BGH · NotZ 5/92 vom 14.12.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 1991 hat der Antragsgegner die Voraussetzungen eines besonders gelagerten Einzelfalles im Sinne des S 3 AVNot a.F. verneint und das Gesuch des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, daß der Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet wird, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen. Die Anträge des Antragstellers sind weder nach dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, in denen das die Zulassung von Notaren regelnde Recht ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert wird, über den Verpflichtungsantrag des Bewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu erkennen. Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Die Anträge des Antragstellers waren hier nach früherem und nach neuerem Recht zu prüfen, weil das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich der Zulassungsregelungen keine Übergangsregelung vorsieht (Art. 3 des Änderungsgesetzes). Eine Verpflichtung des Antragsgegners nach früherem Recht, den Antragsteller zu dem Anwaltsnotar zu ernennen oder ihn neu zu llf&scheiden, besteht nicht. Juli 1992 - NotZ 15/91) ist es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staates Vorbehalten, über Zahl und Zuschnitte der Notariate zu befinden. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Juli 1992 — NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des S 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. Die daraus notwendiger Weise folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Oktober 1986 - NotZ 11/86 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 und vom 9. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit dem sogenannten Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber die nähere Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung überlassen hat. Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. c) Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des S 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die AVNot a.F., deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. Nach § 1 Abs. 1 AVNot a.F. hängt die Notarbestellung eines geeigneten Rechtsanwalts für das Amt des Notars unter anderem grundsätzlich von der Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von 10 Jahren und einer lokalen Wartezeit von drei Jahren ab. d) Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. 11/6007, Seite 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleistende Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. Ein Anspruch auf Notarbestellung würde sich daraus nur ergeben, wenn sich der Antragsgegner durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen rechtsfehlerfrei nur im Sinne einer Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ausgeübt werden könnte (vgl. Der Antragsgegner hat das Gesuch des Antragstellers nach altem Recht ermessenfehlerfrei abgelehnt. Nach S 1 Abs. 1 AVNot a.F. erfüllte der Antragsteller bis zu dem 31. Juli 1991, dem Ende der Geltungszeit der AVNot a.F., nicht die allgemeine Wartezeit von 10 Jahren; diese Wartezeit wäre erst im Dezember 1991 abgelaufen. Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen für Anwaltsnotare durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Der Umstand, daß der Antragsteller im Vertrauen darauf, daß er auf der Grundlage des alten Rechts nach Erfüllung der besonderen und allgemeinen Wartezeit zu dem Notar bestellt wird, Vorbereitungskurse besucht hat, rechtfertigen es nicht, daß der Antragsgegner von der Selbstbindung seines Ermessens durch die AVNot a.F. abweicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestand nach altem Recht kein rechtlich geschütztes Vertrauen zukünftiger Notarbewerber auf den Fortbestand der gesetzlichen Vorschriften und der von der Justizverwaltung dazu erlassenen VerwaltungsVorschriften (vgl. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsrecht hat das Rechtsbegehren des Antragsstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit die verfah-rensrechtlicher#VorausSetzungen für eine Bescheidung des Bestellungsantrags nicht gegeben sind. Der Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte keine Übergangsregelung zugunsten von Rechtsanwälten enthält, die die in der Richtlinie des Antragsgegners vorgesehenen Wartezeiten bis zu seinem Inkrafttreten bereits zu dem Teil erfüllt hatten, gibt keinen Anlaß, nach Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Juli 1990, NotZ 23/89, DNotZ 1991, 89) hat zur Folge, daß es der Organisationsgewalt des Staats Vorbehalten ist, die Zahl der Amtsinhaber und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen. Der Absicherung dieses, an den Maßstäben des § 4 BNotO ausgerichteten Ermessens steht kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber (BVerfGE 73, 280; vgl. •b) Dem Antragsteller war auch durch das einfache Recht, die BundesnotarOrdnung alter Fassung, kein Recht auf Bestellung zu dem Notar eingeräumt. Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die BundesnotarOrdnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. Machte diese von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien allerdings gebunden (st. c) Die durch die Selbstbindung der LandesJustizverwaltung zugunsten des Bewerbers geschaffene Rechtslage genoß verfassungsrechtlichen Schutz nur insoweit, als die aus dem Rechtsstaatsgrundsatz hergeleiteten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfGE 30, 392, 402; 72, 200, 242) einer rückwirkenden Änderung durch den Gesetzgeber Grenzen setzten. August 1991 eingetretene Wegfall der Ermächtigung, das Bedürfnis für die Bestelluhg von Anwaltsnotaren schematisierend anhand von Wartezeiten zu ermitteln, entfaltete gegenüber dem Antragsteller keine echte Rückwirkung, denn er hatte in seiner Person die Voraussetzungen der Selbstbindung, die Erfüllung der Wartezeiten der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners, noch nicht erfüllt. Gegenüber einer unechten Rückwirkung des Gesetzes, die sich darauf beschränkt, die mit weiterem Zeitablauf nach altem Recht künftig eintretende Vollendung erst angelaufener Wartezeiten unmöglich zu machen, war ein verfassungsrechtlicher Schutz nur in engen Grenzen gewährt. Eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene mit dem Eingriff schlechthin nicht zu rechnen brauchte - wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist (BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 221 ff) - und sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 72, 141, 154; BGHZ 92, 94, 109). Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Verwaltungsvorschrift über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die geschaffenen Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. Der Gesetzgeber war daher bei der Änderung des Berufszulassungsrechts verfassungsrechtlich nicht gehalten, den Wegfall der Wartezeiten als Bedürfnismaßstab auf diejenigen Rechtsanwälte zu beschränken, die erst ab Inkrafttreten der Neuregelung zur Anwaltschaft zugelassen wurden. Seine Entscheidung, überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen oder davon abzusehen, wie auch die Ausgestaltung einer solchen Regelung im einzelnen kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verletzen, wenn der gesetzgeberische Eingriff dadurch bei Abwägung seiner Schwere und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren überschreitet (BVerfGE 21, M 173/178, 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 360). Grenze wird allein durch den Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte davon abgesehen hat, teilweise abgelaufene Wartezeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners zur Grundlage einer Übergangsregelung zu machen, nicht erreicht. Die vom Antragsgegner bestimmten Wartezeiten für das Anwaltsnotariat wurden durch die mit der Aufnahme des Anwaltsberufs notwendig verbundene Zulassung bei einem Ge- Um an dem Ort, an dem er seine Kanzlei als Rechtsanwalt eingerichtet hatte (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO), auch Notar werden zu können, war es lediglich nötig, daß er die allgemeine Wartezeit und die örtliche Wartezeit erfüllte und daß die Voraussetzungen der Bedürfnis-Schlüsselzahl gegeben waren. Soweit hier dennoch von einem Anspruch auf Vertrauensschütz die Rede sein könnte, träte dieser hinter das öffentliche Interesse, eine Diskrepanz zwischen der Zahl der Anwaltsnotare und dem Bedürfnis nach notariellen Leistungen zu verhindern, zurück. Jahren 1977 bis 1987 hatte zwar auf die Zahl der Anwaltsnotare noch keinen großen Einfluß gehabt; dies aber nur deshalb, weil die von den Landes Justizverwaltungen bestimmten Wartezeiten, insbesondere die Regelwartezeit von 15 Jahren, vielfach noch nicht erreicht waren. Eine Obergangsregelung zugunsten von Anwärtern, die bereits einen erheblichen Teil der Wartezeiten, auch der Regelwartezeit, erfüllt hatten, hätte zu einem Durchbruch der im Anwaltsberuf eingetretenen Entwicklung auf das Notariat geführt, welche die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherung des Bedürfnisgrundsatzes illusorisch gemacht hätte.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 30 BESCHLUSS NotZ 5/92 vom 14. Dezember 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Michael S( Jstraße M Lj Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Lorentzen-damm 35, Kiel, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar 20 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doy6 am 14. Dezember 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des NotarverwaltungsSenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. November 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der BescÖkerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt . Gründe: I. Der Antragsteller wurde nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Dezember 1981 in die Liste der beim Amtsgericht Lübeck zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Mit Gesuch vom 18. Oktober 1990 hat der Antragsteller beantragt, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Lübeck zu bestellen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, er erfülle die Voraussetzungen des § 3 AVNot vom 22. November 1982 (SchlHA 1982, S. 189) in der Fassung vom 30. Januar 1987 (SchlHA 1987, S. 38), der in besonders gelagerten Einzelfällen die Möglichkeit eröffnet, einen geeigneten Rechtsanwalt zu dem Notar zu bestellen, obwohl er die allgemeine Wartefrist von 10 Jahren nicht erfülle. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte (BGBl. 1991 I, 150) am 1. August 199#* habe er die allgemeine Wartefrist lediglich um knapp 5 Monate unterschritten. Er habe sich im Hinblick darauf, daß er nach altem Recht im Dezember 1991 mit seiner Bestellung zu dem Notar habe rechnen können, durch Teilnahme an verschiedenen Kursen auf das Notaramt vorbereitet; außerdem habe er durch häufige Notarvertretungen erhebliche praktische Berufserfahrungen gesammelt. Die Neuregelung des Zulassungsrechtes für Notare werde dazu führen, daß er unter Umständen erst nach vielen Jahren zu dem Notar bestellt werde. Da das neue Recht für Fälle dieser Art keine Ober- 4 gangsregelung enthalte, müsse er nach § 3 AVNot a.F. zu dem Notar bestellt werden. Mit Bescheid vom 16. Mai 1991 hat der Antragsgegner die Voraussetzungen eines besonders gelagerten Einzelfalles im Sinne des S 3 AVNot a.F. verneint und das Gesuch des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, daß der Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet wird, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen. Durch Beschluß vom 8. November 1991 hat das Oberlandesgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner formund fristgerechten Beschwerde. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anträge des Antragstellers sind weder nach dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150), noch nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. i.V.m. der von der Landesjustizverwaltung Schleswig-Holstein erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Angelegenheiten der Notare vom 22. November 1982 (SchlHA 1982, S. 189) in der Fassung der allgemeinen Verfügung vom 30. Januar 1987 (SchlHA 1987, S. 38) begründet. 20 Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, in denen das die Zulassung von Notaren regelnde Recht ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert wird, über den Verpflichtungsantrag des Bewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu erkennen. Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 und NotZ 2/91 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). Die Anträge des Antragstellers waren hier nach früherem und nach neuerem Recht zu prüfen, weil das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich der Zulassungsregelungen keine Übergangsregelung vorsieht (Art. 3 des Änderungsgesetzes). 2. Eine Verpflichtung des Antragsgegners nach früherem Recht, den Antragsteller zu dem Anwaltsnotar zu ernennen oder ihn neu zu llf&scheiden, besteht nicht. a) Die Bundesnotarordnung begründet grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zu dem Notar. Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ein Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = DNotZ 1988, 124; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 xt NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9 sowie Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91) . Dies folgt aus der besonderen Natur der Notarbestellung als staatliche Organisationsgewalt. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen Berufen" , die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.). Wegen seiner Nähe zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 = DNotZ 1991, 89 m.w.N.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91) ist es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staates Vorbehalten, über Zahl und Zuschnitte der Notariate zu befinden. Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 — NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des S 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. In dem dadurch festgelegten Rahmen entscheidet die Landesjustizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Die daraus notwendiger Weise folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242 m.w.N.). Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die 20 der Staat zur Gewährung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit dem sogenannten Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber die nähere Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung überlassen hat. Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62 = BGHZ 37, 179 vertreten und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten: vgl. neuestens etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91, jeweils m.w.N.). Aus neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280; 80, 257) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach bedarf es zwar einer gesetzlichen Regelung für die Auswahlmaßstäbe beiJhaehreren Bewerbern um das Notar amt und für das Auswahlverfahren (vgl. BVerfGE 73, 280, 295); darum geht es bei der Konkretisierung der in § 4 Abs. 2 BNotO zugelassenen Mittel zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 8 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 aaO; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.). c) Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des S 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die AVNot a.F., deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotare in Schleswig-Holstein näher geregelt. Nach § 1 Abs. 1 AVNot a.F. hängt die Notarbestellung eines geeigneten Rechtsanwalts für das Amt des Notars unter anderem grundsätzlich von der Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von 10 Jahren und einer lokalen Wartezeit von drei Jahren ab. Die von der LandesJustizverwaltung gewählte Methode der Bedürfnisfeststellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelungen des Landes Schleswig-Holstein über die Wartezeiten halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F. (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91; vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 m.w.N. und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/92). d) Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 allgemeine Wartezeiten als Steuerungsmittel aufgegeben und zu einem System ausschließlicher und unmittelbarer Be-dürfnisprüfung übergegangen ist. Angesichts des anhaltend & starken Zustroms in den Rechtsanwaltsberuf bei gleichzeitiger festzustellender Abnahme der Geschäfte der Anwaltsnotare (vgl. Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der BundesnotarOrdnung, BT-Drucks. 11/6007, Seite 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleistende Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 aaO). e) Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist unbegründet, ihm steht lediglich ein Recht auf rechtsfehlerfreien Ermesse|lsgebrauch zu. Ein Anspruch auf Notarbestellung würde sich daraus nur ergeben, wenn sich der Antragsgegner durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen rechtsfehlerfrei nur im Sinne einer Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ausgeübt werden könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7). Dies ist nicht der Fall. f) Selbst wenn der Antrag des Antragstellers auf Bestellung zu dem Anwaltsnotar als hilfsweiser Antrag auf erneu- 10 te Bescheidung durch den Antragsteller auszulegen wäre, hätte dieser Hilfsantrag sachlich keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat das Gesuch des Antragstellers nach altem Recht ermessenfehlerfrei abgelehnt. Nach S 1 Abs. 1 AVNot a.F. erfüllte der Antragsteller bis zu dem 31. Juli 1991, dem Ende der Geltungszeit der AVNot a.F., nicht die allgemeine Wartezeit von 10 Jahren; diese Wartezeit wäre erst im Dezember 1991 abgelaufen. Der Antragsgegner hat auch die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 3 Abs. 1 AVNot a.F. ermessensfehlerfrei verneint. Nach dieser Regelung kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Einhaltung der Wartefristen nach § 1 Abs. 1 AVNot a.F. abgesehen werden. Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die ZulassungsvorausSetzungen dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners gegeben waren, war ausschließlich die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Gesetzes- und Rechtslage. Zu diesem Zeitpunkt war die Justizverwaltung durch die von ihr erlassene AVNot in ihrer Ermessensausübung gebunden. Die Justizverwaltung konnte den unbestimmten Rechtsbegriff des besonders gelagerten Einzelfalles im Sinne des § 3 Abs. 1 AVNot a.F. nur in der Weise auslegen, wie sie es bisher getan hatte. Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen für Anwaltsnotare durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I, 150) bevorstand, durfte der Antragsgegner bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 AVNot a.F. nicht berücksichtigen. Hätte der Antragsgegner diesen Umstand zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, hätte der Antragsgegner die rechtlichen Gren- 30 zen seines Ermessens überschritten; er hätte ohne gesetzliche Grundlage das neue Zulassungsrecht korrigiert, das eine Übergangsregelung für Fälle dieser Art nicht vorsieht (vgl. unten 4.). Der Umstand, daß der Antragsteller im Vertrauen darauf, daß er auf der Grundlage des alten Rechts nach Erfüllung der besonderen und allgemeinen Wartezeit zu dem Notar bestellt wird, Vorbereitungskurse besucht hat, rechtfertigen es nicht, daß der Antragsgegner von der Selbstbindung seines Ermessens durch die AVNot a.F. abweicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestand nach altem Recht kein rechtlich geschütztes Vertrauen zukünftiger Notarbewerber auf den Fortbestand der gesetzlichen Vorschriften und der von der Justizverwaltung dazu erlassenen VerwaltungsVorschriften (vgl. unten 4. c). 3. Nach dem am 1. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsrecht hat das Rechtsbegehren des Antragsstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit die verfah-rensrechtlicher#VorausSetzungen für eine Bescheidung des Bestellungsantrags nicht gegeben sind. Die Neufassung der BerufsZulassungsbestimmungen sieht neben der teilweisen Änderung der ZulassungsvorausSetzungen (§§ 4 und 6 BNotO n.F.) ein Ausschreibungsverfahren vor (§ 6 b BNotO n.F.). Nach der Feststellung der zu besetzenden Stellen durch die Bestellungsbehörde müssen Bewerber durch Ausschreibung ermittelt werden. Erfüllen mehrere Bewerber die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen, muß die Bestellungsbehörde eine Auswahlentscheidung nach den beson- 12 deren Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO n.F. treffen. Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91). Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zu dem Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute. Bis zu dem Inkrafttreten der geänderten Zulassungsvorschrift am 1. August 1991 waren die Voraussetzungen der Zulassung als Notar nicht gegeben. 4. Der Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte keine Übergangsregelung zugunsten von Rechtsanwälten enthält, die die in der Richtlinie des Antragsgegners vorgesehenen Wartezeiten bis zu seinem Inkrafttreten bereits zu dem Teil erfüllt hatten, gibt keinen Anlaß, nach Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. a) Der Wegfall der in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. enthaltenen Ermächtigung, das Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars (§ 4 BNotO n.F.; § 4 Abs. 1 BNotO a.F.) anhand von Wartezeiten schematisiert zu überprüfen, 13 2o stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Notarbewerbers dar. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen" Berufen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.). Seine Nähe zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; BGH, Beschl. v. 30. Juli 1990, NotZ 23/89, DNotZ 1991, 89) hat zur Folge, daß es der Organisationsgewalt des Staats Vorbehalten ist, die Zahl der Amtsinhaber und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen. Der Absicherung dieses, an den Maßstäben des § 4 BNotO ausgerichteten Ermessens steht kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber (BVerfGE 73, 280; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1, Notarzulassung 1). Freiheit der Berufswahl besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter. Läßt der Gesetzgeber für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen ein bisher mögliches Verfahren, hier das Erreichen festgelegter Wartezeiten, nicht mehr zu, ist das Grundrecht nicht berührt (vgl. BVerfGE 80, 257, 263)# •b) Dem Antragsteller war auch durch das einfache Recht, die BundesnotarOrdnung alter Fassung, kein Recht auf Bestellung zu dem Notar eingeräumt. Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die BundesnotarOrdnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, 14 NotZ 19/90 und NotZ 2/91). Dem Bewerber stand lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch durch die Justizverwaltung zu. Machte diese von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien allerdings gebunden (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 587; v. 14. Januar 1991, NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7). c) Die durch die Selbstbindung der LandesJustizverwaltung zugunsten des Bewerbers geschaffene Rechtslage genoß verfassungsrechtlichen Schutz nur insoweit, als die aus dem Rechtsstaatsgrundsatz hergeleiteten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfGE 30, 392, 402; 72, 200, 242) einer rückwirkenden Änderung durch den Gesetzgeber Grenzen setzten. Der mit der Neuordnung des Zulassungsrechts zu dem 1. August 1991 eingetretene Wegfall der Ermächtigung, das Bedürfnis für die Bestelluhg von Anwaltsnotaren schematisierend anhand von Wartezeiten zu ermitteln, entfaltete gegenüber dem Antragsteller keine echte Rückwirkung, denn er hatte in seiner Person die Voraussetzungen der Selbstbindung, die Erfüllung der Wartezeiten der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners, noch nicht erfüllt. Gegenüber einer unechten Rückwirkung des Gesetzes, die sich darauf beschränkt, die mit weiterem Zeitablauf nach altem Recht künftig eintretende Vollendung erst angelaufener Wartezeiten unmöglich zu machen, war ein verfassungsrechtlicher Schutz nur in engen Grenzen gewährt. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, in noch nicht & abgeschlossene Entwicklungen für die Zukunft einzugreifen, auch wenn dadurch erreichte Ausgangspositionen entwertet werden (BVerfGE 51, 356, 362; 69, 272, 309; 72, 141, 154). Eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene mit dem Eingriff schlechthin nicht zu rechnen brauchte - wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist (BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 221 ff) - und sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 72, 141, 154; BGHZ 92, 94, 109). Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Verwaltungsvorschrift über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die geschaffenen Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, IgfrotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86). Das mit der Neuordnung des Zulassungsrechts verbundene Anliegen, Fehlentwicklungen im Anwaltsnotariat vorzubeugen, die aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Zahl der Anwälte in den Jahren 1977-1987 und der Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Rechtsreferendare vorauszusehen waren (Amtl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der BundesnotarOrdnung, BT-Drucks. 11/6007, Allg. Teil; vgl. auch nachfolgend d), geht 16 dem Interesse des bereits praktizierenden Anwalts, mit Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Notar werden zu können, vor. Der Gesetzgeber war daher bei der Änderung des Berufszulassungsrechts verfassungsrechtlich nicht gehalten, den Wegfall der Wartezeiten als Bedürfnismaßstab auf diejenigen Rechtsanwälte zu beschränken, die erst ab Inkrafttreten der Neuregelung zur Anwaltschaft zugelassen wurden. d) Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Eingriffe in schütz- 4 würdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des VertrauensSchadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzu demildern oder auszugleichen (BVerfGE 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 359). Hierbei steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Seine Entscheidung, überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen oder davon abzusehen, wie auch die Ausgestaltung einer solchen Regelung im einzelnen kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verletzen, wenn der gesetzgeberische Eingriff dadurch bei Abwägung seiner Schwere und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren überschreitet (BVerfGE 21, M 173/178, 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 360). Diese ^ Grenze wird allein durch den Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte davon abgesehen hat, teilweise abgelaufene Wartezeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners zur Grundlage einer Übergangsregelung zu machen, nicht erreicht. Die vom Antragsgegner bestimmten Wartezeiten für das Anwaltsnotariat wurden durch die mit der Aufnahme des Anwaltsberufs notwendig verbundene Zulassung bei einem Ge- rieht automatisch in Gang gesetzt; zu ihrer Erfüllung war über die Ausübung des Anwaltsberufs während einer bestimmten Zeitspanne (Regelwartezeit) und an einem bestimmten Ort (Wartezeit der Bezirksansässigkeit) hinaus nichts gefordert. Die Selbstbindung der Verwaltung trat schlicht durch Zeitablauf ein. Allein zu dem Zwecke, zu dem Anwaltsnotar bestellt zu werden, war von seiten des Bewerbers keine irgendwie geartete Vertrauensinvestition vorausgesetzt. Um an dem Ort, an dem er seine Kanzlei als Rechtsanwalt eingerichtet hatte (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO), auch Notar werden zu können, war es lediglich nötig, daß er die allgemeine Wartezeit und die örtliche Wartezeit erfüllte und daß die Voraussetzungen der Bedürfnis-Schlüsselzahl gegeben waren. An einem nach der Verfassung überhaupt erst schutzwürdigen betätigten Vertrauen (BVerfGE 24, 220, 230; 43, 242, 286; 75, 246, 280) fehlt es unter diesen Voraussetzungen. Anderes gilt, entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch dann nicht, wenn Wartezeiten bereits zu erheblichen Teilen erfüllt oder eine der beiden Wartezeiten bereits verstrichen war. In einer solchen Lage war zwar die Erwartung des Bewerbers, Notar werden zu können, auf einen naheiiägenden Zeitpunkt bezogen. Die Erwartungsgrundlage beruhte aber so wenig auf eigener Vertrauensinvestition, sei es in der beruflichen Planung, sei es durch Vermögensaufwendungen, wie zu Beginn des Fristlaufs. Soweit hier dennoch von einem Anspruch auf Vertrauensschütz die Rede sein könnte, träte dieser hinter das öffentliche Interesse, eine Diskrepanz zwischen der Zahl der Anwaltsnotare und dem Bedürfnis nach notariellen Leistungen zu verhindern, zurück. Der starke Zustrom in den Rechtsanwaltsberuf in den 18 Jahren 1977 bis 1987 hatte zwar auf die Zahl der Anwaltsnotare noch keinen großen Einfluß gehabt; dies aber nur deshalb, weil die von den Landes Justizverwaltungen bestimmten Wartezeiten, insbesondere die Regelwartezeit von 15 Jahren, vielfach noch nicht erreicht waren. Eine Obergangsregelung zugunsten von Anwärtern, die bereits einen erheblichen Teil der Wartezeiten, auch der Regelwartezeit, erfüllt hatten, hätte zu einem Durchbruch der im Anwaltsberuf eingetretenen Entwicklung auf das Notariat geführt, welche die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherung des Bedürfnisgrundsatzes illusorisch gemacht hätte. Grantz Doyä Krohn Thode Blauth