BGH · NotZ 5/82 vom 10.05.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 11. Gegenstand dieses Unternehmens sind nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs.4 Wirtschaftsprüferordnung", "insbesondere" mit dem "Ziel, für Organisationen tätig zu sein, die in einer im steuerlichen Sinne gemeinnützigen Weise insbesondere in der Freien Wohlfahrtspflege arbeiten". Er beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verpfl ten, ihn - den Antragsteller - zu dem Notar mit dem Amtssitz in Celle zu bestellen und ihm zugleich die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer der PflüHHHIHF Treu“ handgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in zu genehmigen. Mit Recht hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar abgelehnt, weil er als Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft täti ist und diese Tätigkeit beibehalten will. Juli 1980 aaO), daß sich aus der Bundesnotarordnung und aus dem Beurkundungsgesetz der Wille des Gesetzgebers ergibt, die für das Notaramt im Interesse einer geordneten Rechtspflege gebotene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wahren und jede nur denkbare Gefährdung dieser Erfordernisse zu vermeiden (vgl, auch Senatsbeschluß BGHZ 78, 237). Der Sache nach liegt kein grundlegender Unterschied darin, daß der Antragsteller nicht unmittelbar selbst als Wirtschaftsprüfer tätig ist und sich auch nicht mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, sondern daß er Geschäftsführer einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist. Denn abgesehen davon, daß die Gesellschaft satzungsmäßig Jederzeit in der Lage wäre, auch für gewerbliche Unternehmen tätig zu werden, ist ihre gegenwärtige Tätigkeit für Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege nach Art und Inhalt keine wesentlich andere als in Fällen, in denen ein Wirtschaftsprüfer für nicht gemeinnützige Unternehmen tätig wird. Es kommt nicht darauf an, für welchen Auftraggeber der Wirtschaftsprüfer arbeitet; ausschlaggebend ist, daß er eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Berufsbild des Notars unvereinbar ist. Von Bedeutung ist auch nicht, daß der Antragsteller seine Aufgaben als Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unentgeltlich wahmimmt, nur einen geringen Teil seiner Arbeitskraft der Gesellschaft widmet und daß sich der Sitz der GmbH nicht in dem Bezirk des angestrebten Notaramts befindet. Bei einem Notar, der zugleich satzungsmäßiger Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wäre, ist aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums nicht auszuschließen daß er den Notarberuf in einem erwerbswirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser von ihm vertretenen und geleiteten Gesellschaft ausübt. Dieser Anschein aber wäre nicht vermeidbar, wenn der Antragsteller zu dem Anwaltsnotar bestellt würde und zugleich weiterhin - wie beabsichtigt - Vertretungsorgan einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bliebe, wie immer auch seine Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft gestaltet sein mag.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne in BNotO §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 Zum Anwaltsnotar darf nicht ein Rechtsanwalt bestellt werden, der zugleich noch als Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig bleiben will (Ergänzung zu BGHZ 64, 214; 75, 296). BGH, Beschl. v. 10. Mai 1982 - NotZ 5/82 - OLG Celle BUNDESGERICHTSHOF Notz 5/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Siegfried N| 'straß Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 10. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Räfle und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 11. November 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 30 000 Ml festgesetzt. Grün d e I. Der am (HHHHP1932 geborene Antragsteller ist seit 1971 als Rechtsanwalt zugelassen. Er war zunächst Rechtsanwalt in Bochum, später in Hannover und ab 1973 in Celle mit Zulassung beim Landgericht Lüneburg; seit 1979 ist er als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Celle zugelassen. Außerdem ist er seit 1971 Steuerberater. Ferner ist er Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer der am 10. Juli 1978 gegründeten Firma Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf tH, mit dem Sitz in W^|^. Gegenstand dieses Unternehmens sind nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Wirtschaftsprüferordnung", "insbesondere" mit dem "Ziel, für Organisationen tätig zu sein, die in einer im steuerlichen Sinne gemeinnützigen Weise insbesondere in der Freien Wohlfahrtspflege arbeiten". Der Antragsteller hat beantragt, ihn zu dem Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Celle zu bestellen. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 12. Juni 1981 abgelehnt, weil das Notaramt mit einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer unvereinbar sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verpfl ten, ihn - den Antragsteller - zu dem Notar mit dem Amtssitz in Celle zu bestellen und ihm zugleich die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer der PflüHHHIHF Treu“ handgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in zu genehmigen. Der Antragsgegner beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO). Sie hat aber keinen Erfolg. Mit Recht hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar abgelehnt, weil er als Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft täti ist und diese Tätigkeit beibehalten will. Nach der Rechtsprechung des Senats darf sich der Notar weder mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen (BGHZ 64, 214) noch dar: er in eigener Person zugleich als Wirtschaftsprüfer täti* sein (BGHZ 75, 296). Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bejaht (Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 = BVerfGE 54, 23/ NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556 im Anschluß an BGHZ 64, Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 1 BvR 98/80 = DNotZ 1981 im Anschluß an BGHZ 75, 296). Es hat dazu ausgeführt (Urteil vom 1. Juli 1980 aaO), daß sich aus der Bundesnotarordnung und aus dem Beurkundungsgesetz der Wille des Gesetzgebers ergibt, die für das Notaramt im Interesse einer geordneten Rechtspflege gebotene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wahren und jede nur denkbare Gefährdung dieser Erfordernisse zu vermeiden (vgl, auch Senatsbeschluß BGHZ 78, 237). Der Sache nach liegt kein grundlegender Unterschied darin, daß der Antragsteller nicht unmittelbar selbst als Wirtschaftsprüfer tätig ist und sich auch nicht mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, sondern daß er Geschäftsführer einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist. Als satzungsmäßiger Geschäftsführer ist er das die GmbH gesetzlich vertretende (§35 GmbHG) und für die Geschäftsführung verantwortliche Organ. In dieser Stellung verkörpert er die Gesellschaft, so daß seine Tätigkeit jedenfalls nach außen hin identisch erscheint mit derjenigen der von ihm repräsentierten GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens sind nach §2(1) des Gesellschafttsvertrages "die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Wirtschaftsprüfer-ordnung”. Es handelt sich folglich um die für einen Wirtschaftsprüfer typische Betätigung auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung, somit um einen Wirkungskreis, der außerhalb der Aufgaben eines Notars liegt und deshalb auch dem Anwaltsnotar verschlossen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß § 2 (2) des Gesellschaftsvertrages als Unternehmensgegenstand "insbesondere” die Tätigkeit für Organisationen anführt, welche im steuerrechtlichen Sinne als gemeinnützig anerkannt sind, "insbesondere” für solche der Freien Wohl-fahrtspflege, und daß sich die Gesellschaft zur Zeit tatsächlich nur in diesem Rahmen betätigt. Denn abgesehen davon, daß die Gesellschaft satzungsmäßig Jederzeit in der Lage wäre, auch für gewerbliche Unternehmen tätig zu werden, ist ihre gegenwärtige Tätigkeit für Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege nach Art und Inhalt keine wesentlich andere als in Fällen, in denen ein Wirtschaftsprüfer für nicht gemeinnützige Unternehmen tätig wird. Es kommt nicht darauf an, für welchen Auftraggeber der Wirtschaftsprüfer arbeitet; ausschlaggebend ist, daß er eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Berufsbild des Notars unvereinbar ist. Von Bedeutung ist auch nicht, daß der Antragsteller seine Aufgaben als Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unentgeltlich wahmimmt, nur einen geringen Teil seiner Arbeitskraft der Gesellschaft widmet und daß sich der Sitz der GmbH nicht in dem Bezirk des angestrebten Notaramts befindet. Das sind Umstände, die im vorliegenden Fall zwar geeignet sein mögen, eine konkret Beeinträchtigung des Notaramts weitgehend zu vermeiden, die aber doch nicht jeden Anschein einer Gefährdung der für dieses Amt gebotenen Unabhängigkeit verhindern können. Bei einem Notar, der zugleich satzungsmäßiger Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wäre, ist aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums nicht auszuschließen daß er den Notarberuf in einem erwerbswirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser von ihm vertretenen und geleiteten Gesellschaft ausübt. Dafür ist nicht ent- st scheidend, ob ein solcher Eindruck bei der in dem Amtsbezirk des Notars ansässigen Bevölkerung etwa deshalb nicht entstehen könnte, weil dort die Gesellschaft keine Tätigkeit entfaltet. Es genügt, daß in dem räumlichen Wirkungsbereich der Gesellschaft, hier also in Nordrhein-Westfalen, der Eindruck einer beruflichen Verknüpfung des Notaramts mit der Wirtschaftsprüfungstätigkeit der Gesellschaft aufkommen könnte. Dieser Anschein aber wäre nicht vermeidbar, wenn der Antragsteller zu dem Anwaltsnotar bestellt würde und zugleich weiterhin - wie beabsichtigt - Vertretungsorgan einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bliebe, wie immer auch seine Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft gestaltet sein mag. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen. Girisch Räfle Jähnke Kaiser Rendtorff