BGH · NotZ 6/77 vom 13.06.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt. 1.Der Antragsteller, der keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat, strebt die Übertragung der ausgeschriebenen Notar stelle in Amstorf an. Um die Stelle bewirbt sich auch ein Notarassessor, dem geleisteter Wehrdienst durch "Vorstufung" in einen früheren PrüfungsJahrgang angerechnet wurde. Dem Antrags stell er geht jedoch auch ein Bewerber vor, der keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat. Antragstellers, mit der er seinen Feststellungsantrag forttührt und zusätzlich beantragt, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, diejenigen Notarstellen vorläufig nicht zu besetzen, die nach der bisherigen Praxis des Beschwerdegegners mit Notarassessoren zu besetzen wären, die wegen geleisteten Wehrdienstes in die PrüfungsJahrgänge 1971/1 und 1971/11 "vorgestuft" wurden. § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestutzt werden, daß ein Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige. Der Senat hatte früher den Standpunkt eingenommen, daß nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag grundsätzlich nicht zulässig sei (vgl. Der Senat hat hierbei aber nicht die Voraussetzung auf gegeben, daß das streitige Rechtsverhältnis auf die Rechte des Antragstellers nachteilig einwirken muß. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist an der Voraussetzung (drohender) Recht sbeeinträchti-gung grundsätzlich festzuhalten, auch in den Fällen, in denen ein Feststellungsantrag (über den Wortlaut des § 111 BNotO hinaus) zugelassen wird. Der Antragsteller wird aber nicht dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, daß die ausgeschriebene Stelle in Amstorf oder eine andere von ihm bezeichnete Stelle an einen Mitbewerber vergeben wird, der Wehrdienst geleistet hat.

Schlagwörter

NotarstellenFeststellungsantragNotarassessorenBeschwerdeBNotO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Notz 6/77 BESCHLUSS in dem Verfahren des Notarassessors Dr. Hartmut P^^straße '9 s f Antragstellers und Beschwerde» führers gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz in t Antragsgegner und Beschwerde gegner, - weiterer Beteiligter: Notarassessor Jör Am wegen Ernennung 2mm Notar; hier: Antrag auf einstweilige Anordnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie die Notare Dr. Kaiser und Dittmar beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1. Der Antragsteller, der keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat, strebt die Übertragung der ausgeschriebenen Notar stelle in Amstorf an. Er gehört dem Prüfungs Jahrgang 1972/1 an. Um die Stelle bewirbt sich auch ein Notarassessor, dem geleisteter Wehrdienst durch "Vorstufung" in einen früheren PrüfungsJahrgang angerechnet wurde. Dem Antrags stell er geht jedoch auch ein Bewerber vor, der keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die Besetzung einer Notarstelle - hilfsweise der Notarstelle in Amstorf - mit einem Notarassessor, der wegen geleisteten Wehr- oder Ersatzdienstes in die Prüfungsjahrgänge 1970/11 bis 1971/II "vorgestuft" worden ist, rechtswidrig sei. Das Oberlandesgericht, Senat für Notar* Sachen, hat am 25. März 1977 den Antrag zurück ge wie sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Feststellungsantrag forttührt und zusätzlich beantragt, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, diejenigen Notarstellen vorläufig nicht zu besetzen, die nach der bisherigen Praxis des Beschwerdegegners mit Notarassessoren zu besetzen wären, die wegen geleisteten Wehrdienstes in die PrüfungsJahrgänge 1971/1 und 1971/11 "vorgestuft" wurden. Der Beschwerde ge gner und der Beteiligte Zöbelein treten dem Rechtsmittel entgegen. Sie halten es für unzulässig. 2. Die begehrte einstweilige Anordnung ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolglos bleiben wird. Der Feststellungsantrag ist nicht zulässig. Gern. § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestutzt werden, daß ein Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige. Ein derartiger Verwaltungsakt ist hier nicht ergangen. Der Senat hatte früher den Standpunkt eingenommen, daß nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag grundsätzlich nicht zulässig sei (vgl. die Nachweise bei Seybold/Homig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 24). In seiner Entscheidung vom 8. November 1976 - NotZ 1/76 = BGHZ 67, 343 - hat er seine Rechtsprechung teilweise geändert und ausgesprochen, daß es - bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse - zulässig sein kann, nach Anfechtung des Verwaltungsakts zu dem Feststellungsbegehren Uberzugehen (entspr. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Senat hat hierbei aber nicht die Voraussetzung auf gegeben, daß das streitige Rechtsverhältnis auf die Rechte des Antragstellers nachteilig einwirken muß. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist an der Voraussetzung (drohender) Recht sbeeinträchti-gung grundsätzlich festzuhalten, auch in den Fällen, in denen ein Feststellungsantrag (über den Wortlaut des § 111 BNotO hinaus) zugelassen wird. Das ergibt sich namentlich aus Art. 19 Abs. 4 GG, worauf sich der Senat in der genannten Entscheidung ausdrücklich bezogen hat. Betroffener eines Verwaltungsakts kann zwar auch sein, wer nicht selbst Adressat ist (Eyermann/Fröhler VwGO 6. Auf 1. § 42 Rdn. 88). Der Antragsteller wird aber nicht dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, daß die ausgeschriebene Stelle in Amstorf oder eine andere von ihm bezeichnete Stelle an einen Mitbewerber vergeben wird, der Wehrdienst geleistet hat. Denn er selbst würde (und wird) bei der Besetzung dieser Stellen gar nicht zu dem Zuge kommen. Sein Interesse geht daher ersichtlich nur dahin, die allgemeine Rechtsfrage geklärt zu sehen, ob Wehr- oder Ersatzdienstzeiten auf den Notar-Anwärterdi enst angerechnet werden dürfen. Die Ungewißheit in dieser die bayerischen Notarassessoren in ihrer Gesamtheit betreffenden Frage beschwert den Antragsteller aber nicht derart, daß von einer drohenden Beeinträchtigung seiner Rechte gesprochen werden könnte. Die Klärung der Rechtsfrage könnte nur für künftige Rechtsverhältnisse von Bedeutung sein, etwa dadurch, daß bestimmte Notarassessoren mit angerechneten Wehr-dienstzeiten auf der Anwärterliste sich um einige Plätze verschlechtern. Wie sich dies auf den Beschwerdeführer auswirken würde, ist aber ganz ungewiß, jedenfalls so-weit es die Besetzung bestimmter Stellen betrifft. Denn nicht jeder Berechtigte bewirbt sich um jede offene Stelle. Vogt Hürxthal Krohn Kaiser Dittmar