stf
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 5/84
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Henning M( S(
\ VÄ^Ästraße
Antragstellers und Beschwerdeführers
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
an
gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am Wj platz®, H®®®®
Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen Einziehung von Gebührenforderungen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2. Juli 1984
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 14. November 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,— DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller war vom 22. Mai 1980 bis 31. Dezember 1980 Notariatsverweser für den verstorbenen Rechtsanwalt und Notar Dr. i-n Er ist der Ansicht, daß ihm aus
seiner Amtstätigkeit noch Kostenforderungen zustehen und meint, über ihre Höhe müßten die dem Antragsgegner nachge-ordneten Behörden Auskunft erteilen. Ferner hätten sie den von der Notarkammer mit der Verwahrung der Notariatsakten
zu veranlassen
beauftragten Rechtsanwalt und Notar Li - im einzelnen bezeichnete - Schritte zur Einziehung der Kostenforderungen zu unternehmen. Der Antragsteller hat sich deshalb beschwerdeführend an den Antragsgegner gewandt und gebeten, den mit der Notaraufsicht befaßten Justizbehörden entsprechende Weisung zu erteilen. Der Antragsgegner hat dies abgelehnt. Den dagegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Begehren weiter.
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der Senat tritt der Beurteilung des Oberlandesgerichts bei.
1. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, daß er die nachgeordneten Justizbehörden zur Auskunftserteilung über Kostenforderungen des Antragstellers aus der Zeit seiner Amtstätigkeit anweise, ist unzulässig. Mit ihm begehrt der Antragsteller eine Maßnahme der Dienstaufsicht.
Die im Dienstaufsichtsverfahren ergangenen Verfügungen der übergeordneten Behörden, welche die im Dienstaufsichtsweg ^
begehrte Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes ablehnen, sind aber keine Verwaltungsakte und können deshalb gerichtlich nicht angefochten werden (Senatsbeschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 = DNotZ 1965, 632; s. dazu ferner BGHZ 42, 390, 392; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1964
- NotZ 2/64 = DNotZ 1964, 571; vom 15. Juli 1969
- NotZ 10/68 = DNotZ 1970, 59; vom 6. Februar 1984 - NotZ 16/83; BVerwG NJW 1977, 118; Eyermann/Fröhler VwGO, 8. Aufl., § 42 Rdn. 54). Der vor dem Oberlandesgericht im Wege der "Stufen-
_ 4 -
klage" erhobene Zahlungsanspruch ist nicht in den Beschwerderechtszug gelangt, da der erste Richter über ihn nicht entschieden hat und der Antragsteller dies hinnimmt.
2. Eine Anweisung an die Notarkammer Oldenburg, dem Antragsteller Kostenberechnungen mitzuteilen und vollstreckbare Ausfertigungen dieser Kostenrechnungen zu erteilen, wäre dem Antragsgegner nur im Wege der Staatsaufsicht möglich. Durch die Unterlassung derartiger Maßnahmen ist der
A
Antragsteller als außenstehender Dritter nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen (Eyermann/Fröhler VwGO 8. Aufl.
§ 42 Rdn. 53 a; vgl. Kopp VwGO 6. Aufl. § 42 Rdn. 58). Der nicht näher begründete Hinweis des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, daß dem Antragsgegner gegenüber einem Notarverweser besondere Fürsorgepflichten oblägen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit Recht hat das Oberlandesgericht deshalb auch diesen Antrag als unzulässig behandelt. Es hat dem Antragsteller zugleich den prozessual zutreffenden Weg zur Geltendmachung seiner Rechte gewiesen (Beschluß S. 11/12).
(p 3. Die Anträge, den Antragsgegner für verpflichtet
zu erklären, daß er die nachgeordneten Justizbehörden oder den mit der Aktenverwahrung beauftragten Rechtsanwalt und Notar L^HI^)im Sinne des vorbezeichneten Antrags anweise, zielen wiederum auf Maßnahmen der Dienstaufsicht ab und sind daher gleichfalls unzulässig.
4. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten weiteren Hilfsanträge. Ihr Ziel ist es, daß die Notarkammer ange-
5
wiesen werde, über ihre bisherige Tätigkeit in dieser Sache zu berichten, Rechnung zu legen und die eingezogenen Beträge auszukehren. Ob diesem Begehren bereits die Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO im Wege steht, läßt der Senat offen. Denn auch insoweit erstrebt der Antragsteller Maßnahmen der Staatsaufsicht. Damit kann er aus den oben zu 2) dargelegten Gründen nicht durchdringen.
5. Auf die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zu der Frage, auf welche Gesetzesvorschrift er seine Ansprüche sachlichrechtlich stützen könne, kommt es hiernach nicht an. Die sofortige Beschwerde ist vielmehr zurückzuweisen.
Krohn . Windisch Jähnke
Groth Lamers