2033 070
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BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 6/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Otto
r
Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
das Land Hessen (LandesJustizverwaltung), vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht F(
Antragsgegner und Beschwerdegegner
WII
wegen Bestellung zu dem Notar
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S3
Der Bundesgerichtshofs, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers am 14. Juli 1986 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 30.000 DM festsgesetzt.
Gründe :
I. Der am SH1948 geborene Antragsteller ist seit Dezember 1979 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rüdesheim am Rhein und bei dem Landgericht Wiesbaden zugelassen. Er unterhält seine Praxis seitdem in Geisenheim/ Rheingau. Mit Schreiben vom 18. März 1985 hat er beantragt, ihn im Interesse der Rechtspflege vorzeitig zu dem Notar mit dem Amtssitz in Geisenheim zu bestellen. Der Antragsgegner hat dies durch Bescheid vom 19. Juni 1985 abgelehnt. Der An-
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tragsteiler hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
11. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO,
§ 42 Abs. 4 BRAO). Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die verfassungsrechtlichen Einwände des Antrag-Stellers gegen die Besetzung der Notarsenate sind unbegründet. Die Regelung der SS 101, 111 Abs. 3 Satz 2 BNotO, wonach einer der beiden Beisitzer im Notarsenat ein Notar sein muß, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist sachgerecht und widerspricht ebensowenig wie im Bereich des anwaltlichen Berufsrechts (vgl. dazu BVerfGE 26, 186, 194) rechtsstaatlichen Grundsätzen, bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Notarrechts die besondere Sachkunde berufserfahrener Beisitzer zu nutzen.
2. Die auf § 4 BNotO und den Runderlaß des Antragsgegners über die Angelegenheiten der Notare vom 8. Juni 1979 (JMBl. S. 445) gestützte Ablehnung des Gesuchs auf Bestellung zu dem Notar läßt keinen Fehler erkennen.
a) Die Angriffe des Antragstellers gegen die Zulassungsrichtlinien des Runderlasses, insbesondere gegen die Richtzahl von 600 Urkundengeschäften und die Wartezeit von zwölf Jahren, die extrem lang sei und gegen das Ubermaßverbot verstoße, gehen fehl.
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Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BNotO, wonach nur so viele Notare bestellt werden dürfen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, schränkt das Grundrecht des Artikels 12 GG auf freie Berufswahl in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein (BVerfGE 17, 371; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242 m.w.Nachw.) Bei der Prüfung des sachlichen Bedürfnisses für die Bestellung eines Notars haben die nach ^ S 12 BNotO zuständigen Landesjustizverwaltungen nach ihrem
1 pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dieses Ermessen ist
jedoch gebunden, wenn die Landesjustizverwaltung - wie in Hessen durch den Runderlaß vom 8. Juni 1979 - von der ihr gemäß § 4 Abs. 2 BNotO erteilten Ermächtigung, allgemeine Richtlinien für die Bestellung von Notaren zu erlassen, Gebrauch gemacht hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Selbstbindung des Antragsgegners bestehen nicht. Die Richtlinien seines Runderlasses halten sich an den Bedürfnisgrundsatz des § 4 Abs. 1 BNotO. Die Richtzahl von 600 Urkundengeschäften liegt in einer Größenordnung, die in jedem Falle bedarfsgerecht ist und auch der Belastbarkeit eines Anwaltsnotars entspricht; daraus, daß in anderen $ Ländern niedrigere Zahlen zugrundegelegt werden, ergibt sich
noch nicht, daß die vom Antragsgegner festgelegte Richtzahl unangemessen hoch ist (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 -NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 243/244). Auch die Heraufsetzung der allgemeinen Wartezeit auf 12 Jahre durch den Runderlaß vom 8. Juni 1979 ist nicht zu beanstanden. Die Regelung, die in sachgerechter Weise den Anspruch aller hessischen Notarbewerber auf möglichst gleiche Zugangsvoraussetzungen zu dem Amt des Notars Rechnung trägt, steht im
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Einklang mit der Ermächtigung in S 4 Abs. 2 BNotO (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445, 447).
b) Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners, die, wie auch der Antragsteller nicht in Zweitel zieht, den allgemeinen Richtlinien des Runderlasses entspricht, ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil wegen des Vor-liegens eines besonderen Ausnahmefalles eine andere Entscheidung im Interesse der Rechtspflege geboten gewesen wäre.
Eine Landesjustizverwaltung darf grundsätzlich von ihren generell festgelegten Richtlinien der Bedürfnieprüfung auch im Einzelfall nicht mehr abweichen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unvollständig oder ungeeignet erweisen, muß die Justizverwaltung ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (BGHZ 37, 179, 185| Senatsbeschluß vom 1. April 1985 - NotZ 15/84 = DNotZ 1986, 104, 105 m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor. Auch der vom Antragsteller besonders hervorgehobene Umstand, daß einer der beiden für Geisenheim bestellten Notare seine Tätigkeit aus Altersgründen eingeschränkt habe, vermag eine Abweichung von den allgemeinen Richtlinien nicht zu rechtfertigen. Die rasche und ortsnahe notarielle Betreuung der etwa 12.000 Einwohner der Gemeinde
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Geisenheim sowie aller Einwohner des Amtsgerichtsbezirks Rüdesheim (knapp 40.000), in dem sechs Notare amtieren, wird dadurch nicht beeinträchtigt.
3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201,
202 BRAO, § 13 a FFG zurückzuweisen.
Krohn
Dittmar
Gribbohm
Lamers
Goydke