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BUNDESGERICHTSHOF
wotz 6/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Notars Franz
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Landesjustizverwaltung von Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht K(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Erlaß einer einstweiligen Anordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 11. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Hoegen sowie die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. September 1978 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller ist seit 1963 der Inhaber der Notarstelle in St. Goar. Er fühlt sich durch die seit 1970 erlassenaiLandesgesetze über die Verwaltungsvereinfachung und Justizreform in der Ausübung des Notaramts in seinem bisherigen Umfang beeinträchtigt. Die Gebietsneuordnung habe nachteilige Veränderungen für sein Notariat mit sich gebracht. Als Folge der Umorientierung der Bevölkerung seien die Urkundszahlen von 2.388 im Jahre 1969 auf 1.824 im Jahre 1977 zurückgegangen.
Der Antragsteller strebt deshalb eine Neuordnung der engeren Amtsbereiche der Notare am Mittelrhein und an der unteren Mosel an.
Unter dem 29. April 197B hat er einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt und darin ver-schiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Durch Bescheid vom 28. Juli 1978 hat die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt; der Antrag ist beim Oberlandesgericht noch anhängig.
Vorab hat der Antragsteller gebeten, der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung Uber seinen Antrag vom 29. April 1978 zu untersagen, einen Notar für den Amtsbezirk Boppard/Rhein zu bestellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 6. September 1978 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Nachdem die Notarstelle in Boppard mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 neu besetzt worden ist, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat dem widersprochen.
Die Hauptsache ist nicht erledigt. Eine in der Rechtsmittelinstanz erklärte Erledigung setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGHZ 50,
197, 198 m. Nachw.). Die Beschwerde ist aber nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen, die das Oberlandesgericht - wie hier - gemäß § 24 Abs. 3 EGG
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trifft, weder mit der sofortigen Beschwerde des § 111 Abs. 4 BNotO noch mit der einfachen Beschwerde nach §19 FGG anfechtbar (BGHZ 39, 162). Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ist zu schließen, daß die Beschwerde auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt sein soll. Das hat der Senat in einer neueren Entscheidung noch einmal zu dem Ausdruck gebracht (BGHZ 67, 343, 344/345). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von ihr abzuweichen.
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Er unterscheidet sich, entgegen der Ansicht des Antragstellers, nicht so wesentlich von dem in BGHZ 39,
162 entschiedenen Fall, daß eine andere Beurteilung geboten wäre. Dort ging es um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Bestellung eines Verwesers für ein Notariat. Hier geht es um die Untersagung der Besetzung einer Notarstelle. Die Verbindung mit dem Hauptantrag ist dadurch hergestellt, daß eine der vom Antragsteller für die Neuordnung der Amtsbereiche aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten darauf hinausläuft, sein Notariat mit der im Frühjahr 1978 freigewordenen Notarstelle in Boppard zusammenzulegen. Da er eine umfassende Neuregelung herbeiführen will, ist das aber keineswegs die einzige, auch von ihm für allein richtig gehaltene Lösung. Deshalb stellt sich die Neubesetzung der Notarstelle in Boppard und damit auch die Ablehnung der einstweiligen Anordnung nicht als "abschließende Entscheidung" dar, die infolgedessen der Beschwerde unterliegen müßte. Für das Begehren des Antragstellers bleibt von seinem eigenen Standpunkt aus noch genügend Spielraum, etwa durch Umgliederung
von einzelnen Gemeinden in andere als die bisherigen Notaramtsbezirke, Damit aber hat das Oberlandesgericht mit der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hier nur eine Entscheidung in einem Zwischenstreit erlassen, die mit der Beschwerde nicht anfechtbar ist (BGHZ 39, 162, 167).
Die sofortige Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Das kann ohne mündliche Verhandlung geschehen (BGHZ 44, 25).
Girisch Dr. Hoegen
Vogt
Dittmar
Rendtorff