BGH · NotZ 7/00 vom 02.06.2000

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 2. Die einstweilige Anordnung des Oberlandesgerichts war aufrecht zu erhalten. Zur Abwendung möglicherweise erheblicher wirtschaftlicher Nachteile des Antragstellers ist es weiterhin geboten, dem Antragsteller vorläufig eine notarielle Amtstätigkeit auch in den Teilen des aufgehobenen Amtsgerichtsbezirks B.

Schlagwörter

RinneaufrechtAnordnungOberlandesgerichtseinstweilig

Volltext der Entscheidung

2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 2. Juni 2000 beschlossen: Die einstweilige Anordnung des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. November 1999 wird aufrecht erhalten. Gründe: Die einstweilige Anordnung des Oberlandesgerichts war aufrecht zu erhalten. Zur Abwendung möglicherweise erheblicher wirtschaftlicher Nachteile des Antragstellers ist es weiterhin geboten, dem Antragsteller vorläufig eine notarielle Amtstätigkeit auch in den Teilen des aufgehobenen Amtsgerichtsbezirks B. B. zu gestatten, die nunmehr den Amtsgerichtsbezirken N. und B. S. zugeschlagen worden sind. Auch wenn sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 bereit erklärt hat, Beurkundungen des Antragstellers in dem gesamten ehemaligen Amtsgerichtsbezirk B. B. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und nicht weiter zu beanstande, ist es im Interesse der Rechtssicherheit gerechtfertigt, insoweit eine gerichtliche Entscheidung zu treffen. Rinne Streck Seiffert Schierholt Toussaint