BGH · NotZ 6/75 vom 27.10.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Notarsachen - vom 9. Dieser hat zuletzt beantragt, "die Sache für erledigt zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen", hilfsweise: seine eigene Erledigungser-klärung "als Rücknahme der Beschwerde anzusehen". Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für von Anfang an unbegründet. 1. Dem Antrag, die Sache für erledigt zu erklären, kann nicht stattgegeben werden. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Anfang an unzulässig oder unbegründet war (ganz herrschende Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung, vgl. Hier war aber, wie unten zu III ausgeführt, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Anfang an unbegründet. Die Rücknahme der Beschwerde kann nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Von jedem Notar, mag der Umfang seiner Geschäfte noch so gering sein, können aber jederzeit ein oder mehrere (z.B. mehrere gleichartige) Geschäfte zu behandeln sein, deren Geschäftswert um 100.000 DM beträgt und bei denen daher mit dem Eintritt eines Schadens in einer solchen jedenfalls unter den heutigen Verhältnissen durchaus nicht außergewöhnlichen Höhe ernstlich gerechnet werden muß. Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100,000 DM abzuschließen, kann daher durch den geringen Umfang einer (städtischen oder ländlichen) Notariatspraxis nicht in Frage gestellt werden. 2. Daß das Vermögen des Antragstellers es nicht rechtfertigen kann, die Mindestversicherungssumme von 100.000 DM zu unterschreiten, hat das Oberlandesgericht zutreffend und im Einklang mit der Entscheidung BGHZ 61, 312, 316 angenommen.

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NotarHöheAntragsgegnerHaftpflichtversicherung

Volltext der Entscheidung

2022 054 BUNDESGERICHTSHOF Motz 6/75 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Dr. Wolf E^m^^straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen -den Präsidenten des Landgerichts in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes sf* Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 27. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dittmar beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Notarsachen - vom 9. Juni 1975 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 3*000 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist 1912 geboren, seit 1947 in Oldenburg als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1953 dort auch zu dem Notar bestellt. Mit notariellen Geschäften ist er in einem nicht bedeutenden Maße befaßt; in den letzten Jahren hatte er im Jahresdurchschnitt knapp 300 Sachen zu erledigen. Er unterhält eine Notarhaftpflichtversicherung nur in Höhe von 30.000 DM, Mit Verfügung vom 31* Oktober 1974 hat ihm der Antragsgegner aufgegeben, eine solche Versicherung zu dem Betrage von 100.000 DM abzuschließen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, er würde durch die höhere Versicherungsprämie unangemessen belastet. Im übrigen sei er in der Lage, einen Haftpflichtfall in der Höhe zwischen 30.000 DM und 100.000 DM aus seinem Kapitalvermögen oder bei Verkauf seines Grundbesitzes abzudecken. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Dieser hat zuletzt beantragt, "die Sache für erledigt zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen", hilfsweise: seine eigene Erledigungser-klärung "als Rücknahme der Beschwerde anzusehen". Er macht geltend, "durch die Änderung der Kostengesetze ab 15.9.1975” werde er "auf Grund der höheren Gebühren" voraussichtlich die Erhöhung der Notarversicherung abdecken können. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung widersprochen. Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für von Anfang an unbegründet. Uber die Zulässigkeit des Hilfsantrags hat sich der Antragsgegner nicht geäußert. II. 1. Dem Antrag, die Sache für erledigt zu erklären, kann nicht stattgegeben werden. - k - Im Zivilprozeß oder in einem streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung einer Partei zu prüfen, ob wirklich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Klage bzw. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Anfang an unzulässig oder unbegründet war (ganz herrschende Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung, vgl. die Entscheidung des Senats in NJW 1975, 931, 932 mit weiteren Hinweisen - insoweit in BGHZ 63, 274 nicht abgedruckt -). Hier war aber, wie unten zu III ausgeführt, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Anfang an unbegründet. 2. Die Rücknahme der Beschwerde kann nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 21 Rn. 15; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 19 Rn. 79). Die vom Antragsteller erklärte "Eventual"-rücknahme der Beschwerde ist daher unzulässig. III. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. 1. Der Senat hat bereits am 29. Oktober 1973 entschieden, daß ein Notar grundsätzlich nur dann angemessen versichert ist, wenn er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM hält (BGHZ 61, 312). Daran hält der Senat fest. Er hat allerdings damals ausgesprochen (aaO S. 315), daß von dieser Mindestversicherungshöhe "allenfalls” in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden könne, und er hat, weil damals nicht entscheidungserheblich, offen gelassen (aaO S. 316), ob etwa für einen Notar '•mit ganz unbedeutendem Geschäftsumfang" ein solcher Ausnahmefall angenommen werden könnte. Bei erneuter Prüfung verneint nunmehr der Senat diese damals offen gelassene Frage. Für einen Notar besteht die Pflicht zu dem Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung nicht nur in seinem eigenen Interesse, damit er in einem Haftungsfall davor bewahrt bleibt, in seinem Vermögen bis an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen zu werden. Vielmehr soll die Haftpflichtversicherung auch - und zwar in erster Linie - dazu dienen, daß die Rechtsuchenden bei einem schuldhaften Versehen des Notars möglichst keinen Schaden erleiden. Deswegen muß die Versicherung in einer solchen Höhe abgeschlossen werden, daß "erfahrungsgemäß die meisten Haftpflichtfälle", wie sie auch einem zuverlässigen, gewissenhaften Notar unterlaufen können, ausgeglichen werden können, wenn auch einem Notar "nicht zugemutet werden kann, jedes nur denkbare Risiko voll zu versichern". Von jedem Notar, mag der Umfang seiner Geschäfte noch so gering sein, können aber jederzeit ein oder mehrere (z.B. mehrere gleichartige) Geschäfte zu behandeln sein, deren Geschäftswert um 100.000 DM beträgt und bei denen daher mit dem Eintritt eines Schadens in einer solchen jedenfalls unter den heutigen Verhältnissen durchaus nicht außergewöhnlichen Höhe ernstlich gerechnet werden muß. Die Notwendigkeit, eine Notar- s/f Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100,000 DM abzuschließen, kann daher durch den geringen Umfang einer (städtischen oder ländlichen) Notariatspraxis nicht in Frage gestellt werden. In vielen Fällen wird dieser Mindestbetrag nicht einmal ausreichend sein, sondern unter Umständen erheblich überschritten werden müssen. Darüber hat in erster Linie der Notar selbst kraft eigenverantwortlicher Prüfung zu befinden. Gegebenenfalls muß die Aufsichtsbehörde eingreifen. 2. Daß das Vermögen des Antragstellers es nicht rechtfertigen kann, die Mindestversicherungssumme von 100.000 DM zu unterschreiten, hat das Oberlandesgericht zutreffend und im Einklang mit der Entscheidung BGHZ 61, 312, 316 angenommen. Seinen Ausführungen tritt der Senat bei. Vogt Börtzler Dr. Krohn Fortmann Dittmar