BGH · NotZ 6/69

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Beschv/erde der Antragstellerin werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle vom IO» März 1969 und der Bescheid des Antragsgegners vom 20o Mai 1968 aufgehoben0 Sie habe im Sommersemester 1944 mit dem Juristischen Studium beginnen wollen, habe aber davon Abstand genommen und Medizin studiert, weil es damals Bestimmungen gegeben habe, daß Frauen nicht den Juristischen Vorbereitungsdienst ableisten und weder für den Probedienst als Rechtsanwalt noch für die Laufbahn des Richters oder Staatsanwalts zugelassen werden dürften» Nach dem Kriege sei ihr dann die Zulassung zu dem Juristischen Studium zunächst verweigert worden, weil sie vorher Medizin studiert habe und männliche Bewerber, insbesondere Kriegsteilnehmer, vor Frauen den Vorrang Ein Bedürfnis zur Bestellung zusätzlicher Notare in Hannove r be stehe nicht , Auf die 13oÜhrige Wartezeit der Antragstellerin könnten nur 7 Monate des anwaltlichen Anwärterdienstes und 7 Monate Dienstleistung beim Roten Kreuz als Kriegsdienst (§1 Abs, 2 AVNot) angerechnet werden* Die übrigen Zeiten könnten nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um politische Verfolgungsmaßnahmen (§ 3 AVNot) gehandelt habe und die Zurücksetzungen nach dem Kriege auch Männer betroffen hätten. Entscheidung beantragt, Der Antrag ist durch Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 10, März 1969 zurückgewiesen worden, weil weder eine politische Verfolgungsmaßnahme noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder sonst eine Ermessensverletzung vorliege. die Bestellung insbesondere von der Feststellung eines Bedürfnisses5 vom Ablauf einer Wartefrist oder von beiden Voraussetzungen abhängig machen o Die Landes just izverwaltung von Niedersachsen hat derartige Bestimmungen in der Allgemeinverfügung des Justizministers (AVNot) vom 30« Juni 1961 (NS Rpfl S„ 70) getroffen» Diese Bestimmungen stellen zugleich eine Selbstbindung der Verwaltung bei Ausübung ihres Ermessens dar» Die Landesjustizverwaltung darf von ihnen schon zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht ohne Grund abweichen „ Die Bestimmungen müssen abstrakt und daher schematisch sein; soweit sie unvollständig sind und eine bestimmte Frage nicht behandeln? Weiter darf die Antragstellerin den Bescheid des Justizministers nach § 111 BNotO nur mit der Begründung angreifenp daß er rechtswidrig sei; wenn die LandesJustizverwaltung dabei nach ihrem Ermessen gehandelt hat, darf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei» Ausnahmebestimmungen für Verfolgte des Nazi-Regimes und für Männer wegen ihrer Behinderungen durch Kriegsdienst vorsähen; nicht aber für ähnliche Benachteiligungen von Frauen in der Zeit des Nationalsozialismus oder im Kriege o Sie meint<> das sei eine Entscheidung? RV vom 10» April 1937 - 2111 - c1 498)« Diese Vor-Schriften wurden erst im Kriege etwa 1942 wegen des zunehmenden Personalmangels gelockert, indem Frauen wieder als Richter auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Grundbuch-und Registersachen eingesetzt werden konnten (RV des Reichsministers der Justiz vom 160 Januar 1942 - 2200 I a9 36; RV vom 27» März 1942 - 2200 I a9 572). dieser Bestimmungen bei ihrem Gesuch um Zulassung zur Notarin nicht weiter benachteiligen; die dadurch erlittenen Einbußen müssen ihr auf die Wartefrist angerechnet werden; das jedenfalls folgt aus einer sachgemäßen Ausübung des Ermessens <> Der Beschwerde ist dann schon deshalb stattzugeben, weil der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 20o Mai 1969 jene Bestimmungen nur unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob sie eine Verfolgungsmaßnahme aus politischen Gründen darstellen0 Das Oberlandesgericht führt zwar in dem angefochtenen Beschluß aus, der Antragstellerin sei die Aufnahme des juristischen Studiums damals nicht versagt gewesen; sie habe davon aufgrund eigener Entschließung Abstand genommene Diese Betrachtung wird der Lage der Antragstellerin aber nicht gerechte Der Senat glaubt ihr, daß sie als Anwalt stochter das Rechtsstudium nur ergreifen wollte, um ebenfalls Rechtsanwältin zu werden«, Dieses Berufsziel konnte sie nach den damaligen Bestimmungen nicht erreichen0 Dann war es verständlich, daß sie sich durch diese Vorschriften schon von einem Beginn des Rechtsstudiums abhalten ließ* Weitere Zeiten nach dem Kriege müssen ihr nach diesen Grundsätzen dann angerechnet werden, wenn die mißbilligte Zurücksetzung der Frauen vom Anwaltsberuf sich auch nach dem Zusammenbruch noch zu dem Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt hato Das hängt davon ab, ob die Antragstellerin sich nach haltig um eine Zulassung an Hochschulen bemüht hat und ob sie wirklich nur deshalb zu dem Studium damals nicht zugelasson wurde, weil sie vor Kriegsende noch nicht Rechtswissenschaft studiert hatte« Anders läge es, wenn sie nur wegen der allgemeinen Notlage der Hochschulen nach dem Kriege zurückgewiesen wäre 0 Dabei wäre es auch nicht als sachwidrig anzusehen, wenn die Hochschulen in der ersten Zeit nach dem Zu- sammenbruch und vor dem vollen Wiederaufbau allgemein männliche Kriegsteilnehmer weiblichen Studenten vorgezogen hätten, weil Kriegsteilnehmer im Zweifel größere Gefahren und Leiden überstanden sowie mehr Zeit verloren hatten als die in der Heimat Verbliebenen» V/eder das Oberlandesgericht noch der Antrags-gegner haben in dem angefochtenen Beschluß und dem Antragstellerin in der Zeit nach dem Zusammenbruch unter diesen hier dargelegten Gesichtspunkten geprüfte Das ist nachzuholeno Dabei wird zu beachten sein, daß wahrscheinlich schon der Nachweis einer weiteren derartigen Benachteiligung von etwa einem Jahr ausreicht, um die Wartefrist so weit abzukürzen, daß die Ernennung zu dem Notar erfolgen muß0

Schlagwörter

NotarZeitjuristischkriegenBestimmungStudiumZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2037 rtli BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwältin Dr0 Marianne p Gl in Antragstellerin und Beschwerdeführerin, den Niedersächsischen Minister der Justiz in - vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem uncl Böscriv/d'ä.o^G^riOz^ v/egen Bestellung zur Notarin o / Der Bundesgerichtshof? Senat für Notarsachen? hat in der Sitzung vom Io Dezember 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann? der Notare Wolff I und Fortmann sowie der Bundesrichter Dr0 Arndt und Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die Beschv/erde der Antragstellerin werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle vom IO» März 1969 und der Bescheid des Antragsgegners vom 20o Mai 1968 aufgehoben0 Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauf fas sung dieses Beschlusses erneut zu bescheiden» Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren werden nicht erhoben» Außergerichtliche Kosten werden nicht erstatteto Gründe: I. :' Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist im Jahre 1925 in Hannover als Tochter eines Rechtsanwalts geboreno Sie legte im Frühjahr 1944 die Reifeprüfung ab und studierte anschließend Medizin0 Von Oktober 1944 bis April 1945 war sie als Helferin beim Roten Kreuz kriegsdienstverpfiichtet» Nach Kriegsende war sie ira Büro ihres Vaters tätig und studierte ab Sommersemester 1949 Rechtswissenschaft0 Im Jahre 1953 bestand sie die erste und 1958 die zweite Juristische Staatsprüfung0 Am 5° März 1959 wurde sie als Anwaltsassessorin zugelassen und am 80 Oktober 1959 in die Liste der beim Landgericht Hannover zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen0 Die Antragstellerin hat am 24„ Februar 1968 Ihre Bestellung zur Anwaltsnotarin in Hannover beantragt und zur Begründung vorgetragen: Die allgemeine Wartefrist betrage für sie (AVNot vom 30o März 1961 - HSRPfl So 70) 13 Jahre seit der Zulassung als Rechtsanwältin und wurde am 7 o Oktober 1972 enden » Darauf seien anzurechnen 7 Monate Tätigkeit als Anwaltsassessorin, 7 Monate Dienstleistung beim Roten Kreuz und weitere Zeiten aufgrund folgenden Sachverhalts: Sie habe im Sommersemester 1944 mit dem Juristischen Studium beginnen wollen, habe aber davon Abstand genommen und Medizin studiert, weil es damals Bestimmungen gegeben habe, daß Frauen nicht den Juristischen Vorbereitungsdienst ableisten und weder für den Probedienst als Rechtsanwalt noch für die Laufbahn des Richters oder Staatsanwalts zugelassen werden dürften» Nach dem Kriege sei ihr dann die Zulassung zu dem Juristischen Studium zunächst verweigert worden, weil sie vorher Medizin studiert habe und männliche Bewerber, insbesondere Kriegsteilnehmer, vor Frauen den Vorrang gehabt hätten0 Ohne diese Behinderungen würde sie die Wartefrist seit 1965 erfüllt haben. Der Justizminister (Antragsgegner) hat den Antrag nach Anhörung der Notarkammer durch Bescheid vom 20o Mai 1968 aus folgenden Gründen abgelehnt: Ein Bedürfnis zur Bestellung zusätzlicher Notare in Hannove r be stehe nicht , Auf die 13oÜhrige Wartezeit der Antragstellerin könnten nur 7 Monate des anwaltlichen Anwärterdienstes und 7 Monate Dienstleistung beim Roten Kreuz als Kriegsdienst (§1 Abs, 2 AVNot) angerechnet werden* Die übrigen Zeiten könnten nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um politische Verfolgungsmaßnahmen (§ 3 AVNot) gehandelt habe und die Zurücksetzungen nach dem Kriege auch Männer betroffen hätten. Die Antragstellerin erfülle die Wartefrist also erst am 7, August 1971 * Entscheidung beantragt, Der Antrag ist durch Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 10, März 1969 zurückgewiesen worden, weil weder eine politische Verfolgungsmaßnahme noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder sonst eine Ermessensverletzung vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, Sie beantragt, 1, den angefochtenen Beschluß des Ober-landesgerichts sowie den Bescheid des Justizministers aufzuheben und sie zur Notarin zu bestellen. - 5 “ 2o hilfswoise die LandesJustizverwaltung anzuweisen? die wegen des Ausschlusses von Frauen vom juristischen Studium im Kriege entfallene Zeit von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen» Der Antragsgegner beantragt? die Beschwerde zurückzuweisen * IIo Die Beschwerde ist begründete Die Bestellung der Antragstellerin zur Anwaltsnotarin richtet sich nach der BundesnotarOrdnung vom 24c Februar 1961 (BGBl I 98 - BNotO)„ Nach § 4 Abs« 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt? wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprichto Nach § 4 Abs» 2 BNotO darf dabei die Landesjustizverwaltung für Anwaltsnotare, nähere Bestimmungen treffen? die Bestellung insbesondere von der Feststellung eines Bedürfnisses5 vom Ablauf einer Wartefrist oder von beiden Voraussetzungen abhängig machen o Die Landes just izverwaltung von Niedersachsen hat derartige Bestimmungen in der Allgemeinverfügung des Justizministers (AVNot) vom 30« Juni 1961 (NS Rpfl S„ 70) getroffen» Diese Bestimmungen stellen zugleich eine Selbstbindung der Verwaltung bei Ausübung ihres Ermessens dar» Die Landesjustizverwaltung darf von ihnen schon zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht ohne Grund abweichen „ Die Bestimmungen müssen abstrakt und daher schematisch sein; soweit sie unvollständig sind und eine bestimmte Frage nicht behandeln? muß diese Frage gemäß den beson- deren Umständen des Einzelfalles nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden, aber immer unter dem Gesichtspunkt 5 ob die Bestellung zu dem Notar den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGH Beschluß vom 22o Juni 1964 - NotZ 5/63 -DNotZ 1964p 696 = BGH Warn 1964 Nr0 181; Beschluß vom 50o November 1964 - NotZ 4/64 = DNotZ 1965, 183)o Weiter darf die Antragstellerin den Bescheid des Justizministers nach § 111 BNotO nur mit der Begründung angreifenp daß er rechtswidrig sei; wenn die LandesJustizverwaltung dabei nach ihrem Ermessen gehandelt hat, darf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei» Eine solche Rechtsverletzung muß bei dem jetzigen Streitstand bejaht werden0 Allerdings stellen die angeblichen Bestimmungen, Frauen zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes mit Ablegung der zweiten Staatsprüfung oder zu bestimmten juristischen Berufen nicht mehr zuzulassen seien, keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 3 AVNot, sondern allgemeine staatliche ionkungsmaß-nahmen dar« Davon geht auch die Antragstellerin jetzt auso ■ Die Antragstellerin meint aber, die AVITot verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie zwar wonach Ausnahmebestimmungen für Verfolgte des Nazi-Regimes und für Männer wegen ihrer Behinderungen durch Kriegsdienst vorsähen; nicht aber für ähnliche Benachteiligungen von Frauen in der Zeit des Nationalsozialismus oder im Kriege o Sie meint<> das sei eine Entscheidung? die von Männern nur aus der Sicht der Männer getroffen sei« Sie hat in der Verhandlung vor dem Senat ihren Vortrag näher dahin erläutert ; Selbst wenn Frauen damals der Beginn des juristischen Studiums gestattet und nur die spätere Zulassung als Rechtsanwalt oder die Übernahme als Richter und Staatsanwalt verschlossen gewesen wäre ? wäre ihr keinesfalls zuzu demuten gewesen? vor dem Kriege das juristische Studium auch nur zu beginnen« Denn sie sei schon damals entschlossen gewesen? den Anwaltsberuf zu ergreifen? was für sie als Anwaltstochter selbstverständlich ge vre sen sei« Nur notgedrungen habe sie das Medizinstudium begonnen« Das habe sich auch nach dem Kriege nachteilig ausgewirkt« Wenn sie nämlich schon im Kriege das Studium der Rechtswissenschaft begonnen hätte? wäre sie nach dem Zusammenbruch wesentlich früher zu dem Studium zugelassen worden? weil eine Fortsetzung früher begonnener Studien keine besonderen Schwierigkeiten bereitet hätte« Trotz der ernsten Verhältnisse an den Hochschulen nach dem Zusammenbruch sei eine Fortsetzung früher begonnener Studien - im Gegensatz zu dem von ihr erstrebten Studienwechsel - auch Frauen bald wieder ermöglicht worden« Sie habe sich schon im Herbst 1945 in Göttingen und Bonn um Zulassung zu dem Studium der Rechte bemüht? sei aber erst zu dem Frühjahr 1949 zugelassen worden? und auch damals nurp weil ein ihrem Vater bekannter Hochschullehrer sich für sie eingesetzt habe» In der Zwischenzeit habe sie sich vergeblich um eine Zulassung bemüht , allerdings zweimal bei Semesterbeginn den aussichtslosen Versuch nicht mehr unternommen• Diesen Besonderheiten mußte nach Auffassung des Senats Rechnung getragen werden. Die Bestimmungen des Landes Niedersachsen Über die Ernennung zu dem Notar behandeln die bis 1945 bestehenden Berufsbeschränkungen für Frauen nichto Die dustizverwaltung mußte diese Lücke in den Vorschriften nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ausfülleno Der Senat hat über die damals geltenden Bestimmungen folgendes ermittelt: Aufgrund einer Anordnung Hitlers etv/a aus dem Jahre 1935 hatte der Reichsminister der Justiz Verfügungen erlassen, wonach Frauen zwar gestattet war, den juristischen Vorbereitungsdienst abzuleisten und die große Staatsprüfung abzulegen, doch konnten Frauen nach bestandener Assessorprüfung weder für die Laufbahn des Richters oder Staatsanwalts noch für den Probedienst als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen werden<, Frauen waren vor ihrer Ernennung zu dem Gerichtsreierendar schriftlich darauf hinzuweisen, daß sie nach Ablegung der großen juristischen Staatsprüfung nur im höheren Verwaltungsdienst, in der Wohlfahrtspflege, in der Wirtschaft oder bei Parteiorganisationen Verwendung finden könnten (siehe Palandt/Richter, Juristenausbildungsordnung, 20 Auflo 1939? § 3 Anim 3; § 32 Anm<, 7; Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 17, September 1935 - I a 10615; RV vom 15» November 1937 - 2220 c1 45; RV vom 10» April 1937 - 2111 - c1 498)« Diese Vor-Schriften wurden erst im Kriege etwa 1942 wegen des zunehmenden Personalmangels gelockert, indem Frauen wieder als Richter auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Grundbuch-und Registersachen eingesetzt werden konnten (RV des Reichsministers der Justiz vom 160 Januar 1942 - 2200 I a9 36; RV vom 27» März 1942 - 2200 I a9 572). Diese Bestimmungen enthielten eine Benachteiligung von Frauen nur ihres Geschlechtes wegen und verstoßen nach heutiger Auffassung kraß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art„ 3 GG, weil ein sachlicher Grund für eine derartige weitgehende Beschränkung der Berufswahl für Frauen nicht ersichtlich ist» Allerdings dürfen Bestimmungen aus der Zeit vor Erlaß des Grundgesetzes nicht deshalb als nichtig oder unbeachtlich behandelt werden, weil sie dem heute geltenden Gleichheitssatz widersprechen<> Aber es ist ungerecht und damit sachwidrig, wenn frühere Bestimmungen, die den Gleichheitssatz verletzen , heute zu dem Nachteil eines Bewerbers um das Amt des Notars weiter verwertet werden <> Rechtsstaatlichem Empfinden entspricht es, solche mißbilligens-werten Vorschriften nicht weiterhin zu dem Nachteil von Bewerbern zu berücksichtigen * Es wäre jetzt eine Ermessensverletzung, wenn der Antragstellerin die Aufnahme des Rechtsstudiums vor Kriegsende unter Verletzung des Gleichheitssatzes verwehrt worden war und wenn die Justizverwaltung diese nach heutiger Auffassung rechtswidrigen Bestimmungen zu dem Nachteil der Antragstellerin berücksichtigt = Die Justizverwaltung durfte die Antragstellerin heute aufgrund 10 - dieser Bestimmungen bei ihrem Gesuch um Zulassung zur Notarin nicht weiter benachteiligen; die dadurch erlittenen Einbußen müssen ihr auf die Wartefrist angerechnet werden; das jedenfalls folgt aus einer sachgemäßen Ausübung des Ermessens <> Der Beschwerde ist dann schon deshalb stattzugeben, weil der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 20o Mai 1969 jene Bestimmungen nur unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob sie eine Verfolgungsmaßnahme aus politischen Gründen darstellen0 Das Oberlandesgericht führt zwar in dem angefochtenen Beschluß aus, der Antragstellerin sei die Aufnahme des juristischen Studiums damals nicht versagt gewesen; sie habe davon aufgrund eigener Entschließung Abstand genommene Diese Betrachtung wird der Lage der Antragstellerin aber nicht gerechte Der Senat glaubt ihr, daß sie als Anwalt stochter das Rechtsstudium nur ergreifen wollte, um ebenfalls Rechtsanwältin zu werden«, Dieses Berufsziel konnte sie nach den damaligen Bestimmungen nicht erreichen0 Dann war es verständlich, daß sie sich durch diese Vorschriften schon von einem Beginn des Rechtsstudiums abhalten ließ* Es wäre wieder sachwidrig, aus der heutigen Sicht und in Kenntnis der zwischenzeitlichen Entwicklung es der Antragstellerin als vorwerfbar anzulasten, daß sie das Studium der Rechte nicht vorsorglich begonnen hatte, weil sie mit einer Änderung der Verhältnisse hätte rechnen müssen, also mit einer baldigen Ablösung des damaligen Regimes« Denn viele erfahrenere Menschen haben derartige Überlegungen nicht angestellto Man darf die Antragstellerin nicht deshalb benachteiligen, weil sie das alles im Alter von noch nicht 20 Jahren nicht übersehen hat«. 11 Darm müssen der Antragstellerin mindestens weitere 6 Monate auf die Wartezeit angerechnet werden, nämlich ein Studiensemester für die Zeit vom Frühjahr bis Oktober 1944 c Weitere Zeiten nach dem Kriege müssen ihr nach diesen Grundsätzen dann angerechnet werden, wenn die mißbilligte Zurücksetzung der Frauen vom Anwaltsberuf sich auch nach dem Zusammenbruch noch zu dem Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt hato Das hängt davon ab, ob die Antragstellerin sich nach haltig um eine Zulassung an Hochschulen bemüht hat und ob sie wirklich nur deshalb zu dem Studium damals nicht zugelasson wurde, weil sie vor Kriegsende noch nicht Rechtswissenschaft studiert hatte« Anders läge es, wenn sie nur wegen der allgemeinen Notlage der Hochschulen nach dem Kriege zurückgewiesen wäre 0 Dabei wäre es auch nicht als sachwidrig anzusehen, wenn die Hochschulen in der ersten Zeit nach dem Zu- sammenbruch und vor dem vollen Wiederaufbau allgemein männliche Kriegsteilnehmer weiblichen Studenten vorgezogen hätten, weil Kriegsteilnehmer im Zweifel größere Gefahren und Leiden überstanden sowie mehr Zeit verloren hatten als die in der Heimat Verbliebenen» V/eder das Oberlandesgericht noch der Antrags-gegner haben in dem angefochtenen Beschluß und dem Antragstellerin in der Zeit nach dem Zusammenbruch unter diesen hier dargelegten Gesichtspunkten geprüfte Das ist nachzuholeno Dabei wird zu beachten sein, daß wahrscheinlich schon der Nachweis einer weiteren derartigen Benachteiligung von etwa einem Jahr ausreicht, um die Wartefrist so weit abzukürzen, daß die Ernennung zu dem Notar erfolgen muß0 Der Beschwerde muß daher in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Y/eise stattgegeben werden (§ 111 Abs0 4 BMotÖ, § 41 Abs« 3 BRAO)0 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 111 Abs o 4 BNot07 201, 42 BRAO; 131 KostO; § 13 a FOG* Glanzmann Y/olff Fortmann Bro Arndt Braxmaier