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2022 066
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 6/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Paul-Oskar G
Antragstellers und Beschwerdeführers 9
gegen
das Land Hessen- Landesjustizverwaltung9 vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft hei dem Oberlandesgericht FflHHHHflHIfe
Antragsgegner und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 16. August 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dr. Kaiser
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsanwalts, die Vollziehung der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1976 - XI G 692 - einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Vollzug der Verfügung, mit der die Aufsichtsbehörde am 12. Januar 1976 den Beschwerdeführer vorläufig seines Amtes als Notar ent-* hoben hat, auszusetzen, ist zulässig (vgl. Seybold/Homig BNotO 5* Aufl. § 111 Rdn. 53 a.E.), aber nicht begründet.
Die zur Abwehr von Nachteilen für die Rechtsuchenden getroffene vorläufige Maßnahme ist nunmehr fast 7 Monate in Wirkung, ohne daß die Landesjustizverwaltung inzwischen das Amtsenthebungsverfahren (§50 Abs. 3 BNotO) eingeleitet hat. Dieses Verfahren ist, was den Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 6 NBotO betrifft, mit besonderen Rechtsgarantien für den betroffenen Notar ausgestattet. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Frage, ob die Voraussetzungen für
eine - beabsichtigte - Amtsenthebung vorliegen, durch Entscheidung des Disziplinargerichts klären zu lassen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO). Die daneben zulässige vorläufige Amtsenthebung darf im Hinblick auf ihre einschneidenden Wirkungen für den betroffenen Notar nur erfolgen, wenn die Erfordernisse der Rechtspflege dies zwingend gebieten (Seybold/Homig aaO § 54 Rdn. 6, 24).
Sie muß außerdem als vorläufige Maßnahme in einem angemessenen sachlichen und zeitlichen Verhältnis zu dem Amtsenthebungsverfahren als dem Hauptverfahren stehen. Im Beamtenrecht tritt die vorübergehende Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte außer Kraft, wenn nicht bis zu dem Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BEG). In der Bundesnotarordnung fehlt eine entsprechende Vorschrift. Auch ohne gesetzliche Festlegung einer zeitlichen Grenze darf Jedoch die vorläufige Maßnahme, auch ein Verfahren nach der Bunde snotarordnung, nur so lange aufrechterhalten werden, als der Zweck, während des Amts enthebungs Verfahrens Gefahren für die Recht suchenden auszuschließen (so Seybold/Hornig aaO § 54 Rdn. 1), es erfordert.
Der zu beurteilende Sachverhalt weist indessen Besonderheiten auf, die es angebracht erscheinen lassen, die einstweilige Maßnahme noch fortwirken zu lassen.
Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Landgerichtspräsident unmittelbar nach der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers als Notar das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Zurücknahme seiner Zulassung
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als Rechtsanwalt eingeleitet (§§ 14, 16 Abs. 2 BRAO).
Dies spricht dafür, daß die Entscheidung über eine Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt bevorsteht•
Eine solche Rücknahme würde - vorbehaltlich ihrer Überprüfung durch den Ehrengerichtshof, § 16 Abs, 4, 5 BRAO -hier auch das Notaramt erlöschen lassen (§47 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNotO). Angesichts dieser Auswirkungen einer Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt auf das Notaramt erscheint es unbedenklich, wenn die Justizverwaltung den einstweiligen Schutz der Rechtsuchenden bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung als Notar mit Blick auf ein entsprechendes (Haupt-) Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu verwirklichen sucht.
Daß in diesem Verfahren eine Entscheidung über die Zurücknahme noch nicht ergangen ist, berechtigt das Begehren des Antragstellers ebenfalls nicht. Er ist bisher nicht gewillt gewesen, die entstandenen berechtigten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit (vgl. Beschluß des Senats vom 5* April 1976 - NotZ 9/75 - NJW 1976, 1155 und" Beschluß des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 21. Juni 1976 - 1 BvR 190/76) durch Vorlage eines privatärztlichen Gutachtens oder Zulassung einer amtsärztlichen Untersuchung auszuräumen, obwohl dieser Zustand mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren ist. Die ersichtlich darauf zurückzuführende Verzögerung des Hauptverfahrens ist dem Antragsteller selbst
zuzurechnen; sie gibt daher keinen Anlaß, die vorläufige Enthebungsmaßnahme außer Vollzug zu setzen.
Dr. Vogt Hürxthal Dr. Krohn
Fortmann
Dr. Kaiser