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Beschluß
2034 044
In dem Verfahren
deL- Assessors olfgang D t ß eflÜ
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- Verfahre und Ir,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
ilmächt i^e^Rechtsanwälte in
gegen
den Minister der Justiz des Saarlandes in Sl rtraße^®.
Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 30«, November 1964- unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Jlanzmann, des Notars Wolff I, der Bundesrichter Bürtzier und Lr0 Spengler sowie des Notars Siewert
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Griund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 1964 erlassenen Beschluß des Senats für Notarsachen des Oterlandesgerichts in Saarbrük-ken v/iidmit der Laßgabe zurückgewiesen, daß auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Eescheid des Antragsgegners vom 30o März >1964 zurückgewiesen ist.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im
Feschv/erdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 20 000 DM festgesetzt
gründe :
Lei' Antragsteller, der am H. Dezember 1962 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, hat am 17« Dezember 1962 beim Antr&gsgegner um Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor nachgesucht. Der Antragsgegner hat dieses Gesuch mit Bescheid vom 25» Juli 1963 mit der Begründung abgelehnt, die Übernahme von Assessoren in den Anwärterdienst für das Amt des Notars sei zur Zeit nicht möglich, da, gemessen an der Zahl der im Saarland bestehenden Notarstellen, die Ernennung von Notarassessoren über die Zahl der bereits im Anwärterdienst stehenden Assessoren hinaus mit den Bedürfnissen der Rechtspflege nicht vereinbar wäre.
Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückge • wiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Der Antragsteller erkennt in seiner Beschwerdebegründung die Auffassung des Oberlandesgerichts ausdrücklich als richtig an, daß die LandesJustizverwaltung grundsätzlich berechtigt ist, die Zahl sowohl der Notarstellen als auch der Stellen der Notarassessoren nach sachlichen Gesichtspunkten zu begrenzen. Biese Auffassung entspricht auch der Meinung des beschließenden Senats (BG-HZ 38, 208, 215/2*6, 220/221 ; vgl. auch BVdrfG- in NJV/ 1964, *5*6).
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II. Der Antragsteller meint jedoch, der Antragsgegner habe 11 ermes s en sf ehierhaft" über sein Gesuch um Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars entschieden und "trotz der ihm gemäß Art. 33 GG eingeräumten Regelung^-cefugnis" sein Recht auf freie Eerufswahl rechtswidrig vorletzt.
1„ Geht man von der unter Nr. I dargelegten Auffassung aus, die der Antragsteller selbst ebenso wie der beschlies-senöe Genut für richtig hält, so kann darin allein, daß der Antragsgegner eine bestimmte Zahl der in seinem Land zu bestellenden Notarassessoren festgesetzt hat und diese Zahl nicht übersenreiten will, eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf freie Berufswahl nicht liegen.
Der Antragsteller meint, das Oberlandesgericht und schon der Antragsgegner hätten ihre Entscheidung "an der i-'rage orientieren" müssen, ob der Nachwuchs an Notaren und damit das schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit vn einer geordneten Rechtspflege ernstlich gefährdet würden,' wenn der Antragsteller über die allgemein festge-legte Zahl von Notarassessoren hinaus zu dem Anwärterdienst zugelassen würde. Diese Auffassung ist unrichtig. Hat es sich der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender V.eise zur Richtlinie gemacht, nicht mehr als eine bestimmte Zahl von Notarassessoren einzustellen, so ist er dadurch in der Ausübung seines Verwaltungsermessens gebunden und darf davon auch nicht zugunsten eines einzelnen Bewerbers abweichen (BGHZ 37» 179» 185). Hit demselben Recht wie der Antragsteller könnte sich auch ein weiterer Bewerber darauf berufen, daß die Interessen der Rechtspflege
nicht gefährdet würden.., wenn auch er dann noch zusätzlich sla weiterer Notarassessor eingestellt würde. Der in Arte 5 G-G verankerte Gleichheitsgrundsatz würde es dann gebieten, daß der Antragsgegner in jedem Einzelfall erneut und Unabhängig von jeder Kegel prüfen müßte, ob die Interessen der Rechtspflege der Zulassung des Bewerbers entgegenstehen.
Jede allgemeine Festlegung einer Höchstzahl von Notarassessoren wäre dann sinnlos und unbeachtlich.
La ater der Antragsgegner das ihm auch vom Antragsteller nicht bestrittene Recht hat, die Zahl der Notarassessoren "nach sachlichen Gesichtspunkten zu begrenzen", bestehen keine Bedenken dagegen, daß er sich allgemein -vorbehaltlich einer durch die Änderung der Verhältnisse gebotenen Neufestsetzung - auf eine Höchstzahl der Stellen für Notarassessoren festgelegt hat. Ls muß nur erkennbar sein, daß der Antragsgegner bei der Festsetzung dieser Zahl die der 'Bundesnotarordnung zu entnehmenden gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehaiten und sein Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der gesetzlicnen Ermächtigung widersprechenden Leise gebraucht hat.
2, Der Antragsteller behauptet allerdings, die Festsetzung der Höchstzahl von 7 Notarassessoren im Saarland sei in diesem Sinn "ermessensfehlerhaft". Es kann ihm aber nicht beigepflichtet werden.
a) Der Antragsgegner hat, wie er dem Oberlandesgericht vorgetragen hat, bei der Festsetzung der Zahl fon 7 Anwärtersteilen berücksichtigt, daß die Landesjustiz-verwaitung "bereits bei der Ernennung von Notarassessoren
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ch-rc.ul' zu achten hat, daß die Zahl der Anwärter in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der in absehbarer Zukunft zu besetzenden Wotarstellen steht". Der Antrags-Gegner war sich also der auf dem Sinn und Zweck der Bundcsnotarordnung, insbesondere ihrem § 7, beruhenden Notwendigkeit bewußt, die Erfordernisse einer geordneten Kechtopflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) mit der dem Staat obliegenden l'ürsorgepflicht gegenüber dem juristischen Nachwuchs in Einklang zu bringen; er hat berücksichtigt, daß nur so viel Assessoren in den seiner Zweckbestimmung nacn nur auf begrenzte Zeit vorgesehenen Anwärterdienst eingestellt werden können, daß jeder von ihnen Aussicht hat, in absehbarer Zeit auf einer der nicht beliebig vermehr -baren Notarstellen zugelassen zu werden. Damit hat er sich, als er sich für die Zulassung von nur 7 Notarassessoren entschied, innerhalb der Grenzen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens gehalten (EGHZ 38, 208, 2^5, 221).
b) Es ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner dadurch, daß er nicht mehr als 7 Notarassessoren bestellen will, sein Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung widersprechenden heise gebrauche.
Im Saarland bestehen 33 Notarstellen. 9 Notare sind älter als 61 Jahre. Nichts deutet darauf hin, und auch der Antragsteller selbst behauptet nicht, daß bereits im Laufe der nächsten Jahre von diesen älteren Notaren oder von den Notaren überhaupt eine unverhältnismäßig große Zahl durch Surruhesetzen oder Tod aus dem Bienst ausschei-den werde. Eer der Vorbereitung und Ausbildung für den
Beruf des Notars dienende Anwärterdienst als Notarassessor yoil in dei Kegel mindestens 3 Jahre dauern f§ 7 Abs,, 1 BNotO) o Andererseits soll und muß jeder Bewerbers, der in den Anwärterdienst übernommen und nicht - ausnahmsweise -gemäß § 7 Abs«, 6 BNotO aus dem Dienst entlassen wird, Aussicht haben, in "absehbarer", die Drei-Jahres-Irist nicht um ein iilehrfaches überschreitender Zeit zuin Notar bestellt zu werden» Nach den bisherigen, sowohl im Saarland als in den übrigen Ländern des Nurnotariats gemachten Erfahrungen muß davon ausgegangen werden, daß bei 33 vorhandenen Notarstellen jeder von den 7 jeweils im Anwärterdienst stehenden Notarassessoren, von ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, wesentlich länger als 3 Jahre auf seine Anstellung als Notar warten muß»
Im Saarland beträgt die Zahl der Notarasseseoren (7) rund 2“ yj von derjenigen der Notare (33). Der Antragsgegner hat unwidersprochen geltend gemacht, daß diese Verhältniszahl höher ist als in den anderen Bundesländern, in denen das Nurnotariat eingeführt istAuch das spricht dagegen, daß im Saarland die Zahl der Notarassessoren unangemessen niedrig festgesetzt wäre.
Die Ireizügigkeit (Art. 11 G-G) der Notarassessoren ist ebenfalls nicht dadurch verletzt, daß im Saarland nicht mehr als 7 Notarassessoren eingestellt werden.
In allen Bundesländern, in denen das Nurnotai’iat besteht, ist ebenso wie im Saarland die Zahl der Notarassessoren in ein begrenztes Verhältnis zu derjenigen der Notare gesetzt. Eer Antragsgegner ist deshalb nicht, wie der Antragsteller meint, verpflichtet, wegen eines ana«? Lieh
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anderwärts bestehenden Fedarfs die Zahl der Notar-Lisoeosoren zu erhöhen. Jedem Notarassessor in jedem Bundesland, in dem das Nurnotariat eingeführt ist, steht die Möglichkeit offen, sich nach Ablauf des vorgeschrie-lenen Anwärterdienstes um eine freie Notaretelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Las ermöglicht jedem von ihnen insoweit etwa gleiche Aussichten.
lür die vom Antragsteller geäußerte Befürchtung, daß möglicherweise in Zukunft der Nachwuchs für den Notarberuf nicht mehr in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen könne, besteht, wie der Antragsgegner überzeugend dargetsn hat, kein Anhalt. £s ist gerichtsbekannt, daß allgemein eine mehr als ausreichende Zahl von befähigten Assessoren ihre Verwendung im notariellen Dienst und ihre Anstellung als Notar anstrebt. Selbst wenn sich das aber nach einer längeren tveihe von Jahren einmal ändern sollte, würde dies nicht rechtfertigen, jetzt schon so viel Notar-ässessoren einzustellen, daß jedenfalls ein feil von ihnen eine unangemessen lange Zeit auf da3 Ireiwerden von Notarstellcn warten müßte.
Neben der Sache liegen die auch vom Antragsgegner nicht gestrittenen Ausführungen des Antragstellers, daß von den zur Zeit vorhandenen 7 Notarassesooren 4 als ständige Vertreter von Notaren und einer als Geschäftsführer der Notarkammer eingesetzt seien, so daß “nur die zwei jüngsten sich noch in der Ausbildung" befänden. Darauf, ob noch einige weitere Notare bereit sind, einen Notarassessor zur Ausbildung zu übernehmen,
KGiriert es nicht an. Der Anwärterdienst als Notarassessor ist nicht dafür vorgesehen, die vorhanöeiien Notare in ihrer Arbeit zu entlasten. Ir hat vielmehr den Zweck, dem Anwärter als künftigem Notar die für seinen Beruf erforderlichen besonderen Kenntnisse zu verschaffen und so einen leistungsfähigen Nachwuchs heranzubilden (Seycold/Hornig BNotO 4c Aufl. § 7 Rz. 1). V»ird ale Bestellung eines NotariatsVerwesers oder Notarvertreters, auch eines ständigen Notarvertreters, nötig, so kann -muß ater nicht - ein Notarassessor dazu bestellt werden 39 Abs* 3, § 56 Abs. 1 BNotO). Jerade auch die verantwortliche Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverweser wie auch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Notarkammer stellt eine weitere Ausbildung für den Serial’ des Notars dar. Jedenfalls hat der als Notariats-vorv/eser oder als ständiger Notarvertreter eingesetzte ebenso wie der als Geschäftsführer einer Notarkammer verwendete Notaraose3sor, sofern seit Beginn seines Anwärterdienstes drei Jahre verflossen sind, ohne weiteres die Befugnis, oich um eine freie Notarstelle zu bewerben. Wird ihm die Notarstelle übertragen und vermindert sich auf diese oder auf andere V;eise (durch Tod oder Entlassung) damit die kahl der im Bienst stehenden 7 Notarassessoron, dann wird es allerdings geboten sein, einen weiteren Notarassessor einzuberufen.
ireilich lassen sich Gründe dafür anführen, daß im Saarland 8 Notarassessoren verwendet werden sollten, wie umgekehrt auch dafür, daß die ^ahl von 6 Notarasseesoren die beste Lösung darstelle. Burüber hat der Senat nicht zu befinden. Er darf nicht das der LandesJustizverwaltung
gesetzlich eingeräumte Ermessen durch sein eigenes ersetzen, Es kann nach allem keinesfalls als Ermessens-mißbrauch bezeichnet werden, daß sich der Antragsgegner i\lr cie Zahl von 7 Notarassessoren entschieden hat»
3. Unrichtig ist die Auffassung des Antragstellers, die ^ahl der Notarassessoren dürfe nur durch hechtsVerordnung eingeschränkt werden. Die trage, wie viele Notarassessoren in den Anwärterdienst eingestellt werden sollen, ist verschieden von derjenigen, wie die Ausbildung der im Anwärterdienst stehenden Notarassessoren zu regeln ist (§ 7 Aos. 4 Satz 2 BNotO) . Die Einberufung von Notarassessoren ist Ausfluß der Qrganisationsgewalt des Staate \ ei deren Ausübung sich die Behörde, soweit keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen richten darf (BVerfG in NJW 1964, 15^6).
III. Der Antragsteller macht weiter geltend, der Antragsgegner habe ihn noch in anderer Weise in seinen hechten verletzt.
Ebenso wie der Antragsteller hatte sich auch der Assessor um Übernahme in den Anwärterdienst
als Hotarasseosor beworben. Auch dessen Übernahme hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Juli 1963 als "zur Zeit nicht möglich” abgelehnt. Im Gegensatz zu dem Antragsteller hatte Assessor dagegen nicht
um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Er hatte jedoch dem Antragogegner durch Schreiben vom 13. August 1963 mitgeteilt, daß er seine Bewerbung aufrechterhalte, 'lie eine Ernennung möglich sei. Am 1. lebruar 1964 wurde,
nachdem ein Notar im Saarland gestorben war, der Notarassessor zu dem Notar ernannt. Auf die dadurch fre
gewordene siebte Notarassessor-Stelle ernannte darauf de Antr&gsgegner den Assessor 4HHHM0 Üit Schreiben vom ‘’3. lebruar i964 beantragte sodann der Antragsteller, ihn "nunmehr, nachdem die Zahl der Notarassessoren von sieben auf sechs gesunken war und damit der Grund entfallen ist, aus dem sein Gesuch seinerzeit abgelehnt worden war, .... unter Berücksichtigung dieser verändert Sachlage zu dem Notarassessor zu ernennen". Der Antragsgemäßer eröffnete ihm darauf mit Bescheid vom 20» März °964, zur Abänderung des ablehnenden Bescheides vom 25» Juli ^965 bestehe kein Anlaß, da der Assessor in-
zwischen zu dem Notarassessor ernannt worden sei, so daß sich die ^ahl der Notarassessoren im Saarland nach wie vor auf sieben belaufe.
Diesen Sacnverhalt hat der Antragsteller mit dem beim Oberlandesgericht am 20. April 1964 eingegangenen Schriftsatz vorgetragen und die Entscheidung des Gerichts angerufen. Die gemäß § ill Abs. 2 Satz '4 BNotO geltende Srist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist somit gewahrt. Das Oberlandesgericht hat auch diesen Sachverhalt geprüft und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Auch insoweit muß seiner kochtsauffassung beigetreten werden.
* o Der Antragsteller kann daraus, daß der Antragsgeg-nor in seinem Bescheid vom 25* Juli "'963 keinen weiteren Grund für die Ablehnung des Gesuchs angegeben hat als
den, daß "zur Zeit" alle verfügbaren Stellen der Notar-Assessoren besetzt seien, nicht den Anspruch herleiten, nach dein Ausscheiden eines der damals im Dienst stehenden Notar-Assessoren als Notarassessor eingestellt zu werden.
Der Antragsteller hatte beantragt, neben den schon vor-nandenen eis v/eiterer Notarassessor eingestellt zu werden. Dieses Gesuch konnte der Antragsgegner, ohne gerade dem Antragsteller gegenüber seine Pflicht zu verletzen, nicht auf unbestimmte Zeit in der Schwebe lassen. Es war sachgemäfS, daß >-:r es ab lehnte, weil "zur *eit" keine Möglichkeit der .Einstellung bestehe. Mußte das Gesuch aber im Zeitpunkt seiner Ver-bc*schcidung aus diesem offen zutage liegenden Grund äbgelehnt werden., so bestand für den Antragsgegner weder die Pflicht noch auch nur ein Anlaß, nachzuprüfen und darüber zu befinden, ob das Gesuch auch aus weiteren Gründen hätte abgelebnt werden müssen oder dürfen.
Der Antragsteller konnte also davon ausgehen, daß der - ~vtrajsgegner zu gegebener Seit, nämlich nach dem Ausscheiden eines der bisherigen Notarassessoren, sein Gesuch näher prüfen werde. Daß er weiter Bewerber bleiben wollte, war auch dem Antragsgegner bekannt. Es ergab sich klar schon daraus, daß der Antragsteller die Ablehnung seines Gesuchs mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfocht.
2- Erst als der Notarassessor am 1. iebruar *964
durch seine Ernennung zu dem Notar aus dem Anwärterdienst ausge-'.chieden war, ergab sich für den Antragsgegner die Möglichkeit, einen Notarassessor neu einzustellen, und damit die Notwendigkeitp darüber zu befinden, ob der Antragsteller
o-3 er
,vor sonst berücksichtigt werden sollte.
niemand hat einen Anspruch darauf, daß gerade er in oin bestimmtes Amt oder eine bestimmte Stelle des öffentlichen Dienstes f§ 7 Abs, 3 Satz i BKotO) berufen werde. As ist vielmehr oie Aufgabe und das Hecht der Anstellungsbehörde, nach den allgemein geltenden Gesichtspunkten zu prüfen und sich schlüssig zu werden, welchem von mehreren Bewerbern oder auch von Personen, die ohne besondere Bewerbung für die Anstellung in irage kommen, das Amt oder die Stelle übertragen v/erden soll. Dabei muß sie das Gesetz und die etwa aufgestell--ten Verwalturigsrichtlinien beachten und darf von ihnen weder zugunsten noch zuungunsten eines Bewerbers abweichen»
3 Darauf, ob der Antragsgegner einen Assessor (oder eine
andere Person) hätte einstellen dürfen, der sich nicht ausdrücklich um den Anwärterdienst beworben hatte, braucht nicht v.-ingegangen zu werden. Es liegt jedenfalls weder ein Rechts-noci: ein Ermessensfehler darin, daß er sich iür aen Assessor
und nicht
für den Antragsteller entschieden hat.
Ler Antragsteller hat, wie er unbestritten und glaubhaft \ertrügt, davon abgesehen, eine "sogenannte Vormerkliste" zu führen, "in der die Bewerber in der zeitlichen lteihonfolge der Antragstellungen eingetragen werden, um bei künftigen Einstellungen in dieser heihenfolge berücksichtigt zu werden"« J-.» bestehen also keine zu beachtenden Eichtlinien darüber, in •welcher zeitlichen Heihenfolge die verschiedenen Bewerbungen v orücksichtigt werden müßten. Deswegen kommt es nicht darauf an, was der Antragsteller darüber vorträgt, er gehe zeitlich dem Assessor weil seine eigene ursprüngliche
Bewerbung infolge seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
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Bescheid vom 25- Juli 1963 noch in der Scnwebe
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Vorlagen,
Konnte also der Antragsgegner zwischen dem Antragsteller und dem Assessor iljHHHHV (und möglicherweise noch anderen Personen) die Auswahl treffen, ohne dem Zeitpunkt ihrer Be-v erlung irgendwelches G-ewicht teizulegen, so durfte er gleichwohl nicht willkürlich, sondern er mußte nach pflichtgemäßem
Irmas sen entscheiden, das Ermessen des Antr :ic können nur prüfen mißbraucht hat. Dafür
Die Gerichte dürfen auch insoweit nicht agsgegners durch ihr eigenes ersetzen;
, ob der Antragsgegner sein Ermessen liegt kein Anhalt vor.
Der Antragsgegner hat, wie er glaubhaft vorgetragen hat; joprüft, welcher Bewerber nach seiner Persönlichkeit und nach seinen Leistungen für das Amt des Notars am besten geeignet erschien. Als ausschlaggebend hat er empfunden, wahrend sonst nichts eindeutig für oder gegen jeden der beiden Bewerber sprach, daß Assessor sowohl die zweite
ütaatsprüfung mit einem besseren Ergebnis abgelegt als auch 'rührend des Vorbereitungsdienstes bessere Beurteilungen erfahren hat als der Antragsteller, «'egen diese Erwägung ist rechtlich nichts cinzuv/enden.
A,
ohne
Nachdem der Antragsgegner den ixecht s- und Ernies sensfehler in
Assessor J
den Anwärterdienut
•int crul'en hat, ist wieder der ursprüngliche Zustand herge-stellt j, ciii3 alle verfügbaren Hotarassessor-Stellen besetzt sind,. Mit Iiecnt hat nach alledem das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück-
;ev/iesen0
IVo Len Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller seine Ernennung zu dem Hotarassessor auf die Dauer von 3 Jahren erstrebt, Hat das Cuerlandesgericht mit der Begründung zurückgevviesen, daß auch die zeitlich auf 3 Jahre begrenzte Zulassung zu dem Anwürterdienst zur Voraussetzung habe, daß eine Notarassessor-Etelle frei wäre» Diese Auffassung ist zu billigen. Da der ; nt ragst e Iler auf seinen Hilfsantrag im Beschvverderechtszug nicht mehr zurückgekommen ist, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen.