BGH · NotZ 6/03 vom 07.08.2003

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Leitsatz / Zusammenfassung

Bundesgerichtshof.76125 Karlsruhe Postanschrift: Schreibfehlerberichtiqunq In der Beschwerdesache gegen muß es auf Seite 8 des Beschlusses vom 14.

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NotarsachenVerwaltungsakt0721)159AnfechtungKarlsruheKieferZeileEntlassungsverfügungerfolglos

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Senat für Notarsachen Geschäftsstelle Karlsruhe, den 07.08.2003 Herrenstraße 45a NotZ 6/03 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Bundesgerichtshof. 76125 Karlsruhe Postanschrift: 76125 Karlsruhe Fernsprecher (0721) 159-0 Durchwahl (0721)159-505 Telefax-Nr. (0721)159-832 Schreibfehlerberichtiqunq In der Beschwerdesache gegen muß es auf Seite 8 des Beschlusses vom 14. Juli 2003 im 3. Absatz Zeile 8 richtig heißen: „Die Anfechtung der Entlassungsverfügung als Verwaltungsakt ist, wie oben (zu 1 a) ausgeführt, erfolglos geblieben.“ Kiefer, Justizangestellter