BUNDESGERICHTSHOF
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N°tz 6/7^ BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Wolfgang L in WflHiB Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den d e
Niedersächsischen r Justiz in Hl
Minister
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 29. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Arndt und Braxmaier sowie die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 29. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die in diesem Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der 1930 geborene Antragsteller war von Februar 1961 bis August 1964 Rechtsanwalt in Berlin. Im Mai 1967 wurde er erneut als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen.
Am 26. Mai 1970 ist er in die Liste der Rechtsanwälte beim Landgericht in Hannover, am 1. Juni 1970 in die Liste der beim Amtsgericht in Hannover zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Seine Kanzlei hat er in Langenhagen. Den am 15» Oktober 1971 gestellten Antrag, ihn zu dem Notar mit Amtssitz in Langenhagen zu bestellen, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Juli 1972 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung blieb erfolglos. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
II. 1. In Niedersachsen werden ^nach der auf Grund des § 4 Abs. 2 BNotO erlassenen AVNot des Antragsgegners vom 30. März 1961 (NdsRpfl 1961, 70) in der Fassung der AV vom 20. Juni 1968 (NdsRpfl 1968, 148) und der AV vom 22. Januar 1970 (NdsRpfl 1970, 31)7 persönlich und fachlich geeignete Rechtsanwälte zu dem Notar bestellt, wenn sie 15 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren (§1 Abs. 1 a) und während der letzten 3 Jahre in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig gewesen sind (§1 Abs. 1 b).
Bei Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 25. Juli 1972 hatte der Antragsteller weder die allgemeine 15jährige Wartezeit noch die 3jährige Wartezeit der Ortsansässigkeit erfüllt.
Nach § 2 Abs. 1 AVNot kann allerdings bei Bestehen eines Bedürfnisses für die Errichtung oder Besetzung eines Notariats ein Rechtsanwalt auch dann zu dem Notar bestellt werden, wenn er die Wartezeiten des § 1 Abs. 1 nicht erfüllt hat, wobei allerdings die Wartezeit der Ortsansässigkeit in der Regel eingehalten werden soll.
Ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars nach § 2 Abs. 1 AVNot ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AVNot vorhanden, wenn der Jahresdurchschnitt der Notariatsgeschäfte in dem gesamten Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber seinen Amtssitz begründen will, in den beiden vorausgegangenen Jahren die Durchschnittszahl von 400 je Notar
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- unter Berücksichtigung des Bewerbers - erreicht, oder wenn in dem Amtsgerichtsbezirk nur ein Notar oder keiner vorhanden ist. Dabei hat von mehreren Bewerbern derjenige den Vorzug, der die Wartezeit der Ortsansässigkeit zuerst erfüllt hat oder erfüllen würde (§ 2 Abs. 3 AVNot).
2. Langenhagen gehört zu dem Amtsgerichtsbezirk Hannover. Der Antragsgegner hat vor dem Oberlandesgericht dargelegt, daß am 25. Juli 197? der Antragsteller zur Bestellung zu dem Notar nicht heranstand, weil eine ganze Reihe von Bewerbern ihm gemäß § 2 Abs. 3 AVNot vorgingen. Daß es sich dabei um insgesamt 90 Rechtsanwälte handelte, hat der Antragsteller in der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Schon deshalb ist die jetzt erhobene Beanstandung, das Oberlandesgericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht begründet.
3. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 AVNot kann in Ortschaften von größerer eigener, vom Ort des Sitzes des Amtsgerichtes unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung ein Bedürfnis auch dann vorliegen, wenn dort nur ein Notar oder keiner vorhanden ist.
Ob Langenhagen eine solche Ortschaft ist, kann dahingestellt bleiben. § 2 Abs. 2 Satz 4 AVNot ist hier schon deswegen unanwendbar, weil in Langenhagen bereits 3 Notare vorhanden waren, wie der Antragsteller selbst zugegeben hat.
III. 1. Der Antragsgegner hat sich also bei seinem Ablehnungsbescheid in vollem Umfang an die von ihm erlassene AVNot gehalten. Bedenken gegen die Gültigkeit der AVNot oder des ihr zugrundeliegenden § 4 BNotO bestehen nicht (vgl. BVerfGE 17, 371; BGHZ 37, 179, sowie
die Senatsbeschlüsse vom 5. November 1962 - NotZ 3/62 = DNotZ 1963, 121 und 2. Dezember 1963 - NotZ 2/63 =
DNotZ 1964, 248).
Die Regelung der AVNot ist auch nicht, wie der Antragsteller irrig meint, zu starr. Der Antragsgegner bestellt nämlich Anwaltsnotare nicht nur nach Erfüllung bestimmter Wartezeiten, sondern hat dieses Verfahren durch die Einführung einer besonderen Bedürfnisprüfung ergänzt. Eine zusätzliche Auflockerung besteht seit 1968 darin, daß nach § 2 Abs. 2 Satz 4 AVNot für einzelne Orte innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes unter Umständen eine besondere Be-dürfnisprüfung stattfindet, die es unabhängig von § 2 Abs. 2 Satz 1 AVNot erlaubt, dort gegebenenfalls weitere Notare zu bestellen.
2. Der Antragsteller meint, es sei unvereinbar mit Treu und Glauben, daß das Oberlandesgericht 3 Tage vor Erfüllung der Wartefrist der Ortsansässigkeit seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen habe.
Dieser Einwand kann nicht durchgreifen, weil das Oberlandesgericht die Bestellung zu dem Notar nicht aussprechen, sondern lediglich im Rahmen des Verfahrens nach § 111 Abs. 1 BNotO überprüfen kann, ob der am 25. Juli 1972 erlassene Ablehnungsbescheid des Antragsgegners nach der damaligen Sachund Rechtslage rechtmäßig war. Entsprechendes gilt auch für den erkennenden Senat.
Im übrigen hat der Antragsteller nach wie vor die allgemeine 13jährige Wartezeit noch nicht erfüllt, so daß auch jetzt -nur eine Bestellung im Rahmen der Be-dürfnisprüfung nach § 2 Abs. 2 AVNot in Betracht kommt. Diese Entscheidung und die Feststellung der hierfür notwendigen Tatsachen hat allein der Antragsgegner, nicht
aber das zur Überprüfung von Verwaltungsakten zuständige Gericht zu treffen.
3. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, auf die 3jährige Wartezeit der Ortsansässigkeit hätte auch seine Berliner AnwaltStätigkeit angerechnet werden müssen.
Die Wartezeit der Ortsansässigkeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist. Diesem mit § 4 Abs. 2 BNotO zu vereinbarenden Anliegen könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn die Rechtsanwaltstätigkeit an einem anderen Orte als dem in Aussicht genommenen Amtssitz des Bewerbers angerechnet würde.
4. Der Antragsteller fühlt sich dadurch beschwert, daß weder der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners noch der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts erkennen ließen, wann er, Antragsteller, mit der Bestellung zu dem Notar rechnen könne.
Diese Ansicht ist insoweit unrichtig, als der Antragsteller selbst errechnen kann, wann er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 AVNot erfüllt.
Daß sich im voraus nicht feststellen läßt, wann er im Rahmen der Bedürfnisprüfung nach § 2 AVNot zu dem Notar bestellt werden kann, liegt in der Natur der Sache. Es hängt dies einmal von der Entwicklung der Zahl der im Amtsgerichtsbezirk Hannover anfallenden Notariatsgeschäfte ab, ferner davon, wieviele Rechtsanwälte sich bewerben und schließlich davon, ob und wieviele dieser
Bewerber dem Antragsteller nach § 2 Abs. 3 AVNot (Erfüllung der Wartezeit der Ortsansässigkeit) Vorgehen.
IV. Da nach allem gegen den angefochtenen Bescheid und gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts keine recht liehen Bedenken bestehen, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Vogt Dr. Arndt Braxmaier
Becker
Groth