BUNDESGERICHTSHOF
2034 078
Hotz 6/7i BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Hans-Bodo ßÜMM^Pstraße
in Bl
Verfahrensbevollmachtigte:
Antragstellers und Beschwerde
gegen
den Senator für Rechtspflege und
trafVollzug
in Bl
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
Antragsgegner und Beschwerde gegner,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
jVr Bundes r'ericbir.bof, Sonn I in der Sitzung vom 2. Oktober 1°72 Vorsitzenden Richters Dr. Vogt, de und Bortzler sowie der Notare Dr.
für l'iot n.rrrc her, ha ■ umer Mitwirkung des r Richter Dr. Arndt Groth und Dr. Kaiser
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberiandesgerichts in Bremen vom 15. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die ihm im Beschwerde verfahren notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
1. Der Antragsteller ist 1919 geboren, hat im Frühjahr 1959 die große juristische Staatsprüfung bestanden und ist im Herbst 1959 als Rechtsanwalt in Bremen zugelassen worden.
Er suchte erstmals im Januar 1965 darum nach, ihn zu dem Notar zu bestellen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. November 1965 ab.
Im September 19G6 beantragte der Antragsteller erneut seine Bestellung zu dem Notar. Nit Bescheid vom 4. November 1966 eröffnete ihm hierauf der Antragsgegner, daß die Ernennung zu dem Notar mit Rücksicht auf die 1965 erörterten Vorgänge erst nach einer längeren Bewährung geschehen könne. Für den Fall der Bewährung werde die Ernennung zu dem Notar für den 1. August 1968 in Aussicht genommen. Nachdem jedoch dann erneut mehrere ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren sowie zwei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Betruges und falscher Anschuldigung gegen den Antragsteller anhängig wurden, sah der Antragsgegner die Sache für einstweilig erledigt an. Der Antragsteller selbst, der im Mai 1968 einen - zweiten - Herzinfarkt erlitt und deshalb auch seine anwaltliche Praxis einschränken mußte, kam auf seinen Antrag vom Jahre 1966 zunächst nicht mehr zurück.
2. Erst im Sommer 1970 beantragte der Antragsteller, nunmehr seine Ernennung zu dem Notar vorzunehmen. Der Antragsgegner teilte ihm hierauf durch Bescheid vom 15. Oktober 1970 mit, die Bedingung, daß er sich in einem Zeitraum von drei Jahren zu bewähren habe, sei nicht erfüllt. Gegen ihn seien zwei Strafverfahren und neun ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren anhängig. Erst nach dem Abschluß dieser Verfahren könne über seine nach § 6 BNotO erforderliche persönliche und fachliche Eignung für das Amt des Notars entschieden werden. Außerdem müsse die vom
Erkrankung des Antragstellers eingelei late amtsärztliche Untersuchung abgewartet werden. Aus diesen Gründen müsse die EntScheidung über die Ernennung zu dem Notar bis zu dem Abschluß der genannten Verfahren ausgesetzt werden.
Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit seinem Beschluß vom 15. Oktober 1971 als unte gründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsstellers.
B.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Rüge, Oberlandesgerichtsrat v. Seydlitz-Kurzbac
habe möglicherweise zu Unrecht bei dem angefochtenen Beschluß nicht mitgewirkt, geht schon deswegen fehl, weil
dieser Richter nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1971 nicht liitglied des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Bremen war.
II. 1. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß gemäß § 6 BNotü ein Bewerber nicht zu dem Notar ernannt werden darf, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben (BGHZ 53, 95, 99/100; Beschluß von heute in der Sache NotZ 5/71).
Es bestehen schwerwiegende Anhaltspunkte Ihr die Annahme, daß sich der Antragsteller - von den 1965 erörterten Vorgängen ganz abgesehen - auf verschiedenartige Weise in mehreren Fällen ein solches standesunwürdiges Verhalten hat zuschulden kommen lassen.
a) In dem Verfahren der anwaltlichen Ehrengerichte KV 2/70 sind dem Antragsteller mehrere Standesverfehlungen (übermäßige Gebührenerhebung, unkorrekte Abrechnungen, Beleidigung von Kollegen u. dergl.) zur Last gelegt worden. Derartige Verfehlungen werden, wenn sie wirklich begangen und zwar gehäuft begangen worden sind, den Betreffenden mindestens in der Regel unwürdig erscheinen lassen, den Beruf eines Notars auszuüben. Der insoweit gegen den Antragsteller bestehende Verdacht hat sich dadurch erheblich verdichtet, daß inzwischen das Ehrengericht für Rechtsanwälte in Bremen gegen ihn durch -noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 19* November 1971 einen Verweis und zugleich eine Geldbuße von 1000 DM verhängt hat.
b) In dem vor dem Amtsgericht Bremen eröffneten Hauptverfahren in der Strafsache 76 Ds 92/69 wird dem Antragsteller vorgeworfen, im Jahre 1967 die Staatskasse um Armenanwaltsgebühren betrogen und in einem für sein«: Ehefrau geführten Zivilprozeß durch wahrheitswidrige Behauptungen versucht zu haben, den Prozeßgegner zu betrügen. Die Hauptverhandlung konnte bisher wegen Zweifels an der Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers noch nicht durchgeführt werden.
Da somit begründete Zweitel an der Würdigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Notars auszuüben, und
.1 ol.^lich nn so jiv?r Eignung für non Beruf dos hol rrr.
($ t BüotO) bestehen, kann er nicht ohne abschließende Klärung der Vorwürfe (die in beiden Verfahren, dem ehrengerichtlichen und dem strafgerichtlichen, erhoben worden sind) zu dem Notar bestellt werden.
2. Zutreffend hat das Oberlandesgericht dargelegt, ds.il die Aussetzung der Entscheidung über die Ernennung zu dem Notar durch den Antragsgegner unter den gegebenen Umständen weder auf einem Rechts- noch einem Ermessens-fchler beruht.
e) Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat im Anschluß an die insoweit einheitliche Auffassung des Schrifttums bereits entschieden, daß in einem streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, worum es sich in der vorliegenden Bache handelt, die Aussetzung des Verfahrens allgemein zulässig ist, wenn sie notwendig und sachdienlich ist, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen; jedenfalls gilt dies dann, wenn dabei die Sachent.scheid.ung nicht von der künftigen Entwicklung der Dinge abhängig gemacht wird, sondern auf Grund des gegenwärtigen Sachstandes entschieden werden soll (Beschlu vom 12. Juli 1971 - EGE XI 6b -). Der beschließende Senat tritt dieser Auffassung bei. Eine solche Voraussetzung der Aussetzung des Verfahrens ist hier gegeben. Es muß. geprüft und entschieden werden, ob sich der AntragsE-dj..er durch sein bisheriges Verhalten als Standesunva.irn.ig erwies hat und ob er deswegen gegenwärtig für das Amt des Notars geeignet oder nicht geeignet ist.
Venn und soweit hiernach die Aussetzung des Verfahrens zulässig ist, kann diese Zulässigkeit nicht auf das
gerichtliche Verfahren beschränkt sein. Die Verfahrens-aussetzung muß ebenso und. erst recht zulässig sein für das Verfahren der Verwaltungsstelle, die im vorgeschalteten Verfahren - hier im Verfahren über die Bestellung zu dem Notar - den Sachverhalt in genau demselben Umfang festzustellen hat, wie ihn dann die Gerichte nach ihrer Anrufung zu ermitteln und zu prüfen haben.
Zum gleichen Ergebnis führt die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 BRAO. Nach dieser Vorschrift kann die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt. Zwar ist in der BundesnotarOrdnung die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift für das Verfahren, in welchem über die Bestellung eines Rechtsanwalts zu dem Notar zu befinden ist, nicht ausdrücklich vorgesehen... Es ist jedoch kaum einzusehen, weshalb die entsprechende Anwendung verboten sein sollte; sie erscheint vielmehr sachlich geboten und gerechtfertigt. Ebenso ist dann die Aussetzung des Bestellungsverfahrens bis zu dem rechtskräftigen Abschlui? eines gegen den Bewerber gerichteten ehrengerichtlichen Verfahrens für zulässig zu erachten.
b) Es ist in der vorliegenden Sache "notwendig und sachdienlich", die rechtskräftige Erledigung sowohl des Strafverfahrens, als auch des ehrengerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
Zwar sind die Gerichte fr e 1wi 11 i p: en G ericht sbarkeit
im streitigen Verfahren der - und die Verwaltungsbehörden
Ira vorgeschal toten Ver\\\altungs v cr i nhr on - nicht an. die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Strafurteile und ehrengerichtlichen Urteile im Sinne des § 18 BDO und des gleichartigen § 118 Abs. 3 BRAO (je in der zur Zeit geltenden Fassung) gebunden; sie können jedoch diese Urteile als entscheidende Beweismittel für die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen heranziehen (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, und zwar des Senats für AnwaltsSachen in BGHZ 39, 110, 113/114 und in EGE IX 10 bis 12). Dies letztere ist auch, wenn nicht schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidungen bestehen in aller Regel angebracht. Denn es ist gerade die maßgebliche und verantwortliche Aufgabe der Strafgerichte und der anwaltlichen Ehrengerichte, zu klären und festzustellen, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang sich ein Notarbewerber einer Straftat und/oder einer anwaltlichen StandesVerfehlung schuldig gemacht hat.
Nur wenn sich - soweit nicht im Einzelfall schwerwiegende Bedenken entgegenstehen - in dem Verfahren, in dem über die Eignung zu dem Notar gemäß § 6 BNotO zu befin den ist, die Verwaltungsstellen und die Gerichte an die Feststellungen der rechtskräftigen Strafurteile und ehrengerichtlichen Urteile halten, kann die kaum ertrag liehe Gefahr von einander in tatsächlicher Hinsicht widersprechenden Entscheidungen vermieden werden, eine Gefahr, die ebenso gut zu dem Nachteil wie zu dem Vorteil des Bewerbers ausschlagen könnte. Eine Verwaltungsbehörde hat auch gar nicht die Möglichkeit, den Vorwurf einer Straftat oder sonst eines standesunwürdigen Verhaltens mit derselben Zuverlässigkeit aufzuklären wie die (Straf- und Ehren-) Gerichte mit den gesetzlich für die betreffende Verfahrensart vorgesehenen Mitteln.
Nach allem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die Entscheidung Uber die Ernennung des Antragstellers zu dem Notar bis zu dem - rechtskräftigen - Abschluß der anhängigen Straf- und ehrengerichtlichen Verfahren ausgesetzt hat.
c) Das in der Sache EV 2/70 am 19. November 1971 ergangene Urteil des Ehrengerichts für Rechtsanwälte in Bremen (oben Nr. 1 a) ist noch nicht rechtskräftig.
Das vor dem Amtsgericht Bremen eröffnete Hauptverfahren 76 Ds 92/69 konnte bisher noch nicht durchgeführt werden. In diesem Verfahren hat der Antragsteller durch seine anwaltliche Vertreterin im Laufe der Jahre 1970 und 1971 wiederholt Erklärungen und privatärztliche Bestätigungen vorlegen lassen, in denen dargetan wurde, der Antragsteller könne sich wegen seines Gesundheitszustandes nicht einer persönlichen Vernehmung unterziehen, er sei •'zwar beschränkt berufsfähig, jedoch nicht in der Lage, längere Sitzungen in fremden und eigenen Angelegenheiten wahr zunehmen", und er sei "nur in der Lage, Bürotätigkeiten auszuüben"; zuletzt hat er durch seine anwaltliche Vertreterin am 3. Januar 1972 erklären lassen, er "müsse weiterhin von Aufregungen ferngehalten werden und könne nur stundenweise im Büro arbeiten". Sollten diese Behauptungen nicht widerlegt werden können und sollte deswegen das Strafverfahren und vielleicht auch das ehrengerichtliche Verfahren nicht weitergefiihrt und zu dem Abschluß gebracht werden können, so würde allerdings das gegenwärtige Bestellungsverfahren nicht bis zu dem rechtskräftigen Abschluß jener beiden Verfahren auf eine unabsehbare Dauer ausgesetzt bleiben können. Dann müi3te vielmehr - sov/eit es zur Beurteilung der Eignung des Antragstellers für das
Amt des Notars entscheidend darauf ankommt - in dem gegenwärtigen Bestollungsverfahrcn zunächst vom Antragsgegner und gegebenenfalls nach einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung von den Gerichten geklärt werden, welche Verfehlungen sich der Antragsteller hat zuschulden kommen lassen und ob sie ihn der Ausübung des Hotarberufs unwürdig erscheinen lassen.
III. 1. Möglicherweise könnte wegen der vorstehend unter II 2 c) dargelegten Umstände die Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars aus einem anderen als dem bisher vom Antragsgegner in Erwägung gezogenen Grunde zu verneinen sein. Denn es liegt nahe anzunehmen, daß ein Notarbewerber, der so krank ist, daß er auf unabsehbare Dauer nur stundenweise Büroarbeiten ausführen und nicht in eigenen und fremden Angelegenheiten an Sitzungen teil- . nehmen kann und daß von ihm die mit solchen Sitzungen und längeren Büroarbeiten verbundenen Aufregungen ferngehalten werden müssen, nicht für das Amt eines Notars geeignet ist.
Im jetzigen Stand des Verfahrens besteht jedoch kein Anlaf3, auf diesen Gesichtspunkt, den der Antragsgegner bisher nicht für die Ablehnung des Gesuchs um Bestellung zu dem Notar verwendet hat, näher einzugehen.
-11-
2. Aul' die Behauptung des Antragstellers, er vrerd in Bremen aus politischen Gründen verfolgt, kommt es i dem Zusammenhang, der im jetzigen Verfahren allein zur Erörterung steht, nicht an.
Vogt
Dr. Groth
Dr. Kaiser
Dr. Arndt
Börtzler