2033 004 ^
Veröffentlichung: ja
Nachschlagewerk : ja
BGHR : ja
BGHZ : ja
BNotO § 7 Abs. 1, 4, § 12;
BayVO zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (VONot) vom 11. November 1982, Bayer. GVBl.
S. 982, § 9 Abs. 2;
GG Art. 3 Abs. 2, 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, 5
a) Das in Bayern praktizierte Jahrgangsprinzip, nach dem Notarassessoren eines früheren Prüfungsjahrgangs bei der Vergabe von Notarstellen grundsätzlich Bewerbern aus nachfolgenden Prüfungsjahrgängen vorgehen, ist sachlich nicht zu beanstanden.
b) Die Regelung, daß bayerische Notarassessoren mit anrechenbaren Wehr- oder Ersatzdienstzeiten bei der Bewerbung um eine freie Notarstelle in einen früheren Prüfungsjahrgang "vorgestuft" werden können, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau.
c) Zur Frage der Vorstufung, wenn der "gediente" Notarassessor nach Prüfungsnote und Platzziffer nicht in den Prüfungsjahrgang vorrücken kann, dem er ohne Leistung des Wehr- oder Ersatzdienstes tatsächlich angehört hätte.
d) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, daß die bayerische LandesJustizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren Notarassessoren desselben Prüfungsjahrgangs, die sich um dieselbe Notarstelle bewerben, in erster Linie auf die im zweiten Staatsexamen erreichte Prüfungsnote abstellt.
e) Ein bayerischer Notarassessor kann in einem Bewerbungsverfahren, in dem es um die Besetzung einer bestimmten Notarstelle geht, einen Anspruch auf Bestellung zu dem Notar und auf diese Steile nicht daraus herleiten, daß er geltend macht, in einem früheren Bewerbungsverfahren um eine andere Notarstelle sei ihm ein Mitbewerber rechtswidrig vorgezogen worden.
BGH, Senat für Notarsachen, Beschluß vom 10. August 1987 - NotZ 5/87 (OLG München)
BUNDESGERICHTSHOF
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NotZ 5/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren der
Notarassessorin Ingeborg
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Antragstellerin und Beschwerde f ührerin
- Verfahrensbevollmächtigte:
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gegen
den Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in München,
weiterer Beteiligter:
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Notarassessor.Rudolf Bl sMBHi, Fi
wegen Bestellung zur Notarin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 10. August 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dittmar und Dr. Schierholt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
=i Die sofortige Beschwerde der Antrags tellerin
gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten Burkhart die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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I Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren
! wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
A.
Die 1954 geborene Antrags tellerin hat
am 9. September 1982 in Regensburg die große juristische Staatsprüfung (Termin 1982/1) mit der Note 3,47 ("gut") und
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der Platzziffer 10 unter 375 Teilnehmern bestanden (relative Platzziffer: 0,0266). Seit dem 1. Januar 1983 ist sie Notarassessorin in Bayern. Sie hat sich seit September 1985 um ausgeschriebene Notarstellen beworben, so auch um die am
I. Februar 1987 freigewordene Notarsteile in Freyung. Auf diese Bewerbung teilte ihr das Bayerische Staatsministerium der Justiz durch Schreiben vom 23. Dezember 1986 mit, es beabsichtige, die Notarstelle in Freyung dem Notarassessor
zu übertragen. Dieser Mitbewerber hat im Termin 1982/11 die große juristische Staatsprüfung mit der Note 3,27 ("gut") und der Platzziffer 20 unter 588 Teilnehmern bestanden (relative Platzziffer: 0,0340). Er ist seit dem 16. September 1983 im Notaranwärterdienst und nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens vom
II. November 1982 (VONot - GVB1. S. 982) in den Prüfungs-jahrgang 1982/1 "vorgestuft" worden. Nach der genannten Vorschrift, die ab 1. Dezember 1982 in Kraft ist (§ 12 Abs. 1 VONot), erhalten Notarassessoren mit anrechenbaren Wehroder Ersatzdienstzeiten die Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu bewerben, gemeinsam mit den Notarassessoren des Prüfungsjahrgangs, dem sie angehören würden, wenn sie diese Wehr- oder Ersatzdienstzeiten nicht geleistet hätten. Die in § 7 Abs. 1 BNotO vorgeschriebene Mindestanwärterzeit von drei Jahren soll dadurch nicht verkürzt werden. Eine gleiche Regelung enthielt früher § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung der Notarassessoren vom 23. Oktober 1972 (AusbVO - GVBl. S. 455).
Gegen den Bescheid vom 23. Dezember 1986 hat die Antragstellerin rechtzeitig gerichtliche Entscheidung bean-
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tragt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr die Notarstelle in Freyung zu übertragen, hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
B.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg.
I. Zu Recht hat das Oberlandesgericht in der Mitteilung, es sei beabsichtigt, die Notarstelle dem Mitbewerber BMBzu übertragen, einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO gesehen. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der in Fällen wie dem vorliegenden auch der Verpflichtungs-antrag statthaft ist (vgl. BGHZ 69, 224, 226; 81, 66,
67 f . ) .
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid die Antragstellerin nicht in rechtswidriger Weise in ihren Rechten beeinträchtigt.
1. Dem steht nicht entgegen, daß die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 (NJW 1987, 887) im
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Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen müssen, an der es hier fehlt. So sind das in Bayern praktizierte Prüfungsjahrgangsprinzip, dessen Durchbrechung in Fällen der Vorstufung von Bewerbern, die Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet haben, sowie die Auswahl unter mehreren Bewerbern desselben Prüfungsjahrgangs nach Maßgabe der in der Zweiten Staatsprüfung erzielten Prüfungsnote, der erreichten Platzziffer und der Leistungen im Notaranwärterdienst weder in der Bundesnotarordnung noch durch Landesrecht geregelt. Soweit § 9 Abs. 2 VONot eine rechtliche Regelung enthält, beruht sie - ebenso wie früher § 5 Abs. 2 AusbVO - nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung, weil sie die Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben zu dem Gegenstand hat und damit nicht die Ausbildung der Notarassessoren betrifft (vgl. BGHZ 69, 224,
226 f.). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids allein wegen des Zwangs zur gesetzlichen Regelung kommt in einer Übergangszeit aber nicht in Betracht. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde hängt vielmehr davon ab, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig getroffen worden ist (vgl. BVerfG aaO S. 888).
2. Das ist der Fall.
a) Die Antragsteller in wendet sich nicht gegen das in Bayern seit langem praktizierte Jahrgangsprinzip, nach dem die Notarassessoren eines früheren Prüfungsjahrgangs bei der Vergabe von Notarstellen grundsätzlich Bewerbern aus nachfolgenden Prüfungsjahrgängen Vorgehen. Der Senat hat die Anwendung dieses Prinzips bisher nicht beanstandet (BGHZ 69,
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224, 233). Sachlich wird damit - in Anlehnung an Artikel 33 Abs. 5 GG - auf das Dienstalter Rücksicht genommen, wie es hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entspricht. Das ist zulässig, weil die Tätigkeit des Notars nach der Art der von ihm zu erfüllenden Aufgaben in sachlich bedingter Nähe zu dem öffentlichen Dienst steht und der Anwärterdienst des Notarassessors öffentlicher Dienst im Sinne des Artikels 33 GG ist (BVerfG aaO S. 888; § 7 Abs. 3 Satz 1 BNotO).
b) Die Antrags tellerin hält die in § 9 Abs. 2 VONot vorgesehene Möglichkeit, "gediente" Bewerber zu dem Zwecke der Stellenbesetzung in einen früheren Prüfungsjahrgang vorzustufen, für verfassungswidrig. Sie meint: Ihr Recht auf gleichen Zugang zu dem Notaramt werde durch die Anrechnung von Wehrdienst männlicher Mitbewerber verletzt. Nach Artikel 12 a GG, der eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Sonderregelung enthalte, erlitten Wehrdienstleistende männliche Mitbewerber im Verhältnis zu Frauen durch den Wehrdienst keine Nachteile, die zu einer Ungleichbehandlung führten und deshalb ausgeglichen werden müßten. Demnach dürfe § 9 Abs. 2 VONot nicht gegenüber einer Frau, jedenfalls aber nicht in der Weise angewendet werden, daß die Reihenfolge innerhalb ihres (tatsächlichen) PrüfungsJahrgangs zu ihren Lasten verändert werde.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Er hat schon wiederholt dargelegt, daß die Vorstufung von Notarbewerbern zu dem Ausgleich von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten gerechtfertigt ist, weil bei der Vergabe von öffentlichen Ämtern auch soziale Gründe berücksichtigt werden
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dürfen, soweit sie nicht vor den Leistungsanforderungen des gewählten Amtes zurückzutreten haben (BGHZ 69, 224, 227 ff.; 81, 66, 70 f.). Der Rechtsgedanke, daß Bewerber, die vor oder während des Studiums Wehrdienst geleistet haben, im späteren Berufsleben einen Ausgleich für wehrdienstbedingte berufliche FehlZeiten erhalten sollen, findet sich auch in § 13 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (Neufassung vom 14. April 1980, BGBl. I S. 425) und in § 8 a Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (Neufassung vom 21. April 1983, BGBl. I S. 457), ohne daß der Ausgleich im Verhältnis zu weiblichen Konkurrenten ausgeschlossen wäre. Es kann auf sich beruhen, ob die Vor Stufung, wie sie der Antragsgegner handhabt, nach dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) von Verfassungs wegen geboten ist; das Grundgesetz verbietet sie jedenfalls nicht. Sie ist - auch im Verhältnis zu Frauen - nicht willkürlich, sondern sachgerecht. Sie verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, weil die Verschiedenheit der Sachverhalte, die sich aus der zeitlichen Verschiebung der Ausbildung von Wehr- oder Ersatzdienstpflichtigen einerseits und anderen Notarbewerbern andererseits ergibt, eine nach dieser Maßgabe begrenzte unterschiedliche Behandlung bei der Zulassung zur Bewerbung um freie Notarstellen gestattet. Die Praxis des Antragsgegners verstößt ferner weder im allgemeinen noch im vorliegenden Fall gegen Artikel 3 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 3) GG. Die Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Sie verbietet nur, (allein) aus dem Geschlechtsunterschied einen Grund für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung herzuleiten (vgl. Leibholz/Rinck GG 6. Aufl. Art. 3 Rdn. 31). Darum geht es hier nicht. Der Mitbewerber Burghart wird der Antragstellerin
gegenüber durch die Vorstufung nicht seines Geschlechtes wegen bevorzugt, sondern deshalb, weil er - anders als sie -Wehrdienst geleistet hat. Diesen Vorzug hat er gegenüber "ungedienten" Konkurrenten unabhängig davon, ob sie Mann oder Frau sind. Wenn es - trotz Artikel 3 Abs. 2 und 3 GG -gerechtfertigt ist, die Wehrpflicht auf Männer zu beschränken (BVerfGE 12, 45, 52 f.), so drängt es sich im übrigen auf, daß es verfassungsrechtlich wenigstens erlaubt sein muß, die Nachteile auszugleichen, die für Dienstleistende mit dem Wehrdienst tatsächlich verbunden sind, ob nun in der Wehrpflicht für sie eine rechtliche Benachteiligung im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 GG zu sehen ist oder nicht.
c) Zu Unrecht macht die Antrags tellerin geltend, auch auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 VONot hätte der Mitbewerber Burghart nicht von seinem Prüfungsjahrgang 1982/11 in den Jahrgang 1982/1 "vorgestuft" werden dürfen.
aa) Sie stützt ihre Auffassung in erster Linie auf die Erwägung: Die Vorstufung habe, selbst wenn sie ihr gegenüber in Betracht komme, in diesem konkreten Fall zu unterbleiben, weil der Wehrdienst - soweit es um den Notarberuf gehe - den Mitbewerber überhaupt nicht benachteilige, sondern
sich im Gegenteil zu seinem Vorteil ausgewirkt habe. Wenn der Mitbewerber ßflBikeinen Wehrdienst geleistet hätte, hätte er dem Prüfungsjahrgang 1981/11 angehört. Nach Prüfungsnote und Platzziffer wäre er dann - wegen der besseren anderen Bewerber - nicht in den Notaranwärterdienst übernommen worden. Er hätte damit auch die ihm nun infolge des Wehrdienstes eröffnete Chance verloren, später Notarassessor zu werden.
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Diesen Ausführungen vermag sich der Senat - unabhängig von der im folgenden (bb) zu erörternden besonderen Vorstufungsfrage - nicht anzuschließen. Bei der Beantwortung der nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VONot zu stellenden Frage, welchem Prüfungsjahrgang ein "gedienter" Notarassessor angehören würde, wenn er den anrechenbaren Wehrdienst nicht geleistet hätte, ist von der Tatsache auszugehen, daß er in den Notaranwärterdienst gelangt ist. Sie bildet die Grundlage für die gebotene hypothetische Betrachtung und darf in diese nicht einbezogen werden mit der Folge, daß die sachliche Voraussetzung für eine Vorstufung - die Übernahme in den Notaranwärterdienst - überhaupt entfiele. Die Antragstellerin läßt bei ihrer Argumentation im übrigen außer acht, daß der Wehrdienst, den der Mitbewerber B^HIÜP geleistet hat, für ihn von beruflichem Nachteil auch gewesen wäre, wenn er sich für einen anderen juristischen Beruf hätte entscheiden müssen. Der zeitliche Vorsprung, den ungediente Konkurrenten wegen seines Wehrdienstes ihm gegenüber haben, soll in angemessener Weise in dem Beruf ausgeglichen werden, den er tatsächlich ergriffen hat.
bb) Zu Unrecht macht die Antragstellerin weiter geltend, wenn die Wehrdienstleistung - entgegen ihrer in erster Linie vertretenen Auffassung - rechtlich Anlaß sein könne, den Mitbewerber einem früheren Prüfungs jahrgang
zuzurechnen, so komme für ihn doch nur eine Vorstufung in den Prüfungsjahrgang 1981/11 in Betracht. Sei eine solche Vorstufung - wie unstreitig hier - entsprechend den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 69, 224 (231 f) nach dem Leistungsstand ausgeschlossen, so entfalle damit auch die Möglichkeit der Vorstufung überhaupt. Anderenfalls würden
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gediente Notarbewerber gegenüber ungedienten einen ungerechtfertigten Vorteil erhalten.
Der Antragsgegner geht demgegenüber in ständiger Verwaltungspraxis und in Übereinstimmung mit der Landesnotarkammer von der Rechtsauffassung aus, daß geleisteter Wehrdienst innerhalb der vom Leistungsgrundsatz vorgegebenen Grenzen so weit wie möglich berücksichtigt werden solle und deshalb in Fällen, in denen eine Vorstufung in den frühest möglichen Prüfungsjahrgang (hier: 1981/11) nach dem Leistungsstand ausscheide, der gediente Notarassessor jedenfalls in dem nächstfolgenden, dem eigenen noch vorgehenden Prüfungsjahrgang zu berücksichtigen sei, wenn seine Leistungen dafür ausreichten.
Der Senat neigt der Auffassung des Antragsgegners zu. Doch braucht er die Rechtsfrage nicht abschließend zu entscheiden. Sie stellt sich nicht, weil der Mitbewerber B^p-PBP schon aus tatsächlichen Gründen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 VONot nur in den Prüfungsjahrgang 1982/1 vorgestuft werden konnte. Der Vortrag des Antragsgegners hat sich insoweit durch die Angaben des Mitbewerbers Bmpp bestätigt.
Der Mitbewerber leistete na°h der Reifeprüfung
Wehrdienst, dessen Dauer vom 1. Juni 1974 bis zu seiner förmlichen Entlassung am 15. Juli 1975 ihm bescheinigt worden ist. Er begann das Studium jedoch schon im Sommer-semester 1975. Ohne den Wehrdienst hätte er es im Wintersemester 1974/75, also nur ein halbes Jahr früher aufgenommen. Er ließ sich Anfang Mai 1975 als Studierender an der
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Universität München einschreiben. Dies wurde ihm - trotz der bescheinigten Wehrdienstzeit - dadurch ermöglicht, daß er nach ärztlicher Untersuchung und Einleitung eines Verfahrens zur vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr bereits am 19. März 1975 bis auf weiteres vom Dienst beurlaubt wurde, ohne daß er ihn bis zur förmlichen Entlassung wieder hätte antreten müssen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner als Prüfungsjahrgang, dem der Mitbewerber B^HHB °^ne den Wehrdienst angehört hätte, den Jahrgang 1982/1 angesehen hat (vgl. BGHZ 81, 66).
cc) Fehl geht auch der Einwand der Antragstellerin, der Mitbewerber entspreche leistungsmäßig nicht den An-
forderungen des Prüfungsjahrgangs 1982/1 und hätte auch deshalb nicht dorthin vorgestuft werden dürfen.
Der Senat hat in der Entscheidung BGHZ 69, 224 (232) zu § 5 Abs. 2 AusbVO ausgeführts Die Vorstufung in einen früheren Prüfungsjahrgang lasse sich nicht rechtfertigen, wenn die Prüfungsnote des Bewerbers mit Wehrdienst oder Ersatzdienst schlechter sei als die Einstellungsnote dieses Jahrgangs oder wenn seine Platzziffer in ihrer Relation zur Gesamtteilnehmerzahl an der wirklichen Prüfung schlechter sei als die Platzziffer desjenigen, der mit der schlechtesten Prüfungsnote in den Anwärterdienst des in Frage stehenden Jahrgangs gelangt sei, ebenfalls in ihrer Relation zur Gesamtteilnehmerzahl der Prüflinge. Diese Grundsätze hat der Antragsgegner beachtet. Der Mitbewerber BjHHHVhat Prüfungstermin 1982/11 die Prüfungsnote 3,27 ("gut") erzielt, der letzte aus dem Prüfungsjahrgang 1982/1 in den Anwärterdienst übernommene Notarassessor dagegen (nur) die (schlech-
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tere) Prüfungsnote 3,50 ("gut"). Allerdings hat der Mitbewerber B“it. der Platzziffer 20 unter 588 Teilnehmern eine schlechtere relative Platznummer (0,034) als jener übernommene Rangletzte des Jahrgangs 1982/1 mit der Platzziffer 12 unter 375 Teilnehmern (0,032). Das widerspricht aber nicht den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Senats; denn die dort genannte zweite Alternative für den Ausschluß einer Vorstufung meint ersichtlich nur den Fall, daß der rangletzte Notardienstanwärter des früheren Prüfungsjahr-gangs und der "gediente" Notarassessor des späteren Prüfungsjahrgangs in den verschiedenen Prüfungsterminen die gleiche Prüfungsnote erhalten haben. Nur bei schlechterer Prüfungsnote oder bei gleicher Prüfungsnote, doch schlechterer relativer Platzziffer ist es sinnvoll, einem Notarassessor trotz seines Wehr- oder Ersatzdienstes die Vorstufung wegen besserer Leistungen des rangletzten Anwärters aus dem früheren Jahrgang zu versagen. So liegt der Fall hier nicht.
d) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Auswahlkriterien, nach denen der Antragsgegner den Notarassessor auswählt, dem er unter mehreren Bewerbern desselben Prüfungsjahrgangs den Vorzug bei der Besetzung einer Notarstelle gibt. Nach der Verwaltungspraxis des Antrags-gegners sind für die Auswahl unter mehreren Bewerbern, die einem bestimmten Prüfungsjahrgang - tatsächlich oder nach Vorstufung - angehören, vor allem die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung maßgebend; daneben werden die dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt. Ist ein Bewerber in einen früheren Jahrgang vorgestuft worden, so stellt der Antragsgegner zu dem Vergleich der Prüfungsleistungen in erster
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Linie auf die Prüfungsergebnisse und nur ergänzend auf die Platzziffer ab, welche die Konkurrenten in den verschiedenen Prüfungsterminen erreicht haben.
Gegen diese VerwaltungsÜbung, nach der der Mitbewerber besser qualifiziert ist als die Antragstellerin, ist Durchgreifendes nicht einzuwenden.
aa) Die Auswahl unter den Bewerbern nach ihren Prüfungsleistungen entspricht dem Leistungsprinzip, wie es in Artikel 33 Abs. 2 GG zu dem Ausdruck kommt. Sie ist materiellrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG aaO S. 888). Die Antragstellerin stellt dies grundsätzlich nicht in Abrede. Sie meint jedoch unter Hinweis auf Artikel 94 Abs. 2 BayVerf., daß nach dem Wettbewerbsgrundsatz bei einem Vergleich der Prüfungsleistungen von Bewerbern aus verschiedenen Prüfungs-jahrgängen der jeweiligen Platzziffer entscheidendes Gewicht zukommen müsse, so daß ihr der Vorrang vor dem Konkurrenten B^BBÜB9ekütire. Nur die Beachtung der Platzziffer eines Bewerbers im Verhältnis zur Zahl der erfolgreichen Prüfungs-teilnehmer seines tatsächlichen Prüfungsjahrgangs schalte Zufälligkeiten bei der Berücksichtigung einer Bewerbung um eine Notarstelle aus. Allein die Platzziffer lege für einen Prüfungstermin unverrückbar und unabhängig von Zufälligkeiten das Leistungsverhältnis des Prüfungsteilnehmers in seinem Prüfungstermin fest, während die Prüfungsnote darüber nichts aussage.
Was die Antragstellerin ausführt, deckt Mängel, welche die Auswahlmethode des Antragsgegners ungeeignet machen, nicht auf. Die Ausführungen mögen Gewicht haben für den
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Vergleich von Bewerbern, die aus demselben Prüfungsjahrgang hervorgegangen sind. Die Platzziffer ist aber keinesfalls ein besseres Auswahlkriterium, wenn es sich um den Leistungsvergleich eines vorgestuften mit einem jahrgangsälteren Bewerber handelt. In einem solchen Fall verbürgt der Vergleich der Prüfungsnoten, die im selben Bundesland unter demselben Bewertungssystem nach derselben Prüfungsordnung erlangt sind, eine bessere Grundlage für die zutreffende Beurteilung der Bewerber im Verhältnis zueinander. Denn die Platznummern, die in verschiedenen Jahrgängen erzielt werden, sind in erheblichem Maße von dem Leistungsstand der jeweils anderen Prüfungsteilnehmer abhängig. Dieser Mangel, welcher den Platzziffern verschiedener Prüfungsjahrgänge als Beurteilungsgrundlage anhaftet, wird nicht dadurch behoben, daß man sie in Beziehung zur jeweiligen Zahl der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer setzt und sie so statistisch relativiert. Es ist dem Antragsgegner deshalb nicht verwehrt, sich in erster Linie auf die Prüfungsnoten zu stützen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß er auf die Platzziffern in Fällen zurückgegriffen hat, in denen wegen der Änderung des Bewertungssystems ein Vergleich der Prüfungsnoten kaum möglich war oder zu keinem eindeutigen Ergebnis führte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
bb) Der angefochtene Bescheid ist auch nicht im Hinblick darauf ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner die unterschiedliche Beurteilung der Antragstellerin und des Mitbewerbers B(m^^ durch die Landgerichtspräsidenten nicht zu dem Anlaß genommen hat, der Antragstellerin bei der Besetzung der Notarstelle in Freyung den Vorzug zu geben.
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Die Antragstellerin hat in der dienstlichen Beurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts Landshut vom 16. Oktober 1985 gegen Ende der Ausbildungszeit das Gesamturteil "übertrifft erheblich die Anforderungen" erhalten, während dem Mitbewerber B^BHIVvom Präsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 25. Juli 1986 (lediglich) das Prädikat "übertrifft die Anforderungen" erteilt wurde. Der Antragsgegner hat aber schon in einem Aktenvermerk vom 11. November 1985 zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm die - um J
eine Stufe bessere - Beurteilung der Antragstellerin nur knapp gerechtfertigt erscheine. Er hat sodann bei der Auswahl erwogen, ob der Antragstellerin gleichwohl der Vorrang vor dem Mitbewerber eingeräumt werden müsse. Die
Erwägung war sachlich geboten, weil die Leistungen eines Bewerbers für das Notaramt, die er während der Ausbildungszeit erbringt, in der Regel wenigstens auch eine geeignete Grundlage für die Prüfung sind, ob und in welchem Maße er für den Notarberuf qualifiziert ist. Der Antragsgegner hat der Ausbildungsnote in diesem Fall aber nicht ausschlaggebende Bedeutung beigelegt in der Erwägung, daß dem Mitbewerber ebenso wie der Antragstellerin ausdrücklich j
die uneingeschränkte Befähigung für die Führung des Erstamtes bescheinigt worden ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn er eingedenk dessen, daß beide Bewerber nach ihren Leistungen zur Spitzengruppe der Notarassessoren gehören, nach einer Gesamtwürdigung der in den dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einzelfeststellungen keinen Anlaß gefunden hat, den Mitbewerber der die bessere
Prüfungsnote aufweist, als nachrangig gegenüber der Antragstellerin anzusehen. Diese Auswahl ist ermessensfehlerfrei auch unter Berücksichtigung dessen, daß es nahe liegen mag.
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der dienstlichen Beurteilung eines Notarassessors am Schluß der dreijährigen Anwärterdienstzeit jedenfalls dann Gewicht beizu demessen, wenn der Leistungsunterschied zwischen mehreren Konkurrenten während der Ausbildung größer ist als hier.
e) Mit ihren Einwendungen gegen die Ausschreibung bei der Besetzung der am 1. März 1986 freigewordenen Notarstelle in Gerolzhofen kann die Antragstellerin in dem jetzt anhängigen Verfahren, das nur die Notarstelle in Freyung betrifft, nicht gehört werden. Ein bayerischer Notarassessor kann in einem Bewerbungsverfahren, in dem es um die Besetzung einer bestimmten Notarstelle geht, einen Anspruch auf Bestellung zu dem Notar und auf diese Stelle nicht daraus herleiten, daß er geltend macht, in einem abgeschlossenen Bewerbungsverfahren um eine andere Notarstelle sei ihm ein Mitbewerber rechtswidrig vorgezogen worden. Die entgegengesetzte Rechtsansicht der Antragstellerin widerspricht dem Grundgedanken der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, auf den es bei der Bestellung von Notaren wesentlich ankommt.
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III. Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten
beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FG6 in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO
(vgl. Bumiller/Winkler FGG 3. Aufl. vor § 13 Anm. 1 b und § 13 a Anm. 2).
Krohn
Gribbohm
Goydke
Dittmar
Schierholt