BGH · NotZ 7/09 vom 26.06.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden, Senat für Notarverwaltungssachen, vom 11. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die in diesem Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antragsgegner beabsichtigt, eine andere Notarstelle im selben Amtsgerichtsbezirk, die zu dem 1. 3 Das Oberlandesgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, in der Hauptsache und bezüglich einer insoweit begehrten einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. 4 Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Notarstelle bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel freizuhalten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, die Wiederbesetzung der frei werdenden Notarstelle zu unterlassen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die beabsichtigte Maßnahme in seinen subjektiven Rechten (§111 Abs. 1 Satz 2, 3 BNotO) beeinträchtigt wird. In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass die Justizverwaltung gehalten ist, den Notaren eine Berufsausübung zu ermöglichen, die dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Vor diesem Hintergrund kann sich ein amtierender Notar gegen die Besetzung einer Notarstelle in seinem Amtsgerichtsbezirk mit der Begründung zur Wehr setzen, es würden unter Verstoß gegen § 4 BNotO so viele Notarstellen besetzt, wie gerade noch oder nicht mehr Er hat, worauf bereits das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ansatzweise mit Substanz dargetan, dass das Mindestmaß seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit gefährdet sein könnte, wenn der Antragsgegner die frei werdende Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk A. Januar 2009), dagegen, dass die vorgesehene Wiederbesetzung die Lebensfähigkeit der vom Antragsteller inne gehaltenen Notarstelle gefährdet.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 7/09 vom 26. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doye und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden, Senat für Notarverwaltungssachen, vom 11. Mai 2009 - DSNot 0003/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die in diesem Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Geschäftswert: 50.000 €. Gründe: I. 1 Der Antragsteller ist Notar in A. . Der Antragsgegner beabsichtigt, eine andere Notarstelle im selben Amtsgerichtsbezirk, die zu dem 1. November 2009 frei wird, neu zu besetzen. Das Ausschreibungsverfahren ist noch nicht beendet. 2 Der Antragsteller verlangt, dem Antragsgegner die Wiederbesetzung der Stelle zu untersagen. Er meint, seine wirtschaftlichen Aussichten würden hierdurch angesichts des bereits in der Vergangenheit rückläufigen Urkundenaufkommens, der im Schnitt geringen Wertigkeit der einzelnen Urkunden, der zu erwartenden demographischen Entwicklung und der Wirtschaftskrise unzu demutbar beeinträchtigt. 3 Das Oberlandesgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, in der Hauptsache und bezüglich einer insoweit begehrten einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. 4 Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Notarstelle bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel freizuhalten. 5 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §111 Abs. 4 BNotO i.V.m. §42 Abs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, die Wiederbesetzung der frei werdenden Notarstelle zu unterlassen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die beabsichtigte Maßnahme in seinen subjektiven Rechten (§111 Abs. 1 Satz 2, 3 BNotO) beeinträchtigt wird. 6 1. Die Bedarfsermittlung und Besetzung von Notarstellen gemäß §4 BNotO (Bedürfnisprüfung) geschieht - wie grundsätzlich die Organisation staatlicher Aufgaben - ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und dient ebenso wenig wie die Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, Berufsaussichten Interessierter oder den Besitzstand amtierender Notare zu wahren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein Notaramt beziehungsweise Amtsinhabern und der Justizverwaltung grundsätzlich keine Rechtsbeziehung, die eine Rücksichtnahme auf deren Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht der Landesjustizverwaltungen, die Zahl der Notarstellen gemäß § 4 BNotO festzulegen, korrespondiert insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (z.B.: Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2008 -NotZ 15/08-DNotZ 2009, 309 f, Rn. 6; vom 14. April 2008 - NotZ 118/07 - ZNotP 2008, 329, 330, Rn. 11 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07- NJW 2007, 3723, 3726, Rn. 23 m.w.N.). 7 2. Einer der Ausnahmefälle, in denen § 4 BNotO eine Schutzfunktion zu- gunsten eines Notars oder Notarbewerbers entfaltet (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 24 m.w.N.), liegt nicht vor. In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass die Justizverwaltung gehalten ist, den Notaren eine Berufsausübung zu ermöglichen, die dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Vor diesem Hintergrund kann sich ein amtierender Notar gegen die Besetzung einer Notarstelle in seinem Amtsgerichtsbezirk mit der Begründung zur Wehr setzen, es würden unter Verstoß gegen § 4 BNotO so viele Notarstellen besetzt, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2008 aaO S. 310, Rn. 7 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949 m.w.N.). 8 3. Dass die Voraussetzungen hierfür im Streitfall erfüllt sind, hat der Antrag- steller weder vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich. Er hat, worauf bereits das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ansatzweise mit Substanz dargetan, dass das Mindestmaß seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit gefährdet sein könnte, wenn der Antragsgegner die frei werdende Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk A. wieder besetzt. Auch mit seinem Beschwerdevorbringen beschränkt er sich auf völlig allgemein gehaltene Erwägungen, aus denen er seine negative Erwartung der Geschäftsentwicklung herleitet. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass eine Einkommensergänzung für keinen im betroffenen Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notar geleistet wird (vgl. Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 26. Januar 2009), dagegen, dass die vorgesehene Wiederbesetzung die Lebensfähigkeit der vom Antragsteller inne gehaltenen Notarstelle gefährdet. 4. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Schlick Wendt Doye Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2009 - DSNot 3/09 - Herrmann