2034 049
BUNDESGERICHTSHOF
KotZ 7/64
BESCHLUSS
in der Sache
des Notars Dr»
Heinz
in Vii
Antragstellers und Beschwerde führers P
gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Y/estfalen
dHHB, u^ni^m^-piatz
Antragsgegnei und Beschv/crde-gegner9
wegen Anfechtung von Verwaltungsakton0
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 21o Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräcidenten Glanzmann, der Notare Dr« Y/eber uiid Wolff I sowie der Bundesrichter I)r, Arndt und Börtzler nach mündlicher Verhandlung
beschlossene
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13° Juli 1964 erlassenen Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten bei dem Oberlan-desgericht in Köln wird zurUckgcwieseno
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Auslagen, die den Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstanden sind, zu tragen»
Der Geschäftswert wird auf 5 000 DM festgesetzt„
G r ü_. n__ e_
Der Landgerichtfipräsident in Wuppertal hat dem Antragsteller am IO» Februar 1954 eine Mißbilligung erteilt, weil bei der am 23» November 1953 vorgenommenen Gcochäftsprüfung verschiedene Mißstände aufgedeckt worden ceicn» Gegen diese Mißbilligung, die dem Antragsteller am 120 Februar 1954 durch Zustellung bekanntgemacht worden ist, hat dieser zunächst nichts unternommen»
Am 27o April 1957 verurteilte die Disziplinarkanner für Richter in Düsseldorf den Antragsteller wegen weiterer PflichtWidrigkeiten zur Geldbuße von 5 000 DLh Dieses Urteil wurde dadurch rechtskräftig;, daß der Disziplinarsenat für Richter in Essen mit Urteil vom 27» Juni 1958 die Berufungen der Einleitungsbehörde und des Antragstellers verwarf„ Die Geldbuße hat der Antragsteller gezahlte
Mit einem an den Oberlandesgerichtspräsidcnten in Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 23o August 1961 erhob der Antragsteller gegen die Mißbilligungs-Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 10o Februar 1954 ’’Gegenvorstellung” „
Der Landgerichtspräsident, dem diese Eingabe zur Behandlung und Verbescheidung zugeleitet wurde, teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 11» Oktober 1961 mit, er sehe keinen Anlaß, die Verfügung vom 10o Februar 1954 aufzuheben oder abzuündcrn. Hiergegen ergriff der Antragsteller zwei Rechtsbehelfes Durch Schriftsatz vom 9° November 1961 erhob er beim Oberlande^Gerichtspräsidenten neuerdings ’’Gegenvorstellung”,,Außerdem wand er sich mit Schriftsatz vom gleichen Tag an das Oberlandeegc-rieht-, Senat für Ilotarangolegenheiten, und erklärte, daß er gemäß § 111 BHotO den Bescheid des Landgorichtopräsidenten vom 11 o Oktober 1961 und den Ilißbilligungsbcschcid vom
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10o Februar 1954 anfechte„
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde von Oberlandesgericht zunächst nicht behandelte Der Oberlandes-gerichtspräsident dagegen teilte dem Antragsteller mit Besehe vom 3= Januar 1962 mit, daß er ’’die als Gegenvorstellung be-zeichnete DienstaufGichtsbeschwerde” als unbegründet zurück-
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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19« Juli 1962 beim Antragsgegner "Dienst-aufSichtsbeschwerde” ein. In diesem Schreiben ersuchte er zugleich darum, die durch die Urteile vom 27„ April 1957/
27o Juni 1958 verhängte Disziplinarstrafe ’’nachträglich wieder aufzuheben” und ihn ’’wenigstens nachträglich zu rehabilitieren”; mit näherer Begründung führte er aus, er begehre die Aufhebung der Disziplinarstrafe ’’aus Billigkeitsund Gerechtigkeitsgründen zu dem Zwecke der Rehabilitierung a»» wegen sachlich ungerechtfertigter Verurteilung”0 Diese Eingabe beschied der Antragsgegner mit Erlaß vom 7= August 1962= Er teilte dem Antragsteller mit, daß er die Dienstaufsichtsbeschwerde als unbegründet zurüekweisc und daß er nicht befugt sei, das rechtskräftige Urteil eines DienstStrafgerichts aufzuhebeno
Gegen diesen Bescheid suchte der Antragsteller mit Schri satz vom 3° September 1962 um gerichtliche Entscheidung nach» Das Oberlandesgericht hat die Verfahren bezüglich der Anträge vom 9o November 1961 und 3° September 1962 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Zusammen!aasend hat der Antragsteller beantragt,
a) den Antragogegner zu verpflichten, die Bescheide des Landgerichtspräsidenten vom 10o Februar 1954 und 11o Oktober 1961 aufzuheben,
b) den Erlaß des Antragsgegners vom 7» August 1962 aufzuheben,
c) den Antragsgegner zu verpflichten,
aa) die Folgen der gegen ihn, den Antragsteller, durch die Urteile vom 270 April 1957/
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27» Juni 1958 verhängten Disziplinarstrafe wegen 96 Fälle, in denen er nachweisbar zu Unrecht bestraft worden sei, im Gnadenweg zurückzunehmen,
bb) über sein Gnadengesuch sachlich und unvoreingenommen zu befindenc
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgev/iesen, ”soweit der Antragsteller begehrt, den Erlaß des Antragsgegners vom i
7c August 1962 insoweit aufzuheben, als dieser es abgelehnt hat, die gegen den Antragsteller erkannte Disziplinarstrafe aufzuheben", und im übrigen die Anträge als unzulässig verworfen»
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers»
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet»
I° Die Mißbilligung vom 10. Februar 1954 und die sie betreffenden Bescheide
Mit Hecht hat das Oberlandcsgericht die Anträge auf ge-richtliche Entscheidung als unzulässig verworfen»
1» Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Verfügung vom 10» Februar 1954, durch welche dem Antragstell eine Mißbilligung erteilt wurde, als Verwaltungsakt zu eracl ten sei» Ob dies zutrifft, kann nicht geprüft und entschiede werden» War die Verfügung kein Verwaltungsakt, so kommt sehe aus diesem Grunde das Anfechtungoverfahrcn gemäß § 111 BHotC nicht in Betracht» Stellt sie einen Verwaltungsakt dar, so
war sie, obwohl ihr eine Rechtsmittclbelehrung nicht beigegeben war, jedenfalls am 9«. November 1961, als der Antragsteller erstmals die Anfechtung gerichtlich geltend nachte, dieser Anfechtung bereits entzogen»
Für die Anfechtung von Verwaltungsakton waren 1954 und in der Folgezeit in der britischen Zone die Vorschriften der Verordnung Nr» 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (V0B1 für die Erit. Zone 1948, 263) maßgebend. Nach ihrem § 35 begann die Frist für einen Rechtobehclf nur dann zu laufen, wenn dem Beteiligten eine Rechtsmittclbcleh-rung erteilt war» Durch die Verwaltungsgerichtsordnung von 21o Januar I960 (BGBl I 17) ist die Verordnung Nr» 165 mit Wirkung vom 1» April i960 aufgehoben worden (§ 195 Abs» 1 Satz 1, Abs» 2 Nr. 2). Nach § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 ist die Anfechtung eines unter der zeitlichen Geltung der Verordnung Nr. 165 erlassenen Verwaltungsaktes, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, nur noch bis zu dem 31» März 1961 möglich gewesen. Diese Ausschlußfrist hat nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn dem Betroffenen das Goltcndmachen der Anfechtung innerhalb der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 3? § 60 Abs. 3)« Der Antragsteller hat selbst nicht geltend gemacht, daß es ihm höhere Gewalt unmöglich gemacht habe, die Mißbilligungsvcrfügurg vor dem 1. April 1961 anzufechten. Dafür liegt auch sonst kein Anhalt vor.
2. Gegen die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 11. Oktober 1961 und gegen den Erlaß des Antragsgegners vom 7. August 1962, mit denen diese beiden Stellen die Aufhebung oder Änderung der Ilißbilligungs-Verfügung vom 10. Februar 1954 abgelehnt haben, hat der Antragsteller durch seine Schriftsätze vom 9« November 1961 und 3» September 1962 jo innerhalb der in § 111 Abs. 2 Satz 1 BHotO bestimmten Monatsfrist
um gerichtliche Entscheidung nachgesucht« Die beiden Anträge sind aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb unzulässig, weil es sich bei den Verfügungen vom 11o Oktober 1961 und 7« August 1962 (bei letzterer jedenfalls insoweit, als sie sich mit der Kißbilligungsverfügung befaßt) nicht um Vorv/altungsakte handelt«,
a) Der Senat hat in dem Beschluß BGHZ 42, 390 mit eingehender Begründung entschieden, daß die im Dienstaufsichtsverfahren ergangenen Verfügungen der übergeordneten Behürden, welche die im Dienst auf sicht sv/eg begehrte Aufhebung oder Ändern-rung eines Verwaltungsaktes ablehnen, keine Vorwaltungsakte darstellen und deshalb nicht gerichtlich angefochten werden können«, Daran muß festgehalten werden«
b) Dasselbe muß aber erst recht auch für diejenige Verfügung gelten, mit der die im Verwaltungsweg durch Gegenvorstellung angerufene Behörde die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst erlassenen Verwaltungsakts ablehnt« Mit einer solchen Verfügung, die den bereits verfügten Verwaltungsakt lediglich bestehen läßt, greift die Behörde nicht selbständig in die Rechte des Betroffenen ein» Die Verfügung gibt nur die Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die vorge-setzte Behörde«
Die gegenteilige Auffassung würde zu einer Umgehung des § 111 Abs« 2 Satz 1 BNotO führen, die dem Willen dos Gesetzes nicht entsprechen kann« Sie hätte nämlich zur Böige, daß jeder durch einen Verwaltungsakt Beschwerte, der die !
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Prist zur gerichtlichen Anfechtung schuldhaft versäumt hat, j sich ohne weiteres durch eine einfache Gegenvorstellung den \7eg zu dem Gericht wieder eröffnen könnte«
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IIo Lie Disziplinargericht3urteilp
vom 27 o April 1957 und 27° Juni .1958
Mit seinem Antrag vom 3» September 1962 hat der Antragsteller den Erlaß des Antragsgegners vom 7- August 1962 auch insoweit gerichtlich angefochten, als der Antragsgegner sich für nicht befugt erklärt hat, die rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung vom 27» April 1957/27» Juni 1958 auf-zuheben» Der Antrag ist rechtzeitig gemäß § 111 Abs» 2 Satz 1 BNotO gestellt»
Io Sofern die Dienstaufsichtsboschwerdo vom 19° Juli 1962 nicht als Gnadengesuch aufzufassen ist, ist folgende rechtliche Beurteilung geboten;
Keine Verwaltungsbehörde ist befugt, ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts, auch eines Disziplinargerichts, aufzuheben oder abzuändern» Das verbietet der in der Verfassung verankerte Grundsatz der Gewaltentrcnnung und der Unabhängigkeit der Gerichte» Die Feststellung dos Antragrgeg-ners, er dürfe ein Urteil nicht aufhoben oder ändern, entspricht daher der Rechtslage»
Das Oberlandesgericht hat deshalb dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Erlaß von 7» August 1962, sofern die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19» Juli 1962 nicht als Gnadengesuch angesehen werden mußte, zu Recht nicht stattgogeben»
2» Der Antragsgegner und das Oberlandosgericht haben die Dicnstaufsichtsbeschwerde insoweit, als sie sich gegen die Disziplinarurteile richtet, nicht als Gnadengesuch aufgefaßt» Sie haben dabei berücksichtigt, daß der Antragsteller seine
Einwendungen gegen die disziplintrgerichtiiche Verurteilung im Rahmen der nur auf Erwägungen rechtlicher Art gestützten Dienstaufsichtebeschwerde gegen die Mißbilligungsvcrfügung vom 10c Februar 1954 und die darauf bezüglichen Verfügungen dee Landgerichte- und des Obcrlandesgerichtspräsidenten erhoben hato Dabei hat er nicht geltend gemacht, daß er zwei getrennte Bescheide oder die Verbeschoidung sum Teil nur nach rechtlichen Gesichtspunkten (bezüglich der riißbilligur.gi.--Verfügung), zu dem Teil aus Gnadenerwägungen begehre» Zwar dürfen und müssen bei einem Gnadenerweis auch Gründe des Rechts und der Gerechtigkeit mitberücksichtigt werden« Die Gnadenbehörde^ ist jedoch durch den Grundsatz der Gewaltentrennung daran gehindert, eine - selbst eine das Gesetz verletzende - straf-oder dioziplinargerichtlicheVerurteilung aufzuheben und als solche aus der Welt zu schaffen0 Sie kann nur, wenn ein Gna-denerv/eis begehrt wird oder sonst in Frage kommt, die Strafe und die sonstigen Rechtsfolgen des im übrigen bestchonblciben-den Urteils aufheben oder mildern« Angesichts des Inhalts der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19» Juli 1962, welche der Antragsteller nicht als Gnadengesuch bezeichnet und in der er nicht ausdrücklich von der Erteilung eines Gnadenerweiscs gesprochen hat, kann es jedenfalls nicht aus Rechtsgründen been, standet werden, daß der Antragsgegner die Dicnotaufsichtsbe-schwerde nicht als Gnadengesuch auf gef aßt und als solches be-1 handelt hat» &
Der Antragsteller hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandcsgericht diesen Bedenken nicht verschlossen und laut Sitzungsniederschrift erklärt, daß er - jetzt erst -"beabsichtige, ein förmliches Gnadengesuch an den Justiznini-ster zu richten" und daß demgemäß über seine Anträge und scii Vorbringen, soweit sie die Frage des Gnadenerweiscs betreffer vom Gericht nicht entschieden zu werden brauche« Damit hat d( Antragsteller seine ursprünglich dem Gericht unterbreiteten
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Anträge in zulässiger Weise eingeschränkt und teilweise zurückgenommcno Das Oberlandesgericht konnte hierauf den ursprünglichen die Erteilung eines Gnadenerweiscs betreffenden Anträgen des Antragstellers nicht mehr entsprechen» Deswegen erweist sich schon aus diesem Grunde die Beschwerde, soweit der Antragsteller damit die Frage der Erteilung eines Gnadenerweises wieder aufgreifen will, als unbegründet»
Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob - wie das Oberlandesgericht im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in JZ 1963, 26 und an andere- Stellen in Rechtsprechung und Schrifttum meint (vgl» auch Schütz, Disziplinarrecht -1964- § 112 Rz0 11/12) -eine Gnadenentscheidung einen "justizfreien Hoheitsakt” und keinen Verwaltungsakt darstellt, so daß auch aus dieser. Grw:£j der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig wäre, oder ob und inwieweit der Inhalt von GnadenentScheidungen und ihre verzögerliche Behandlung gerichtlich angefochton werden können (vgl» dazu Maurer in der Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung dos Bundesverwaltungsgerichts in JZ 1963> 27 bis 29 und Czcrmak in DRiZ 1964, 38, 39 bis 41)»
Glanzmann
Dr» Arndt
Dr» Y/eber
Börtzler
Wolff