BUNDESGERICHTSHOF
Notz 6/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts
Straße
Klaus Gustav
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Miedersächsischen Minister der Justiz,
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung, zu dem Anwaltsnotar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 10. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Räfle und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 30 000 DM festgesetzt.
seit 1979 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Soltau und dem Landgericht Lüneburg zugelassen. Seine Anwaltspraxis unterhält er in Munster. Hier war er Sozius des
G runde
I
Der am
19^9 geborene Antragsteller ist
Rechtsanwalts und Notars T
der am 13. März 1981
verstarb land dessen Anwaltspraxis der Antragsteller übernommen hat. Nach dem Tode von Rechtsanwalt T( war in Munster nur noch ein Notar tätig, nämlich Rechtsanwalt Um die freigewordene andere Notarstelle
bewarben sich der Antragsteller und Rechtsanwalt Dieser ist seit 1978 in Munster als Rechtsanwalt zugelassen und in einer Sozietät mit Rechtsanwalt und Notar verbunden. Die freigewordene Notarstelle
erhielt Rechtsanwalt I^H^am 16. Juli 1981. Durch Bescheid des Antragsgegners vom selben Tage wurde das Gesuch des Antragstellers, ihn zu dem Notar zu bestellen, abgelehnt.
Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO), aber nicht begründet.
Der vom Antragsteller in Aussicht genommene Amtssitz Munster ist ein Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts (Soltau) unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung. Für einen solchen Ort liegt nach § 2 Abs. 3 der AV des niedersächsischen Justizrainisters vom 2. Dezember 1974 (Nds.Rpfl. S. 293 - AVNot) die Bestellung eines Notars im Interesse der Rechtspflege, wenn an diesem Ort kein oder nur ein Notar seinen Amtssitz hat (Buchst, a) oder wenn dort zwar mehrere Notare tätig sind, im Durchschnitt der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre aber
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mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar unter Berücksichtigung des Bewerbers angefallen sind (Buchst, b). Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (vgl. Senats-beschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 = DNotZ 197&> 242 und vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 2509). Sie gilt auch nach der geänderten AVNot vom 10. Dezember 1981 (Nds.Rpfl. S. 265) gemäß § 4 Abs. 2 für diejenigen Bewerber fort, die sich - wie der Antragsteller - bis zu dem 31. Dezember 1981 an dem betreffenden Ort als Rechtsanwalt niedergelassen haben.
Die an ein bestimmtes Geschäftsaufkommen gebundene Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Buchst, b AVNot 1974 ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt. In Betracht käme daher eine Bestellung des Antragstellers zu dem Notar in Munster allein im Hinblick darauf, daß dort im Zeitpunkt seiner Bewerbung nur ein Notar tätig war. Indessen hat der Antragsgegner mit Recht die freigewordene zweite Notarstelle nicht dem Antragsteller, sondern dem Mitbewerber Rechtsanwalt übertragen, weil dieser länger
in Munster als Rechtsanwalt ansässig ist (§2 Abs. 5 Satz 2 AVNot 1974).
Die Bestellung von Rechtsanwalt zu dem Notar
verbot sich nicht deshalb, weil er mit Rechtsanwalt dem in diesem Zeitpunkt einzigen Notar in Munster, in einer Anwaltssozietät verbunden ist. Die Regelung des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 hat zwar den Zweck, der rechtsuchenden Bevölkerung die Möglichkeit der Wahl zwischen zwei verschiedenen Notaren innerhalb eines größeren und eigenständigen Orts zu geben; mit diesem
Zweck ist es aber entgegen der Auffassung des Antragstellers vereinbar, daß ein Bewerber berücksichtigt wird, der mit dem anderen Anwaltsnotar in einer Anwaltssozietät zusammenarbeitet. Allerdings darf sich nach § 9 Abs. 1 BNotO ein Notar, der nicht selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist (Nurnotar), nicht mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Aus der Zulässigkeit der Sozietät zwischen mehreren Rechtsanwälten ergibt sich Jedoch für die Gebiete des Anwaltsnotariats die unbeschränkte Zulässigkeit auch einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren. Dies bedeutet indessen nicht, daß dadurch deren Notariate ein einheitliches Notariat darstellen. Die Anwaltsnotare dürfen sich nicht in einer Art miteinander verbinden, die den einzelnen Anwaltsnotar bei der Ausübung des Notaramts als eines öffentlichen Amts in irgendeine Abhängigkeit oder Bindung an die Sozietät bringen könnte. Demgemäß muß nach § 17 der "Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare” ein Sozietätsvertrag zwischen Notaren - auch zwischen Anwaltsnotaren - so ausgestaltet sein, daß die Eigenverantwortlichkeit und die selbständige Amtsführung jedes Partners gewährleistet ist. Wenn dies aber der Fall ist, wovon hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, dann hat das recht suchende Publikum auch bei den in einer Anwaltssozietät verbundenen (Anwalts-)Notaren die Möglichkeit, zwischen mehreren voneinander unabhängigen Notaren zu wählen. Damit ist der Zweck des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 erfüllt.
Daß gleichwohl bei zwei in einer Anwaltssozietät verbundenen Anwaltsnotaren nach außen hin der - irrige -
Eindruck entstehen könnte, es handele sich nur um ein Notariat, ist kein triftiger Grund, einen dieser Sozietät angehörenden Bewerber nicht zu berücksichtigen. Die Bevölkerung eines Ortes ist auch nicht nur auf die dortigen Notare angewiesen, sondern sie kann sämtliche in dem betreffenden oder einem anderen Amtsgerichtsbezirk tätigen Notare auf suchen. Außerdem wäre es mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller persönlich und fachlich geeigneten Notarbewerber unvereinbar, wenn ein Rechtsanwalt nur im Hinblick auf seine mit dem einzigen am Ort ansässigen Anwaltsnotar bestehende Anwaltssozietät vom Notaramt ausgeschlossen würde und ein anderer Bewerber den Vorzug erhielte. Darüber hinaus wäre auch bei diesem anderen Bewerber nicht zu verhindern, daß er sich nach seiner Bestellung zu dem Notar mit dem bis dahin einzigen Anwaltsnotar des Orts in einer Sozietät verbinden könnte. Y/ürden dann diese beiden Notare so behandelt, als gäbe es in dem betreffenden Ort nur einen Notar, so müßte noch ein weiterer Notar bestellt werden.
Die Vermehrung von Notarstellen aber allein deshalb, um den Ortseinwohnern die Wahl zwischen zwei Notaren mit einer auch voneinander getrennten Kanzlei zu ermöglichen, ginge über den Zweck des § 2 Abs. 3 Buchst, a AVNot 1974-hinaus. Diese Bestimmung geht zwar im Interesse einer Wahlmöglichkeit davon aus, daß an einem größeren und eigenständigen Ort ohne Rücksicht auf den nach dem Geschäftsanfall tatsächlich gegebenen Bedarf zwei Notare tätig sein sollen; nur mit dieser Begrenzung auf zwei Notare aber wird auf eine besondere Bedürfnisprüfung verzichtet. Es handelt sich um eine Ausnahme von dem in § 2 Abs. 2 AVNot geregelten Erfordernis, daß in einem Amts-
gerichtsbezirk nur bei einem dort anfallenden Umfang von 400 Notariatsgeschäften Notar - einschließlich des Bewerbers - eine neue Notarstelle eingerichtet werden darf. Dieses Erfordernis ist in gleicher Weise gemäß § 2 Abs. 3 Buchst, b AVNot 1974 auch für Orte von größerer und eigenständiger Bedeutung, bezogen auf das Geschäftsaufkommen an diesen Orten, als Bedürfnismaßstab für die Bestellung von mehr als zwei Notaren festgelegt. Wenn deshalb die AVNot des Antragsgegners nicht noch eine weitere Ausnahme von der Bedürfnisprüfung für den Fall vorsieht, daß zwei Anwaltsnotare in einer Praxisgemeinschaft verbunden sind, so ist das sachgerecht. Denn die Errichtung einer zusätzlichen Notarstelle würde eine Verringerung des auf den einzelnen Notar im Durchschnitt entfallenden Geschäftsaufkommens mit sich bringen und dadurch Kleinstnotariate herbeiführen können, die nur gelegentlich in Anspruch genommen würden und die deshalb nicht die Gewähr einer auf vielseitiger Erfahrung und ständiger Praxis beruhenden wirksamen notariellen Betreuung böten. Dieser Nachteil für die rechtsuchende Bevölkerung wäre schwerwiegender als der vermeintliche Vorteil, innerhalb eines größeren Ortes nicht nur zwischen zwei in einer Sozietät verbundenen Anwaltsnotaren wählen zu können. Daher entspricht die Regelung, wie sie der Antragsgegner getroffen hatte und handhabt, einer geordneten Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO.
Daran ändert der Umstand nichts, daß sich bei einer Praxisgemeinschaft zwischen den beiden einzigen am Ort ansässigen Anwaltsnotaren aus der gemeinsamen Anwalts-
Sft/
tätigkeit Beschränkungen auch für ihre notarielle Tätigkeit deshalb ergeben können, weil nach § 16 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG dem Notar die Mitwirkung an Urkundsgeschäften dann untersagt ist, wenn er Bevollmächtigter eines Beteiligten in der von dem Geschäft betroffenen Angelegenheit ist, wozu auch eine dem anderen Anwaltssozius für die Anwaltsgemeinschaft erteilte Vollmacht genügen kann (vgl. BGHZ 56, 335, 359; 70 247, 249). Insoweit hat das Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß Fälle dieser Art Ausnahmen sind und daß deswegen kein Grund besteht, zu dem Notar nur einen Bewerber zu bestellen, der nicht mit dem anderen im Ort ansässigen Anwaltsnotar in einer Sozietät verbunden ist. Das gilt um so mehr, als auch bei einem solchen Bewerber - wie dargelegt - nicht die Möglichkeit einer späteren Sozietät mit dem anderen Anwaltsnotar auszuschließen wäre und dann die gesetzlichen Beschränkungen der §§ 16 Abs. 1 BNotO, 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG .im gleichen Maße eintreten würden wie bei einem Bewerber, der von vornherein Sozius des anderen Anwaltsnotars ist.
Im übrigen hat die Bevölkerung aber eben auch die Möglichkeit, sich ohne besondere Schwierigkeiten an einen anderen Notar des Amtsgerichtsbezirks zu wenden, sofern dies im Einzelfall aus Gründen, die sich aus der anwaltlichen Zusammenarbeit der beiden am Ort ansässigen Anwaltsnotare herleiten, notwendig erscheinen könnte. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Berufstätigkeit, der ein Anwaltsnotar hinsichtlich seiner anwaltlichen Tätigkeit
gemäß § 45 Nr. 4 BRAO für den Fall unterworfen ist, daß sie sich auf den Rechtsbestand oder die Auslegung einer Urkunde bezieht, die er selbst oder der mit ihm zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbundene Rechtsanwalt als Notar auf genommen hat.
Die Auffassung des Antragstellers, es entspreche einer geordneten Rechtspflege, daß eine verwaiste Notarstelle unabhängig von dem Bedarf in jedem Falle wiederzubesetzen sei, findet in der Bundesnotarordnung und in der AVNot des Antragsgegners keine Grundlage, Ein Notariat genießt keinen Bestandsschütz. Die Bestellung eines Notars richtet sich allein nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980,
704 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 1/81 = DNotZ 1982, 133).
Soweit § 3 Buchst, a der neugefaßten AVNot vom 10. Dezember 1981 die Möglichkeit der Übernahme eines durch Tod, Berufsunfähigkeit oder altersbedingter Entlassung des Notars freigewordenen Notarstelle für den Fall vorsieht, daß der Bewerber aufgrund rechtlicher Verpflichtung wesentliche Versorgungsleistungen an den ausscheidenden Notar oder dessen unterhaltsberechtigte Hinterbliebene zu erbringen hat, handelt es sich um eine Sonderregelung, deren Voraussetzungen hier weder dargetan noch ersichtlich sind. Allein auf diese Regelung auch nur bezieht sich die vom Antragsteller angeführte Bestimmung des § 3 Buchst, c AVNot 1981, wonach ein Bewerber, der sich mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt,
zu dem sich ein Mitbewerber in dem Amtsgerichtsbezirk niedergelassen hat, mit dem ausscheidenden Notar in einer Sozietät verbunden hatte, diesem gegenüber bevorrechtigt ist.
Demnach ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO,
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.
Rendtorff
Girisch
Kaiser
Räfle
Jähnke