BGH · NotZ 5/88 vom 05.12.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 25. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1985, die Wehrdienstzeit des Antragstellers gemäß § 9 der bayerischen Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens anzurechnen, lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 29. April 1985 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die juristische Ausbildung nicht im Anschluß an den Wehrdienst begonnen; deshalb lägen die AnrechnungsvorausSetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 der genannten Verordnung i.V. m. Dezember 1987 beantragte der Antragsteller, außerhalb von Bewerbungsverfahren festzustellen, daß er aufgrund seines Wehrdienstes den übrigen Notarassessoren des Prüfungsjahrgangs 1983/11 bei der Bewerbung um freie Notarstellen vorgehe, oder ihn unter Anrechnung der Wehrdienstzeit für die Bestellung zu dem Notar in einen früheren Prüfungsjahrgang einzustufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts bereits nicht zulässig. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO können Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Durch ihn hat der Antragsgegner zu der Frage Stellung genommen, ob der Antragsteller durch Anrechnung seines Wehrdienstes bei Bewerbungen um freie Notarstellen in Bayern vor Mitbewerbern seines Prüfungsjahrgangs (1983/11) zu berücksichtigen ist, und hat sie verneint. Die Anrechnung der Wehrdienstzeit des Antragstellers hatte der Antragsgegner bereits durch den Bescheid vom 29. Durch den angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner diese Frage nicht neu geregelt. Soweit der Bescheid darüber hinaus Ausführungen zur Sachund Rechtslage enthält, dienen diese erkennbar nur dazu, die vom Antragsteller erstrebte Neuregelung abzulehnen. Einer gerichtlichen Prüfung der Frage, ob der Wehrdienst des Antragstellers bei seiner Bestellung zu dem Notar anzurechnen ist, steht mithin die Bestandskraft des Bescheides vom 29. Anspruch auf eine Neuentscheidung durch den Antragsgegner hat der Antragsteller nicht, weil sich die für die Anrechnung des Wehrdienstes maßgebliche Sachund Rechtslage nicht verändert hat.

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AnrechnungWehrdienstAntragsgegnerBescheid

Volltext der Entscheidung

7033 079 BUNDESGERICHTSHOF NotZ 5/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Notarassessors Wi SflHBHIIH s i r a Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Istraße^ft, J| Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Anrechnung von Wehrdienst WH 2 / ip Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1988 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt . 3 6 Gründe I. Der 1954 geborene Antragsteller diente nach dem Abitur vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 1975 als Wehrpflichtiger und Zeitsoldat in der Bundeswehr. Im Wintersemester 1975/76 studierte er Forstwissenschaft an der Universität München, danach drei Semester Fremdsprachen (Englisch und Französisch) an der Universität Erlangen. Die im Wintersemester 1977/78 begonnene einstufige Juristenausbildung mit wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung an der Universität Bayreuth schloß er am 13. Juni 1984 mit der Juristischen Schlußprüfung 1983 ab, die der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 1983/11 entspricht. Er erhielt die Schlußnote "voll befriedigend" (10,72 Punkte) und die Platzziffer 27 unter 643 Prüfungsteilnehmern (relative Platzziffer: 0,042). Seit dem 17. September 1984 ist er bayerischer Notarassessor. Den Antrag vom 13. März 1985, die Wehrdienstzeit des Antragstellers gemäß § 9 der bayerischen Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens anzurechnen, lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 29. April 1985 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die juristische Ausbildung nicht im Anschluß an den Wehrdienst begonnen; deshalb lägen die AnrechnungsvorausSetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 der genannten Verordnung i.V.m. § 16 a Abs. 1 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG nicht vor. Diesen 4 ihm am 30. April 1985 übersandten Bescheid focht der Antragsteller nicht an. Erstmals im Juni 1987 bat er, den Bescheid zu überprüfen. Er wiederholte den Antrag, seinen Wehrdienst zu berücksichtigen, im Zusammenhang mit verschiedenen erfolglosen Bewerbungen um ausgeschriebene Notarstellen, zu denen auch der Prüfungsjahrgang 1983/11 zugelassen war. Durch Schreiben vom 15. Dezember 1987 beantragte der Antragsteller, außerhalb von Bewerbungsverfahren festzustellen, daß er aufgrund seines Wehrdienstes den übrigen Notarassessoren des Prüfungsjahrgangs 1983/11 bei der Bewerbung um freie Notarstellen vorgehe, oder ihn unter Anrechnung der Wehrdienstzeit für die Bestellung zu dem Notar in einen früheren Prüfungsjahrgang einzustufen. Der Antragsgegner lehnte das durch Bescheid vom 27. Januar 1988 ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte bei dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. S 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Sie ist jedoch nicht begründet . 5 6 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts bereits nicht zulässig. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO können Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Verwaltungsakte sind Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen L Rechts, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung aus- geht (BGHZ 57, 351, 353; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62, DNotZ 1963, 357, 358; v. 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79, DNotZ 1980, 181, 182). Der angefochtene Bescheid vom 27. Januar 1988 erfüllt diese Merkmale nicht. Durch ihn hat der Antragsgegner zu der Frage Stellung genommen, ob der Antragsteller durch Anrechnung seines Wehrdienstes bei Bewerbungen um freie Notarstellen in Bayern vor Mitbewerbern seines Prüfungsjahrgangs (1983/11) zu berücksichtigen ist, und hat sie verneint. Die Anrechnung der Wehrdienstzeit des Antragstellers hatte der Antragsgegner bereits durch den Bescheid vom 29. April 1985 bestandskräf-j tig abgelehnt. Das schloß die Ablehnung der jetzt nur noch in beschränktem Umfang begehrten Anrechnung ein. Durch den angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner diese Frage nicht neu geregelt. Er hat sich darin ausdrücklich auf die Bestandskraft seiner früheren Entscheidung berufen. Soweit der Bescheid darüber hinaus Ausführungen zur Sachund Rechtslage enthält, dienen diese erkennbar nur dazu, die vom Antragsteller erstrebte Neuregelung abzulehnen. Die rechtliche Bedeutung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in 6 der Wiederholung der früheren Entscheidung und der Ablehnung einer dem Antragsteller günstigeren Neuregelung. Die sogenannte wiederholende Verfügung einer Behörde ist regelmäßig kein anfechtbarer Verwaltungsakt, weil sie über die durch einen vorangegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage nur unterrichtet. Die Behörde kann zwar den durch einen unanfechtbaren belastenden Verwaltungsakt geregelten Einzelfall durch eine neue Sachentscheidung wiederum regeln. Dann liegt ein neuer Verwaltungsakt vor, der angefochten werden kann (BGHZ 57, 351, 353; BVerwGE 13, 99, 101). Dieser Fall ist aber hier nicht gegeben. Einer gerichtlichen Prüfung der Frage, ob der Wehrdienst des Antragstellers bei seiner Bestellung zu dem Notar anzurechnen ist, steht mithin die Bestandskraft des Bescheides vom 29. April 1985 entgegen. Anspruch auf eine Neuentscheidung durch den Antragsgegner hat der Antragsteller nicht, weil sich die für die Anrechnung des Wehrdienstes maßgebliche Sachund Rechtslage nicht verändert hat. Das hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt. 7 Die sofortige Beschwerde wird deshalb zurückgewiesen. Krohn Gribbohm Winter Dittmar Lamers