BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 5/97
vom 16. März 1998 in dem Verfahren
wegen Bestellung zu dem Notar
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Kurzwelly und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz
am 16. März 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller, der seit Oktober 1982 bei dem Landgericht G. und dem Amtsgericht B. als Rechtsanwalt zugelassen ist, bewarb sich ebenso wie die weitere Beteiligte um eine vom Antragsgegner am 1. Juli 1995 mit einer Bewerbungsfrist bis zu dem 15. August 1995
ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk B.. Nach dem Runderlaß zur Ausführung der Bundesnotarordnung des Antragsgegners vom 27. Juni 1991 (JMBl. S. 305) genügte zu dem Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotare. Der Änderungserlaß vom 8. Juni 1994 (JMBl. S. 243) schreibt einen Erfolgsnachweis vor. Vor der Änderung des Erlasses hatten der Antragsteller und die weitere Beteiligte 1992 bzw. 1991 entsprechende Grundkurse ohne Erfolgsnachweis absolviert. Ergänzende Kurse mit Erfolgsnachweis haben der Antragsteller im Dezember 1994 und die weitere Beteiligte im November 1995 abgeschlossen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners genügte es, wenn der Regelnachweis der fachlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO im Zeitpunkt der Aushändigung der Bestallungsurkunde vorlag. Im Auswahlverfahren setzte der Antragsgegner die weitere Beteiligte mit 111,05 Punkten auf die Rangstelle 1 und den Antragsteller mit 87,70 Punkten auf die Rangstelle 2.
Durch Bescheid vom 1. Februar 1996 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er beabsichtige, die
4
ausgeschriebene Notarstelle mit der weiteren Beteiligten zu besetzen.
Den Antrag des Antragstellers, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 1996 erneut zu bescheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der
sofortigen Beschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter mit u.a. folgender Begründung: Den von der weiteren
Beteiligten erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist absolvierten Grundkurs mit Erfolgsnachweis habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen dürfen. Außerdem seien Bedenken hinsichtlich des Umfangs der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit der weiteren Beteiligten nicht ausgeräumt. Dies könne auch Auswirkungen auf die Höhe der Punktzahl haben.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers um die am 1. Juli 1995 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk B. und die beabsichtigte Vergabe dieser Stelle an die weitere Beteiligte sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der Antragsgegner hat den Regelnachweis der fachlichen Eignung im Ergebnis zu Recht als erbracht angesehen und die weitere Beteiligte deshalb zutreffend in den Kreis der Bewerber aufgenommen. Die erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist absolvierte erfolgreiche Teilnahme der weiteren Beteiligten an dem Grundkurs gemäß Abschn. II Nr. 2 des Runderlasses in der Fassung vom 8. Juni 1994 ist
5
als Nachweis der fachlichen Eignung i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu berücksichtigen.
a) Die vom Antragsgegner dafür gegebene und vom Oberlandesgericht gebilligte Begründung, der
Eignungsnachweis dürfe auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden, ist allerdings rechtsfehlerhaft. Die entsprechende ständige
Verwaltungspraxis des Antragsgegners ist mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung des Bewerbungsverfahrens nicht zu vereinbaren. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zu dem Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR
1998, 57 unter II 1 b m.w.N. ) Die vom Oberlandesgericht
für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gründe, mit denen sich der Senat im Beschluß vom 14. Juli 1997 und den dort genannten Entscheidungen bereits befaßt hat, geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu ändern. Vielmehr wird der Antragsgegner gehalten sein, seine bisher geübte Verwaltungspraxis zu ändern.
b) Gleichwohl war die Berücksichtigung des verspäteten Regelnachweises zugunsten der weiteren Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Ergebnis gerechtfertigt. Die Voraussetzungen, unter denen einem Bewerber insoweit Vertrauensschutz zu gewähren ist, hat der Senat im Beschluß vom 14. Juli 1997 (aaO unter II 2 m.w.N.; die hiergegen eingelegte
Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluß des
durch
Beschluß
6
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1997 - 1 BvR
1648/97 - nicht zur Entscheidung angenommen worden) dargelegt, darauf wird Bezug genommen.
Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt. Die weitere Beteiligte hatte die vor der Änderung des Runderlasses zu dem Nachweis der fachlichen Eignung genügenden Grundkurse mit Teilnahmenachweis absolviert. Sie hat auf die nach der Änderung geübte ständige Verwaltungspraxis des Antragsgegners vertraut und auf Nachfrage bestätigt bekommen, daß der Eignungsnachweis auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden könne.
2. Die vom Antragsgegner gemäß § 6 Abs. 3 BNotO
getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der weiteren Beteiligten ist rechtlich einwandfrei. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluß des Oberlandesgerichts Bezug genommen. Zum
Beschwerdevorbringen ist ergänzend nur zu bemerken, daß es auf den Umfang der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit nach Abschn. II Nr. 1 d des Runderlasses nur für die dreijährige örtliche Wartezeit ankommt, die hier inzwischen - anders als bei der Bewerbung im Jahre 1992 -zweifelsfrei erfüllt war. Im Rahmen der Punktewertung nach Abschn. II Nr. 3b wird nur auf die Hauptberuflichkeit der anwaltlichen Tätigkeit abgestellt, nicht auf deren Umfang.
3. Auch sonst läßt der angefochtene Bescheid keinen Fehler zu dem Nachteil des Antragstellers erkennen.
4. Im Rahmen der Kosten- und Auslagenentscheidung entspricht es nicht der Billigkeit, den Antragsteller auch mit den notwendigen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu belasten.
Rinne
Seiffert
Kurzwelly
Schierholt
Grantz