BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 5/95
vom 17. November 1995
in dem Verfahren
Rechtsanwalt Horst
L|B| Straße^P
Antragsteller und Beschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Partner in
und
gegen
Niedersächsisches Justizministerium, Am W^Hl^fclatzAt
Antragsund Beschwerdegegner,
weitere Beteiligte:
Rechtsanwältin Barbara G
KflHIHIB^P-Ring^Pl
wegen Bestellung zu dem Notar hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 17. November 1995
beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
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Gründe
I.
Der Antragsteller und die weitere Beteiligte bewarben sich (neben anderen) um die in der Niedersächsischen Rechtspflege 1993, 121 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Osnabrück. Mit Bescheid vom 26. April 1994 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er könne dessen Bewerbung nicht entsprechen und beabsichtige, die Stellen den punktbesseren Mitbewerbern, darunter der weiteren Beteiligten, zu übertragen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß die vom Antragsteller und der weiteren Beteiligten besuchten notarspezifischen Vorbereitungskurse entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auswahlentscheidung trotz Fehlens eines Erfolgsnachweises zu berücksichtigen seien, weil das Gesetz Erfolgskontrollen nicht vorschreibe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er den Antrag verbindet, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, das Stellenausschreibungsverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch Bestellung der weiteren Beteiligten abzuschließen.
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II.
Der Antrag ist unbegründet, weil das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Der Senat für NotarSachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327) entschieden, ein von einer beruflichen Organisation veranstalteter freiwilliger Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars könne von der Landes Justizverwaltung zu dem Nachweis der fachlichen Eignung oder bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nur berücksichtigt werden, wenn er mit einer Kontrolle des Erfolgs verbunden sei. Die vom Oberlandesgericht hiergegen erhobenen Einwände hat der Senat in dem Parallelverfahren NotZ 8/95 mit Beschluß vom 18. September 1995 (für BGHZ vorgesehen) verworfen. Dabei hat er weiter entschieden, der Vertrauensschutz der Bewerber rechtfertige es, freiwillige Vorbereitungskurse beruflicher Organisationen bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen, die vor der Bekanntgabe der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327 und DNotZ 1994, 328) bereits ausgeschrieben waren, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit einer Erfolgskontrolle verbunden waren.
2. Der Antragsteller beanstandet mit seiner sofortigen Beschwerde weiter die Umrechnung der von ihm in der Zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Punktzahl gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 NdsAVNot vom 1. Juli 1991 (Nds.Rpfl. S. 167) .
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Er meint, der Antragsgegner müsse die Prüfungsergebnisse "linear" umrechnen mit der Folge, daß die von ihm, dem Antragsteller, erreichte Gesamtpunktzahl diejenige der weiteren Beteiligten übersteige.
Der in S 3 Abs. 1 Nr. 1 NdsAVNot vorgesehenen Verfahrensweise liegt die Erwägung zugrunde, daß die Umrechnung innerhalb der jeweiligen Notenstufe erfolgen, deren Rahmen also nicht sprengen soll. Hiervon ist auch das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf seine gefestigte Rechtsprechung ausgegangen. Seine Ausführungen zu diesem Punkt erscheinen zu demindest hochgradig plausibel. Eine Umrechnung, die dazu führt, daß sich in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen die Stufe der Prüfungsnote ändert, so daß z.B. aus einem "befriedigend" allein wegen der vorgenommenen Umrechnung ein "vollbefriedigend" wird, dürfte schwerlich zu rechtfertigen sein. Das genügt für die hier zu treffende Entscheidung. Eine abschließende Würdigung der vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfrage ist unter diesen Umständen im Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht veranlaßt. Angesichts der
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mangelnden Erfolgsaussicht des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsmittels muß das Interesse des Antragstellers an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes zurücktreten.
Rinne
Lintz
Thode
Toussaint
Blauth