BGH · NotZ 5/77 vom 13.06.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

hier: Antrag auf einstweilige Anordnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13. Um die Stelle bewirbt sich auch ein Notarassessor, dem geleisteter Wehrdienst durch ^Vorstuf ung" in einen früheren Prüf ungsJahrgang angerechnet wurde. Dem Antragsteller geht Jedoch auch ein Bewerber vor, der keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen "Feststellungsantrag” fortführt und zusätzlich beantragt, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, diejenigen Notarstellen vorläufig nicht zu besetzen, die nach der § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, daß ein Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige. In seiner Entscheidung vom 8.11.1976 - NotZ 1/76 « BGHZ 67, 343 -hat er seine Rechtsprechung teilweise geändert und ausgesprochen, daß es - bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse - zulässig sein kann, nach Anfechtung des Verwaltungsakts zu dem Feststellungsbegehren überzugehen (entspr. Der Senat hat hierbei aber nicht die Voraussetzung aufgegeben, daß das streitige Rechtsverhältnis auf die Rechte des Antragstellers nachteilig einwirken muß. Denn er selbst würde (und wird) bei der Besetzung einer solchen Stelle nicht zu dem Zuge kommen.

Schlagwörter

zulässigstellenFeststellungsantragNotarassessorenBNotO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Notz 5/77 BESCHLUSS in dem Verfahren des Notarassessors Eckart itraße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz in Antragsgegner und Beschwerde gegner, wegen Ernennung zu dem Notar; hier: Antrag auf einstweilige Anordnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter HUrxthal und Dr. Krohn sowie die Notare Dr. Kaiser und Dittmar beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1. Der Antragsteller, der keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat, strebt die Übertragung der ausgeschriebenen Notar stelle in Monheim an. Er gehört dem Prüfungsjahrgang 1972/11 an. Um die Stelle bewirbt sich auch ein Notarassessor, dem geleisteter Wehrdienst durch ^Vorstuf ung" in einen früheren Prüf ungsJahrgang angerechnet wurde. Dem Antragsteller geht Jedoch auch ein Bewerber vor, der keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daB die Besetzung einer Notarstelle mit einem Notarassessor, der wegen geleisteten Wehr- oder Ersatzdienstes in die Prüf ungsJahrgänge 1971/11 bis 1972/11 "vorgestuft" worden sei, rechtswidrig sei. Das Oberlandesgericht, Senat für Notarsachen, hat am 25* März 1977 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen "Feststellungsantrag” fortführt und zusätzlich beantragt, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, diejenigen Notarstellen vorläufig nicht zu besetzen, die nach der bisherigen Praxis des Beschwerdegegners mit Notarassessoren , die wegen geleisteten Wehrdienstes in die Prüfungsjahrgänge 1971/XI bis 1972/11 "vorgestuft** wurden, zu besetzen wären. Der Beschwerdegegner tritt dem Rechtsmittel entgegen, Er hält es für unzulässig. 2, Die begehrte einstweilige Anordnung ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolglos bleiben wird. Der Feststellungsantrag ist nicht zulässig. Gern. § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, daß ein Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige. Ein derartiger Verwaltungsakt ist hier nicht ergangen. Der Senat hatte früher den Standpunkt eingenommen, daß gern. § 111 BNotO ein Feststellungsantrag grundsätzlich nicht zulässig sei (vgl. die Nachweise bei Seybold/Homig BNotO 5* Aufl. § 111 Rdn. 24). In seiner Entscheidung vom 8.11.1976 - NotZ 1/76 « BGHZ 67, 343 -hat er seine Rechtsprechung teilweise geändert und ausgesprochen, daß es - bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse - zulässig sein kann, nach Anfechtung des Verwaltungsakts zu dem Feststellungsbegehren überzugehen (entspr. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Senat hat hierbei aber nicht die Voraussetzung aufgegeben, daß das streitige Rechtsverhältnis auf die Rechte des Antragstellers nachteilig einwirken muß. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist an der Voraussetzung (drohender) Rechtsbeeinträchtigung grundsätzlich festzuhalten, auch in den Fällen, in denen ein Feststellungsantrag (über den Wortlaut des § 111 BNotO hinaus) zugelassen wird« Das ergibt sich namentlich aus Art. 19 Abs. 4 GG, worauf sich der Senat in der genannten Entscheidung ausdrücklich bezogen hat. Betroffener eines Verwaltungsakts kann zwar auch sein, wer nicht selbst Adressat ist (Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 42 Rdn« 88). In diesem Sinn wird der Antragsteller aber nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn die ausgeschriebene Stelle in Monheim oder eine andere freie Stelle an einen Mitbewerber vergeben wird, der Wehrdienst geleistet hat. Denn er selbst würde (und wird) bei der Besetzung einer solchen Stelle nicht zu dem Zuge kommen. Sein Interesse geht ersichtlich nur dahin, die allgemeine Rechtsfrage geklärt zu sehen, ob Wehr- oder Ersatzdienstzeiten auf den Notar-Anwärterdienst angerechnet werden dürfen. Die Ungewißheit in dieser die bayerischen Notarassessoren in ihrer Gesamtheit betreffenden Frage beschwert den Antragsteller nicht derart, daß von einer drohenden Beeinträchtigung seiner Rechte gesprochen werden könnte. Die Klärung der Rechtsfrage könnte nur für künftige Rechtsverhältnisse von Bedeutung sein, etwa dadurch, daß bestimmte Notarassessoren mit angerechneten Wehrdienstzeiten auf der Anwärterliste sich um einige Plätze verschlechtern. Wie sich dies auf den Beschwerdeführer auswirken würde, ist ganz ungewiß, jedenfalls soweit es die Besetzung bestimmter Stellen betrifft. Denn nicht jeder Berechtigte bewirbt sich um jede offene Stelle. Vogt RiBGH Hürxthal ist in Dr. Krohn Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt Kaiser Dittmar /