Hannover als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1951 dort auch zu dem Notar bestellt. Mit notariellen Geschäften ist er in einem nicht bedeutenden Maße befaßt; in den Jahren 1971 bis 1973 hatte er im Jahresdurchschnitt rund 70 Sachen zu erledigen. Im Verlauf einer beim Antragsteller im Jahre 1971 durchgeführten Überprüfung seiner Amtsgeschäfte konnte nicht geklärt werden,ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Nach mehrfacher Abmahnung gab ihm deshalb der Antragsgegner mit Verfügung vom 27. September 1972 auf, bis spätestens 20. Oktober 1972 eine solche Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 100.000 DM abzuschließen. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtli che Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet. Bereits in BGHZ 61, 312 hat der Senat ausgesprochen, daß ein Notar grundsätzlich nur dann angemessen versichert ist, wenn er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 IM abgeschlossen hat. Daran ist festzuhalten. Was für 1973 anzunehmen war, gilt für die derzeitigen Verhältnisse erst recht. Die damals noch offengelassene Frage, ob bei Notariaten mit ganz unbedeutendem Geschäftsumfang hiervon abgesehen werden könne, hat der Senat inzwischen verneint (zwei Beschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 4/75 = BGHZ 65, 209 = DNotZ 1976, 185 und NotZ 6/75 = DNotZ 1976, 186). Danach muß von einem Notar nunmehr ausnahmslos verlangt werden, daß er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssuome von mindestens 100.000 DM hält. Die Pflicht zu dem Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung besteht für einen Notar nicht nur in seinem eigenen Interesse. Die Haftpflichtversicherung dient vielmehr auch - und sogar in erster Linie - dazu, die Rechtsuchenden bei einem schuldhaften Versehen des Notars vor Schaden zu bewahren. Deswegen muß die Versicherung in einer solchen Höhe abgeschlossen werden, daß die meisten Haftpflichtfälle ausgeglichen werden können, wie sie erfahrungsgemäß auch einem zuverlässigen, gewissenhaften Notar unterlaufen können. Von jedem Notar, mag der Umfang seiner Geschäfte noch so gering sein, können aber jederzeit ein oder mehrere (z.B. mehrere gleichartige) Geschäfte zu behandeln sein, deren Geschäftswert um 100.000 DM beträgt und bei denen daher mit dem Eintritt eines Schadens in einer solchen - jedenfalls unter den heutigen Verhältnissen durchaus nicht außergewöhnlichen - Höhe ernstlich gerechnet werden muß. Die Notwendigkeit, eine Notar-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM abzuschließen, kann deshalb durch den geringen Umfang einer (städtischen oder ländlichen) Notariatspraxis nicht in Frage gestellt werden. In vielen Fällen wird dieser Mindestbetrag nicht einmal ausreichen. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen. Vogt BÖrtzler Girisch Dr. Becker Dr. Groth