BGH · NotZ 6/97 vom 24.11.1997

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

in der Notarsache des Bezirksnotars Günther J Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium des .Landes SflHI^^fcplatz Baden-Württemberg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 24. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller ursprünglich beantragt, den Bescheid vom 27. Nachdem die Stelle besetzt worden war und die Beteiligten den ursprünglichen Antrag für erledigt erklärt hatten, beantragte der Antragsteller festzusteilen, daß der Bescheid vom 27. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts an und verweist insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Schlagwörter

24BezirksnotarBeschwerdeverfahrensAntragsgegnerBaden-Württemberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 6/97 vom 24. November 1997 in der Notarsache des Bezirksnotars Günther J Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium des .Landes SflHI^^fcplatz Baden-Württemberg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 24. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne sowie die Richter Prof. Dr. Thode und Pfister sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, seit 1. Oktober 1980 Bezirksnotar, bewarb sich um eine im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 24. Juni 1996 ausgeschriebene Nur-Notarstelle in St.-B.C.. Aus den zwölf Bewerbern hat der Antragsgegner den Bezirksnotar W. ausgewählt und diese Entscheidung dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 1996 mitgeteilt. Der Bezirksnotar W. war hinsichtlich aller maßgeblichen Kriterien fachlich geeigneter als der Antragsteller. Der Antragsteller ist der Meinung, der Bescheid vom 27. September 1996 sei rechtswidrig, weil er nicht begründet worden sei und weil es an der für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller ursprünglich beantragt, den Bescheid vom 27. September 1996 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der Stelle erneut zu entscheiden. Nachdem die Stelle besetzt worden war und die Beteiligten den ursprünglichen Antrag für erledigt erklärt hatten, beantragte der Antragsteller festzusteilen, daß der Bescheid vom 27. September 1996 rechtswidrig war. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Der Senat schließt sich den zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts an und verweist insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Rinne Thode Pfister Lintz Toussaint