Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
Senat für Notarsachen Geschäftsstelle
Karlsruhe, den 07.08.2003
Herrenstraße 45a
NotZ 6/03
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Schreibfehlerberichtiqunq
In der Beschwerdesache
gegen
muß es auf Seite 8 des Beschlusses vom 14. Juli 2003 im 3. Absatz Zeile 8 richtig heißen:
„Die Anfechtung der Entlassungsverfügung als Verwaltungsakt ist, wie oben (zu 1 a) ausgeführt, erfolglos geblieben.“
Kiefer, Justizangestellter