BGH · NotZ 6/94 vom 06.06.1994
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Wiechers und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd am 6. Nachdem der Antragsgegner ihm mitgeteilt hatte, die Stelle solle einem Mitbewerber übertragen werden, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache (hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung) für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs.3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. So trifft es nicht zu, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in ihrer Wirkung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen hat, indem sie unmittelbar einen endgültigen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr abänderbaren Rechtszustand herbeigeführt hat. Die Ablehnung der einstweiligen Anordnung durch das Oberlandesgericht hatte nicht unmittelbar zur Folge, daß die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar scheiterte und die von ihm erstrebte Notarstelle anderweitig besetzt wurde.