BGH · NotZ 7/69

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 27» Januar 1969 werden zurückgewiesen 0 Mit Bescheid vom 40 Juni 1968 lehnte der Antragsgegner die Bestellung zu dem Notar ab* Der Antragstoi1er beantragte gegen diese Verfügung rechtzeitig gerichtliche Entscheidung * Das Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - hat mit dem angefochtenen Beschluß den Bescheid vom 4* Juni 1968 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragssteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden* i 2«, Wenn in Hessen nach § 3 Abs«, 2 BNotO nur Rechtsanwälte zu dem Notar bestellt werden können, so folgt daraus zwingend, daß alle Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt zulässigerweise im Rahmen seines Berufes ausübt, nicht Gegenstand der Nachprüfung in der Richtung sein können, ob sie mit dem Notaramt vereinbar sind« Deshalb fällt nach richtiger Auffassung die Berufsausübung des Rechtsanwalts niemals unter die nach § 8 Abs« 2 BNotO genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten des Anwaltsnotars (Scy-bold/Hornig aaO § 8 Anm» 38); denn alles, was zur Berufsausübung des Rechtsanwalts gehört, ist bei Anwaltsnotaren genehmigungsfrei (BGH Urteil vom 3» Dezember 1966 NotSt (Brfg) 2/66 = DNotZ 1967? 4o Der Rechtsanwalt ist, von den Ausnahmen der §§ 48 und 49 BRAO (Beiordnung und Pflichtverteidigung) abgesehen, zur forensischen Tätigkeit nicht verpflichtet«, Er kann sich z.Bo völlig auf die reine Rechtsberatung, aber auch auf die Hilfeleistung in Steuersachen spezialisieren und konzentrieren« Er unterliegt keinerlei Beschränkungen in der Gestaltung seiner Mandate« Es ist ihm nicht verwehrt, die ständige Beratung eines Klienten in Steuersachen vertraglich zu übernehmen, All das ist nicht nur erlaubte anwaltliche Tätigkeit, sondern entspricht in vollem Umfang dem Berufsbild des Rechtsanwaltes, wie es sich aus § 3 Abs« 1 BRAO ergibt« Ein Rechtsanwalt, der seine berufliche Tätigkeit in dieser Weise ausübt, ist beim Vorliegen der sonstigen vom Antragsgegner im Erlaß vom 27, April I96I aufgestellten Voraussetzungen daher genauso zu dem Notar zu bestellen 5o Daß die Spezialisierung auf die Hilfeleistung in Steuersachen einen wesentlichen Teil der anwaltlichen Rechtsberatung darstellt, kommt auch darin zu dem Ausdruck, daß dem Rechtsanwalt vom Vorstand der Rechtsanwalt skammer gestattet werden kann, die Bezeichnung 11 Fachanwalt für Steuer recht11 zu führen (§ S3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts}* Sowenig ihm die Bestellung zu dem Notar nur mit Rücksicht auf diese Bezeichnung versagt werden dürfte, sowenig kann aber die Versagung der Bestellung damit gerechtfertigt werden, der Bewerber übe neben seinem Beruf als Rechtsanwalt auch den des Steuerberaters aus0 Denn da sich die Betätigung im Beruf des Steuerberaters, wie ausgeführt, als ein Teil der auch dem Rechtsanwalt offenstehenden beruflichen Tätigkeit darstellt, läuft, worauf der Antragsteller schon in der Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, die Bestellung zu dem Steuerberater lediglich auf eine zusätzliche Qualifikation des Rechtsan-v/alts, nämlich darauf hinaus, auf dem Gebiete des Steuerrechts über besondere Fachkenntnisse zu verfügen «, Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Behandlung (Artikel 3 GG) wenn ein Rechtsanwalt - möglicherweise ein Fachanwalt für Steuerrecht der sich zulässigerweise im wesentlichen oder gar ausschließlich mit der Hilfeleistung in Steuersachen befaßt, als Notar zuzulassen wäre, einem Rechtsanwalt, der dieselbe Tätigkeit ausübt, darüber hinaus aber Steuerberater ist, die Bestellung eben wegen seiner Steuerberatereigenschaft verweigert würde„ 6o Auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung dieser Art nicht entnommen werden» Der Senat hat lediglich die Unvereinbarkeit des Notaramtes mit der Stellung eines Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft niob.H, ausgesprochen, dies aber nicht mit der Unvereinbarkeit des Notararates und des Berufes des Steuerberaters begründet (diese Frage blieb ausdrücklich unentschieden), sondern damit, daß eine Tätigkeit in abhängiger Stellung und mit gewerblichem Einschlag dem Notar nicht gestattet werden könne (Beschluß vom 21» Juni 1965 NotZ 2/65 =* NJW 1965, 1804 = DNotZ 1965, 921)» 7» Der Beruf dos Steuerberaters ist ebenso wie der des Rechtsanwaltes ein freier Beruf und kein Gewerbe (§1 Abs» 2 StBerG)» Es handelt sich um einen gehobenen Beruf, der jedenfalls nach dem Steuerberatungsgesetz grundsätzlich auch eine akademische Ausbildung voraussetzt (§5 StBerG; vgl» BGHZ 49, 244, 247)* Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß der Beruf des Steuerberaters geringwertiger als der des Rechtsanwaltes einzuschätzen und schon deshalb nicht mit dem Amt des Notars zu vereinbaren sei» Im übrigen könnte es hierauf schon deshalb nicht ankommen, weil der Antragssteller nicht nur Steuerberater, sondern eben auch Rechtsanwalt ist und als solcher die Bestellung zu dem Notar erstrebt» 7-9 StBerG)o Wie ausgeführt, handelt es sich bei einem Rechtsanv/alt, der Steuerberater ist, insoweit um nichts anderes als eine zusätzliche Qualifikation für eine Tätigkeit, die er ohnehin ausüben darf 0 8o Besonderes Gewicht legt der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid auf die nach seiner Meinung bei einem Steuerberater gegebene besonders hohe Gefahr eines Interessenwiderstreits mit der vom Notar geforderten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (§ 14 Abs* 1 BNotO)o Mit der Anerkennung des Anwaltsnotariats hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, daß insoweit das Amt des Notars neben dem des Rechtsanwalts ausgeübt werden darf» Bei einem Anwaltsnotar mit sehr großer Anwaltspraxis ist daher die Gefahr, daß . demgegenüber die notarielle Tätigkeit zurücktritt, stets gegeben» Das war für den Gesetzgeber kein Grund, insoweit Einschränkungen, sei es bei der Bestellung zu dem Notar, sei es im Rahmen der Regelung der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten (§ 8 BNotO) zu machen» Aus den dargelegten Gründen kann es aber nicht darauf ankommen, ob die etv/aige starke Belastung des Anwaltsnotars auf seiner steuerberatenden Tätigkeit beruht oder auf seiner forensischen oder rechtsberatenden Tätigkeit im engeren Sinne» Ebensowenig kann entscheidend sein, ob die Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater erfolgt» 12o Gegen die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, von der Berufsbezeichnung Steuerberater gehe eine unzulässige Y/erbeWirkung aus. 2» Die Beschwerde ist indessen nicht begründet* Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG kann angeordnet werden, daß die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig entstandenen Kosten durch einen Beteiligten zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht»

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

/'J : ja BGHZ: ja 2037 015 BNotO § 3 AbSo 2 Ein Rechtsanwalt ist nicht schon deshalb von der Bestellung zu dem Anwaltsnotar ausgeschlossen, v/eil er zugleich Steuerberater ist o BGH, Besohl0 v. 1> Dezember 1969 - NotZ 7-8/69 - OLG Frankfurt/ Main BUNDESGERICHTSHOF «ta» BESCHLUSS in dem Verfahren des Hessischen Ministers der Justiz in V/ Antragsgegners, Beschwerdeführers und Beschv/erdegegners ? - vertreten durch den Generalstaatsanwalt in den Rechtsanwalt und Steuerberater Dr» Walther in If^Pstraße 4P, wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 1„ Dezember I969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann, des Rechtsanwalts und Notars Wolff, des Bundesrichters Dra Arndt, des Rechtsanwalts und Notars Fortmann und des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 27» Januar 1969 werden zurückgewiesen 0 Für die Beschwerde des Antragsgegners werden gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhobene Die Gerichtskosten der Beschwerde des Antragstellers hat dieser zu tragen» Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die im Be schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen bis aut einen Betrag von 100,— DM zu erstatten, den der Antragsteller selbst zu tragen hat0 Der Geschäftswert der Hauptsache wird auf 100 000 DM festgesetzto Der Geschäftswert der Beschwerde des Antragstellers wird auf 2 000 DM festgesetzt. Gründe Io Der 1907 geborene Antragsteller war nach im Jahre 1935 bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung in der Reichsfinanzverwaltung, zuletzt als Regierungsrat, tätig* Nach Kriegsgefangenschaft und Internierung ließ er sich 1948 in Bad Hersfeld als Helfer in SteuerSachen nieder* 1954 wurde er als Steuerberater, im Oktober 1956 als Rechtsanwalt zugelassen <> Mit Schreiben vom 14» September 1967 stellte er den Antrag, ihn zu dem Notar mit Sitz in Bad Hersfeld zu bestellen* Dem hat der Vorstand der Notarkam-mer Kassel widersprochen und dabei Bezug genommen auf einen Beschluß der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer vom 5* November 1965? wonach das Amt des Notars mit dem Beruf des Steuerberaters und dem Beruf des Wirtschaftsprüfers auch dann nicht vereinbar sei, wenn der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugleich Rechtsanwalt sei* Mit Bescheid vom 40 Juni 1968 lehnte der Antragsgegner die Bestellung zu dem Notar ab* Der Antragstoi1er beantragte gegen diese Verfügung rechtzeitig gerichtliche Entscheidung * Das Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - hat mit dem angefochtenen Beschluß den Bescheid vom 4* Juni 1968 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragssteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden* i Beide Verfahrensbeteiligten haben sofortige Beschwerde eingelegt* Der Antragsgegner strebt die Aufhebung de£ angefochtenen Beschlusses an, der Antragsteller die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner * JS -ti- ll« Das Rechtsmittel des Antragsgegners. Io Der Antragsgegner hat die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar deshalb abgelehnt, v/eil der Beruf des Steuerberaters mit dem Amt des Notars nicht vereinbar sei« Diese Begründung ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, unrichtig0 2«, Wenn in Hessen nach § 3 Abs«, 2 BNotO nur Rechtsanwälte zu dem Notar bestellt werden können, so folgt daraus zwingend, daß alle Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt zulässigerweise im Rahmen seines Berufes ausübt, nicht Gegenstand der Nachprüfung in der Richtung sein können, ob sie mit dem Notaramt vereinbar sind« Deshalb fällt nach richtiger Auffassung die Berufsausübung des Rechtsanwalts niemals unter die nach § 8 Abs« 2 BNotO genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten des Anwaltsnotars (Scy-bold/Hornig aaO § 8 Anm» 38); denn alles, was zur Berufsausübung des Rechtsanwalts gehört, ist bei Anwaltsnotaren genehmigungsfrei (BGH Urteil vom 3» Dezember 1966 NotSt (Brfg) 2/66 = DNotZ 1967? 701; insoweit in BGHSt 21, 232 und NJW 1967, 894 nicht abgedruckt)» 3«, Nach § 3 Abs, 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten o Zu diesen Rechtsangelegenheiten gehören auch und insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen (BGHZ 49? 244, 246)o Das ergibt sich nicht nur aus § 3 Abs, 1 BRAO, sondern ist in § 107 a Ahs„ 2 Nr0 2 AbgO ausdrücklich ausgesprochen0 Danach sind Rechts- anwälte zur geschäftsmäßigen, in § 107 a Äbso 1 Satz 2 näher umschriebenen Hilfeleistung in Steuersachen befugt«, Gerade diese Hilfeleistung und nichts anderes ist das Tätigkeitsgebiet des Steuerberaters; denn nach § 1 Abs0 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16« August 1961 (Steuerberatungsgesetz; BGBl I Seite 1301 - StBerG) leisten Steuerberater geschäftsmäßig Hilfe in SteuerSachen, Alles, v/as auf dem Gebiete der Steuerberatung der Steuerberater kann und darf, kann und darf demgemäß auch der Rechtsanwalt, Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes hat deshalb bereits in der Entscheidung BGHZ 49, 244 ausgeführt, daß der Aufgabenbereich des Steuerberaters nicht anders, sondern lediglich enger ist als der des Rechtsanwalts, weil er nur einen Teil der allgemeinen Rechtsberatung enthält, zu der dieser berufen und berechtigt ist (aaO Seite 247)« 4o Der Rechtsanwalt ist, von den Ausnahmen der §§ 48 und 49 BRAO (Beiordnung und Pflichtverteidigung) abgesehen, zur forensischen Tätigkeit nicht verpflichtet«, Er kann sich z.Bo völlig auf die reine Rechtsberatung, aber auch auf die Hilfeleistung in Steuersachen spezialisieren und konzentrieren« Er unterliegt keinerlei Beschränkungen in der Gestaltung seiner Mandate« Es ist ihm nicht verwehrt, die ständige Beratung eines Klienten in Steuersachen vertraglich zu übernehmen, All das ist nicht nur erlaubte anwaltliche Tätigkeit, sondern entspricht in vollem Umfang dem Berufsbild des Rechtsanwaltes, wie es sich aus § 3 Abs« 1 BRAO ergibt« Ein Rechtsanwalt, der seine berufliche Tätigkeit in dieser Weise ausübt, ist beim Vorliegen der sonstigen vom Antragsgegner im Erlaß vom 27, April I96I aufgestellten Voraussetzungen daher genauso zu dem Notar zu bestellen wie ein Rechtsanwalt, der seine Praxis im wesentlichen als Prozeßvertreter und Strafverteidiger ausübt „ 5o Daß die Spezialisierung auf die Hilfeleistung in Steuersachen einen wesentlichen Teil der anwaltlichen Rechtsberatung darstellt, kommt auch darin zu dem Ausdruck, daß dem Rechtsanwalt vom Vorstand der Rechtsanwalt skammer gestattet werden kann, die Bezeichnung 11 Fachanwalt für Steuer recht11 zu führen (§ S3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts}* Sowenig ihm die Bestellung zu dem Notar nur mit Rücksicht auf diese Bezeichnung versagt werden dürfte, sowenig kann aber die Versagung der Bestellung damit gerechtfertigt werden, der Bewerber übe neben seinem Beruf als Rechtsanwalt auch den des Steuerberaters aus0 Denn da sich die Betätigung im Beruf des Steuerberaters, wie ausgeführt, als ein Teil der auch dem Rechtsanwalt offenstehenden beruflichen Tätigkeit darstellt, läuft, worauf der Antragsteller schon in der Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, die Bestellung zu dem Steuerberater lediglich auf eine zusätzliche Qualifikation des Rechtsan-v/alts, nämlich darauf hinaus, auf dem Gebiete des Steuerrechts über besondere Fachkenntnisse zu verfügen «, Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Behandlung (Artikel 3 GG) wenn ein Rechtsanwalt - möglicherweise ein Fachanwalt für Steuerrecht der sich zulässigerweise im wesentlichen oder gar ausschließlich mit der Hilfeleistung in Steuersachen befaßt, als Notar zuzulassen wäre, einem Rechtsanwalt, der dieselbe Tätigkeit ausübt, darüber hinaus aber Steuerberater ist, die Bestellung eben wegen seiner Steuerberatereigenschaft verweigert würde„ 6o Auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung dieser Art nicht entnommen werden» Der Senat hat lediglich die Unvereinbarkeit des Notaramtes mit der Stellung eines Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft niob.H, ausgesprochen, dies aber nicht mit der Unvereinbarkeit des Notararates und des Berufes des Steuerberaters begründet (diese Frage blieb ausdrücklich unentschieden), sondern damit, daß eine Tätigkeit in abhängiger Stellung und mit gewerblichem Einschlag dem Notar nicht gestattet werden könne (Beschluß vom 21» Juni 1965 NotZ 2/65 =* NJW 1965, 1804 = DNotZ 1965, 921)» 7» Der Beruf dos Steuerberaters ist ebenso wie der des Rechtsanwaltes ein freier Beruf und kein Gewerbe (§1 Abs» 2 StBerG)» Es handelt sich um einen gehobenen Beruf, der jedenfalls nach dem Steuerberatungsgesetz grundsätzlich auch eine akademische Ausbildung voraussetzt (§5 StBerG; vgl» BGHZ 49, 244, 247)* Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß der Beruf des Steuerberaters geringwertiger als der des Rechtsanwaltes einzuschätzen und schon deshalb nicht mit dem Amt des Notars zu vereinbaren sei» Im übrigen könnte es hierauf schon deshalb nicht ankommen, weil der Antragssteller nicht nur Steuerberater, sondern eben auch Rechtsanwalt ist und als solcher die Bestellung zu dem Notar erstrebt» 8» Darauf, daß der Beruf des Steuerberaters nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit dem des Rechtsanwalts artverwandt ist, kommt es nach allem nicht einmal an» Entscheidend ist vielmehr, daß der Steuerberater, der zugleich Rechtsanwalt ist, auch / / in Steuersachen eine Tätigkeit ausübt, die zugleich anwaltliche Berufstätigkeit ist0 Deshalb ist es auch gleichgültig, daß die Bestellung des Steuerberaters an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Zulassung eines Rechtsanwalts (vgl„ § 4, 5? 7-9 StBerG)o Wie ausgeführt, handelt es sich bei einem Rechtsanv/alt, der Steuerberater ist, insoweit um nichts anderes als eine zusätzliche Qualifikation für eine Tätigkeit, die er ohnehin ausüben darf 0 8o Besonderes Gewicht legt der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid auf die nach seiner Meinung bei einem Steuerberater gegebene besonders hohe Gefahr eines Interessenwiderstreits mit der vom Notar geforderten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (§ 14 Abs* 1 BNotO)o Diese Erwägung verkennt, daß die Aufgaben des Steuerberaters nur einen Ausschnitt aus der möglichen Berufstätigkeit darstellen, die der Rechtsanwalt ausüben darfo Ist aber nach dem Willen des Gesetzes (§ 3 Abs o 2 BNotO) die mögliche Interessenkollision beim Anwaltsnotar unbeachtlich, so kann für den Rechtsanwalt , der zugleich Steuerberater ist, nichts anderes gelten, auch wenn es an einer Abgrenzungsvorschrift wie § 24 Abs 0 2 BNotO im Verhältnis zwischen einem Notar und einem Steuerberater fehlte Wenn der Rechtsanwalt , wie hier, gleichzeitig Steuerberater ist, gilt für ihn diese Vorschrift ohne weiteres auch in den Fällen, in denen er sich auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen betätigt« Es bestehen auch keine Bedenken, auf den Rechtsanwalt und Steuerberater die Vorschriften des § 16 Abs» 1 Nr0 4 und 5 und Abs0 4 BNotO stets in den Fällen anzuwenden, in denen er als Steuerberater tätig wird« 9o Der Antragsgegner macht geltend, es widerspreche den Belangen des Notaramtes, wenn die Arbeitskraft des Bewerbers anderweitig übermäßig in Anspruch genommen werde» Das ist an sich richtig» Jedoch ist weder dargetan noch ersichtlich, daß derartiges beim Antragsteller Überhaupt und insbesondere gerade im Hinblick auf seine Steuerberatertätigkeit in Betracht kommt» Im übrigen kommt es hierauf bei der Zulassung eines Anwaltsnotares nicht an. Mit der Anerkennung des Anwaltsnotariats hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, daß insoweit das Amt des Notars neben dem des Rechtsanwalts ausgeübt werden darf» Bei einem Anwaltsnotar mit sehr großer Anwaltspraxis ist daher die Gefahr, daß . demgegenüber die notarielle Tätigkeit zurücktritt, stets gegeben» Das war für den Gesetzgeber kein Grund, insoweit Einschränkungen, sei es bei der Bestellung zu dem Notar, sei es im Rahmen der Regelung der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten (§ 8 BNotO) zu machen» Aus den dargelegten Gründen kann es aber nicht darauf ankommen, ob die etv/aige starke Belastung des Anwaltsnotars auf seiner steuerberatenden Tätigkeit beruht oder auf seiner forensischen oder rechtsberatenden Tätigkeit im engeren Sinne» Ebensowenig kann entscheidend sein, ob die Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater erfolgt» 10o Unerheblich let gleichfalls, daß der Rechtsanwalt and Steuerberater die steuerberatende Tätigkeit regelmäßig nicht nach der Bundesre chts anwalt sgebühren-ordnung, sondern nach Gebührenregelungen anderer Art, etwa der Allgemeinen Gebührenordnung für Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe (A11GO) mit seinem Mandanten abrechnen wird» Maßgebend ist nicht die gebührentechnische Behandlung, sondern die Art und der Inhalt der ausgeübten Tätigkeito Außerdem berührt das nur die Abgrenzung zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater * Die Gebühren des Notars, die der Kostenordnung zu tiwEoraioTi^^ sind, stehen hier außer Zweifel <> 11o Da der Rechtsanwalt, der zugleich Steuerberater ist, stets seine Berufs- und Standespflichten als Anwalt auch beachten muß, wenn er als Steuerberater tätig wird, bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, ob die Berufs- und Standespflichten eines Steuerberaters (§§ 22 ff StBerG) möglicherweise geringere Anforderungen stellen als die des Rechtsanwalts« 12o Gegen die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, von der Berufsbezeichnung Steuerberater gehe eine unzulässige Y/erbeWirkung aus. Denn dasselbe müßte dann auch für den ’’Fachanwalt für Steuerrecht,f gölten„ Im übrigen ist dem Steuerberater genau wie dem Rechtsanwalt jede berufswiorige Werbung untersagt (§ 22 Abs0 1 StBerG)„ 13o Denkbar sind allerdings Tätigkeiten des Steuerberaters , die nicht mehr in den Kreis der Rechtsberatung (Hilfeleistung in Steuersachen) fallen (vglo § 22 Abs. 3 StBerG)o Das gilt aber in gleichem Maße für den Rechtsanwalt o Inwieweit eine solche Tätigkeit, insbesondere eine 11 rein wirtschaftliche Beratung bei einem Anwaltsnotar nach § B Abs» 2 BNotO genehmigungsbedürftig wäre? bedarf hier keiner weiteren Erörterung (vgl» Seybold/ Hornig aaO § 8 Anm» 38)° Eine derartige Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater kann jedenfalls einen Versagungsgrund höchstens dann darstellen? wenn der Bewerber überhaupt oder so gut wie gar keine rechtsberatende Tätigkeit ausübt, sich also beruflich völlig außerhalb des Gebietes der Rechtsberatung bewegt» Davon, daß der Antragsteller sich auch nur in nennensv/ertem Umfang in dieser Weise betätigt? ist indessen keine 14.o Da der angefochtene Beschluß demnach fehlerhaft ist? hat das Oberlandesgericht ihn mit Recht aufgehoben» Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 41 Abs» 3 Satz 2 BRAO war der Antragsgegner anzuweisen, den Antragsteller neu zu bescheiden ? weil bisher nicht geprüft worden ist, ob die sonstigen Voraussetzungen der Bestellung zu dem Notar vorliegen (vgl»den Erlaß vom 27» April 1961, HessBl» 1961? 57). Die Sache ist daher noch nicht zur Entscheidung reif» TTT +LJLX o Das, Rechtsmittel des Antragstellers» 1» Die sofortige Beschwerde ist trotz § 20 a Abs. 1 FGG zulässig» Diese Vorschrift erklärt an sich eine Beschwerde ? die sich auf einen Angriff gegen die Kostenentscheidung beschränkt? für unzulässig» Hat indessen ein anderer Verfahrensbeteiligter eine zulässige Beschwerde eingelegt, so kann, da dann die gesamte 12 - Entscheidung der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt, auch ein auf den Kostenpunkt beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden (Koidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9° Aufle Anm. 4 zu § 20 a)0 2» Die Beschwerde ist indessen nicht begründet* Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG kann angeordnet werden, daß die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig entstandenen Kosten durch einen Beteiligten zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht» Das Oberlandesgericht hat erwogen, daß es sich im vorliegenden Falle um eine in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfrage handele, in der der Antragsgegner die Auffassung der Standesorganisation der Notare geteilt habe» Daher erscheine es nicht billig, ihm die Das ist eine im Rahmen des richterlichen Ermessens nicht zu beanstandende Erwägung, der der Senat beitritt, so daß es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanz zu verbleiben hat» IV. Dagegen war dem Antragsgegner, soweit seine Beschwerde erfolglos blieb, nach § 13 a Abs» 1 Satz 2 FGG die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerde verfahren aufzuerlegen» Die Ent- 13 - Scheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus §§ 111 AbSo 4 So 2 BNotO, 201 Abs0 2 Halbsatz 2, 200 So 1 BRAO ioVom« § 2 Nr. 1 KostOo Glanzmann Wolff Dr* Arndt Fortmann Braxmaier