BGH · NotZ 6/94 vom 06.06.1994

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Wiechers und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd am 6. Nachdem der Antragsgegner ihm mitgeteilt hatte, die Stelle solle einem Mitbewerber übertragen werden, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache (hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung) für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs.3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. So trifft es nicht zu, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in ihrer Wirkung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen hat, indem sie unmittelbar einen endgültigen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr abänderbaren Rechtszustand herbeigeführt hat. Die Ablehnung der einstweiligen Anordnung durch das Oberlandesgericht hatte nicht unmittelbar zur Folge, daß die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar scheiterte und die von ihm erstrebte Notarstelle anderweitig besetzt wurde.

Schlagwörter

KostenNotarAntragsgegnerNotZAnordnung

Volltext der Entscheidung

2 nU-fttä BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 6/94 vom 6. Juni 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ludger Hi^^Bstraßi Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, ■Platz Antragsgegner und Beschwerdegegner , wegen Bestellung zu dem Notar hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Wiechers und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd am 6. Juni 1994 beschlossen: Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt. 3 Gründe Der Antragsteller bewarb sich um eine vom Antragsgegner ausgeschriebene Notarstelle. Nachdem der Antragsgegner ihm mitgeteilt hatte, die Stelle solle einem Mitbewerber übertragen werden, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Nachdem der Antragsteller diesen Beschluß mit der sofortigen Beschwerde ange-fochten hatte, hat der Antragsgegner die ausgeschriebene Stelle dem Mitbewerber übertragen. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache (hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung) für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billig- 4 keit, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel unzulässig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. IS. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (BGH Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 - DDR-Notare 1, für BGHZ vorgesehen; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93; vom 14. April 1994 - NotZ 1/94). Einer der Fälle, in denen der Senat eine Ausnahme für möglich erachtet hat (aaO), liegt hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. So trifft es nicht zu, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in ihrer Wirkung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen hat, indem sie unmittelbar einen endgültigen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr abänderbaren Rechtszustand herbeigeführt hat. Die Ablehnung der einstweiligen Anordnung durch das Oberlandesgericht hatte nicht unmittelbar zur Folge, daß die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar scheiterte und die von ihm erstrebte Notarstelle anderweitig besetzt wurde. Dazu bedurfte es vielmehr einer zusätzlichen Entscheidung des Antragsgegners (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1994 - NotZ 1/94). 5 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 13 a FGG. Rinne Wiechers Tolksdorf Grantz Doyd