NotZ 7/62
2034 029
Beschluss
In dem Verfahren
dos Notars Dr« Franz H
in
Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
den Hessischen Minister der Justiz in W treten durch den Goneralstaatsanwalt in
Antragsgegner und Beschwerdegegnor
wegen Notariatstätigkoit außerhalb des Amtssitzes
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 17« Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagondarm, des Notars Dr. Weber, der Bundesrichter Börtzler und Dr» Spengler sowie des Notars Siewert nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen beim Ober-landesgcricht in Frankfurt/Main vom 28. März 1962 wird zurückgewiesen«
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die in der Beschwerdeinstanz erwachsen sind«
Der Geschäftswert v/ird auf 6«000 DM festgesetzt
2
G r ü n_ ,d e :
Der Antragsteller war von 1948 bis 1953 Rechtsanwalt und Notar in Naumburg Bez» Kassel und ist seit 1953 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Runkel und beim Landgericht Limburg/Lahn zugolassen» Zugleich ist er zu dem Notar mit Amtssitz in Runkel bestellt worden»
Der Landgerichtspräsident in Limburg teilte dem Antragsteller durch ein Schreiben vom 24» Mai 1961 betreffend "Einhaltung des Amtsbezirks" folgendes mit:
"Aus Ihrem vorbe zeichne ton Schreiben muß ich entnehmen, daß Sie aus den Prüfungsbemerkungen der Landgorichts-rätin Dwucct anläßlich der Prüfung vom l»6o60 nicht die gebotenen Folgerungen gezogen haben, nämlich, daß der Notar bei Ausübung seines Amtes keineswegs lediglich die Grenzen des Oborlandesgerichtsbezirks zu be-achton hat, sondern grundsätzlich nur an seinem Amtssitz tätig worden dai'f« Der Umstand, daß er an einen anderen Ort gerufen wird, ändert daran nichts«
Auf diese Rechtslage ist bereits in dem Rundschreiben der Rochtsanwaltskammer in Frankfurt/Main vom 28»5»57 - R 8/57 - unter Nr« 1 und erneut in dem Rundschreiben der gleichen Kammer vom 23»8»60 - R .10/60 - unter Nr» 2 hingewiesen worden« Das Studium dieser Verlautbarungen Ihrer Standesvertretung hätte Ihnen, Herr Notar, bereits Veranlassung geben sollen, die Unzulässigkeit von Protokollierungen außerhalb Ihres Amtssitzes zu erkennen«
Ich darf Sie bitten, in Zukunft die einschlägige Rechtsprechung genau zu beachten, da ich gehalten bin, auf die Einhaltung der Zuständigkeit mein besonderes Augenmerk zu richten und gegebenenfalls im Dienstaufsichtswege einzuschreiten”«
Gcgon diese, am 26« Mai 1961 bei ihm eingegangene Zuschrift hat der Antragsteller durch einen am 8. Juni 1961 eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hält die Zuschrift für einen rechtswidrigen Vorwal tungsakt, der in Widerspruch zu § 11 BNotO stehe, wonach der Notar Amtshandlungen überall innerhalb seines Amtsbezirks, also im ganzen Oberlandesgerichtsbezirk, vornehmen dürfe«
Der Notarsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt/LIain hat den Antrag durch Beschluß vom 28» März 1962 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß das beanstandete Schroii ben vom 24» Mai 1961 keinen gemäß § 111 BNotO anfechtbaren Vor* waltungsakt, sondern nur die Vorstufe einer Disziplinarmaßnahne, nämlich eine Belehrung über die Gefahr disziplinärer Ahn- [ dung im Falle künftigen Tätigwerdens außerhalb des Amtssitzes ! enthalte.
j
i
i
Gegen diesen, ihm am 12» April 1962 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller beim Qberlandesgcricht durch einen am j 19 o April 1962 eingogangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, j
i
i
Er beantragt: j
!
i
i
a) den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache !
zur neuerlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zurttckzuverweisen,
b) oder aber unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus-
ses dahin zu entscheiden, daß der Antragsteller Amtshandlungen als Notar innerhalb des Oberlandesgerichts- ! bezirke Frankfurt/Main als seinem Amtsbezirk vornehmen kann und daß er dabei nicht bloß auf seinen Amtssitz beschränkt ist, I—
Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der. sofortigen Beschwerde»
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs, 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs, 4 bis 6 BRAO zulässig und in rechter Form und Frist eingelegt worden» Sie ist aber sachlich nicht begründet.
Io
Durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung können gemäß § 111 Abs» 1 BllotO "Vcrwaltungsaktc, die nach diesem Gesotz ergehen11, angefochten worden« Ein solcher Antrag kann nur darauf gestützt worden, daß der Vorwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei« Außerdem läßt § 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Vcrwaltungsakto ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist«
Mit Rocht hat das Oberlandesgericht die Anfechtbarkeit der Zuschrift vom 24» Mai 1961 mit der Begründung verneint, daß sie keinen "Vorwaltungsakt” verkörpere« Der Begriff des Ver-waltungcaktos, dessen Vorliegen in § 111 BNotO ebenso wie in § 223 BRAO und § 42 VwGO Voraussetzung für die Eröffnung des besonderen oder allgemeinen Vorwaltungsrechtsweges ist, besagt nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre, daß es sich um eine Entscheidung handeln muß, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzolfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird (BVerwGE 13, 47 » NJY/ 1962,
170) o
Es ist also für den Verwaltungsakt eigentümlich, daß er einen gestaltenden Einzeleingriff in ein Rechtsverhältnis vor-nimmt oder eine solche Gestaltung ablehnto (Vgl« die Lehrbücher dos Vorwaltungsrechts von Porsthoff, 8« Auflo S. 182,
184; Jollinok, 3« Aufl« S« 246 ff; sowie die Kommentare von Eyormann-Pröhlor, Anm. 13 zu § 42 VwGO; Ule, Anm« IV 1 b zu § 42 VwGO; Koehler, Anm« III zu § 42 VwGO)« Dieser Begriff des Verwältungsakts liegt auch dem § 111 BEotO zugrunde (vgl« Soybold-Hornig, Anm« 2 zu § 111)«
Bloße Meinungsäusserungen einer Verwaltungsbehörde, denen jegliche Verbindlichkeit oder Gestaltungswirkung fehlt, ins-
besondere bloße Mitteilungen, Belehrungen oder Verwarnungen, sind kein Verwaltungsakt (vgl® Porsthoff aaO S. 182; Jellinek aaO S„ 23 unten; Eyermann-Fröhlor, Anm. 26 zu § 42 VwGO; Koehler, Anmo III 6 zu § 42 VwGO).
Prüft man unter Anlegung dieser anerkannten Maßstäbe das Schroiben dos landgorichtspräsidonton vom 24® Mai 1961, so zeigt sich, daß es nicht die Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses bezweckte, sondern den Antragsteller nur unter Bezugnahme auf vorliegende Rundschreiben auf eine abstrakte Rechtslage aufmerksam machte. Es fehlt darin also an einem gestaltenden Eingriff in ein Rechtsverhältnis, dessen Rccht-mäßigkeit überhaupt von einem Gericht nachgeprüft werden könnte * Ziel des Antragstellers ist vielmehr, wie er selber nicht verkennt, bloß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage0
Sonach kann das angefochtene Schreiben, das neben einer Belehrung über die abstrakte Rechtsauffassung der Aufsichtsbehör-de nur eine allgemein gehaltene Ermahnung zu pflichtgemäßem Ve* halten, unter Hinweis auf ein sonst zu erwartendes Einschreiten im Wege der Bienstaufsicht, enthält, nicht als anfechtbarer Verv/altungsakt im Sinne des § 111 BNotO anerkannt werden.
ii.
Der Rechtsweg des § 111 BNotO kann auch nicht dazu verwendet werden, um bereits vor einem behördlichen Einschreiten ei« bindende Entscheidung der Gerichte über Grundsätze des ITotar-rochts herbeizuführen. Zwar ist in § 43 der VwGO vom 20„Januar 1960 vor den Vorwaltungsgerichton als subsidiärer Rochtsbcholf neben der Gestaltungs- und Leistungsklage auch die Feststel-lungsklago anerkannt worden. Durch diese Klage kann -in Ermangelung eines anderen Rechtsbehelfs, vgl. § 43 Abs. 2 VwGOdie
Feststellung des Bestehens oder Nichtbcstehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat«,
Dieser besondere Eechtsbehelf, welcher vorher bereits in den Verfahrensgesetzen der Länder über die Verwaltungsgerichtobar-keit und in § 16 dos Gesetzes über das Bündesverwaltüngsgoricht vom 23o September 1952 (BGBl I 625) anerkannt war, ist jedoch weder in die Bundcsrechtsanwaltsordnung vom 1, August 1959 noch in die Bundesnotarordnung vom 16« Februar 1961 übernommen worden, Diese Einschränkung der Rechtsbehelfe gegenüber der allgemeinen Vorwaltungsgerichtsbarkeit kann nicht auf TJngonauigkeit beruhen, sondern sie kann nur als bewußte Abweichung, durch den Gesetzgeber erklärt werden«
Für die Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Frage, ob -abgesehen von der Sonderregelung des Zulassungsverfahrens gemäß §§ 9 * 38 Abs o 2 BRAO- ein verwaltungsgerichtliches Febtstel-lungsverfahren zur Klärung von Fragen des Anwaltsrechts gegeben sei, bereits durch BGHZ 34, 244 ff vorneint worden. Der Senat für Anwaltssachen hat in jenem Beschluß ausgesprochen, daß ein Verwaltungsgerichteverfahren gemäß § 223 BRAO nur zwecks Anfechtung bereits erlassener Verwaltungsäkte, sowie zu dem Schutze von Antragstellern eröffnet ist, wenn ihr Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von' drei Monaten be schieden wird,’ Hiermit sei eine dom § 42 VwGO entsprechende Regeltang getroffen worden, während der Gesetzgeber bewußt keine verwaltüngsgeriohtliehe Feststollungsklage, wie sie dem § 43 VwGO entsprechen würde, in die Bundesrechtsanv/altsordnung auf genommen habe.
Für die rund 17 Monate nach der Bundesrechtsanv/altsordnung in Kraft getretene Buhdesnotarordntang kann erst recht nicht angenommen werden, daß'die Nichterwähnung einer Feststellungs-
klage auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen könnte„ Vielmehr läßt die Formulierung des § 111 BNotO:
"y^^^lii^f^aktGj, die nach diesem Gesetz ergehen, können durchweinen"Antrag auf gerichtliche Entscheidung angc-fochten werden« Der Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige^ weil er rechtswidrig sei 0«0. Der Antrag ist. auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist”
nur die Auslegung zu, daß ausschließlich Anfechtungs- und Verpflichtungsanträge, aber keine Feststollungsanträgo vorgesehen sind« Dies wird noch deutlicher bei Berücksichtigung der Regeln, die gemäß § 111 Abs« 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs« 2 BRAO bezüglich des Inhalts eines jeden Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beachten sind« Es heißt dort:
"Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen« Er muß ferner angeben, inwieweit der angofochtene Bescheid oder die ange-fochtene Verfügung axifgehoben und zu welcher Amtshandlung die BandesJustizverwaltung verpflichtet worden"soll« Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß die BandesJustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen ««»«"
Durch diese Regelung wird klargestellt, daß Gegenstand eines Vorwaltungostreitvorfahrens in Rechtsanwaltsund Notarsachen nur die Aufhebung und/oder der Erlaß einer konkreten Amtshandlung sein kann, nicht indessen die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, geschweige denn -wie in der Beschwordeschrift eindeutig formuliert- die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage
In ihrer Gesamtheit tragen die Vorschriften der Bundesnotar Ordnung über den Rechtsweg für öffentlichrcchtliche Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts den Charakter einer
/
erschöpfenden Regelung, so daß ihre Ausweitung durch Zubilligung von Peststellungsanträgen nicht statthaft ist (so auch Seybold-Hornig, Kommentar zur BNotO, Anm» 19 zu § 111; a»A. Saage, Anm» 4 zu § 111 BNotO) »
Hiernach konnte auch der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag dos Antragstellers keinon Erfolg haben»
Aus alledem ergibt sich, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Oberlandesgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden ist» Bio sofortige Beschwerde des Antragstellers mußte daher als unbegründet zurüekgewiesen werden»
Die Entscheidung Uber die Kosten ergibt sich aus § 111 Abs» 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs» 1 BRAO und § 13a Abs» 1 Satz 2 PGG» Bie Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt gemäß § 111 Abs» 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs» 2 BRAO und § 30 Abs» 2 KostO»
Br» Pagendarm
Spengler
Weber
Siev/ert
Börtzler